Platzverweise / Aufenthaltsverbote


Nach §17 Abs.1 NGefAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jeder Person vorübergehend von einem Ort verweisen. Das ist der sog. Platzverweis (§17 Abs.1 NGefAG).
Es muß: (Also z.B. Zurücktreten an den Straßenrand statt Entfernung Richtung Gedelitz)

Verstöße gegen einen Platzverweis können zur Ingewahrsamnahme und/oder zur Verhängung eines Zwangsgeldes führen (wenn dieses vorher angedroht war).

Seit dem 20.05.1996 gilt ferner die neue Fassung des NGefAG, nach der die Polizei einer Person für eine bestimmte Zeit verbieten kann, einen bestimmten Bereich (Ort, Teil einer Gemeinde, ein ganzes Gemeindegebiet) zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Das ist das sog. Aufenthaltsverbot (§17 Abs.2 NGefAG).

Vorraussetzung hierfür ist, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der/die Betreffende werde in diesem örtlichen Bereich Straftaten begehen.

Diese Möglichkeit der Polizei, längerdauernde Aufenthaltsverbote gegen einzelne anzuordnen, ist einmalig in der Bundesrepublik und verfassungsrechtlich umstritten. Nach Art.11 GG genießt jede/r Deutsche das Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet, kann sich also aufhalten, wo er/sie will.
Erstmals verhängt wurden Aufenthaltsverbote bei den Chaos-Tagen 1996 in Hannover. Dort wurden massenhaft Wideresprüche eingelegt und darauf die Aufenthaltsverbote aufgehoben.

Im Regelfall kann die Polizei keinen vernünftigen Grund für das Aufenthaltsverbot angeben. Es müssen nämlich vorliegen:

rechtfertigen.

Außerdem müssen örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich des Aufenthaltsverbotes genau bezeichnet sein. Deshalb müssen Aufenthaltsverbote - jedenfalls auf Verlangen - schriftlich erteilt werden.
Wie jede polizeiliche Maßnahme muß auch ein Aufenthaltsverbot erforderlich und geboten sein, d.h. wenn ein milderes Mittel der "Gefahrenabwehr" vorhanden ist oder das Aufenthaltsverbot hier nicht geeignet ist, die Gefahr einer Straftatbegehung zu beseitigen, ist das Aufenthaltsverbot rechtswiedrig.

Ein Aufenthaltsverbot ist, wenn die/der Betroffene dort ihre/seine Wohnung hat schon dem Wortlaut nach unzulässig.
Außerdem darf die Teilnahme an einer friedlichen (hier muß wohl hinzugefügt werden: angemeldeten) Versammlung nicht behindert werden. Es können auch andere Gründe gegen ein Aufenthaltsverbot sprechen, z.B. Arbeitsplatz, Kinderbetreuung, Betreuung pflegebedürftiger Personen etc. im Verbotsgebiet. Hier sind Euren Argumenten keine Grenzen gesetzt. Schließlich darf ein Aufenthaltsverbot keinen größeren Geltungsbereich als eine Gemeinde haben, darf also nicht für mehrere Gemeinden oder einen gesamten Landkreis erteilt werden.

Aufenthaltsverbote sind nach unserer Auffassung nicht nur verfassungsfeindlich, sondern auch unpraktikabel und eröffnen der Polizeiwillkür Tür und Tor.
Sollte die Polizei dazu übergehen, Aufenthaltsverbote zu verhängen, so fordern wir Euch auf, massenhaft Widersprüche einzulegen (siehe Vordruck) und eine Kopie bei dem EA bzw. den Infotischen abzugeben, damit wir evtl. auch massenhaft Eilanträge stellen können.
Also:

  1. Besteht auf schriftliche Niederlegung des Aufenthaltsverbots, des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiches, der Begründung und der Namen der Polizeibeamten, die es angeordnet haben.
  2. Notiert Euch unbedingt (Eure) ZeugInnen.
  3. Legt dann sofort und schriftlich Widerspruch ein (siehe Vordruck)
  4. Behaltet ein Doppel von dem Widerspruch. Die Polizeibeamten vor Ort müssen den Widerspruch auch annehmen (ZeugInnen!)

Wenn Ihre Euch trotz Aufenthaltsverbot vor der Entscheidung über den Widerspruch wieder an den verbotenen Ort begeben wollt, riskiert Ihr die Ingewahrsamnahme, d.h. Freiheitsentziehung nach §18 Ziff.3 NGefAG. Es ist allerdings nicht zu erwarten, daß der Widerspruch 'vor Ort' entschieden wird. Wir können mit Unterstützung der AnwältInnen Eilanträge beim Verwaltungsgericht stellen, d.h. ihr müßt uns benachrichtigen.
Bis zum 20.05.1996 (Neufassung des NGefAG) durften Betroffene von der Polizei maximal 2 Tage festgehalten werden, dieser Zeitraum ist nun auf 4 Tage ausgeweitet. Es bedarf allerdings einer richterlichen Entscheidung darüber. (siehe Kapitel Festnahme)

Allerdings halten wir es für ebendso wichtig, dort wo Ihr seid, massenhaft zu protestieren und auf die Rücknahme dererlei "rechtsstaatlichen Maßnahmen" zu bestehen.


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