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Vorstand |
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Tierheimordnung |
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Satzung des Tierschutzvereins |
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Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e.V. 1880
Willy-Brandt-Allee 449 45892 Gelsenkirchen
Telefon: 0209 / 77 74 11 Telefax: 0209 / 79 99 80 |
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Der Vorstand des Tierschutzvereins Gelsenkirchen |
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Vorsitzender Detlev Fohlmeister
1. stellvertr Vorsitzender Dieter Bürger
2. stellvertr. Vorsitzender Werner Erwes |
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Schatzmeisterin Angelika Viehl
Beisitzerin Giesela Wandt
Kassenprüfer Ursula Reuther-Rürup Hans Schaper |
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Tierheimanschrift |
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Vorstand |
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Satzung des Tierschutzvereins |
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Tierheimordnung |
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1. Präambel |
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Das Tierheim ist die gesellschaftlich notwendige Einrichtung, die aus der ethischen Verantwortung für das einzelne Tier eine gemeinnützige und humanitäre Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt.
Die wesentliche Funktion des Tierheims besteht darin, in Not geratenen Tieren aller Art sofort und unbürokratisch eine Bleibe und Versorgung zu bieten. Die Rückgabe von Fundtieren an den Besitzer, die Vermittlung von Abgabetieren und herrenlosen Tieren an Tierfreunde ist die wichtigste Aufgabe des Tierschutzvereins mit dem Tierheim. Damit unterscheidet sich das Tierheim grundsätzlich von gewerblichen Haltungen, bei denen in erster Linie kommerzielle Aspekte eine Rolle spielen.
Das Tierheim ist das Aushängeschild des Tierschutzvereins. Ein wichtiges Kriterium ist die Transparenz. Die Haltungs- und Pflegebedingungen des Tierheims müssen für jeden Interessenten erkennbar und einsehbar sein.
Das Tierheim ist weder ein Ersatz noch eine Alternative zur privaten Tierhaltung, denn bei allen Bemühungen ist es nicht immer möglich, den Tierheimtieren soviel Zuwendung zukommen zu lassen, wie es im Privathaushalt vorausgesetzt werden kann. Da die Tiere in einem Tierheim nur kurz- oder mittelfristig untergebracht werden sollen, ist hierin auch keine Priorität zu sehen.
2. Zuständigkeiten
Der Betreiber des Tierheims ist der Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. 1880.
Zur Führung des Tierheims müssen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift aufgeführten Vorraussetzungen erbracht werden.
2.1 Tierheimpersonal
Der Vorstand ernennt einen Tierheimleiter und stellt nach Möglichkeit und Bedarf zu seiner Unterstützung haupamtliche Tierpfleger ein oder nennt ehrenamtliche Tierpfleger. Ebenso hat der Vorstand die kontinuierliche tierärztliche Versorgung zu gewährleisten.
Der Tierheimleiter oder ein verantwortlicher Tierpfleger muß die für diese Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 des TSchg besitzen.
2.2 Weisungsbefugnis
Der Tierheimleiter und das Personal untersteht dem Vorstand des Tierschutzvereins.
Der Tierheimleiter hat gegenüber Besuchern und Mitgliedern im Tierheim hausrecht. Er ist dem Tierheimpersonal und den ehrenamtlichen Tierpflegern weisungsbefugt. Dies umfasst im groben die Fragen der Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere.
Anordnungen des Tierarztes zur Behandlung im Seuchenfall oder hinsichtlich einzelner in Behandlung stehender Tiere oder Tiergruppen haben unbedingt Vorrang.
Das Tierheimpersonal hat das Recht und die Pflicht, Anordnungen, die die Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere betreffen, und die Bestimmungen dieser Tierheimordnung gegenüber Dritten durchzusetzen.
Der Einsatz von ehrenamtlichen Helfern und Mitgliedern des Tierschutzvereins bei Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tierheimtiere wird von dem nach § 11 des TSchg Verantwortlichen oder den von ihm beauftragten Personen geregelt.
3. Räumlichkeiten
3.1 Räume und Stationen
Neben den üblichen Versorgungs- und Verwaltungseinrichtungen sollte ein Tierheim aus folgenden Abteilungen, die entsprechend gekennzeichnet sind bestehen:
Quarantänestation für: Hunde Katzen Kleinsäuger und anderen Tieren
Krankenstation für: Hunde Katzen Kleinsäuger und anderen Tieren
Normalunterkünfte für: Hunde Katzen Kleinsäuger und anderen Tieren
Auslaufflächen für: Hunde Katzen und andere Tieren
Eventuell eine Station für Pensionstiere
Die Quarantänestation und die Krankenstation sollten räumlich so voneinander und von den übrigen Stationen getrennt sein, dass eine Infektionsgefahr für die dort gehaltenen Tiere weitgehend ausgeschlossen werden kann. Wo dies nicht möglich ist, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen zur Verminderung der Infektionsgefahr getroffen werden.
3.2 Betretungsrecht
Die Innenräume der Quarantänestation und der Krankenstation dürfen nur vom Vorstand des Tierschutzvereins und dem Personal betreten werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands oder der Tierheimleitung.
Das Tierheimpersonal muß hierbei bestimmte Schutzbestimmungen einhalten. So ist darauf zu achten, daß vor und nach dem Betreten der Quarantäne- und Krankenstation die Arbeitskleidung gewechselt und die hygienischen Mindestanfordeungen eingehalten werden.
Die Innenräume der Normalunterkünfte und der Pensionsstation sollen stets verschlossen sein und dürfen nur in Begleitung des Tierheimpersonals betreten werden.
3.3 Kontrolle und Beratung
Der vom Deutschen Tierschutzbund e. V. benannte und autorisierte hauptamtliche Tierarzt hat das Recht, während der normalen Betriebszeit unangemeldet alle Räumlichkeiten des Tierheims in Begleitung des Tierheimleiters zu betreten.
4. Tierpflege und Versorgung
4.1 Ernährung
Die Ernährung und Pflege der Tiere liegt in der Verantwortung des Tierheimleiters.
Ohne Absprache mit diesem und ohne Kontrolle durch das Tierheimpersonal darf kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt werden. Qualität und Menge von Futter und Trinkwasser sowie besondere Einschränkungen werden vom Tierheimleiter, eventuell in Absprache mit dem Tierarzt, festgelegt.
4.2 Pflege
Die Durchführung von regelmäßigen, tierartspezifischen Pflegemaßnahmen ? wie Haut- und Fellpflege ? liegt ebenfalls in der Verantwortung des Tierheimleiters.
Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere brauchen eine besondere Betreuung. Es muß gewährleistet sein, daß ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, möglich ist. Sie sollten daher gegebenenfalls auch zur vorübergehenden Betreuung in geeignete Hände weitergegeben werden.
4.3 Ausführen
Das Spazierenführen der Hunde ist mit dem Tierheimpersonal abzustimmen.
Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahre dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Eltern keine Hunde ausführen.
Kinder unter 14 Jahre müssen von einem Erwachsenen begleitet werden.
Alle Tiere haben eine 1/4 Stunde vor Ende der Öffnungszeit des Tierheims in ihren Zwingern zu sein. Dies, um Besuchern, die Möglichkeit zu geben sich alle Tiere anzuschauen.
4.4 Medizinische Versorgung
Neu eingetroffene Fundtiere und herrenlose Tiere sollten nach Möglichkeit sofort nach der Einlieferung unter Quarantänebedingungen gehalten werden. Sie sind so schnell wie möglich dem Tierarzt zur Grunduntersuchung vorzustellen.
Tiere die nicht durch ihre Besitzer abgeholt werden sind, soweit notwendig, wie folgt zu behandeln:
Wurmkuren Bekämpfung von Ektoparasieten (Zecken, Flöhen, etc.) Impfung durch den behandelden Tierarzt gegen alle Infektionskrankheiten, mit den gebräuchlichen Impfstoffen die im Handel sind Katzen, soweit sie nicht zu jung sind, sollten kastriert werden
Bei Tieren die zu jung sind, muß der Erwerber im Tierübergabevertrag verpflichtet werden, diese Maßnahme so schnell wie möglich durchführen zu lassen.
Medizinische Eingriffe und Injektionen dürfen nur vom Tierarzt vorgenommen werden.
Im Tierheim befindliche krnke oder krankheitsverdächtige Tiere sind dem Tierarzt unverzüglich vorzuführen. Die Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen.
Der Tierarzt führt in angemessenen Abständen eine umfassende Untersuchung aller Tierheiminsassen durch, damit krankhafte körperliche Veränderungen, Parasitenbefall sowie Veränderungen im Verhalten der Tiere frühzeitig erkannt und behandelt werden können. Er weist den Vorstand und den Tierheimleiter auf eventuelle notwendige Verbesserungen und Veränderungen bei der Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere hin.
5. Belegung des Tierheims
5.1 Tierbestandsbuch
Das Tierheim führt ein Tierbestandsbuch, oder eine Liste, oder andere geeignete Aufzeichnungen in denen Tierart Rasse Geschlecht Einlieferungs- oder Abgabedatum alter des Tieres besondere Merkmale
eingetragen werden. Dort sind ebenfalls alle Daten über die durchgeführten tierärztlichen und tierpflegerischen Maßnahmen, sowie Daten über die Vermittlung oder den sonstigen Verbleib der Tiere einzutragen.
5.2 Aufnahme von Pensionstieren
Pensionstiere dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten untergebracht werden.
Sollten weitere Tiere aufgenommen werden, dann nur, wenn das erforderliche Platzangebot für Fund-, Abgabe- und herrenlose Tiere dadurch nicht eingeschränkt wird.
Pensionstiere müssen einen vorschriftsmäßigen Impfschutz haben, der durch ein tierärztliches Zeugnis (Impfbuch), daß während des Aufenthaltes des Tieres im Tierheim bleibt, nachzuweisen ist.
Für jedes Pensionstier ist ein Pensionsvertrag zu erstellen.
5.3 Aufnahme von verwilderten Hauskatzen
Wenn keine Aussicht darauf besteht, verwilderte, gesunde Hauskatzen an das Leben unter Menschen oder unter Artgenossen zu gewöhnen, sind sie wieder in ihren gewohnten Lebensraum zu entlassen. Sie müssen vor der Freilassung kastriert werden. Der Tierschutzverein bemüht sich, die Versorgung dieser Tiere in der freien Wildbahn durch Tierfreunde zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen sind im Zweifelsfall mit der Ordnungsbehörde oder den Grundstückseigentümern abzuklären.
5.4 Aufnahme von Wildtieren
Wildtiere sollen in einem Tierheim grundsätzlich nur in Notfällen Aufnahme finden. Sie sollten, soweit dies mit dem Gesundheitszustand der Tiere vereinbar ist, so schnell wie möglich wieder in Freiheit gesetzt oder, soweit es sich nicht um heimische Tiere handelt, an eine geeignete Einrichrung abgegeben werden. Wenn keine andere Lösung gefunden werden kann, muß eine artgerechte Haltungsbedingung für Wildtiere im Tierheim gewährleistet sein.
6. Vermittlung von Tieren
Es ist zu beachten, daß nach § 11 c des Tierschutzgesetzes ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten,
warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeteten 16. Lebensjahr und andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
nicht abgegeben werden dürfen. Ungeachtet dessen sollte der Tierschutzverein nur ? nach dem BGB ? voll geschäftlichen Personen (d.h. mit dem Eintritt der Volljährigkeit) Tiere überlassen.
Bei Extremtieren oder Tieren mit besonderen Verhaltensmustern sollte eine Vorkontrolle durchgeführt werden um die ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen schon im Vorfeld zu begutachen.
Bei allen übergebenen Tieren sollte eine Kontrolle über die artgerechte Haltung und Unterbringung durchgeführt werden.
Zur Übergabe wird ein entsprechender Übergabevertrag abgeschlossen.
7. Einschläfern von Tieren
7.1 Grundsätzlich werden im Tierheim keine Tiere eingeschläfert.
7.2 Die Einschläferung (Euthanasie) unheilbar kranker und unter Schmerzen leidender Tiere ist ein selbstverständliches Gebot des Tierschutzes. Die Einschläferung ist vom Tierarzt zu entscheiden und durchzuführen.
7.3 Ausnahmen
In folgenden Ausnahmefällen ist nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die Einschläferung unumgänglich,
bei Tieren, die Aufgrund der Trennung von ihren Besitzern so starke, konstante Verhaltensstörungen zeigen, daß ihr Weiterleben mit schweren Leiden verbunden ist, bei Tieren, die infolge abnormer und nicht behebbarer Verhaltensstörungen eine akute Gefährdung für sich oder ihre Umwelt darstellen.
Die Einschläferung ist vom Tierarzt zu entscheiden und durchzuführen.
7.4 Dokumentation
Jeder Euthanasiefall im Tierheim wird im Tierbestandsbuch vermerkt.
Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e.V.1880
Fohlmeister -Vorsitzender- Stand: 15.03.1996 |
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Tierheimanschrift |
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Vorstand |
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Tierheimordnung |
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- Satzung - des Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e.V. 1880 |
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Stand: Mai 1995 |
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§ 1 |
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. 1880.
Der Sitz des Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. 1880 ist in der Willy-Brandt-Allee 449, in 45892 Gelsenkirchen-Erle. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen eingetragen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Gemeinnützigkeit |
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Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. |
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§ 3 Vereinszweck |
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1. Zweck des Vereins ist es,
- den Tierschutz- und Nuturschutzgedanken zu vertreten und zu fördern; - durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispielen, Verständnis für das Wesen des Tieres zu wecken; - das Wohlergehen der Tiere zu fördern; - Tierquälerei, Tiermißhandlung und Tiermißbrauch zu verhüten; - Grausamkeiten bei der Tötung von Tieren zu verhindern; - durch enge Zusammenarbeit mit allen in Frage kommenden Behörden und Tierschutzorganisationen die Tierschutzarbeit, sowie in gleicher Weise mit Naturschutzorganisationen die Naturschutzarbeit zu fördern.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Haustiere, sondern der gesamten Tierwelt.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Tierheimes in der Willy-Brandt-Allee 449, in 45892 Gelsenkirchen, das herren- und heimatlosen Tieren - insbesondere Hunden und Katzen - Obdach und Pflege bietet.
4. Es ist das erklärte Bestreben dieses Tierheimes, die dort befindlichen Tiere nach kürzestmöglicher Verweildauer an tierliebe Personen zu vermitteln, wobei das Wohl der Tiere jederzeit und in jedem Falle Vorrang hat. |
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§ 4 Vereinsmittel |
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1. Der Verein ist selbstlos tätig. Alle Einnahmen werden zur Tierheimunterhaltung und für Tierschutzaufgaben im Sinne dieser Satzung verwandt.
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, sofern sie nicht durch Arbeitsverträge vom Verein beschäftigt sind. |
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§ 5 Auflösung oder Zweckveränderung des Vereins |
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1. Die Auflösung oder die Zweckveränderung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung mit der in § 16, Abs. 6, der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu seinen Liquidatoren zu ernennen. Zur Bestellung der Liquidatoren sind in der dafür durchzuführenden Mitgliederversammlung 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Tierschutzbund e. V., in Bonn, mit der Zweckbestimmung zu, das noch vorhandene Vermögen ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke - nach Möglichkeit zur Pflege des Tierschutzes in Gelsenkirchen und Umgebung - zu verwenden. |
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§ 6 Mitgliedschaft |
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen zu ihrer Aufnahme die Unterschrift ihrer Erziehungsberechtigten; sie sind nicht berechtigt, aktiv oder passiv an Wahlen teilzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Wahlen innerhalb der Jugendgruppen des Vereins. Die Tierheimordnung ist von allen Mitgliedern in jedem Fall zu beachten.
Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag zu unterrichten. Legt der Bewerber gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages Einspruch ein, so entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.
3. Der Verein kann Tierfreunde, die sich in hohem Maße für den allgemeinen Tierschutz oder für den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit und nehmen auf ihren Wunsch hin ohne Stimmrecht beratend an den Vorstandssitzungen teil. |
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§ 7 Ende der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden kann;
2. durch Tod;
3. durch Ausschluß,
- wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; - wenn das Mitglied den Vereinszweck und/oder den Verein schädigt.
Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand; im Einvernehmen mit dem Beirat. Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Ausschluß, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung. |
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§ 8 Beiträge |
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1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt; die beschlossene Beitragshöhe gilt als Mindestbeitrag.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Er entspricht mindestens dem Dreifachen des von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrages.
Bei Vereinen richtet sich die Höhe des Jahresbeitrages nach der Anzahl der Vereinsmitglieder des Antragstellers. Hier sollte mindestens das Dreifache des von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrages, oder 1,-- DM je Mitglied gezahlt werden.
3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
Bei der Aufnahme nach dem 31. März ist der volle Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr zu entrichten. |
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§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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1. Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen auf den Jahreshauptversammlungen über nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§ 3) zu dienen und diesen zu fördern. |
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Organe |
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Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Kassenprüfer, 4. der Beirat. |
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§ 11 Jahreshauptversammlung |
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1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 2. Quartal des Jahres einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 50 Vereinsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muß schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe einer Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen. Die Einladung muß nicht Unterschrieben sein.
3. Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses (Entlastung des Vorstandes); - Amtsenthebung und Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Beiratsmitglieder; * Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder eines Organes des Vereins werden. * Gleiches gilt für Personen, die in anderen Tierschutz- und Naturschutzorganisationen Mitglieder eines Organes sind. - Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr; - Beschlußfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins; - Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen; - Beratung des Finanzplanes für das laufende Jahr; - Entscheidung über Einsprüche bei Aufnahmen oder Ausschlüssen von Mitgliedern; - Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
5. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
8. Nur Mitglieder, die schriftlich ihr Einverständnis zur Übernahme eines Amtes gegeben haben, können von der Jahreshauptversammlung in ein Organ des Vereins gewählt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
9. Wahlen sind auf Antrag - auch nur eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers - schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der Erschienenen dies verlangen.
10. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiters durchzuführen. |
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§ 12 Anträge an die Jahreshauptversammlung |
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Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Vorstand zuzuleiten. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge gelten, die nur anerkannt werden, wenn sie die Unterschrift von mindestens 20 Mitgliedern haben. |
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§ 13 Vorstand |
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1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden, - dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, - dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, - dem/der Schatzmeister(in), - dem/der Beisitzer(in).
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und arbeiten ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen stehen ihnen nicht zu.
3. Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand beschlußfähig geblieben ist.
5. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt jedes nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. |
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§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes |
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1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen u. a. ausdrücklich folgende Angelegenheiten:
- Vorbereitung der Jahreshauptversammlung; - Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung; - Erstellung des Finanzplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses; - Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung; - ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes; - die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern (§§ 6, 7); - die Einstellung und Kündigung von bezahlten Arbeitskräften des Vereins; - Tierheimverwaltung; - Koordinierung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Außendarstellung des Vereins).
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der §§ dieser Satzung.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 1. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. |
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§ 15 Beschlußfassung des Vorstandes |
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1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder in der Regel 14 Tage vorher eingeladen und mindestens 3 anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter (bei Verhinderung des Vorsitzenden) kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
4. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.
5. Sitzungen des Vorstandes sollten einmal pro Monat stattfinden. Der Vorsitzende - oder im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter - leiten diese.
6. Zu den Vorstandssitzungen sind der/die Beiratssprecher(in) und nach bedarf Gäste einzuladen. |
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§ 16 Kassenprüfer |
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1. Das Geld- und Kassenwesen des Vereins ist jeweils für das abgelaufene Jahr durch 2 Kassenprüfer zu kontrollieren. Dazu ist ihnen vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
2. Die beiden Kassenprüfer und je ein Vertreter werden für die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen während dieser Zeit keinem anderen Organ des Vereins angehören. Die Prüfer müssen die Möglichkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. |
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§ 17 Beirat |
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1. Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Beirates für die Dauer von 2 Jahren. Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig. Über die erneute Wiederwahl ausgeschlossener Beiratsmitglieder entscheidet ebenfalls die Jahreshauptversammlung im Einzelwahlverfahren.
2. Der Beirat wählt sich einen Sprecher und bildet Ausschüsse.
3. Der Beiratssprecher beruft den Beirat nach Bedarf, mindestens jedoch 6 mal im Jahr ein.
Die Sitzung wird vom Beiratssprecher geleitet. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
4. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte dieses Organs anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
5. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch die Übernahme von Aufgaben entsprechend Organisationsplan und durch Beratung.
6. Zu den Sitzungen des Beirats können nach bedarf Gäste eingeladen werden.
7. Zu bestimmten Beschlußfassungen und Abstimmungen des Beirates kann der Beiratssprecher, Gäste von der Sitzung ausschließen. |
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§ 18 Protokolle und Beschlüsse |
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Die in Vorstands- und Beiratssitzungen besprochenen Vereinsangelegenheiten sind schriftlich niederzulegen. In Vorstandssitzungen führt die Geschäftsstellenleiterin, in Beiratssitzungen der/die Beiratssprecher/in die Protokolle. Den betreffenden Protokollen sind Anwesenheitslisten beizufügen.
Die Protokolle sind auf der folgenden Sitzung dieser Organe zu verlesen und müssen von den Organen genehmigt werden. |
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§ 19 Jugendgruppen |
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1. Der Verein kann eine oder mehrere Jugendgruppen einrichten.
2. Der oder die Gruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit im Sinne des Vereins ehrenamtlich aus.
3. Die Gruppenleiter nehmen als Gäste an den Beiratssitzungen teil. |
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§ 20 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber |
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1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. |
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§ 21 Satzungsänderung |
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1. Eine Satzungsänderung kann nur auf einer ordentlichen Jahreshauptversammlung mit der in § 11 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Eine Beschlußfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung - unter Beachtung der für die Einladung zur Jahreshauptversammlung geltenden Frist und Form - den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Dies kann durch Auslage in der Geschäftsstelle erfolgen. |
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§ 22 Formale Satzungsänderung |
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Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzungen aufzunehmen, wenn diese vom Registergericht gefordert werden. Die Änderungen müssen nachträglich durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden. |
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§ 23 Inkrafttreten der Satzung |
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Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in Kraft.
Gelsenkirchen, 19. Mai 1996 |
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