Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

§ 1
"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und  Wohlbefinden zu schützen.  Niemand darf einem Tier ohne einen  vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen."

§ 2
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner  Art und seinen Bedürfnissen  entsprechend angemessen ernähren,  pfle-
    gen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf  die  Möglichkeit  des  Tieres  zu artgemäßer  Bewegung  nicht  so  einschränken,  dass ihm
    Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden."

Kommentar:
Die  ausschließliche  Unterbringung  von  Vögeln in Käfigen  ohne  Flugmöglichkeit  ist  nicht  artge-
recht, denn das Fliegen  ist ein Grundbedürfnis dieser Tierart.  Auch die Haltung von geselligen Vo-gelarten  (z.B. Papageienvögel)  als Einzeltiere  verstößt  gegen das Tierschutzgesetz. Die alleinige Fütterung von  Körnerfutter entspricht bei keiner  Vogelart den  ernährungspsychologischen Bedürf-nissen.  Durch  die  Haltung  in  Behausungen  mit  ungeeigneter  Einrichtung können vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen.
Nein zur Einzelhaltung!

Einzelhaltung bei Wellensittichen ist nicht artgerecht, da sie der Natur des kleinen Schwarmvogels aus Australien widerspricht.  Wellensittiche sind sehr gesellige Tiere die in grösseren Schwärmen leben und  über ein ausgeprägtes  Sozialverhalten verfügen.  Wird der Wellensittich allein gehalten, kann  dieses  Sozialverhalten  nicht ausgelebt  werden  und es kommt  zu  verschiedenen  Fehlprä-gungen und
Erkrankungen die auf die Einzelhaltung zurückzuführen sind. Um  verschiedene psych-ische und physische,  sowie Fehlprägungen zu  vermeiden und dem  Wellensittich ein  glückliches
und möglichst  artgerechtes Leben zu bieten,  sollten die kleinen Papageien immer mindestens zu zweit gehalten werden.