Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 12.6.2000
An alle
Organisationen, die bei der Charta der Patientenrechte
Mitgearbeitet haben
Betreff: Durchsetzung der Rechte der
Patientenrechtscharta (Gesundheitsministerkonferenz 9./10.Juni
1999)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich begrüße es sehr, dass Sie an der Charta der Patientenrechte
mitgearbeitet haben, die ich im Internet gefunden habe: http://www-user.uni-bremen.de/~igmr/projekte/rechteheute.htm.
Darin wird über die gegenwärtige Rechtslage informiert, unter
anderem: "Haben Arztpraxis oder Krankenhaus unrichtige Daten
gespeichert, hat der Patient einen gesetzlichen
Berichtigungsanspruch." (Vor einem Jahr war meine Suche nach
konkreten Patientenrechten leider noch erfolglos).
Allerdings fand ich leider nicht, wie diese Rechte u. a. der
Berichtigungsanspruch durchgesetzt werden können. In Norwegen
ist allgemein bekannt, dass Ärzte unter staatlicher Aufsicht
stehen. Man kann beim Gesundheitsamt (siehe beigelegter
Gezetzesauszug) klagen, das auch berichtigt. In Deutschland hat
mir bisher noch niemand sagen können, wie man das macht.
Konkret geht es mir um die Durchsetzung des gesetzlichen
Berichtigungsanspruches. Leider gibt der Arzt ... auf 4 Briefe nur die Antwort, dass das
"grundsätzlich nicht möglich ist". Für Baden-Württemberg
gibt es nur eine Gutachterstelle, die für Schadenansprüche zuständig
ist. Kann man dort den gesetzlichen Berichtigungsanspruch
durchsetzen? Oder muss man sich an die Ärztekammer oder den
Datenschutzbeauftragten wenden?
Die Bundesärztekammer hat mit ihrer eigenen "Charta der
Patientenrechte" vom 27. Oktober 1999 in Berlin deutlich
gemacht, dass sie viele Patientenrechte nicht will (unter anderem
ist das Berichtigungsrecht nicht erwähnt). Die ärztliche
Berufsordnung erwähnt weder den Berichtigungsanspruch noch Datenschutz. Ist
eigentlich die selbstverwaltete ärztliche Berufsordnung ein genügender
Ersatz dafür, dass der Gesetzgeber die Patienten im
vorgerichtlichen Bereich in vordemokratischer Rechtlosigkeit
stehen lässt?
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Anhang: Auszug aus dem Norwegischen Ärztegesetz
und Verwaltungsgesetz
Ergebnis: Der gesetzliche Berichtigungsanspruch scheint nur ca. 3
von ca. 15 Antwortgebern (darunter das BMG und die AOK) bekannt. Meist wird dieses Recht
verneint und in das Reich der Zukunft verwiesen: Das sei ein
Gesetzesvorhaben.
Besucher Nr.
seit 30.6.2001