Kolloquien
(TGM-Mitteilung vom 2003-01-27)

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen 
für das Semester nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, ist berechtigt, 
in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts ein Kolloquium 
abzulegen.

(2) Prüfer ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer 
oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung 
an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.

(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden 
vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen in den einzelnen Prüfungsgebieten 
sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung 
neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, 
hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes 
für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt 
durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das ganze (die jeweiligen) Semester 
festzusetzen. § 20 Abs.3 bis 6 findet Anwendung.

(7) Eine einmalige Wiederholung eines negativ beurteilten Kolloquiums ist zulässig. 
Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.

(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. 
Der Prüfer (Abs. 3) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, 
wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.

(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, 
die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, 
die zu einer negativen Beurteilung führen.

    Source: geocities.com/tgm0203_2bwi/statistik

               ( geocities.com/tgm0203_2bwi)