Schweizerisches Strafgesetzbuch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
1
Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die
Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den
Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene
Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit
gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Gefängnis oder Busse
bestraft.
2 Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.
3 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
4 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist.
5
Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über
die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.