Verstöße gegen einen Platzverweis können zur Ingewahrsamnahme und/oder zur Verhängung eines Zwangsgeldes führen (wenn dieses vorher angedroht war).
Seit dem 20.05.1996 gilt ferner die neue Fassung des NGefAG, nach der die Polizei einer Person für eine bestimmte Zeit verbieten kann, einen bestimmten Bereich (Ort, Teil einer Gemeinde, ein ganzes Gemeindegebiet) zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Das ist das sog. Aufenthaltsverbot (§17 Abs.2 NGefAG).
Vorraussetzung hierfür ist, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der/die Betreffende werde in diesem örtlichen Bereich Straftaten begehen.
Diese Möglichkeit der Polizei, längerdauernde Aufenthaltsverbote gegen
einzelne anzuordnen, ist einmalig in der Bundesrepublik und
verfassungsrechtlich umstritten. Nach Art.11 GG genießt jede/r
Deutsche das Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet, kann sich also
aufhalten, wo er/sie will.
Erstmals verhängt wurden Aufenthaltsverbote bei den Chaos-Tagen 1996
in Hannover. Dort wurden massenhaft Wideresprüche eingelegt und darauf
die Aufenthaltsverbote aufgehoben.
Im Regelfall kann die Polizei keinen vernünftigen Grund für das Aufenthaltsverbot angeben. Es müssen nämlich vorliegen:
Außerdem müssen örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich des
Aufenthaltsverbotes genau bezeichnet sein. Deshalb müssen
Aufenthaltsverbote - jedenfalls auf Verlangen - schriftlich
erteilt werden.
Wie jede polizeiliche Maßnahme muß auch ein Aufenthaltsverbot
erforderlich und geboten sein, d.h. wenn ein milderes Mittel der
"Gefahrenabwehr" vorhanden ist oder das Aufenthaltsverbot hier nicht
geeignet ist, die Gefahr einer Straftatbegehung zu beseitigen, ist das
Aufenthaltsverbot rechtswiedrig.
Ein Aufenthaltsverbot ist, wenn die/der Betroffene dort ihre/seine
Wohnung hat schon dem Wortlaut nach unzulässig.
Außerdem darf die Teilnahme an einer friedlichen (hier muß wohl
hinzugefügt werden: angemeldeten) Versammlung nicht behindert werden.
Es können auch andere Gründe gegen ein Aufenthaltsverbot sprechen,
z.B. Arbeitsplatz, Kinderbetreuung, Betreuung pflegebedürftiger
Personen etc. im Verbotsgebiet. Hier sind Euren Argumenten keine
Grenzen gesetzt. Schließlich darf ein Aufenthaltsverbot keinen
größeren Geltungsbereich als eine Gemeinde haben, darf also
nicht für mehrere Gemeinden oder einen gesamten Landkreis erteilt
werden.
Aufenthaltsverbote sind nach unserer Auffassung nicht nur
verfassungsfeindlich, sondern auch unpraktikabel und eröffnen der
Polizeiwillkür Tür und Tor.
Sollte die Polizei dazu übergehen, Aufenthaltsverbote zu verhängen, so
fordern wir Euch auf, massenhaft Widersprüche einzulegen
(siehe Vordruck) und eine Kopie bei
dem EA bzw. den Infotischen abzugeben,
damit wir evtl. auch massenhaft Eilanträge stellen können.
Also:
Wenn Ihre Euch trotz Aufenthaltsverbot vor der Entscheidung über den
Widerspruch wieder an den verbotenen Ort begeben wollt, riskiert Ihr
die Ingewahrsamnahme, d.h. Freiheitsentziehung nach §18 Ziff.3 NGefAG.
Es ist allerdings nicht zu erwarten, daß der Widerspruch 'vor Ort'
entschieden wird. Wir können mit Unterstützung der AnwältInnen
Eilanträge beim Verwaltungsgericht stellen, d.h. ihr müßt uns
benachrichtigen.
Bis zum 20.05.1996 (Neufassung des NGefAG) durften Betroffene von der
Polizei maximal 2 Tage festgehalten werden, dieser Zeitraum ist nun
auf 4 Tage ausgeweitet. Es bedarf allerdings einer richterlichen
Entscheidung darüber. (siehe Kapitel
Festnahme)
Allerdings halten wir es für ebendso wichtig, dort wo Ihr seid, massenhaft zu protestieren und auf die Rücknahme dererlei "rechtsstaatlichen Maßnahmen" zu bestehen.
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