(Unautorisierte Übersetzung: Auszüge aus dem Norwegischen Gesetz über Patientenrechte: http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html)

 Gesetz Nr. 63 vom 02.07.1999 über Patientenrechte

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2: Recht auf Behandlung

Kapitel 3: Recht auf Mitwirkung und Information

Kapitel 4: Zustimmung zur Behandlung

Kapitel 5: Recht auf (Akten-)einsicht

§ 5-1: Recht auf Einsicht

Der Patient hat das Recht auf Einsicht in die Patientenunterlagen mit Beilagen und hat auf Anfrage Recht auf eine Kopie. Der Patient hat auf Anfrage das Recht auf eine einfache und kurzgefasste Erklärung von Fachausdrücken und Ähnlichem.

Dem Patienten kann die Einsicht in die Patientenunterlagen verweigert werden, wenn das ausserordentlich notwendig ist um Schaden für Leben oder ernste Gesundheitsgefährdung für den Patienten abzuwehren, oder falls die Einsicht klar abzuraten ist mit Rücksicht auf Personen die dem Patienten nahe stehen.

Ein Representant des Patienten hat das Recht auf Einsicht in die Angaben, die dem Patienten erweigert werden, abgesehen davon dass der Representant ungeeignet ist. Einem Advokaten oder Arzt kann die Einsicht nicht verwehrt werden, ausser dass spezielle Gründe vorliegen.

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§ 5-2: Berichtigung und Löschung von Patientenunterlagen

Der Patient oder derjenige den die Angaben bereffen, kann forlangen dass Angaben in den Patientenunterlagen berichtigt oder gelöscht werden nach § 42 und § 44 des Gesetzes über die Heilberufe.

Kapitel 6: Besondere Rechte von Kindern

Kapitel 7: Klage

§ 7-1: Bitte um Gewährung (der Patientenrechte)

Patient oder Representant für den Patienten, der meint dass die Bestimmungen in den Kapiteln 2, 3 und 4 sowie § 5-1, § 6-2 und § 6-3 nicht eingehalten werden, kann denjeniger der Behandlung gibt bitten, diese Rechte einzuhalten.

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§ 7-2: Klage

Wenn derjenige der Behandlung gibt die Bitte nach § 7-1 abweist oder meint diese Rechte seien gewährt kann beim Gesundheitsamt geklagt werden.

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§ 7-3: Form und Inhalt der Klage

Klage an das Gesundheitsamt ist schriftlich und unterzeichnet vom Patienten oder seinem Representant.

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§ 7-4: Bitte um Beurteilung von möglichen  Pflichtverletzungen

Patient oder derjenige der Recht dazu hat, kann wenn er/sie meint dass die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes verletzt wurden ... das Gesundheitsamt bitten den Sachverhalt zu beurteilen. Das Gesundheitsamt kann eventuell mit einer administrativen Reaktion nach dem Heilberufsgesetz kapitel 11 kommen.

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Kapitel 8: Patientenombud

Kapitel 9: Inkraftreten ung Änderungen in anderen Gestezen  

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