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Auszug aus dem Tierschutzgesetz: § 1 "Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne einen vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen." § 2 "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pfle- gen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden." Kommentar: Die ausschließliche Unterbringung von Vögeln in Käfigen ohne Flugmöglichkeit ist nicht artge- recht, denn das Fliegen ist ein Grundbedürfnis dieser Tierart. Auch die Haltung von geselligen Vo-gelarten (z.B. Papageienvögel) als Einzeltiere verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Die alleinige Fütterung von Körnerfutter entspricht bei keiner Vogelart den ernährungspsychologischen Bedürf-nissen. Durch die Haltung in Behausungen mit ungeeigneter Einrichtung können vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. |
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Nein zur Einzelhaltung! Einzelhaltung bei Wellensittichen ist nicht artgerecht, da sie der Natur des kleinen Schwarmvogels aus Australien widerspricht. Wellensittiche sind sehr gesellige Tiere die in grösseren Schwärmen leben und über ein ausgeprägtes Sozialverhalten verfügen. Wird der Wellensittich allein gehalten, kann dieses Sozialverhalten nicht ausgelebt werden und es kommt zu verschiedenen Fehlprä-gungen und Erkrankungen die auf die Einzelhaltung zurückzuführen sind. Um verschiedene psych-ische und physische, sowie Fehlprägungen zu vermeiden und dem Wellensittich ein glückliches und möglichst artgerechtes Leben zu bieten, sollten die kleinen Papageien immer mindestens zu zweit gehalten werden. |