Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim Trondheim, den 2.10.2000
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Str.1
D-50931 Köln
Betreff: Durchsetzung der Patientenrechte (Gesundheitsministerkonferenz
9./10.Juni 1999)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich begrüße es sehr, dass Sie an der Charta der Patientenrechte
http://www-user.uni-bremen.de/~igmr/projekte/rechteheute.htm
mitgearbeitet haben, die ich im Internet gefunden habe. (Vor
einem Jahr war meine Suche nach konkreten Patientenrechten leider noch erfolglos).
Allerdings fand ich leider nicht in allen Fällen, wie diese
Rechte durchgesetzt werden können, wenn ein Arzt sie nicht
respektiert. In Norwegen ist allgemein bekannt, dass Ärzte unter
staatlicher Aufsicht stehen und man kann beim Gesundheitsamt ("Fylkeslegen") klagen.
Konkret geht es mir um die Durchsetzung des in der Patientenrechtscharta erwähnten gesetzlichen
Berichtigungsanspruches. Leider gibt der Arzt von xxx (ich habe
eine notarielle Generalvollmacht von xxx zur Interessenvertretung)
auf 4 Briefe nur die Antwort, dass das "grundsätzlich
nicht möglich ist". Für Baden-Württemberg gibt es nur
eine Gutachterstelle, die für Schadenansprüche zuständig ist.
Kann man dort den gesetzlichen Berichtigungsanspruch durchsetzen?
Oder ist das der Datenschutzbeauftragte oder die Ärztekammer?
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Anhang: Norwegisches Ärztegesetz
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim Trondheim, den 24.6.2001
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Str.3
D-50931 Köln
Betreff: Ihr Schreiben vom 29.5.01
Sehr geehrter Frau Berner,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.5.01 in dem Sie mitteilen, dass die "Ärztekammern
allein für die berufsaufsichtlichen Maßnahmen zuständig" sind.
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat mir mitgeteilt dass
das falsch ist, da die "Landesärztekammer ... gemäß § 8
des Heilberufe-Kammergesetzes (der) Rechtsaufsicht" des
Sozialministeriums unterliegt. Äußerem haben Sie unterschlagen,
dass die angefechtete Entscheidung der Bezirksärztekammer der körperschaftsinternen
Beaufsichtigung der Landesärztekammer unterliegt.
Mein Brief vom 2.10.00 was man machen kann, wenn ein Arzt den
gesetzlichen Berichtigungsanspruch nicht beachtet, ist bis heute
unbeantwortet. Die Musterberufsordnung der BÄK (wörtlich übernommen
voll allen Landesärztekammern) erwähnt keinen
Berichtigungsanspruch.
Ihre Antwort vom 21.5.01 und die Musterberufsordnung dokumentiert
einmal mehr, dass die Mitwirkung (Unterschrift?) der Bundesärztekammer an
der Patientenrechtscharta http://www.degam.de/S5_gmk_p.html
ein Täuschungsmanöver ist, Sie beschützen nur die Ärzte, Patienten helfen Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
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