Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

 

Art. 13: Schutz der Privatsphäre

 

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

 

Stand am 26. Oktober 1999