Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 13: Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 13: Schutz der Privatsphäre
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Stand am 26. Oktober 1999