Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 19.7.00  

Innenministerium Baden-Württemberg,
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich,
Postfach 10 24 43
D-70 173 Stuttgart

 Betreff: Beschwerde Datenschutz

 Sehr geehrter Damen und Herren,

 ich beziehe mich auf ihre Aufgabe der Aufsicht des Datenschutzes über nichtöffentliche Stellen in Baden-Württemberg.

 Bitte instruieren Sie Dr. med. ... , D-73527 Schwäbisch Gmünd

     die Datenschutzrechte der Einsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu praktizieren. Ein Brief vom 6.6.2000 mit der Bitte um Einsicht in die ärztlichen Unterlagen wurde nicht beantwortet.

     Das Datenschutzrecht der Löschung, Berichtigung und Sperrung (§§ 20 und 35 Bundesdatenschutzgesetz) nicht länger zu missachten. Beweis: Der Brief vom 21.2.2000 schliesst diese Rechte aus. Meine Einschreibebriefe vom 24.10.99, 6.2.2000 blieben erfolglos und Einschreibebriefe vom 26.3.2000 und 6.6.2000 unbeantwortet.

Konkret beantrage ich das Schreiben vom 24.6.98 betreffend folgendes :

1) Berichtigung des Datums der zweiten Vorstellung auf 26.5.98 (BDSG § 35 (1)).

2) Erwähnen des Datums der ersten Vorstellung (19.5.98)

3) Löschung der Aussagen, die sich auf die Zeit vor der ersten Vorstellung vom 19.5.98 beziehen, da Ärzte keine "sicheren" Gutachten stellen können für einen Monat vor Behandlungsbeginn.

Falls die Löschung verweigert wird, verlange ich einen Beweis der Richtigkeit, siehe BDSG § 35 (2) 2. Abschnitt.  

Falls man hier meint, dass der Beweis erbracht wird (oder nicht notwendig ist), wird die Sperrung verlangt (BDSG § 35 (3)) und ausserdem dass meine Gegendarstellungen vom 6.3.2000 und dieser Brief beigefügt werden (BDSG § 35 (5)).  

Ein Interesse daran leitet sich aus folgendem (zuständigkeitshalber der Landesärztekammer vorgelegten) Vorgang her:

(...)

Ich kann nicht sehen, dass für die (...) eine wirksames Einverständnis vorliegt. Beweispflichtig dafür, dass der Patient nach einer ausreichenden Aufklärung in eine Behandlung eingewilligt hat, ist der Arzt. Für die zweite versuchte Verordnung liegt nur ein ausdrückliches Verbot vor. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat. 

(...)

Dadurch werden ernste Fragen bezüglich der grundgesetzlich garantierten körperlichen Unversehrtheit und die Frage von Körperverletzung bzw. versuchter Körperverletzung gestellt.

Weiterhin bitte ich um Einsicht in die vollständige Antwort/Stellungnahme von Dr. med. (...) an Sie.

Mit freundlichen Grüssen

Walter Keim

Anlagen: Briefe vom 18.6.98, 24.6.98, 24.10.99, 6.2.2000, 26.3.2000 und 6.6.2000

Kopie: Arbeidsgemeinschaft der Verbraucherzentralen
           
Arbeidskreis Gesundheit und Soziales der Datenschutzbeauftragten

 
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