Erläuterungen zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)


  1. Jede/r BürgerIn hat grundsätzlich das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

  2. Hierfür ist kein Antrag und auch keine Erlaubnis des Staates einzuholen.

  3. Vielmehr bedarf die Versammlung lediglich einer Anmeldung
    (Erklärung: der Staat soll durch die Anmeldung die Möglichkeit haben, sich auf Versammlungen einzustellen, z.B. durch verkehrslenkende Maßnahmen)

  4. Wann hat die Anmeldung zu erfolgen?

  5. Wie wird angemeldet?

  6. Der/die Versammlungsleiter (evtl. identisch mit dem/der AnmelderIn) hat die Versammlung aufzulösen, wenn sie einen "unfriedlichen" Verlauf nimmt.

  7. Eine (angemeldete) Versammlung ist "polizeifest". D.h., daß sie nur unter den Voraussetzungen des §15 VersG aufgelöst werden kann, nämlich

  8. Erfolgen zu einer Versammlung Auflagen oder gar Verbote, so ist es äußerst wichtig, hiergegen Widerspruch einzulegen (auch dafür findet sich ein Vordruck in dieser Broschüre, möglichst schriftlich; ZeugInnen notieren!)

  9. Alle Versammlungsdaten der BI in Lüchow oder dem EA übermitteln.

Die Demo-Sanigruppe rät...InhaltVerbot oder Auflösung einer Versammlung