§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- eine
Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt,
eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt
oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige
stellt kein Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch im Sinne
des Satzes 1 Nr. 10 dar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter - in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- durch eine der in Absatz Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die
Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder erkennt er im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig nicht, daß die in § 18a genannten Stoffe oder
Zubereitungen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt,
ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. |