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Texliche Festsetzungen für den

Bebauungsplan Nr. 25 " Brunoslust"

1. Art + Maß der Baulichen Nutzung:

1.1 Im allgemeinen Wohngebiet (wa) sind gemäß § 1 Abs.6 Baunvo die Ausnahmen nach § 4 (3) Baunvo

1. Gartenbaubetriebe

2. Tankstellen

Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes; d.h. auch nicht ausnahmsweise zulässig.

1.2 Im allgemeinen Wohngebiet (wa) darf die Summe der Verkaufsflächen der unter § 4 (2) 2 Baunvo aufgeführten, der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, 50 qm nicht überschreiten.

1.3 In Verbindung mit § 9 abs. 1 nr. 6 Baugb sind in Wohngebäuden der Grundstücke 18 –23 und 31 – 43 nur ausnahmsweise höchstens 2 Wohnungen zulässig. die Wohnfläche der zweiten Wohnung darf 70 qm nicht überschreiten.

Bitte Beachten Neue GRZ 0,26 für die Bebauung mit Einfamilienhäusern.

In allen anderen Wohngebäuden, auf den Grundstücken auf denen nur Einzelhäuser erlaubt sind, ist keine zweite Wohnung zugelassen.

1.4 Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossflächen ist zu beachten, dass in Verbindung mit § 20 abs. 3 der Baunvo die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen geschossen als vollgeschosse einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfasswände ganz mitzurechnnen sind.

1.5 Die zulässige Drempelhöhe im gesamten allgemeinen Wohngebiet (wa) darf max. 1,50 m betragen und ist von der fertigen Dachgeschossfussbodenhöhe im Schnittpunkt der Aussenwandfläche mit der Oberkante Dachfläche zu messen.

1.6 Die maximalen Gebäudehöhen werden im gesamten allgemeinen Wohngebiet (wa) auf 9,00 m , bezogen auf die Oberkanten Eg Fussbodenhöhe, festgesetzt.

1.7 Bei Häusern in geneigtem Gelände ist auf der Talseite ein zusätzliches Geschoß zulässig, wenn der Fussboden dieses Geschosses mindestens 1,50 m unter dem Erdgeschoß der Bergseite liegt. Die sockelhöhen auf der Bergseite dürfen 0,50 m nicht überschreiten. ( siehe schematische Darstellung )

Die maximale Gebäudehöhe von 9,00 m bezieht sich bei diesen Gebäuden auf die Fussbodenhöhe des unteren Geschosses auf der Talseite.

  1. Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen:

2.1 Garagen und Stellplätze( § 12 (6) Baunvo) mit ihren Zufahrten, sowie Nebenanlagen ( § 14 (1) Baunvo) sind in einem Abstand von 1,50 m zum Rand der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie zum Fuß der festgesetzten Knicks zulässig.

    1. Garagen und Stellplätze ( § 12 (6) Baunvo), sowie Nebenanlagen ( § 14 (1) Baunvo) sind zwischen den Baugrenzen und den öffentlichen Strassen nicht zulässig.
  1. Grünordnerische Festsetzung:
  2. 3.1 Auf jedem Grundstück ist ein Obstbaum zu pflanzen,der zwischen Strassenbe-grenzungslinie und Baugrenze gepflanzt werden muss und dauernd zu erhalten ist.

    3.2 Die Grundstücke 24 –30, 35 –38 und 44 –48 sind im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen durch Pflanzung von freiwachsenden, bunten Hecken auf einem 2,00 m breiten Streifen, jedoch einreihig je Grundstück ( Höhe mindestens 80 cm -maximal 180 cm ) an der Grenze einzufassen.

  3. Gestalterische Festsetzung nach § 92 lbo
    1. Dachform, Dachneigung:
    2. 4.1.1 im allgemeinen Wohngebiet (wa) sind alle Dachformen zulässig, ausser: Flachdächer und Tonnendächer. Die Dachneigung darf maximal 50° betragen.

      4.1.2 Nebendachflächen sind bis zu 20 % der Grünfläche des Gebäudes auch mit anderen Dachformen zulässig.

      4.1.3 Die Absätze 4.1.1 und 4.1.2 gelten nicht für freistehende Garagen und Nebenanlagen.

    3. Dacheindeckungen:

4.2.1 Dächer sind mit roten oder anthrazitfarbenen Dachziegeln, Dachsteinen oder mit Reet einzudecken. geneigte Dächer unter 20° Dachneigung dürfen auch mit anderen Materialien eingedeckt werden. glasierte Dachziegel sind nicht zulässig.

4.2.2 Solaranlagen auf Dächern sind zulässig.

4.2.3 Grasdächer sind auf den Grundstücken 44 –48 zulässig.

    1. Aussenwandmaterialen:

4.3.1 Es sind Mauerwerk, Holz, Schieferstrukturen und Faserzementstrukturen zulässig, die Materialien Holz, Schiefer-, und Faserzementstrukturen dürfen jeweils höchstens 50% der gesamtaussenfassade des jeweiligen Gebäudes betragen.

4.3.2 Auf den Grundstücken 44 –48 ist das Material Holz zu 100% als Aussenwandmaterial zulässig.

4.3.3 Blockbohlenhäuser sind nicht zulässig.

4.3.4 Aussenwandflächen in Holz müssen farbig gestaltet sein. naturbelassene und braune Farbtöne sind nicht zulässig. im Zusammenhang mit Mauerwerksfassaden dürfen die sichtbaren Holzbauteile ( Gesimse und Giebelverkleidungen etc.) naturbelassen sein.

4.

4 Grundstückseinfriedungen:

Grundstückseinfriedungen sind zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den Vorderkanten der überbaubaren Grundstücksflächen sowie deren Verlängerung bis zu den seitlichen Grenzen nur bis zu einer höhe von 80 cm über Oberkante der Verkehrsfläche zulässig. Geschnittene oder freiwachsende Hecken können diese Höhe bis 150 cm überschreiten.

5.Grundstückseinfahrten:

Für notwendige Grundstückszufahrten können die öffentlichen Grünflächen unterbrochen werden.

6.Leitungsrecht:

Die mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen können als Ausnahme überbaut werden, wenn ihre Funktion sowie die Betriebs- und unterhaltsarbeiten an den Leitungen gewährleistet bleiben, und die Versorgungsträger zustimmen.

7.Lärmschutz:

Gemäß schalltechnischem Gutachten kann westlich der Umgrenzungslinie für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkung, nur eine Bebauung zugelassen werden, wenn die vorhandene Windkraftanlage westlich des Geltungsbereiches auf dem Flurstück 17/22 nicht mehr im Betrieb ist.