Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 19.7.00
Innenministerium
Baden-Württemberg,
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich,
Postfach 10 24 43
D-70 173 Stuttgart
Betreff:
Beschwerde Datenschutz
Sehr
geehrter Damen und Herren,
ich
beziehe mich auf ihre Aufgabe der Aufsicht des Datenschutzes über nichtöffentliche
Stellen in Baden-Württemberg.
Bitte
instruieren Sie Dr. med. ... , D-73527 Schwäbisch Gmünd
•
die Datenschutzrechte der Einsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu
praktizieren. Ein Brief vom 6.6.2000 mit der Bitte um Einsicht in die ärztlichen
Unterlagen wurde nicht beantwortet.
•
Das Datenschutzrecht der Löschung, Berichtigung und Sperrung (§§ 20
und 35 Bundesdatenschutzgesetz) nicht länger zu missachten. Beweis: Der Brief
vom 21.2.2000 schliesst diese Rechte aus. Meine Einschreibebriefe vom 24.10.99,
6.2.2000 blieben erfolglos und Einschreibebriefe vom 26.3.2000 und 6.6.2000
unbeantwortet.
Konkret
beantrage ich das Schreiben vom 24.6.98 betreffend folgendes :
1)
Berichtigung des Datums der zweiten Vorstellung auf 26.5.98 (BDSG § 35 (1)).
2) Erwähnen
des Datums der ersten Vorstellung (19.5.98)
3) Löschung
der Aussagen, die sich auf die Zeit vor der ersten Vorstellung vom 19.5.98
beziehen, da Ärzte keine "sicheren" Gutachten stellen können für
einen Monat vor Behandlungsbeginn.
Falls die Löschung
verweigert wird, verlange ich einen Beweis der Richtigkeit, siehe BDSG § 35 (2)
2. Abschnitt.
Falls man hier
meint, dass der Beweis erbracht wird (oder nicht notwendig ist), wird die
Sperrung verlangt (BDSG § 35 (3)) und ausserdem dass meine Gegendarstellungen
vom 6.3.2000 und dieser Brief beigefügt werden (BDSG § 35 (5)).
Ein Interesse
daran leitet sich aus folgendem (zuständigkeitshalber der Landesärztekammer
vorgelegten) Vorgang her:
(...)
Ich kann nicht
sehen, dass für die (...) eine wirksames Einverständnis vorliegt.
Beweispflichtig dafür, dass der Patient nach einer ausreichenden Aufklärung in
eine Behandlung eingewilligt hat, ist der Arzt. Für die zweite versuchte
Verordnung liegt nur ein ausdrückliches Verbot vor. Die wirksame Einwilligung
des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine
Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde
oder eindeutig darauf verzichtet hat.
(...)
Dadurch werden
ernste Fragen bezüglich der grundgesetzlich garantierten körperlichen
Unversehrtheit und die Frage von Körperverletzung bzw. versuchter Körperverletzung
gestellt.
Weiterhin
bitte ich um Einsicht in die vollständige Antwort/Stellungnahme von Dr. med.
(...) an Sie.
Mit
freundlichen Grüssen
Walter Keim
Anlagen:
Briefe vom 18.6.98, 24.6.98, 24.10.99, 6.2.2000, 26.3.2000 und 6.6.2000
Kopie:
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