Nach einer Verhaftung kannst/mußt Du dem Haftrichter vorgeführt werden, wenn die Polizei Dich in U-Haft nehmen will.
Hier ist es wichtig, eine/n AnwältIn dabeizuhaben. Du hast ein Recht darauf. (Vermittlung über den EA, oder den anwaltlichen Notdienst - die Polizei hat diese Telefonnummer)
Eine Aussage zur Sache wendet keine Untersuchungshaft ab, egal, was Du zu den Tatvorwürfen sagst! Der Haftrichter erläßt den Haftbefehl wegen "dringendem Tatverdacht" der auf den Ermittlungen der Polizei beruht - er bezieht sich nicht auf Deine Aussagen. Es lohnt sich also nicht, zu versuchen, sich "freizusprechen".
Erläßt der Haftrichter einen Haftbefehl, aber es liegen keine der sog. Haftgründe vor, kann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden und Du kannst erstmal nach Hause gehen. Das heißt aber nicht, daß die Tatvorwürfe aus der Welt sind. Die vier sogenannten Haftgründe sind:
Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr und besonders schwere Tatvorwürfe (Mord, Totschlag und § 129a). Sagen solltest Du nur etwas zur Fluchtgefahr - d.h. Du kannst auf einen festen Wohnsitz, eine Arbeit oder/und andere feste Bindungen, wie z.B. Kinder, langjährige/n FreundIn etc. verweisen. Das Problem hierbei ist, daß Namen genannt werden. Darüber mußt Du Dir im Klaren sein, also aufpassen und am Besten schon vorher mit den Betroffenen reden.