Verbot oder Auflösung einer Versammlung


Eine Versammlung kann wenn wegen erkennbarer Umstände die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" gefährdet ist. Da die Versammlungsfreiheit ein Grundrecht ist, muß der mildeste Eingriff gewählt werden. Die Beschränkung der Versammlung muß erforderlich sein, um die Gefahr zu bannen. 'Gewalttätigkeiten' einzelner rechtfertigen nicht das Verbot oder die Auflösung für alle, wenn nicht die Vesammlung insgesamt oder überwiegend 'gewalttätig' ist.

Verbot oder Auflösung müssen bekanntgegeben werden, schriftlich oder durch Durchsage der Polizei. Bei Allgemeinverfügungen reicht die öffentliche Bekanntgabe in Tageszeitungen. Die entsprechende Verfügung der Polizei ist zu begründen (nachfragen, aufschreiben, ZeugInnen notieren).
Bis zur öffentlichen Bekanntgabe des Verbotes/der Auflösung sind Zwangsmaßnahmen (Platzverweis, Räumung, Personalienfeststellung) nicht erlaubt.
Auf Auflagen müssen die VersammlungsteinehmerInnen hingewiesen werden, erst wenn dann den Auflagen zuwider gehandelt wird, kann die Versammlung (wenn eine Gefahr besteht) aufgelöst werden.

Gegen Verbot/Auflösung/Auflagen kann Widerspruch eingelegt werden, und zwar

Die Polizei kann trotz Widerspruch die Versammlung aufgrund des Verbotes oder der Auflösungsverfügung zwangsweise auflösen, d.h. räumen, weil Polizeiverfügungen sofort vollziehbar sind.

Dagegen hilft nur ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Hier empfehlen wir die Rücksprache mit unseren AnwältInnen (Kontakt über das EA Büro).

Der Widerspruch ist trotzdem sinnvoll, damit die Polizei ggf. ihre Anordnung überprüft (verhandeln kann das Klima entschärfen) und eine spätere juristische Bearbeitung wird erleichtert.
Die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldes wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz kann vom Widerspruch abhängen.

Der Widerspruch kann auch noch innerhalb eines Monats nach der polizeilichen Maßnahme nachgeholt werden.


Erläuterungen zum Grundrecht der VersammlungsfreiheitInhaltPlatzverweise / Aufenthaltsverbote