----- Original Message -----
From: "NN" 
To: 
Sent: 20. juli 2001 10:03


Sehr geehrter Herr Keim,

bei den Arbeiten am IFG werden im Wege der Rechtsvergleichung
selbstverständlich auch die entsprechenden Regelungen anderer Staaten
herangezogen. Allerdings stehen diese Regelungen im Kontext der jeweiligen
Rechts- und Verwaltungskultur, die sich von der deutschen teilweise
unterscheidet. Daher muss im einzelnen geprüft werden, ob und inwiefern sich
ausländische Regelungen in das deutsche Rechtssystem einfügen lassen. In
Deutschland sind z.B. die Datenschutzrechte deutlich stärker ausgeprägt als
in den skandinavischen Ländern. Soweit der Anspruch auf Informationszugang
personengebundene Daten Dritter betrifft, müssen in Deutschland auch dessen
Rechte berücksichtigt werden.

Zu Ihren Vorschlägen:
Die Kostenregelung ist moderat; für die Ablehnung des Antrags werden keine
Kosten erhoben. Die Behörde muß schriftliche oder schriftlich bestätigte
Ablehnungen begründen (ergibt sich aus allgemeinen verfahrensrechtlichen
Vorschriften). Die Antwort muss nach § 10 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
"zügig" erfolgen; wenn Rechte Dritter betroffen sind, muss diesen jedoch
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, was das Verfahren zwangsläufig
verlängert. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine Untätigkeitsklage nach
der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden; zudem kann bei
Eilbedürftigkeit auch vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.
Ob in das IFG eine Zweimonatsfrist (wie im Umweltinformationsgesetz)
aufgenommen werden soll, wird noch geprüft.

Mit freundlichen Grüßen

NN
Bundesministerium des Innern
Referat V 5 a - Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht,
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Personenstandsrecht und Namensrecht
Alt-Moabit 101 D, D - 10559 Berlin
E-Mail: NN@bmi.bund.de

Von: Walter Keim [mailto:wkeim@online.no]
Gesendet am: Freitag, 20. Juli 2001 17:57
An: NN
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte NN,

Vielen Dank für Ihre Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz und die
Regelungen, die zwar nicht dort drinstehen aber über andere Gesetze gelten,
wenn man Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz wünschen wird.

Besonders positiv finde ich, dass Sie auch die entsprechenden Regelungen
anderer Staaten heranziehen. Leider habe ich nur meine eigene unvollständige
und "holprige Übersetzung" des norwegischen Informationsfreiheitsgesetzes:
http://home.online.no/~wkeim/informationsfreiheitsgesetze.htm. Das
schwedische, finnische und isländische Informationsfreiheitsgesetz habe ich
heute nicht mal gefunden. Ich würde mich sehr freuen, Sie fragen zu dürfen
mir deutsche oder englische Übersetzungen (am besten in elektronischer Form)
der skandinavischen Informationsfreiheitsgesetze zusenden zu können.

Mit freundlichen Grüssen,

Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-mail: wkeim@online.no


From: "NN" 
To: 
Subject: AW: Informationsfreiheitsgesetz
Date: 23. juli 2001 08:52

Sehr geehrter Herr Keim,

elektronische Formen der Gesetzestexte liegen mir leider nicht vor. Eine
Zusammenstellung ausländischer Materialien, allerdings ohne Materialien aus
Island und Finnland, können Sie über die Deutsche Verwaltungshochschule
Speyer (www.dhv-speyer.de) beziehen (Speyerer Arbeitshefte 131: Sabine
Frenzel, Zugang zu Informationen der deutschen Behörden mit einer
Dokumentation ausländischer und inländischer Rechtsquellen). Eine weitere
Zusammenstellung, die voraussichtlich im Herbst 2001 erscheint, wird zur
Zeit von einer Arbeitsgruppe des Deutschen Juristentages (www.djt.de)
vorbereitet.

Mit freundlichen Grüßen

NN
Bundesministerium des Innern
Referat V 5 a - Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht,
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Personenstandsrecht und Namensrecht
Alt-Moabit 101 D, D - 10559 Berlin 
E-Mail: NN@bmi.bund.de

 

    Source: geocities.com/walter_keim