Texliche
Festsetzungen für den
Bebauungsplan Nr. 25
" Brunoslust"
1. Art +
Maß der Baulichen Nutzung:
1.1 Im
allgemeinen Wohngebiet (wa) sind gemäß § 1
Abs.6 Baunvo die Ausnahmen nach § 4 (3) Baunvo
1.
Gartenbaubetriebe
2.
Tankstellen
Nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes; d.h. auch nicht
ausnahmsweise zulässig.
1.2 Im
allgemeinen Wohngebiet (wa) darf die Summe der
Verkaufsflächen der unter § 4 (2) 2 Baunvo
aufgeführten, der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden, 50 qm nicht überschreiten.
1.3 In
Verbindung mit § 9 abs. 1 nr. 6 Baugb sind in
Wohngebäuden der Grundstücke 18 23 und 31
43 nur ausnahmsweise höchstens 2
Wohnungen zulässig. die Wohnfläche der zweiten
Wohnung darf 70 qm nicht überschreiten.
Bitte Beachten Neue GRZ 0,26
für die Bebauung mit Einfamilienhäusern.
In allen
anderen Wohngebäuden, auf den Grundstücken auf
denen nur Einzelhäuser erlaubt sind, ist keine
zweite Wohnung zugelassen.
1.4 Bei der
Ermittlung der zulässigen Geschossflächen ist
zu beachten, dass in Verbindung mit § 20 abs. 3
der Baunvo die Flächen von Aufenthaltsräumen in
anderen geschossen als vollgeschosse
einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfasswände ganz mitzurechnnen sind.
1.5 Die
zulässige Drempelhöhe im gesamten allgemeinen
Wohngebiet (wa) darf max. 1,50 m betragen und ist
von der fertigen Dachgeschossfussbodenhöhe im
Schnittpunkt der Aussenwandfläche mit der
Oberkante Dachfläche zu messen.
1.6 Die
maximalen Gebäudehöhen werden im gesamten
allgemeinen Wohngebiet (wa) auf 9,00 m , bezogen
auf die Oberkanten Eg Fussbodenhöhe,
festgesetzt.

1.7 Bei
Häusern in geneigtem Gelände ist auf der
Talseite ein zusätzliches Geschoß zulässig,
wenn der Fussboden dieses Geschosses mindestens
1,50 m unter dem Erdgeschoß der Bergseite liegt.
Die sockelhöhen auf der Bergseite dürfen 0,50 m
nicht überschreiten. ( siehe schematische
Darstellung )
Die
maximale Gebäudehöhe von 9,00 m bezieht sich
bei diesen Gebäuden auf die Fussbodenhöhe des
unteren Geschosses auf der Talseite.
- Garagen,
Stellplätze und Nebenanlagen:
2.1 Garagen
und Stellplätze( § 12 (6) Baunvo) mit ihren
Zufahrten, sowie Nebenanlagen ( § 14 (1) Baunvo)
sind in einem Abstand von 1,50 m zum Rand der in
der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie zum
Fuß der festgesetzten Knicks zulässig.
- Garagen und
Stellplätze ( § 12 (6) Baunvo),
sowie Nebenanlagen ( § 14 (1)
Baunvo) sind zwischen den
Baugrenzen und den öffentlichen
Strassen nicht zulässig.
- Grünordnerische
Festsetzung:
- 3.1
Auf jedem Grundstück ist ein Obstbaum zu
pflanzen,der zwischen
Strassenbe-grenzungslinie und Baugrenze
gepflanzt werden muss und dauernd zu
erhalten ist.
3.2 Die Grundstücke
24 30, 35 38 und 44 48
sind im Bereich der festgesetzten
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen durch Pflanzung von
freiwachsenden, bunten Hecken auf einem
2,00 m breiten Streifen, jedoch einreihig
je Grundstück ( Höhe mindestens 80 cm
-maximal 180 cm ) an der Grenze
einzufassen.
- Gestalterische
Festsetzung nach § 92 lbo
- Dachform,
Dachneigung:
- 4.1.1 im
allgemeinen Wohngebiet (wa) sind
alle Dachformen zulässig,
ausser: Flachdächer und
Tonnendächer. Die Dachneigung
darf maximal 50° betragen.
4.1.2
Nebendachflächen sind bis zu 20
% der Grünfläche des Gebäudes
auch mit anderen Dachformen
zulässig.
4.1.3 Die
Absätze 4.1.1 und 4.1.2 gelten
nicht für freistehende Garagen
und Nebenanlagen.
- Dacheindeckungen:
4.2.1
Dächer sind mit roten oder anthrazitfarbenen
Dachziegeln, Dachsteinen oder mit Reet
einzudecken. geneigte Dächer unter 20°
Dachneigung dürfen auch mit anderen Materialien
eingedeckt werden. glasierte Dachziegel sind
nicht zulässig.
4.2.2
Solaranlagen auf Dächern sind zulässig.
4.2.3
Grasdächer sind auf den Grundstücken 44
48 zulässig.
- Aussenwandmaterialen:
4.3.1 Es
sind Mauerwerk, Holz, Schieferstrukturen und
Faserzementstrukturen zulässig, die Materialien
Holz, Schiefer-, und Faserzementstrukturen
dürfen jeweils höchstens 50% der
gesamtaussenfassade des jeweiligen Gebäudes
betragen.
4.3.2 Auf
den Grundstücken 44 48 ist das Material
Holz zu 100% als Aussenwandmaterial zulässig.
4.3.3
Blockbohlenhäuser sind nicht zulässig.
4.3.4
Aussenwandflächen in Holz müssen farbig
gestaltet sein. naturbelassene und braune
Farbtöne sind nicht zulässig. im Zusammenhang
mit Mauerwerksfassaden dürfen die sichtbaren
Holzbauteile ( Gesimse und Giebelverkleidungen
etc.) naturbelassen sein.
4.
4
Grundstückseinfriedungen:
Grundstückseinfriedungen
sind zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen
und den Vorderkanten der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie deren Verlängerung
bis zu den seitlichen Grenzen nur bis zu einer
höhe von 80 cm über Oberkante der
Verkehrsfläche zulässig. Geschnittene oder
freiwachsende Hecken können diese Höhe bis 150
cm überschreiten.
5.Grundstückseinfahrten:
Für
notwendige Grundstückszufahrten können die
öffentlichen Grünflächen unterbrochen werden.
6.Leitungsrecht:
Die mit
Leitungsrechten zu belastenden Flächen können
als Ausnahme überbaut werden, wenn ihre Funktion
sowie die Betriebs- und unterhaltsarbeiten an den
Leitungen gewährleistet bleiben, und die
Versorgungsträger zustimmen.
7.Lärmschutz:
Gemäß
schalltechnischem Gutachten kann westlich der
Umgrenzungslinie für Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkung, nur eine Bebauung
zugelassen werden, wenn die vorhandene
Windkraftanlage westlich des Geltungsbereiches
auf dem Flurstück 17/22 nicht mehr im Betrieb
ist.
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