(Unautorisierte Übersetzung: Auszüge aus dem Norwegischen Heilberufsgesetz:
http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html)


Gesetz Nr. 64 vom 02.07.1999 über Heilberufspersonal


Kapitel 1: Zweck des Gesetzes, Definitionen, Autorisation (Zulassung), Lizenz

Kapitel 2: Forderungen an die Berufsausführung von Heilberufen

Kapitel 3: Forderungen an die Organisierung

Kapitel 4: Besondere Regeln die Autorisation betreffend

Kapitel 5: Schweigepflicht und Auskunftsrecht

Kapitel 6: Auskunftspflicht

Kapitel 7: Meldepflicht

Kapitel 8: Dokumentationspflicht

§ 39: Pflicht Patientenakten zu führen

§ 40: Patientenaktenes Innhalt

§ 41: Pflicht den Patienten Akteneinsicht zu geben

Derjenige der gesundheitliche Hilfe leistet gibt dem Akteneinsicht, der Rechte nach den Regeln des
Patientrechtsgesetzes § 5-1 hat.

§ 42: Berichtigung der Krankenakte

Das in in § 39 genannte Heilberufspersonal berichtigt aufgrund der Forderung dessen den die Akte
betrifft, oder auf eigene Initiative falsche, mangelhafte oder ungebührliche Informationen oder
Aussagen. Wird die Forderung auf Berichtigung abgeleht, muss die Forderung und der Grund der
Ablehung in die Unterlagen aufgenommen werden. Gegen den Abschlag der Forderung nach
Berichtigung kann bei der Gesundheitsbehörde geklagt werden, die nach Anhörung des
Datenschutzes bestimmt, ob die Berichtigung vorgenommen werden kann.

Das Ministerium kann in einer Forschrift nähere Bestimmungen um Berichtigung nach diesem
Paragraph geben.

§ 43 Löschung von Informationen in Patientenakten

Kapitel 9: Bedingungen für Autorisation, Lizens und Spezialistenzulassung

§ 48: Autorisation (nach dem Alphabet der norwegischen Bezeichnungen)

a) Ambulanzarbeider, b) Apoterkertechniker ...

k) Hebamme, l) Kiropraktor, n) Arzt, v) Krankenschwester

§ 49: Lizens

Heilberufspersonal das keine Autorisation nach §48 hat, kann eine Lizens erhalten aufgrund eines
Gesuchs...

Kapitel 10: Erteilung und Wegfall für Autorisation, Lizens und Spezialistenzulassung

Kapitel 11: Reaktionen bei Verstössen gegen die gestezlichen Bestimmungen

Kapitel 12: Der staatliche Heilberufs- und Apothekerausschuss

Kapitel 13: Verschiedene Bestimmungen.

§ 77: Aufhebung und Änderung anderer Gesetze:

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes, werden folgende Gesetze aufgehoben:

1) Gesetz vom 13. Juli 1956 über Krankengymnasten.

...

7) Gesetz vom 13. Juni 1980 Nr. 42 über Ärzte.

...

Forschrift über Krankenakten (http://www.lovdata.no/for/sf/so/so-20001221-1385.html).

Erlassen vom Sozial- und Gesundheitsdepartementet am 21. Dezember 2000 auf der Grundlage
vom Gesetz vom 2. Juli 1999 Nr. 64 über Heilberufe § 40 dritter Absschnitt, § 42 vierter
Abschnitt, § 43 vierter Abschnitt und § 45 zweiter Satz.

§ 13: Redigierung, Berichtigung und Löschung.

....

Falls die Forderung nach Berichtigung oder Löschung abgeschlagen wird, wird der Patient über die
Klagemöglichkeit nach Heilberufsgesetz § 42 vierter Abschnitt, § 43 vierter Abschnitt und § 45
zweiter Satz informiert.


Besucher Nr. seit 24.6.2001