Die Satzung
§1 Name
Der Verein führt den Namen "Türkische Ingenieure, Architekten und
Naturwissenschaftler Nürnberg-Erlangen" nach erfolgter Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)
§2 Sitz
Sitz des Vereins ist Erlangen
§3 Zielsetzung
3.1 Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemiennützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Die Ziele des Vereins sind
3.2.1 die Förderung des Erfahrungsaustausches unter den türkischen Ingenieuren,
Architekten und Naturwissenschaftlern untereinander sowie mit den Personen aus anderen
universitären Disziplinen,
3.2.2 die Erschließung und Unterstützung beruflicher Beziehungen und des Know-how-Transfers zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland,
3.2.3 die Beratung und Unterstützung der türkischen Schüler und Studenten beim Studium.
3.2.4 beratende Funktionen auf technischen und wissenschaftlichen Gebieten,
3.2.5 die Förderung des Völkerverständigung durch soziale und gesellschaftliche Aktivitäten.
Der Verein ist bemüht, mit Organisationen gleicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten.
Zur Verwirklichung der Vereinsziele trägt u.a. das Veranstalten von fachlichen und kulturellen Aktivitäten bei.
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
§4 Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder
4.1 als ordentliches Mitgleid kann vor allem aufgenommen werden,
4.1.1 wer die Abschlußprüfung an einer staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule
oder Universität in einer technisch/naturwissenschaftlichen Fachrichtung abgelegt hat
oder
4.1.2 wer offensichtlich in seiner beruflichen Karriere Tätigkeiten technischer oder naturwissenschaftlicher Richtung ausübt oder früher mindestens 3 Jahre ausgeübt hat.
Darüberhinaus können Personen aus anderen Fachrichtungen, deren Mitgliedschaft offensichtlich den Zwecken des Vereins dienen würden, ebenfalls als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.
4.2 Studierendes Mitglied kann jeder Student einer technisch/naturwissenschaftlichen Fachrichtung der Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen werden. Diese haben jedoch bei Vorstandswahlen keine Stimmberechtigung, können nicht in den Vorstand gewählt werden und müssen keine Beiträge zahlen.
4.3 Über die Mitgliedschaftauf schriftlichen Antrag hin entscheidet der Vorstand.
4.4 Die Person, deren Antrag abgelehnt wurde, kann dagegen bei der Vollversammlung Einspruch erheben. Die Vollversammlung hat endgültig über den Fall zu entscheiden.
4.5 Die Mitgleider dürfen keine den Zielen des Vereins widersprechenden Tätigkeiten ausüben. Die Mitglieder müssen sowohl intern als auch extern die Interessen des Vereins im Vordergrund halten. Die Mitglieder, die diesen Grundsätzen widersprechen, verlieren die Mitgliedschaft durch den Beschluß der Mitgliederversammlung.
4.6 Mitglieder, die zweimal hintereinander an der jährlichen Vollversammlung des Vereins nicht teilnehmen, ohne vorher Bescheid zu geben, und Mitglieder, die ein Jahr Ihre Beiträge nicht gezahlt haben, verlieren ebenfalls ihre Mitgliedschaft durch den Beschluß der Mitgliederversammlung.
4.7 Die Ausschlußentscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied kann dagegen innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erheben. Dann entscheidet darüber die Vollversammlung. Diese lädt den Einspruch erhebenden zur Aussprache ein. Ein Mitglied, das durch die Mitgliederversammlung und die Vollversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, verliert alle Ämter und Funktionen innerhalb des Vereins.
4.8 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist am Ende des Monats zulässing. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds automatisch.
§5 Organe des Vereins
§6 Die Vollversammlung
§7 Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
§9 Finanzverwaltung
§10 Satzungsänderung
§11 Auflösung
§12 Eintragung in das Vereinsregister
§13 Inkrafttreten
Erlangen, den 2. Februar 1993 (1. Fassung)
Erlangen, den 30. September 1993 (2. Fassung)
aktualisiert am 01.12.99
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