Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 19.7.00
Landesärztekammer
Baden-Württemberg
Jahnstr. 38 A
D-70597 Stuttgart
Betreff:
Beschwerde Berufsaufsicht, Datenschutz
Sehr geehrter
Damen und Herren,
ich beziehe
mich auf ihre Aufgabe der Aufsicht der Ärzte und der Einhaltung des
Datenschutzgesetzes ärztlicher Unterlagen.
Bitte
instruieren Sie Dr. med. (...), D-73527 Schwäbisch Gmünd
·
die Datenschutzrechte
der Einsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu praktizieren. Ein Brief vom 6.6.2000
mit der Bitte um Einsicht in die ärztlichen Unterlagen wurde nicht beantwortet.
(§ 10 Abschnitt (2) der Musterberufsordnung für Ärzte MBO Ä 1977)
·
Das Datenschutzrecht
der Löschung, Berichtigung und Sperrung (§§ 20 und 35 Bundesdatenschutzgesetz)
nicht länger zu missachten. Beweis: Der Brief vom 21.2.2000 schliesst diese
Rechte aus. Meine Einschreibebriefe vom 24.10.99, 6.2.2000 blieben erfolglos und
Einschreibebriefe vom 26.3.2000 und 6.6.2000 unbeantwortet.
·
Mitteilungen des
Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik sachlich zu
begegnen. Briefe vom 24.10.99, 6.6.00 und 26.3.00 wurden nicht beantwortet.
Verweigerung einer Klagehelfsbelehrung angefordert am 6.6.00
·
Das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten. (§ 7 Absatz (1) und § 8 der
MBO Ä 1977)
·
Vereinbarte Termine
einzuhalten und gegenbenenfalls über unvermeidbare Verspätungen informieren zu
lassen. Sein Personal anzuweisen, dass Patienten das Recht haben, nach einer
halben Stunde Verspätung des ursprünglichen Termins die vorraussichtliche
Verspätung zu erfahren. Ich habe nach einer Stunde Verspätung gefragt und bin
auf völliges Unverständnis gestossen, dass ich das überhaupt fragen darf und
überhaupt keine Antwort bekommen.
(...)
Ich kann nicht
sehen, dass für (...) wirksames Einverständnis vorliegt. Beweispflichtig dafür,
dass der Patient nach einer ausreichenden Aufklärung in eine Behandlung
eingewilligt hat, ist der Arzt. Für die zweite versuchte Verordnung liegt nur
ein ausdrückliches Verbot vor. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist
zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine Einwilligung kann nur
wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf
verzichtet hat.
(...)
Dadurch werden
ernste Fragen bezüglich der grundgesetzlich garantierten körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2) und die Frage der Verschleierung von Körperverletzung
bzw. Unterstützung versuchter Körperverletzung gestellt.
Weiterhin
bitte ich um Einsicht in die vollständige Antwort/Stellungnahme von Dr. med.
(...) an Sie.
Mit
freundlichen Grüssen
Walter Keim
Kopie:
Arbeidsgemeinschaft der Verbraucherzentralen
Arbeidskreis
Gesundheit und Soziales der Datenschutzbeauftragten