Beleidigung

 

 Deutschland, Sommer 2005

 

 

 

Was Sie, liebe/r Leser/in, hier finden, ist (m)eine rechtskulturelle Zwischenlösung: Es ist nicht mehr der Ende Juni 2005 abgeschlossene 3. Jg. 2004/05 und noch nicht der für Mitte September 2005 angekündigte  4. Jg. 2005/06 des kleinen, unabhängigen online-Magazins für Menschen- und Bürgerrechte http://rechtskultur.de  - Tertium, etwas Drittes also.

 

Was folgt kann durchaus als Vorgriff auf den geplanten 4. Jg., der den thematischen Schwerpunkt: Justizverbrechen als besondere Form/en von Staatsverbrechen angesehen werden: Dokumentiert wird nämlich, was zunächst Eukirchener Beleidigungsfarce oder Beleidungsfarce Oiskirchen genannt wurde und was sich empirisch erkennbar immer mehr zum NRW-Justizverbrechen auf Grundlage der Verfolgung eines unschuldigen Bürgerrechtlers, Autors und Wissenschaftlers erweist. Sie finden hier als Dokumente und in  zeitlicher Chronologie angeordnet die öffentlichen Erklärungen des öffentlich Angeklagten Dr. Richard Albrecht (I-XVI). Diese Dokumente werde ergänzt durch  zwei Anhänge: Einmal die NRW-Petion an den damaligen Ministerpräsidenten, MdL Peer Steinbrück (SPD). Zum anderen durch einen actuellen Gastkommentar zu gerichtsprozessualen Merkwürdigkeiten (die auch justizielle Hirnschrisse genannt werden könnten).

 

 

Sodann finden Sie jeweils Editorials und Inhaltsverzeichnisse des 2. und 3. Jg. von rechtskultur, rekult2 und rekult3. Diese beiden Jahrgänge sind ab sofort und im Gegensatz zum ersten  n i c h t mehr Gratistexte, stehn also jetzt nicht mehr kostenlos copyleft frei konvertierbar im Netz: „Niemand lebt vom Winde“ (J.W. Goethe). Sondern können – und sollten auch mit Blick auf den geplanten neuen, vierten Jahrgang (rekukt4) – zu moderaten Preisen bestellt/gekauft werden: Jeweils in einer  htm-zip-Version kostet rekult2 6,50 € und rekult3 9.50. Wer beide zugleich bestellt erhält sie zum Gesamtpreis von 15 € zugepostet. Wenn Sie bei rechtskultur@web.de bestellen, erhalten Sie eine Kontonummer zur Vorabüberweisung und gleich nach Eingang den/die Text/e elektronisch in Ihr/e e-Postfach/mailbox zugepostet (e-mailing). So einfach geht das...

 

 

Hinzuweisen bleibt auch noch auf mein neustes (und zugleich erstes e-) Buch. Hier der  „Waschzettel“:

 

 

StaatsRache

 

Justiz-kritische Beiträge gegen die Dummheit im deutschen Recht(ssytem).

[ = Beiträge zur Rechtskultur, e-Buch/e-book:

München: GRIN Verlag für akademische Texte, 2005, iii/149 p.]

 

http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html

 

 

 

 

„StaatsRache“ und bewußt in dieser Schreibweise - das ist die Titelmetapher des neuen, im GRIN-Netzwerk erstpublizierten elektronischen Buchs (e-book) von Richard Albrecht, dem Editor des kleinen unabhängigen online-Magazins für Bürgerrechte, http://rechtskultur.de. Der Autor führt in seine fünfzehn Netzbeiträge mit (s)einem neuen Vorwort ein und begründet sein Konzept und den scheinbar paradoxen Buchtitel: StaatsRache als Ausdruck totalitärer Tendenzen der gegenwärtigen deutschen Justiz, des aktuellen deutschen Rechts(systems) und seiner tragenden Säule, der zentralen Sozialfigur. Dieser kulturanalytisch-sozialwissenschaftliche Ansatz geht über die juristische Kritik eines „oligarchischen Richterstaats“ (Bernd Rüthers) hinaus. Allen, die über die Boulevardkritik an diesen „Halbgöttern in Schwarz“ (Rolf Bossi) mehr wissen wollen und die sich für Hinter- und Abgründe der aktuellen deutschen Rechtspraxis und ihres alltäglich-routinisierten Umgang sowohl mit Bürger/innen als auch mit Kritikern interessieren, kann Richard Albrechts e-Buch mit Beiträgen als substentiell-engagiertes und praxisbezogen-kundiges Plädoyer für mehr Gerechtigkeit im deutschen Recht(ssytem) nur nachhaltig empfohlen werden.

 

„Die fünfzehn, Beiträge dieses Bandes wurden so gruppiert, dass zunächst in den fünf kürzeren Texten - Juristenlogik, google, Rechtsgespräch, Völkerstrafrecht, Beweismittel -, die den Charakter wissenschaftlicher Miszellen haben, auf im Hauptstrang („mainstream“) sei´s vernachlässigte sei´s missachtete methodische Aspekte von Recht als Wissenschaft und als Praxis aufmerksam gemacht wird. Dass dabei en passant auch via google eine kostengünstige Netzrecherchemethode für bestimmte Gerichtsentscheide entwickelt und vom Autor auch wo immer möglich angewandt wurde - ist aus bürgerrechtlicher Perspektive sinnvoll - zumal der Autor weder Straf- noch Verfassungs-, sondern Bürgerrechtler ist. Die nächstdrei wissenschaftlich-dokumentarischen Essays sind grössere Beiträge zum Vorrang von Bürgerrechten gegenüber Staatspflichten entsprechend Leiturteilen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Bürgerrechte) und zur rechts- und verfassungswidrigen Praxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts, seit 1993 Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen begründungslos abzulehnen (Verfassungsbeschwerden). Der im deutschen bzw. europäischen Rechtszusammenhang auch rechtsgeschichtlich bedeutsame Beschwerdetext (Menschenrechte) enthält weniger eine Einzelfalldokumentation als vielmehr allgemeine Argumente gegen die ober(st)gerichtliche Willkürpraxis des deutschen Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beim Europarat, diese Rechtspraxis für menschenrechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Die nächsten sieben Beiträge präsentieren Fallstudien: Über einen subjektiv als kriminell empfundenen Handlungszusammenhang (Prozessbetrug) und die Folgen im Anschluss an so wohlbegründete wie begründungslos abgelehnte Beschwerden (Menschenwürde). Zwei eher wissenschaftspublizistische Besprechungsaufsätze über ein bundesdeutsches Politikum (Gleicherer) einerseits und eine wesentliche empirische Dunkelfeldstudie (Richtervorbehalt) andererseits versuchen, übers Fallmaterial hinaus, kritisch zu verallgemeinern ... wobei meine Bewertung des Bundeslöschtagesyndroms zunächst bewusst aus der Sicht des kritischen, zeitungslesenden Zeitgenossen erfolgte und andere Recherchematerialien nicht einvernahm. Der vorliegende Band klingt aus mit drei kürzeren Texten: Dem von mir mitverfassten Offenen Brief der Mutigen Sieben an den amtierenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, H.-J. Papier, vom 1. März 2004 (mit einem Präsidentenkurzporträt und einem Hinweis auf erweitertes Petitionsrecht im Sinne des Artikel 17 Grundgesetz als Ergänzung/en), dem Kurzessay Pantomelite und dem (scheinbar bloss) satirischen Schlussakkord: ´Kleines rechtsgeschichtliches Wörterbuch´“ (aus dem Vorwort).

 

 

 

Richard Albrecht ist ausgebildeter und berufserfahrener (Kultur-, Wissenschafts- und Rundfunk-) Journalist, beruflicher Ausbilder, in Cultural Studies promoviert (1976) und in Politikwissenschaft mit Schwerpunkten: Zeitgeschichte und politische Soziologie habilitiert (1989). Er hat in den letzten dreißig Jahren fünfzehn Bücher und etwa 700 weitere Texte veröffentlicht (sowie zwei Curricula und einen Recherche-Leitfaden erarbeitet). Richard Albrechts wichtigste wissenschaftliche Publikation ist der 1991 erschienene Essay „The Utopian Paradigm“, dessen theoretischer Rahmen inzwischen auch onlinepubliziert ist: http://www.essaydirect.com/fulltext/soi/25119.html - Der Autor interessiert sich als Sozialwiissenschaftler mit den Arbeitsschwerpunkten materialistische Subjektwissenschaft und kulturanalytische Sozialpsychologie für dynamisch-reflexive Handlungsprozesse, gesellschaftliche Umbruchslagen und ihre kulturellen Ausdrucksformen. – Richard Albrecht war 1991-2003 Autor der Vierteljahreszeitschrift ´liberal´ und 2001-2004 Lehrbeauftragter für ´Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns´, ehrenamtlicher Richter und Verfahrensbevollmächtiger. Er ist seit Herbst 2002 Editor des unabhängigen online-Magazins für Menschen- und Bürgerrechte: http://rechtskultur.de. Richard Albrecht lebt in Bad Münstereifel/NRW; mailto/e-Post bitte an: rechtskultur@web.de

 

 

 

 

 

 

DOKUMENTATION

zur

BELEIDIGUNGSFARCE OISKIRCHEN

 

 

 

Erst "Beleidigung" § 185 Strafgesetzbuch  

dann „Falsche Ansculdigung“ § 164 Strafgesetzbuch

 

Ja was denn nun ?

 

 

Texte des Be/Angeschuldigten/öffentlich Angeklagten

 

 

I.

 

 

 

 

20. April 2004

 

 

Hinweis

 

 

Selbstverständlich habe ich nicht vergessen, dass mich der als Advokat tätige Herr U.A. aus Bonn ad personam, mündlich und schriftlich, in der Zeit von 13.7.2001 bis 1.7.2002 unter anderem bezeichnete als: "erziehungsunfähig" (13.7.2001), deutschnational/ausländerfeindlich/rechtsextrem (8.8.2001), "mit der Enkelbetreuung überfordert" (10.8.2001), "rassistisch" (14.9.2001), "geschäftstüchtig", "äusserst geschäfts- und prozesserfahren" (13.3.2002), "Verbreiter falscher Tatsachen" (13.3.2002), Urheber einer "unerträglichen Hetzkampagne", "aggressive Persönlichkeit" (24.5.2002) und "versuchten Prozessbetrüger" (1.7.2002).

 

 

Seit 30.1.2004 gibt der Advokat U.A. den Beleidigten. Und lässt behaupten, ich hätte ihn geschädigt (StA Bonn 110 Js 191/04).

 

 

Ich kann mich nicht daran erinnern, den als Advokaten tätigen Herrn U.A. aus Bonn jemals öffentlich seis als Roben-, seis als sonstigen Kriminellen bezeichnet zu haben.

 

 

Für die offensichtliche Leseschwäche (Partiallegasthenie) des Bonner Advokaten U.A.  bin ich  nicht verantwortlich.

 

 

Soweit ich weiss sind hierzulande Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei.

 

 

Die Meinungsäusserungsfreiheit ist als Grundrecht von der Verfassung garantiert:

 

"Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann" (Bundesverfassungsgericht: 1 BvR  1770/91 vom 5.3.1992);  "Meinungen fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit [öffentlich geäusserter Meinungen] ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dadurch nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäussert werden"  (Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 287/93 vom 29.7.1998).

 

Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland habe ich  meine Grundrechte weder missbraucht noch verwirkt.

 

 

[vide http://rechtskultur.de/pages.versicherung.htm]

 

 

 

 

 

II.

 

 

 

 

 

4. Juni 2004

 

 

 

An Amtsgericht Euskirchen

Dienstfax 02251.951102

Az. 5 Ds 153/04

StAnwSch. Bonn 110 Js 191/04

[in doppelter Ausfertigung]

 

 

Antrag auf sofortige Verfahrenseinstellung

 

 

Hiermit nehme ich zur mir am 1.6.2004 zugestellten „Anklageschrift“ Stellung, beantrage  als Angeschuldigter sofortige Verfahrenseinstellung  und bitte, meinen Antrag als Chance an die deutsche Justiz, im eigenen Interesse zu handeln/unterlassen, wahrzunehmen.

 

 

I

 

Diese „Anklageschrift“ erfüllt meiner Meinung nach weder formal noch inhaltlich wesentliche Voraussetzungen einer ordentliche Anklageschrift (§ 200 StPO) (vide  Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Neuauflage 2002³, 172-177; eingehender http://www08.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/Rat-8.html). Es fehlt der Briefkopf. Der Text präsentiert mindestens ein Falschzitat (Blatt 3./4. Zeile von oben) und eine Falschdatierung (Blatt 1). Der Vf. verstösst  gegen zentrale Rechtsgrundsätze (Verhältnismässigkeitsgebot und Übermassverbot staatlicher Handlungen) und missachtet das Gebot eines faires Verfahrens (Art. 6 EMRK), missachtet also Bundesrecht Deutschland (vide Avenarius, aaO., 70).

 

 

 

II

 

Der dem Vf. der „Anklageschrift“ erweislich seit 22.4.2004 vorliegende Hinweis des damaligen Beschuldigten (ANLAGE 1, 1 Bl.) auf sein Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit vom 20.4.2004 und seinen Status als Wissenschaftler und Autor (Art. 5 GG) wurde ebenso missachtet wie die dort zitierten einschlägigen Entscheide des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Der Vf. der „Anklageschrift“ verkennt darüber hinaus, dass „im ´Kampf um das Recht´ ein Verfahrensbevollmächtigter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige  Schlagworte“ benützen darf, „um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik hätte anders formulieren können“ (OLG Ffm. 1 Ss 329/01 vom 2.10.2002; zit. nach Richard Albrecht, Bürgerrechte und Staatspflichten: http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf)

 

 

III

 

 

Als Angeschuldigter halte ich es für rechts- und verfassungswidrig, angeklagt zu werden. Sollte mir nicht binnen einer Woche, also bis spätestens 11.6.2004,  der beantragte Einstellungsbeschluss vorliegen, lasse ich mich anwaltlich beraten/vertreten.

 

 

 

[Dr. Richard Albrecht]

 

 

 

 

 

 

III.

 

 

 

 

Dr. habil. Richard Albrecht

D.53902 Bad Münstereifel

Telefon 0049.2253.6215

dr.richard.albrecht@gmx.de

 

 

Notiz zur Ladung

 

 

Am Samstag, 11.12.2004, erhielt ich unter dem Aktenzeichen 5 Ds 153/04 eine Terminsladung  für Mittwoch, 26.1.2005, ins Amtsgericht Euskirchen (Kölner Straße 40-42, Raum 118, 11:30 Uhr). Ich bin nunmehr nicht mehr nur Angeschuldigter. Sondern öffentlich Angeklagter. Damit schließt sich der Kreis. Denn das, was im Amtsgericht Euskirchen Ende Januar 2005 verhandelt werden soll, begann ebenda, im Amtsgericht Euskirchen, vor dreiundhalb Jahren, Sommer 2001: Ich wurde unter anderem beschuldigt, ´erziehungsunfähig´ zu sein. Diese Verleumdung ist bis heute nicht zurückgenommen worden. Dagegen habe ich mich sowohl in Form von Petitionen und Beschwerden als auch in einer veröffentlichten Dokumentation als Autor, der alle journalistischen Sorgfaltspflichten wahrt, gewehrt (http://rechtskultur.de/pages/prozessbetrug.htm).

 

Seit dem 20. Juli 2001 werde(n meine Familie und) ich von Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland belästigt, diskriminiert und verfolgt. Denn wir/ich habe/n uns/mich gegen unrechtmäßige (Eil-) Beschlüsse Euskirchener Familienrichter/innen gewehrt.

 

Angeschuldigt wurde ich zunächst wegen Beleidigung (§ 185 StGB/Strafgesetzbuch). Angeklagt werden soll ich wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Strafgesetzbuch/StGB). Im amtsrichterlichen Beschluß fehlt wieder/erneut jeder Hinweis auf diesen Paragraphen (§ 164 StGB). Insofern drückt die öffentliche Anklage nicht die Stärke des Rechts aus. Sondern das Recht des Stärkeren. Das von mir öffentlich kritisierte Amtshandeln will sich offensichtlich an mir rächen und mich abstrafen, weil ich mich nicht unterwerfe, sondern mich gegen seine Übergriffe auch in Form öffentlicher Erklärungen wehre: Sowohl als Beschuldigter als auch als Angeschuldigter hatte ich in zwei kurzen Erklärungen zur Sache (am 20.4. [und] 4.6.2004] auf meine Grundrechte von Meinungsäußerungs-, Presse-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit sowie darauf verwiesen, daß ich meine Grundrechte nicht verwirkt habe (http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm). Die öffentliche Anklage wegen falscher Verdächtigung scheint darauf zu reagieren: Ich soll, weil ich mich als Bürgerrechtler wehre, strafrechtlich abgewatscht und zum Kriminellen gestempelt werden.

 

Auch als Angeklagter beanspruche ich die (grund-) gesetzlich garantieren Bürgerrechte wie das (Menschen-) Recht auf ein faires Verfahren  im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 6). Dazu gehört (1) eine Anklageschrift. Mir liegt seit 1.6.2004 eine Anklageschrift wegen Beleidigung vor. Diese habe ich am 4.6.2004 in Inhalt und Form kritisiert und zugleich Verfahrenseinstellung beantragt. Mir liegt bis heute keine Anklageschrift wegen falscher Verdächtigung vor; (2) mein dem Gericht seit  6.6.2004 vorliegender Antrag, nach § 138 (2) Strafprozessordnung/StPO als (zweiten) Wahlverteidiger (und persönliche Vertrauensperson) Herrn Dr. Edmund Haferbeck zuzulassen, ist bis heute  weder bearbeitet noch wie beantragt positiv entschieden worden; (3) der Beschluß des RiAG Feyerabend, mich wegen falscher Verdächtigung öffentlich anzuklagen, datiert vom 6.10.2004. Ich erhielt ihn erst neun Wochen später, am 11.12.2004. Am 26.1.2005 soll mir der Prozeß gemacht werden. Damit bleibt mir, dem Angeklagten, zu wenig Zeit für (m)eine angemessene Verteidigung. Denn zu berücksichtigen ist,  daß ich (i) bisher davon ausgehen mußte, (wenn überhaupt)  wegen Beleidigung, angeklagt zu werden und nun wegen falscher Verdächtigung angeklagt werden soll, (ii) für diese Anklage neu, anders und  umfangreich/er recherchieren  sowie verschiedene Menschen befragen muß und (iii) dies nicht in und zwischen den Weihnachts- und Festtagen Dez./Jan. 2004/05 möglich sein kann.

 

Insofern könnte der Rechtsgrundsatz: faires Verfahren verletzt sein.

 

Nach meiner (subjektiven Rechts-) Auffassung kann ich gar nicht „wider besseres Wissen“ wen auch immer verdächtigt haben und darf nicht „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ werden. Das Verfahren wegen falscher Verdächtigung  ist  sofort einzustellen, weil ich als Unschuldiger angeklagt wurde. (Soweit ich weiß ist „StaatsRache“ in Deutschland bisher nicht justitiabel. Jede Verfolgung Unschuldiger aber ist es  [§ 344 StGB]). Sowohl meine vollständige Rehabilitierung als auch  eine angemessene Entschädigung ist dringlich erforderlich.                 [151204]           

 

 

 

 

 

IV.

 

 

 

 

Dr. habil. Richard Albrecht

D.53902 Bad Münstereifel

dr.richard.albrecht@gmx.de

 

060105

 

An Richter im Amtsgericht Euskirchen

Ulrich Feyerabend (Az. 5 DS 153/04)

Dienstfax Amtsgericht 02251.951211

 

[in doppelter Ausfertigung]

 

 

Betrifft: Zuletzt Ihr Schreiben 30-12-2004

 

 

Werter Herr RiA Feyerabend !

 

 

 

Ihr Schreiben 311204 habe ich heute erhalten:

 

Falls Sie beschlossen haben (sollten), Ihren Termin 260105 wegen "Terminslage [Ihrer] Abteilung" nicht aufzuheben, bitte ich -erstens- um den Wortlaut Ihres Beschlusses:  Ich beanspruche als öffentlich Angeklagter das Menschen-"Recht auf ein faires Verfahren" (Artikel  6, Europäische Menschenrechtskonvention/EMRK). Dazu gehört auch das Recht auf (m)einen (Wahl-) Verteidiger. Dieser kann, weil Sie zu kurzfristig terminierten, den Termin 260105  nicht  wahrnehmen.

 

Zweitens beantrage ich als jetzt wegen "Beleidigung" (§ 185 Strafgesetzbuch/StGB) öffentlich Angeklagter, daß  Sie als  mein  "gesetzlicher Richter"   (Art. 101 Grundgesetz/GG)  das Verfahren   s o-  f o r t   einstellen. Drittens  erwarte ich meine öffentliche Rehabilitierung und eine angemessene Entschädigung. Und ich erwarte viertens, daß endlich die durch den Eilbeschluß des Euskirchener Familienrichters, RiA Robert Ehl, am 170701 (18 F 337701 EA-SO)  inszenierte moralische Diskreditierung und justizielle Verfolgung (meiner Familie und) meiner Person ab s o f o r t unterbleiben.

 

Zur Sache:

 

"Beleidigung" ist, so übereinstimmend EMRG Artikel 7 und StGB § 1 ("Keine Strafe ohne Gesetz")  weder klagefähig noch strafwürdig. "Beleidigung" ist nicht im (Straf-) Gesetz definiert. Sondern in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV, hier 229-232). Diese sind kein Gesetz. Sondern unverbindliche Richtlinien. Für Staatsanwälte und Richter. Insofern ist "Beleidigung" sowohl Phantomdelikt (J.H. Husman: MDR 9.1988, 727-730) als auch "virtueller Straftatbestand" (Claus Plantiko: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html).

 

Mein wissenschaftlicher Essay „Prozeßbetrug & mehr“ (http://rechtskultur.de/prozessbetrug.htm [221101]) soll, so die „Anklageschrift“, den Bonner Advokaten Ulrich Almers beleidigt haben.  Diese staatsanwaltschaftliche Meinung ist mit dem Anspruch „offene Gesellschaft“ und „öffentlicher Diskurs“ unvereinbar. Sie entspricht verfassungswidriger Nachzensur. Selbstverständlich können sich alle (Verfahrens-) Beteiligten am öffentlichen Diskurs beteiligen. Dazu stelle ich als Editor http://rechtskultur.de die aktualisierte Form meines unabhängiges online-Magazins für Bürger- und Menschenrechte http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm zur Verfügung.

 

 

Mit verbindlicher Empfehlung und freundlichem Gruß

 

 

 

(RICHARD ALBRECHT)

 

 

 

 

 

 

 

V.

 

 

 

 

 

Dr. habil. Richard Albrecht

Ed. rechtskultur.de

D.53902 Bad Münstereifel

dr.richard.albrecht@gmx.de

 

130105

 

An Richter im Amtsgericht Euskirchen

Ulrich Feyerabend (Az. 5 DS 153/04)

Dienstfax Amtsgericht 02251.951211

[in doppelter Ausfertigung]

 

 

Betrifft: Zuletzt Ihr Schreiben 30-12-2004;

  mein Antrag vom 060105

 

 

Werter Herr RiA Feyerabend !

 

 

Gestern erfuhr ich, daß  mein auf die Vertretung angeblicher Beleidigungsdelikte [§ 185 StGB] als virtuellem Straftatbestand spezialisierter Verteidiger (Claus Plantiko: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html) Ihretwegen sein Mandat am 100105 niedergelegt hat. Damit fehlt mir angemessener Rechtsschutz nach Artikel 6 [3] c Europäische Menschenrechtskonvention: Ich habe keinen „Beistand eines Verteidiger [m]einer Wahl“.

 

 

Soweit ich weiß  sind Sie nicht mein "gesetzlicher Richter"  nach Artikel 101 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:  Als Sie Ihren (nach Ihrer eigenen Aussage vom 301204 erweislich falschen)  Eröffnungsbeschluß -nämlich mich wegen angeblich "falschher Verdächtigung" nach § 164 StGB und nicht wegen  angeblicher "Beleidigung" nach § 185 StGB öffentlich anzuklagen- am 061004 faßten, war im Geschäftsverteilungsplan Amtsgericht Euskirchen (2004, Az. 329E-1-I-, so die Anlage/Vertretungsregelungen, p. 33) Ihr Name ("Feyerabend") im GVP für den richterlichen Dienst [Amtsgericht Euskirchen] nicht aufgeführt:  http://www.ageuskirchen.nrw.de/service/gvp/intro.htm).

 

Nach meiner Kenntnis  muß in Deutschland als demokratischem und sozialem Rechtsstaat wegen der Bindung/en an Gesetz und Recht jede richterliche Entscheidung -so das Bundesverfassungsgericht 1973 (1 BvR 112/65 vom 14.2.1973)-  "auf rationaler Argumentation"  beruhen (zitiert nach Richard Albrecht: http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf)

 

Als öffentlich Angeklagter, der sich gegen seinen Willen selbst verteidigen muß, beantrage ich hiermit erneut sowohl s o f o r t i g e Verfahrenseinstellung als auch s o f o r t i g e  und  persönliche Akteneinsicht sowohl in die Euskirchener Gerichtsakte 5 DS 153/04 als auch in die Bonner Staatsanwaltsakte  110 Js 191/04. Ohne diese Akteneinsicht/en  kann  ich mich am 260105 nicht selbst verteidigen, z.B. bei Gericht beantragen, (Entlastungs-) Zeugen zu laden.  Das Recht auf Akteneinsicht durch den öffentlich Angeklagten ergibt sich aus dem Beschluß BVerfG 2 BvR 1012/02 vom 5. Mai 2004 (zu rechtlichem Gehör/Akteneinsicht; vide Stephan Schlegel: http://www.hrr-strafrecht.de   [12.2004])

 

 

Als (ehemaliger ehrenamtlicher und Laienrichter und nun durch Ihren Beschluß vom 061004) öffentlich Angeklagter erwarte ich von Ihnen (als aktivem besoldetem und Berufsrichter), daß Sie, wenn Sie schon das Verfahren gegen mich nicht  s o f o r t  einstellen, sich wenigstens nach Lektüre sowohl der "Anklageschrift" des Bonner Oberstaatsanwalts Jörg-Reiner Brodöfel vom 270404 als auch Ihres Beschlusses vom  061004 im Verfahren 5 DS 153/04 gegen mich  für befangen erklären.

 

 

Mit verbindlicher Empfehlung

und freundlichem Gruß                                                    Richard Albrecht

 

 

 

 

 

VI.

 

 

 

Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht

Editor rechtskultur.de

D.53902 Bad Münstereifel

dr.richard.albrecht@gmx.de

 

 

260105

 

An Amtsgericht Euskirchen

      Kölner Str. 40-42

D.  53879 Euskirchen

 

Ihr Aktenzeichenzeichen 5 Ds 153/04

Mein Antrag Ablehnung RiA Feyerabend

 

 

Erstens

 

Weil ich im November 2002 als Wissenschaftler meinen dokumentarischen Essay „Prozeßbetrug & mehr“ und im Juni 2003 als Autor mein Poem „DEUTSCHE JURIST(INN)EN 2003“ auf meiner Netzseite http://rechtskultur.de veröffentlicht habe bin ich heute hier wegen angeblich „Beleidigung“ - § 185 Strafgesetzbuch/StGB - öffentlich angeklagt.  Als  öffentlich Angeklagter stelle ich den Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht Euskirchen Ulrich Feyerabend wegen Befangenheit nach §§ 24 - 28 Strafprozessordnung/StPO. Der genannte Richter hat mit und seit seinem Beschluß vom  061004 zur Eröffnung des Hauptverfahrens 5 Ds 153/04 bis heute bewiesen, daß er

 

-> im Sinne des Grundgesetzes/GG (Artikel 20 [3]) n i c h t  an "Gesetz und Recht gebunden“ handeln,

 

-> im Sinne des Deutschen Richtergesetzes/DRiG  n i c h t "nach bestem Wissen und Gewissen ohne         Ansehen der Person  urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen" (DRiG § 45),

 

-> im Sinne des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK  n i c h t  das "Recht [des Angeklagten]  auf ein faires Verfahren" garantieren kann (Er hat damit, weil die EMRK-Bestimmungen   [so übereinstimmend  Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Neuauflage 2002³, 70, und zuletzt das Bundesverfassungsgericht/BVerfG: Pressemitt. 19. Oktober 2004] inzwischen Bundesrecht sind, auch gegen deutsches Recht und Gesetz  verstoßen)

 

 

Zweitens

 

Der genannte Richter ist für  eine Vielzahl von (Menschen- und Grund-) Rechtsverstößen zum Schaden des Angeklagten verantwortlich. Hier werden nur  und ohne Anspruch auf Vollständigkeit bisherige wesentliche und/oder prozeßrelevante in zeitlicher Abfolge genannt:

 

2.1. Als dieser Richter seinen Eröffnungsbeschluß -nämlich wegen angeblich "falscher Verdächtigung" nach § 164 StGB und nicht wegen  angeblicher "Beleidigung" nach § 185 StGB öffentlich anzuklagen- am 061004 faßte, war im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Euskirchen (2004, Az. 329E-1-I-: Anlage/Vertretungsregelungen, Seite 33) sein Name ("Feyerabend") für den richterlichen Dienst nicht aufgeführt: http://www.ageuskirchen.nrw.de/service/gvp/intro.htm). Seine Eigenschaft als "gesetzlicher Richter" im Sinne des Art. 101 GG ist damit zu beweifeln.

 

2.2. In seinem Schreiben unterm Aktenzeichen AIR 04-4-20 an den damaligen Strafverteidiger des Angeklagten behauptet/e dieser Richter, daß das Strafverfahren "ursprünglich wegen Falscher Verdächtigung eingeleitet worden" wäre. Nach der dem Angeklagten vorliegenden "Anklageschrift" des Bonner Oberstaatsanwalts Jörg-Reiner Brodöfel vom 270404 ist diese Behauptung falsch. Wahr ist, daß die  öffentliche "Anklage" von Anfang an auf "Beleidigung" lautete. Zu diesem nach Meinung des Angeklagten mehrfach haltlosen Vorwurf („Beleidigung“) hat sich der Angeklagte gegenüber Staatsanwaltschaft Bonn und Amtsgericht Euskirchen seit 200405  m e h r f a c h  qualifiziert geäußert. Immer ging es um angebliche „Beleidigung“. Um angebliche „falsche Verdächtigung“ ging es in diesem Verfahren nie. Insofern ist der absurde  Vorwurf „falsche Verdächtigung“ freie Erfindung des (so subjektiv befangenen wie objektiv überforderten) Strafrichters. Es ging von Anfang an immer im angebliche „Beleidigung“ (des Bonner Kanzleiadvokaten Ulrich Almers): Der Vorgang wurde dem Angeklagten erstmalig am 250304  als „Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung“  durch die Euskirchener Kripo unterm Vorgang EU-3711/04 bekannt; daraus konnte der Angeklagte erkennen, daß unterm Aktenzeichen StA Bonn 110 Js 191/04 wegen angeblicher „Beleidigung“ gegen ihn ermittelt wird.

 

2.3. Dieser Richter ist durch sein Handeln dafür verantwortlich, daß der Angeklagte, obwohl dazu berechtigt, n i c h t  den "Beistand eines Verteidigers seiner Wahl" (so der Wortlaut EMRK  Art. 6 [3] c) erhält. Denn der Strafverteidiger, den der Angeklagte speziell als Verteidiger (Claus Plantiko: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html), am 140604 beauftragt hatte, teilte dem Richter bereits am 201204 mit, daß er wegen anderer Termine den ihm zu kurzfristig bekannt gemachten Hauptverhandlungstermin am 260105 n i c h t  wahrnehmen könnte. Er beantragte einen späteren Termin. Diesen "gewährte" der Richter mit Hinweis auf die "Terminslage der Abteilung" n i c h t. Daraufhin legte der Verteidiger am 100105 sein Mandat  nieder. Er hielt  es für "ausgeschlossen", daß dieser Richter ein "faires Verfahren" durchführen kann.

 

2.4. Dieser Richter hat seinen in Inhalt und Form unhaltbaren Eröffnungsbeschluß am 061004 gefaßt. Dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger wurde dieser Beschluß vom 061004 mit falscher Beschuldigung (Anklage wegen "falscher Verdächtigung") erst am 111204 zugestellt mit Ladung zur öffentlichen Hauptverhandlung am 260105, also: Es verstrichen 65 Tage bis zur Zustellung (061004-111204). Zugleich aber blieben dem Angeklagten zur Vorbereitung seiner Verteidigung (und mal abgesehen davon, daß darin Weihnachts- und Neujahrsfeiertage sowie zwei Wochen Weihnachtsferien eingeschlossen sind) nur 45 Tage, also: Die Zustellung des Richterbeschlusses dauerte drei Wochen länger als die dem Angeklagten "gewährte Frist" zur Verteidigung. Und weiter: Als der Richter mit Anschreiben vom 130105 um Akteneinsicht gebeten wurde, antwortete er wohl am 200105 und „gewährte“ diese wenigstens teilweise (nämlich in die Gerichtsakte 5 Ds 153/04). Der Antrag auf Einsicht in die Staatsanwaltsakte  110 Js 191/04 wurde nicht bearbeitet, folglich nicht entschieden. Der Angeklagte erhielt die Antwort am 210105 gegen 12:30 Uhr mit dem Hinweis: „In Ihrer Strafsache wird mitgeteilt, daß Sie die Akten hier auf der Geschäftsstelle –Zimmer 112 – in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr einsehen können“.  Diese Akteneinsichtsmöglichkeit –nämlich seine Strafakte sei´s einen sei´s zwei Tage vor dem Hauptverfahren am 260105 einsehen zu dürfen - konnte der Angeklagte wegen seiner Behinderung, er ist sogenannter ´älterer schwerbehinderter Mensch´ im Sinne des Gesetzes (SGB III),  so kurzfristig jedoch n i c h t wahrnehmen ... zumal ihm auch in concreto die richterlich gesetzte Unverhältnismäßigkeit bewußt war: Einerseits vergingen 1080 Stunden, ehe der Angeklagte die Mitteilung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erhielt. Andererseits wurden ihm als sich gegen seinen Willen selbst und allein verteidigenden Angeklagten sechs Stunden zur Akteneinsicht „gewährt“. Schließlich erscheint diese Form von “Akteneinsicht“ deshalb als strafprozessuale Farce (nämlich als, im Wortsinn, ´lächerliche, unseriöse Angelegenheit oder Machenschaft´ [Etymologisches Wörterbuch, ed. Wolfgang Pfeiffer, 1995³]), weil, selbst wenn am 240105 ab 9 Uhr „Akteneinsicht“ hätte genommen werden können, mögliche Beweisanträge des Angeklagten und/oder die Ladung von Zeugen oder/und Sachverständigen nach § 219 der Strafprozessordnung zur zwei Tage später angesetzten Hauptverhandlung am 260105   gar  n i c h t  möglich gewesen wäre. Insofern hätte jede „Akteneinsicht“ am 240105 oder/und am 250105 überhaupt keinen Sinn machen können. Dies mußte auch  dem Richter bewußt sein: Denn der Angeklagte hatte am 130105 „s o f o r t i g e   und persönliche Akteneinsicht sowohl in die Euskirchener Gerichtsakte 5 Ds 153/04 als auch in die Bonner Staatsanwaltsakte 110 Js 191/04“ mit der Begründung beantragt: „Ohne diese Akteneinsicht/en kann ich mich am 260105 nicht selbst verteidigen, z.B. bei Gericht beantragen, (Entlastungs-) Zeugen zu laden.“

 

Damit kann von einem fairen Verfahren („fair trial“)  nicht die Rede sein. Vielmehr liegt ein nachhaltiger und gravierender Verstoß des Richters gegen Art. 6 EMRK vor, weil der Angeklagte n i c h t  über "ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung" (so der Wortlaut EMRK Art. 6 [3] b) verfügen konnte.

 

2.5. Dieser Richter ist dafür verantwortlich, daß der Angeklagte auch in anderer Hinsicht zumindest rechtlos, wenn nicht letztlich vogelfrei dasteht. Denn wie schon sein Vorgänger, RiA Arno Böltz-Thunecke, bis heute den Antrag des Angeklagten vom 060604, seinen "Freund und Vertrauten", Dr. Edmund Haferbeck (eine entsprechende Vollmacht liegt dem Gericht seit 140604 vor), nach §  138 [2] StPO als zweiten Wahlverteidiger zuzulassen, überhaupt nicht bearbeitete, folglich nicht entschied, so verfuhr auch dieser Richter: Der ihm seit 151204 nachweislich erneut vorgelegte Antrag des Angeklagten auf Zulassung seines Wahlverteidigers wurde bis heute nicht bearbeitet, folglich nicht entschieden. Damit hat der Angeklagte heute  k e i n e n  ausgewiesenen Strafverteidiger und k e i n e n  persönlichen Beistand, dem er vertraut.

 

2.6. Dieser Richter hat,  seitdem er, zuletzt durch Mitteilung des Angeklagten vom  130105, weiß, daß der Angeklagte sich gegen seinen Willen und unter Verletzung wesentlicher Grund- und Menschenrechtsbestimmungen selbst  und allein verteidigen muß, mit Ausnahme des letzten Antrags vom 130105 auf „Akteneinsicht“, die er (nur) teilweise und (zu) kurzfristig „gewährte“,  Anträge des Angeklagten, nicht bearbeitet, folglich nicht entschieden. Damit hat dieser Richter nachweislich mehrfach und gravierend gegen den in Deutschland verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 GG, der vollständige Akteneinsicht des sich selbst verteidigenden Angeklagten einschließt, ebenso verstoßen wie gegen wesentliche Bestimmungen der StPO, vor allem das Recht des Angeklagten, vom Gericht auch seine  (Entlastungs-) Zeugen oder/und Sachverständige laden zu lassen und/oder Beweisanträge zu stellen (§§ 219 ff. StPO).

 

2.7. Diese - hier nur exemplarisch aufgeführten - Einzelheiten zeigen nicht nur, daß systematisch Menschen- und Grundrechte des Angeklagten verletzt wurden, sondern auch, daß dieser  Richter in diesem Verfahren den dem Angeklagten von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantierten Grundrechtsschutz  n i c h t  praktiziert hat. Es ist aber immer noch so, daß  die Grundrechte  des hier Angeklagten im Sinne des Artikel 19 GG nicht eingeschränkt wurden  (wie überhaupt diese Grundrechtseinschränkung nur auf Antrag der Bundesregierung durchs BVerfG möglich wäre und nicht Sache der Bonner Staatsanwaltschaft und/oder des Euskirchener Amtsgericht sein kann; Verfahren nach Art. 19 GG sind bisher, seit 1951, vier Mal beantragt worden. Der Art. 19 GG aber wurde vom BVerfG bisher noch nie angewandt.)

 

2.8. Auch für den  Angeklagten gilt in diesem Verfahren ein von diesem Richter beständig verletzter  menschen- und grundrechtsbezogener Leitsatz zum rechtlichen Gehör - wie  in zahlreichen Urteilen des BVerfG´s  (8.1.1959; 1.2.1978; 10.2.1987; 21.2.2002) konkretisiert:

 

 

Ohne Verarbeitung der Ausführungen des Bürgers ist der Schluß geboten, daß keine Kenntnisnahme erfolgte und das Recht auf rechtliches Gehör nicht gewährt wurde

 

 

Im übrigen besteht immer dann, wenn, wie nachgewiesen,  das Grundrecht des rechtlichen Gehörs wie hier im Euskirchener Beleidigungsfall so zahlreich und so massiv verletzt wird, die Gefahr der normativen Kraft des Faktischen, nämlich daß "Tatsachen“ geschaffen werden, „die später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind.“

 

 

Drittens

 

Aus subjektiver Sicht des im Verfahren Aktenzeichenzeichen  5 Ds 153/04  zunächst wegen falscher Verdächtigung nach § 164 und nun wegen "Beleidigung" nach § 185 StGB  öffentlich angeklagten Bürger(rechtler)s begannen die so zahlreichen wie massiven Menschen- und Grundrechtsverstöße nicht erst mit den Handlungen, Unterlassungen und Duldungen des befangenen Berufsrichters, sondern waren von Anfang an in diesem Anklageverfahren angelegt: Es begann damit, daß der Bonner Oberstaatsanwalt Jörg-Reiner Brodöfel a priori die Hinweise des Angeklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit als Bürger, Wissenschaftler und Autor gar nicht zur Kenntnis nahm, sondern in seiner Anklageschrift nur einmal pauschal behauptete, der Angeklagte handelte nicht in "Wahrnehmung berechtigter Interessen". Das setzte sich fort in Person, Handeln und Unterlassen des erstbefaßten Berufsrichters am Amtsgericht Euskirchen, Arno Böltz-Thunecke, gegen den der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger am  300704 einen Befangenheitsantrag vortrugen, der bis heute nicht bearbeitet, folglich auch nicht entschieden wurde ...

 

Bisher ist nicht erkennbar, daß in diesem Strafverfahren ein grundlegender Hinweis des BVerfG´s (14.2.1972), demzufolge alle  richterlichen Entscheidungen  "rational begründbar" sein müssen, überhaupt und jemals beachtet wurde: "Das irrationale Element [muß] in einer modernen, demokratischen Gesellschaft entfallen [...] Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen."

 

Immer  dann, wenn gegen in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland als demokratischem und sozialen Rechtsstaat garantierte Grundrechte, vor allem das des rechtlichen Gehörs, so häufig  und erheblich verstoßen wird wie im Euskirchener Beleidigungsfall  5 Ds 153/04 -  immer dann kann es, auf der Ebene der Einzelheit, kein faires Verfahren geben. Auf der Ebene der Besonderheit handelt es sich zugleich immer auch um totalitäre Gefährdung/en des demokratischen Verfassungsstaates durch Menschen- und Grundrechtsverletzungen zur weiteren Schädigung des hier öffentlich Angeklagten.

 

 

Viertens

 

Dieser Antrag ist form- und fristgerecht im Sinne des § 24 StPO am 260105 gestellt und nach § 27 (3)  von einem anderen Richter  des Amtsgerichts Euskirchen als dem befangenen zu entscheiden.  Sollte dieser Richter diesen Antrag ablehnen, wird Rechtsmittelbelehrung nach § 28 - insbesondere Mitteilung, wo, wann  und wie die zulässige „sofortige Beschwerde“ vorzubringen ist - erwartet.

 

 

 

(Richard Albrecht)

 

 

 

 

 

 

VII.

 

 

 

Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht

D.53902 Bad Münstereifel

rechtskultur@web.de

 

 

270105

 

 

Herrn

 

Direktor Heinz Georg Potthast

Amtsgericht Euskirchen

Dienst-FAX 02251.02251.1951211

[in doppelter Ausfertigung]

 

 

Betr.      EUSKIRCHENER BELEIDIGUNGSPROZESS

Ihr Az.   5 Ds 153/04;  hier: B e s c h w e r d e

 

 

 

 

Sehr geehrter Direktor Potthast,

 

 

 

soweit ich weiß sind  S i e  dafür verantwortlich, daß ich gestern, 260105, ~ 11 Uhr,   so  ausgiebig wie zeitaufwändig visitiert  und durchsucht ("gefilzt") wurde.

 

 

Dabei wurden mir sowohl mein elektronisches Notizbuch als auch meine beiden 0,5-l-Wasserflaschen,  darunter (m)eine ungeöffnete ´Apollinaris-Silence  o h n e  Kohlensäure´,  "von Amts wegen" konfisziert  ("einkassiert").

 

 

Diese Praxis erscheint mit illegal: Denn wie Sie, Direktor Potthast, wissen, kam ich gestern  nicht nur als Angeklagter. Sondern, gegen meinen Willen, auch als mein eigener Verteidiger und Verfahrensbevollmächtigter. Diese/n aber dürfen Sie weder visitieren noch konfiszieren lassen.

 

 

Darüber hinaus ist für mich als "älterer schwerbehinderter Mensch" im Sinne des Gesetzes Mineralwasser notwendiger Bestandteil meines „Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ im Sinne der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 [2] GG).

 

 

Ich habe mir als Eingang  Ihrer schriftlichen Entschuldigung morgen, 280105, bis 12:30 notiert und erwarte von Ihnen als Behördenleiter die Anweisung an Ihre Mitarbeiter/innen, mich als Verfahrensvertreter in Ihrem Hause  n i e   w i e d e r   visitieren  und/oder meine Gegenstände konfiszieren zu lassen.

 

 

Dies ist (m)eine  Beschwerde im Sinne der Verfassung (GG  Art. 17). An Sie als "zuständigen" Behördenleiter. Aus dieser meiner Beschwerde dürfen mir weder im EUSKIRCHENER BELEIDIGUNGSPROZESS 5 Ds 153/04 noch  darüber hinaus andere existentiale Nachteile und weiter Schädigungen entstehen.

 

 

 

 

Mit verbindlichem Gruß

 

 

 

( RICHARD ALBRECHT )

 

 

 

 

 

VIII.

 

 

 

 

Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht

Im Wiesenhaus

D.53902 Bad Münstereifel

 

210205

 

 

 

An das Landgericht Bonn

Dienstfax  0228.7021600

in 3-facher Ausfertigung

 

 

 

Betr. Strafprozeß AMTSGERICHT EUSKIRCHEN 5 Ds 153/04

Hier  Rechtsmittel § 28 (2) Strafprozessordnung

        SOFORTIGE  BESCHWERDE

 

 

 

Hiermit beantrage ich als öffentlich Angeklagter, den Richterbeschluß  -AMTSGERICHT EUSKIRCHEN 5 Ds 153/04*-  des drittbefaßten Richters, RiAG Martin Claessen vom 110205, mir seit 170205 vorliegend, aufzuheben und den mir als früherem ehrenamtlichen Richter persönlich bekannten erstbefaßten  RiAG Arno Böltz-Thunecke  als "gesetzlichen Richter" nach Artikel 101 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mir sind sowohl meine Auslagen zu erstatten als auch eine angemessene Entschädigung von Staats wegen zu zahlen. Weil ich mein Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit als Bürger(rechtler), Wissenschaftler und Autor wahrnahm, im November 2002  meinen dokumentarischen Essay „Prozeßbetrug & mehr“  und im Juni 2003 mein lyrisches Poem „DEUTSCHE JURIST(INN)EN 2003“ auf meiner Netzseite rechtskultur.de veröffentlichte - hätte ich niemals,  sei´s  wegen angeblicher „Beleidigung“ - § 185 Strafgesetzbuch/StGB - sei´s wegen angeblicher "falscher Verdächtigung" - § 164 StGB -, öffentlich angeklagt werden dürfen.  

 

 

1) Der Richterbeschluß vom 110205 ist formal fehlerhaft:

 

Er enthält erstens keine Rechtsmittelbelehrung; hätte diese aber enthalten müssen.  Denn ich vertrete mich als öffentlich Angeklagter gegen meinen Willen selbst.  Er enthält zweitens wieder den inzwischen vom zweitbefaßten RiAG Ulrich Feyerabend schriftlich, am 301204 zurückgenommenen, Anklagepunkt "falsche Verdächtigung", weil, so RiAG Feyerabend in seinem, mir seit 060105 vorliegenden Schreiben, der Bonner Oberstaatsanwalt Jörg-Reiner Brodöfel mich wegen "Beleidigung" öffentlich anklagt. Er enthält drittens einen nicht nachvollziehbaren Hinweis auf von mir zu tragende "Kosten", weil mein damaliger Strafverteidiger am 300704 den erstbefaßten RiAG Böltz-Thunecke wegen „seiner Denunziation vom 25.6.2004“  nach § 24 Strafprozeßordnung wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte.

 

Damit hat sich RiAG Claessens drei Mal über einen zentralen Verfahrensgrundsatz hinweggesetzt. Diesen hat das  Bundesverfassungsgericht zur Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör klar umschrieben: 

 

 

Ohne Verarbeitung der Ausführungen des Bürgers ist der Schluß geboten, daß keine Kenntnisnahme erfolgte und das Recht auf rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.

 

(BVerfG 396/55 vom 8.1.1959; BVerfGE: 9. Band 1959, Nr. 9, 89-109; BVerfG  1 BvR 426/77  vom 1.2.1978; BVerfGE:  47. Band 1978, Nr. 12, 182-191; 2 BvR 314/86 vom 10.2.1987; BVerfGE: 74. Band 1987, Nr.16, 220-227)

 

 

Der Richterbeschluß vom 110205  kann schon aus formalen Gründen nicht rechtens sein.

 

 

2) Der Richterbeschluß vom 110205 ist inhaltlich grundfalsch und sofort aufzuheben. Denn es geht, so der Wortlaut der Strafprozessordnung, hier § 24, um "Besorgnis der Befangenheit" und damit n i c h t darum, ob sich der abgelehnte Richter subjektiv, wie RiAG Böltz-Thunecke in seiner internen "dienstlichen Äußerung" am 100205, nicht für "befangen“ hält oder erklärt; es geht  auch n i c h t  darum, ob der abgelehnte Richter objektiv befangen ist; es geht vielmehr -  so der Wortlaut  des § 24, so Lehrbuchautor Dr. iur. Erich Schneider,  so das Bundesverfassungsgericht -  um die "Besorgnis der Befangenheit", also um den Anschein der Befangenheit. Es geht darum, daß der Richter befangen sein könnte.

 

Im Sinne der deutschen Strafprozessordnung § 24  ist Befangenheitsbesorgnis bei RiAG Böltz-Thunecke gegeben: Mein damaliger Verteidiger hatte am 300704 in diesem Zusammenhang  das  Bundesverfassungsgericht, das Deutsche Richtergesetz ("Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen" [§ 38]) und Artikel 101 Grundgesetz zitiert. Auf keinen dieser Hinweise geht der drittbefaßte RiAG Claessen in seinem Beschluß vom 110205 ein. Dies hätte er aber tun müssen,  würde er die Akte 5 DS 153/04 (richtig) gelesen/verstanden haben.

 

3) Der mir als früherem ehrenamtlichem Richter  des AMTSGERICHT EUSKIRCHEN (ich war dort Jugend[hilfs]schöffe 2001-2004) persönlich bekannte RiAG Böltz-Thunecke - Ehegatte der Richterin am AMTSGERICHT EUSKIRCHEN  Anneliese Thunecke und mit ihr in Bonn im gemeinsamen Haushalt lebend - ist  als "gesetzlicher Richter" nach Artikel 101 Grundgesetz wegen Besorgnis der Befangenheit, so mein damaliger Verteidiger am 300704, zum einen infolge fehlender rationaler Begründung/en  entsprechend  dreier  Grundentscheide des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 25, 256, 264/65; BVerfGE 25, 352, 359; BVerfGE 34, 269, 287) abzulehnen. RiAG Böltz-Thunecke ist zum anderen abzulehnen, weil  dieser Richter in mindestens zwei Jugendgerichtsverfahren 2003/04 bemerkte, daß (auch) mir (als Nichtjuristen) sowohl seine Versäumnisse in der Vorbereitung öffentlicher Verhandlungen als auch seine Verhandlungsführung/en in diesen nicht entgangen sind. Dieser Richter weiß auch, daß ich 2001-2003 als einer der Verfahrensbevollmächtigten sowohl beim Oberlandesgericht Köln als auch beim Bundesverfassungsgericht in zwei Beschwerdeverfahren gegen (Eil-) Entscheide seiner Ehefrau, Ri´inAG Thunecke, engagiert war (und darüber im 1. Jg. meines online-Magazins [2002/03] berichtete). Das gegen mich inzwischen eröffnete Strafverfahren steht – so auch der Bonner OStA J.R. Brodöfel als öffentlicher Ankläger  in seiner „Anklageschrift“ 110 Js 191/04 vom 270404 (hier pp. 3, 4 und 5) – in unmittelbarem Zusammenhang mit meinem bürgerrechtlichen Engagement gegen zwei familiengerichtliche (Eil-) Entscheide der Ehefrau von RiAG Bölts-Thunecke, Richterin am AMTSGERICHT EUSKIRCHEN Anneliese Thunecke.

 

4) Meiner scheinbar  bloß subjektiven, scheinbar ganz rechtsunerheblichen Meinung nach hatte ich (seitdem RiAG Feyerabend, der als „gesetzlicher Richter“ (Art. 101 GG) im Geschäftsverteilungsplan  Richter [p. 33] des AMTSGERICHTS EUSKIRCHEN namentlich gar nicht erwähnt ist und dessen nachhaltige  Befangenheit sich implicité aus dem Drittrichterbeschluß vom 110205  ergibt, am 061004 beschloß, mich öffentlich wegen "falscher Verdächtigung" anzuklagen) bisher k e i n "faires Verfahren" im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 6  (entsprechend der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 191004 als deutsches Bundesrecht anzuwenden), genauer: Ich hätte weder nach europäischem noch nach deutschem Recht, Gesetz und höchstrichterlicher Rechtssprechung von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte deshalb, weil ich im November 2002 als Wissenschaftler meinen dokumentarischen Essay „Prozeßbetrug & mehr“ und im Juni 2003 als Autor mein lyrisches Poem „DEUTSCHE JURIST(INN)EN 2003“ auf meiner Netzseite veröffentlichte, jemals sei´s  wegen angeblicher „Beleidigung“ sei´s wegen angeblicher "falscher Verdächtigung" öffentlich angeklagt  werden dürfen. Denn ich habe nichts anderes getan als  mein Recht als Bürger, Wissenschaftler und Autor im Sinne des Artikel 5 („Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft“) wahr- und  den letzten Satz des Art. 5 (1) GG Ernst genommen:

 

                                                          „Eine Zensur findet nicht statt.“

 

 

5) Abschließend verweise ich aus Gründen darauf, daß ich im Sinne des Art. 19 Grundgesetz meine Grundrechte wahrnehmen darf, weder meine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Pressefreiheit „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbaucht“ habe, daß die Bundesregierung gegen mich als Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de bisher keinen entsprechenden Antrag nach Art. 19 GG beim  Bundesverfassungsgericht gestellt hat und daß auch für mich bis zu meinem Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 589/79) am 23.1987 - die Unschuldsvermutung zu gelten hat. 

 

 

Bad Münstereifel, 210205                                                                       

 

 

(RICHARD ALBRECHT)

 

 

*beiliegend (2 Blatt)

 

 

 

IX.

 

 

Dr.phil.Dr.habil. R.Albrecht

Im  Wiesenhaus

Nöthenerstraße

D.53902 Bad Münstereifel

rechtskultur@web.de

 

 

100305

 

 

 

Herrn Amtsgerichtsdirektor

Heinz Georg Potthast

Dienstfax 02251.1951211

 

 

Werter Herr Amtsgerichtsdirektor Potthast !

 

Ihr Schreiben dat. 250205 Az. 322 - 8 (2005-2008) habe ich inzwischen erhalten. Sie hatten mich, wie erinnerlich, am 040205 eingeladen, um mir am 170305 eine "Dankesurkunde" für meine am 3101204 "beendete Tätigkeit als Jugendhilfsschöffe" überreichen zu können. Nun laden mich zu dieser Veranstaltung aus und bitten dafür um mein "Verständnis".

 

Zunächst wollen Sie mir bitte die "Dankesurkunde" bis spätestens 200305 postalisch zusenden (lassen). 

 

 

Sodann beantworte ich Ihr Schreiben zunächst grundsätzlich und dann auch im einzelnen:

 

 

-Weil ich mein Grundrecht auf Meinungs(äußerungs)freiheit als Bürger(rechtler), Wissenschaftler und Autor wahrnahm und im November 2002 erstens meinen dokumentarischen Essay „Prozeßbetrug & mehr  und im Juni 2003 zweitens mein lyrisches Poem „DEUTSCHE JURIST(INN)EN 2003“ auf meiner Netzseite rechtskultur.de veröffentlichte - hätte ich niemals, wegen angeblicher „Beleidigung“ - § 185 Strafgesetzbuch/StGB öffentlich angeklagt werden dürfen.

 

 

-Wenn ich richtig gezählt habe nahmen Sie Ihr Hausrecht als Behördenleiter mir gegenüber nun zum dritten Mal wahr: Sie ließen mich am 151203 wissen, daß es für mich, als Schöffen, keinen formellen Nichtraucherschutz geben soll. Sodann teilten Sie mir am 280105 mit, daß ich in Ihrem Hause  als Angeklagter weder mein elektronisches Notizbuch benützen noch mein mitgebrachtes Tafelwasser trinken darf.

 

Auch für Ihre neuerliche Maßnahme gegen mich habe ich nicht nur das Ihrerseits erbetene „Verständnis“ nicht; sondern ich halte Ihre Maßnahme aus mehreren Gründen für rechts- und verfassungswidrig:

 

1.) war ich 2001-2004 ehrenamtlicher Richter ("Jugend[hilfs]schöffe") und sollte für diese Tätigkeit geehrt werden;

 

2.) bin ich, obgleich unschuldig, nach § 185 StGB wegen angeblicher "Beleidigung" seit 260105 öffentlich angeklagt; und selbst wenn diese Anklage  v o r  2005 gelegen haben würde, hätte dies, so das mir überreichte Merkblatt für ehrenamtliche Richter, auch bei rechtskräftiger Verurteilung, keinerlei "Unfähigkeit zu dem Schöffenamt" begründet. Denn "Beleidigung" (§ 185 StGB) ist kein Verbrechen. Sondern ein Vergehen;

 

3.) ist Ihre erneute Maßnahme, die ich als faktisches Hausverbot bewerte, sowohl schikanös-unverhältnismäßig als auch als Amtshandlung  rechtswidrig-übermäßig.

 

 

-Sie sind aber nicht nur Behördenleiter. Sondern auch Berufsrichter. Als solcher haben auch Sie -soweit ich weiß - in Ihrem Richtereid< geschworen, "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person [zu] urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit [zu] dienen" (DRiG § 45). Was Sie jedoch im Brief vom 250205 an mich ausdrücken ist meine faktische Vorverurteilung. Sie mißachten damit nicht nur das Deutsche Richtergesetz und Ihren Diensteid. Sondern Sie verletzen mich nachhaltig in meinen Grundrechten. Diese darf auch ich wahrnehmen. Ich habe nämlich  weder meine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Pressefreiheit „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht“. Die Bundesregierung hat gegen mich als Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de bisher keinen entsprechenden Antrag nach Art. 19 GG beim  Bundesverfassungsgericht gestellt. Insofern wollen Sie - Herr Amtsgerichtsdirektor Potthast - bitte zur Kenntnis nehmen, daß auch für mich bis zum Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 589/79) - die Unschuldsvermutung zu gelten hat. 

 

 

-Im übrigen sind im, in Ihrem Hause "anhängigen", Deliktsverfahren gegen mich zwei, meine Verteidigung betreffende,  wesentliche Anträge seit Juni 2005 noch immer weder bearbeitet noch entschieden;  so daß nach wie vor das auch für mich geltende Menschenrecht auf ein "faires Verfahren" (Europäische Menschenrechtskonvention/EMRK Artikel 6) nachhaltig und seit Juni 2004 verletzt ist.

 

Hochachtungsvoll                                                                                               

 

(gez. Richard Albrecht)

 

 

 

 

X.

 

 

 

Stellungnahme (Landgericht Bonn 31 Qs-23/05)

 

 

O.     Vorbemerkung/en

 

0.1.      Nach ganz subjektiver (Selbst-) Einschätzung arbeite ich an Produktiverem - z.B. an (m)einem Goethe-Essay - und muß mich nun erneut gegen meinen Willen wieder mit einem so unterwertigen wie  virtuellem Syndrom namens  „Beleidigung“ (im Sinne § 1 StGB und Art. 7 Europäische Menschenrechtskonvention) befassen.

 

0.2.      Ich erwarte nicht, daß irgendein/e deutsche/r Berufsrichter/in heuer meine (scheinbar bloß subjektive, real  freilich rechts- und linkswissenschaftlich fundiert begründete) Meinung zum phantomischen Charakter von „Beleidigung“ § 185 StGB im allgemeinen und „Beleidigung von Justizangehörigen“ im besonderen, wie kürzlich publiziert, teilt. Ich erwarte freilich, daß sich jede/r deutscher Berufsrichter/in an seinen/ihren Diensteid (§  45 DRiG) hält. Diesem zufolge muß jede/r deutsche/r Berufsrichter/in „nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen".

 

0.3.      Dies war bisher bei keinem der drei befaßten Euskirchener Amtsrichter (Arno Bölts-Thunecke; Ulrich Feyerabend; Martin Claessen) der Fall. Anstatt dafür zu sorgen, daß der öffentlich Angeklagte, wie in der Europäischen Menschenrechtskonvention zwingend, weil inzwischen Bundesrecht (so Dr. Hermann Avenarius, JWvG-Universität Frankfurt/Main, Kommentar 2002; so zuletzt Bundesverfassungsgericht Oktober 2004), vorgeschrieben, endlich den „Beistand eines Verteidigers seiner Wahl“ (Art. 6 [3] c EMRK) erhält, hat keiner genannter Berufsrichter es bisher für nötig gehalten dem Angeklagten dieses Grundrecht zu garantieren. Im Gegenteil:

 

0.4.      Der Behördenleiter genannter dreier deutscher Amtsrichter, der Euskirchener Amtsgerichtsdirektor Heinz Georg Potthast, ging sogar so weit, daß  er mich nach der üblichen Einladung  persönlich wieder auslud und so ausgrenzte, daß ich als einzige/r ehrenamtliche/r Richter/in "seines" Gerichts (2001-2004) am 170305 meine Dankesurkunde nicht selbst entgegennehmen durfte. (Das nannte ich spontan eine faktische Vorverurteilung.) AGDir. Potthast hat mich darüber hinaus - wie in meinem Antwortschreiben [100305] nachgewiesen - wie einen Verbrecher behandelt, grad so, als müßte ich mit Haftstrafe von einem Jahr und länger rechnen. Dabei handelt es sich bei der öffentlichen Anklage gegen mich um ein unterwertiges Delikt  („Beleidigung“ [§ 185 StGB]), also ein Vergehen, welches typischerweise eh auf dem Privatklageweg abgemakelt wird ... und wenn überhaupt dann nur unterhalb eines Jahres Freiheitsstrafe abgeurteilt werden darf.

 

 

1.     Nun zum mir persönlich bekannten  RiAGEU Bölts-Thunecke im besonderen. Es gäbe  mindestens ein halbes Dutzend teils im Sein, teils im Haben begründete Hinweise auf dessen Befangenheitsbesorgnis im Sinne des Gesetzes StPO § 22 und folgende.  Um diese Stellungnahme nicht (zu/über) lang werden zu lassen -  nenne ich nur:

 

 

1.1.      Die - nicht persönlich unterschriebene - mir als Anlage zugeleitete „Stellungnahme“ von Bölts-Thunecke dat. 100205 drückt nur dessen subjektive Meinung mit (mir) unverständlicher Begründung aus: Denn daß er sich subjektiv nicht für befangen halten kann - war eh klar. Zugleich zeigt diese Stellungnahme, daß dieser Richter gar nicht begriffen hat, was der Gesetzgeber mit Befangenheitsbesorgnis meint/e: daß es nämlich weder um objektive noch um subjektive Befangenheit, sondern um deren Besorgnis, also den Anschein der Befangenheit, geht: Es reicht aus, daß die Möglichkeit besteht, daß ein/e Richter/in befangen sein könnte, um wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden.

 

 

1.2.      RiAG Bölts-Thunecke wird nicht bestreiten können, daß er sowohl der Ehemann der am Amtsgericht Euskirchen/AGEU tätigen Amtsrichterin Annelise Thunecke ist als auch mit dieser in Bonn im gemeinsamen Haushalt lebt. RiAGEU Bölts-Thunecke weiß auch spätestens aus der „Anklageschrift“ des öffentlichen Anklägers, OStA JR Brodöfel (Bonn), 110 Js 191/04 vom 270404 (hier pp. 3, 4 und 5), daß  sich mein justizielles und publizistisches Engagement substantiell gegen famliengerichtliche (Eil-) Entscheide seiner Ehegattin Bölts-Thunecke, RiAGEU Anneliese Thunecke, richtet/e. Gegen deren Eilentscheide (2001; 2002) nämlich habe ich im Auftrag meiner rechtsverletzten  Tochter in verschiedenen Verfahren Rechtsmittel eingelegt und sie in Beschwerdeverfahren vertreten.

 

 

1.3.      Die zweite mir vorgelegte Anlage enthält eine handschriftliche Notiz des mir persönlich nicht bekannten Bonner OStA JR Brodöfel vom 170604, in der es um die Zulassung von Dr. Edmund Haferbeck als meinem persönlich vertrauten Rechtsbeistand geht. Einen entsprechenden Zulassungsantrag habe ich in der  Tat bereits am 060604 dem Gericht vorgelegt und, weil innert eines halben Jahres nicht entschieden, am 141204 erneut gestellt. Ich ersehe nun, daß der damals befaßte RiAGEU Bölts-Thunecke diesen dem OStA Brodöfel, also der Staatsanwaltschaft, vorlegte. Daraus folgere ich in concreto, daß der befangene Richter offensichtlich auch das Gewaltenteilungsprinzip nicht verstanden hat: Denn die StA ist, soweit ich weiß, (Verfolger-) Behörde, damit, auch weisungsgebundene, Exekutive, also ausführendes Organ ... jede/r deutsche/r Berufsrichter/in ist aber, jedenfalls im Selbstverständnis, Judikatur, also rechtssprechendes Organ. Ich habe aber meinen Antrag nach § 138 (2) StrPO   n i c h t  der StASch. Bonn vorgelegt, sondern dem mir als „gesetzlichem Richter“ entgegentretenden RiAGEU Bölts-Thunecke und  nach § 138 (2) StrPO nicht die „Genehmigung“ der StAnwSch., sondern die „Genehmigung des Gerichts“  form- und fristgerecht beantragt.  Zu diesem Vorgang wäre anzumerken: Wenn diese amtsrichterliche Praxis des RiAGEU Bölts-Thunecke rechtens sein soll...soll(te) ich dann künftig, schon wegen der Verfahrensbeschleunigung, meine Anträge anstatt ans Gericht [= Judikatur] nicht besser gleich zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft [= Exekutive] zusenden ?

 

 

1.4.      Im Sinne der eingeforderten justitiellen Waffengleichheitsthese von Anklage und Verteidigung belegt  das zweite mir zur Stellungnahme vorgelegte Blatt, daß von „equality of weapons“ keine Rede sein kann. Insofern bringt sich die Anklage (im philosophischen Sinn etwa Ernst Blochs) zunehmend selbst zur Kenntlichkeit und offenbart, was sie meiner Meinung nach von Anfang an war: Eine Justizfarce.

 

 

 

2.                Abschlußhinweis/e

 

Soweit ich sehe, gibt es bisher in der Strafsache gegen mich wegen angeblicher „Beleidigung“ (§ 185 StGB) schon genügend Rechtsbrüche und materielle Verfahrensfehler; so daß, auch mit Blick auf Revisionsverfahren, keine weiteren mehr produziert werden müssen. Ich rüge, daß mich der Direktor des AMTSGERICHTs EUSKIRCHEN, der als Berufsrichter wissen müßte, daß auch für mich bis zu meinem Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das Bundesverfassungsgericht 1987 (2 BvR 589/79) - die Unschuldsvermutung zu gelten hat, durch sein Diensthandeln als Behördenleiter faktisch vorverurteilt hat;  ich rüge, daß ich  gegen meinen erklärten Willen in verfassungs- und (menschen)rechtswidriger Weise gezwungen werde, mich selbst zu verteidigen, weil mir immer noch verwehrt ist, „den Beistand eines Verteidigers meiner Wahl zu erhalten“ (EMRK Art. 6  [3]  c) und beantrage hier wie schon am 060604 und am 141294 (Aktenzeichen  5 Ds 153/04, AMTSGERICHT EUSKIRCHEN) erneut und förmlich und zum dritten Mal, daß ich mich von einem Verteidiger meiner Wahl vertreten lassen möchte; ich verweise abschließend  aus Gründen darauf, daß ich  meine Grundrechte im Sinne des Art. 19 Grundgesetz aktiv wahrnehmen darf, daß ich weder meine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Kunst-, Wissenschafts- und Pressefreiheit „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbaucht“ habe und  daß  - soweit ich weiß -  die Bundesregierung gegen mich als Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de bisher keinen Antrag nach Art. 19 GG auf "Einschränkung von Grundrechten" beim  Bundesverfassungsgericht gestellt hat.

 

 

      

Bad Münstereifel, 040405                                                                                  

 

 

 Richard Albrecht

 

 

 

 

XI.

 

 

Brief ans Landgericht Bonn, 140405

 

 

 

Dr.phil.Dr.habil. R.Albrecht

Editor rechtskultur.de

Wiesenhaus/Nöthenerstraße

D.53902 Bad Münstereifel/NRW

dr.richard.albrecht@gmx.de

 

 

 

 

An LG Bonn

    1.gr.Str.senat

    Dienstfax 0228.7021603

    (in doppelter Ausfertigung)

 

Ihr    Az. 31 Qs 23/05

Mein  Az. EUBFarcexi

 

 

Werter Herr Vorsitzender Landrichter Dr. Janßen, Ihren Beschluß habe ich gestern/130405 erhalten.

 

Soweit ich verstanden habe argumentieren Sie sowohl rechtlich als auch sachlich. Die Qualität Ihrer rechtlichen Ausführungen beurteile ich nicht. Ihre sachlichen Ausführungen sind jedenfalls teilweise unzutreffend.

 

Außerdem rüge ich, daß ich für Ihren Negativbeschluß bezahlen soll. Ich ging bisher davon aus, daß mich meine Anträge als Angeklagter nichts kosten.

 

In diesem Sinn möchte ich in Kenntnis des BVerfG-Entscheids vom 6. 4. 1998 bis 200405 eine schriftliche Gegendarstellung zu  Ihrem Beschluß vom 070405 vortragen dürfen. Bitte bestätigen Sie mir  -wenn möglich bis morgen/150405-,  daß mich dieses Rechtmittel –meine Gegendarstellung- nichts kostet. Und nehmen Sie bitte Ihren Kostenentscheid (1. Satz Blatt 4 Ihres Beschlusses) unverzüglich zurück.

 

 

Mit verbindlichem Gruß                                                            Richard Albrecht/140405

 

 

 

 

 

XII.

 

 

 

Befangenheitsantrag/Ergänzung [Ulrich Feyerabend betreffend] vom 140405

 

 

 

Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht       Ed. rechtskultur.de   

Wiesenhaus/Nöthenerstraße   D.53902 Bad Münstereifel

 

dr.richard.albrecht@gmx.de

 

 

 

Ans Amtsgericht  Euskirchen Geschäftsstelle Dienstfax 02251951211 [in doppelter Ausfertigung (zus. 4 Blatt)]

 

Ihr Az.  5 Ds 153/04 AG-EU; 110 Js 191/04 StAnwSch.BN

 

Betr.    Befangenheit(sbesorgnis) Ulrich Feyerabend  

Bezug  Antrag Dr. Richard Albrecht vom 260105

 

 

Werte Damen & Herren,

 

 

unter Bezug auf vorliegenden, noch nicht entschiedenen Antrag (bei den Akten) legt Dr. Richard Albrecht  Wert auf die Feststellung, daß ihm, weil/wenn er als öffentlich Angeklagter, der sich gegen seinen Willen selbst/allein verteidigen muß, die ihm prozessual zustehenden Rechtsmöglichkeiten wahrnimmt, deshalb keine Nachteile entstehen dürfen. Dr. Richard Albrecht geht weiter davon aus, daß  er die Anträge, die er stellt, nicht bezahlen muß, seine Anträge als kosten/gebührenfrei gestellt (worden) sind und künftig sein werden.

 

In Ergänzung seines seit  ~ 9:55 h/260105 vorliegenden Antrags (nach §  22 ff., hier § 26 StrPrO) stellt Dr. Richard Albrecht fest, daß seines Wissens Ulrich Feyerabend zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch Eröffnungsbeschluß (061004) gar nicht sein  verfassungsmäßig garantierter "gesetzlicher Richter" (nach Artikel 101 Grundgesetz) sein konnte, weil  der rechtsgültige Geschäftsverteilungsplan „Richter“ des AMTSGERICHTs EUSKIRCHEN 2004 zu diesem Zeitpunkt nachweislich gar KEINEN AMTSRICHTER dieses Namens aufweist (s. Anlage, 1 Blatt, ebenda, Seite 33)

 

Deshalb hätte Ulrich Feyerabend auch nicht den Eröffnungsbeschluß der öffentlichen Anklage (hier noch: wegen Falscher Verdächtigung, § 164 StrPrO) fassen dürfen und wissen müssen, daß er nicht Dr. Richard Albrecht´s "gesetzlicher Richter" im Sinne der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Deshalb geht Dr. Richard Albrecht davon aus, daß der Eröffnungsbeschluß vom 061004 rechtsbrüchiges Handeln war und erwartet dessen unverzügliche Aufhebung.

 

Bei dieser Gelegenheit rügt der so fälschlich Beschuldigte wie zu Unrecht Angeklagte öffentlich, , daß im  Sinne der eingeforderten justitiellen Waffengleichheitsthese von Anklage und Verteidigung  von irgendeiner „equality of weapons“ in diesem Verfahren bisher keine Rede sein kann. Weiters gibt es, soweit Dr. Richard Albrecht sieht, in der Strafsache gegen ihn, nun wegen angeblicher „Beleidigung“ (§ 185 StGB), bisher schon genügend Rechtsbrüche und Verfahrensfehler; so daß, auch mit Blick auf Revisionsverfahren, keine weiteren mehr produziert werden müssen. Dr. Richard Albrecht rügt insbesondere, daß der Direktor des AMTSGERICHTs EUSKIRCHEN, der als Berufsrichter wissen müßte, daß auch für ihn bis zum Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das Bundesverfassungsgericht 1987 - die Unschuldsvermutung zu gelten hat, durch sein Diensthandeln als Behördenleiter den Angeklagten am 250205  faktisch vorverurteilt hat; Dr. Richard Albrecht rügt, daß er  gegen seinen erklärten Willen in (menschen)rechtswidriger Weise gezwungen wird, sich selbst/allein zu verteidigen, weil ihm immer noch verwehrt ist, „den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten“ (EMRK Art. 6  [3]  c); und  Dr. Richard Albrecht verweist abschließend  aus Gründen darauf, daß er seine Grundrechte im Sinne des Art. 19 Grundgesetz aktiv wahrnehmen darf, daß er weder seine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Kunst-, Wissenschafts- und Pressefreiheit „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbaucht“ hat und  daß  - soweit  Dr. Richard Albrecht weiß -  die Bundesregierung gegen ihn als Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de bisher keinen Antrag nach Art. 19 GG auf "Einschränkung von Grundrechten" beim  Bundesverfassungsgericht gestellt hat.

 

 

Hochachtungsvoll                                                                                  

 

 

(Richard Albrecht/140405)

 

 

 

 

XIII.

 

 

 

Antrag Zulassung Rechtsbeistand und Akteneinsicht vom  150405

 

 

 

Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht         Ed. rechtskultur.de    

Wiesenhaus/Nöthenerstraße    D.53902 Bad Münstereifel

 

                                                     dr.richard.albrecht@gmx.de

 

 

 

 

Ans Amtsgericht  Euskirchen Geschäftsstelle Dienstfax 02251951211

[in doppelter Ausfertigung (zus. 2 Blatt)]

 

Ihr Az.  5 Ds 153/04 AG-EU; 110 Js 191/04 StAnwSch.BN

 

 

 

Werter Herr Dezernatsleiter RiAG-EU Bölts-Thunecke,

 

 

wenn Dr.  Dr. Richard A l b r e c h t den Beschluß LG BN 1.gr.Strafkammer Az.31 Qs 23/05 vom 070405 richtig verstanden hat, dann sollen Sie ad personam (i)  NICHT BEFANGEN und (ii) GESETZLICHER RICHTER Dr. Richard A l b r e c h t sein:

 

 

Dr. Richard A l b r e c h t  beantragt  erstens  (und zum 2. Mal) Akteneinsicht in Form der Übersendung Ihrer Akte 5 Ds 153/04 an ihn (Wiesenhaus/Nöthener Straße, D.53902 Bad Münstereifel), damit er diese eine Woche lang persönlich durchsehen kann.

 

 

Dr. Richard A l b r e c h t beantragt zweitens (und zum 4. Mal seit 060604) Zulassung von Dr. Edmund Haferbeck  als  Prozeßbevollmächtigten nach § 138 (2) StrPO und  geht davon aus, daß aus Rechtsgründen (s)eine  Ablehnung  als erneuter Verstoß gegen  den Gleichheits[grund]satz anzusehen wäre. Denn in der Tat benötigt (auch) Dr. Richard A l b r e c h t für die ihm als Angeklagten strafprozessual zustehenden Anträge  (z.B. Beweismittelsicherung, Zeugen- und Sachverständigenladung/en etc.) einen erfahrenen Rechtsbeistand, dem er vertrauen kann.

 

 

Abschließend rügt Dr. Richard A l b r e c h t  als so fälschlich Beschuldigter wie zu Unrecht Angeklagter öffentlich, daß im  Sinne der eingeforderten justitiellen Waffengleichheitsthese von Anklage und Verteidigung  von irgendeiner „equality of weapons“ in diesem Verfahren bisher keine Rede sein kann. Weiters gibt es, soweit Dr. Richard A l b r e c h t sieht, in der Strafsache gegen ihn wegen angeblicher „Beleidigung“ (§ 185 StGB) bisher schon genügend Rechtsbrüche und Verfahrensfehler; so daß, auch mit Blick auf Revisionsverfahren, keine weiteren mehr produziert werden müssen. Dr. Richard A l b r e c h t rügt insbesondere, daß der Direktor des AMTSGERICHTs EUSKIRCHEN, der als Berufsrichter wissen müßte, daß auch für Dr. Richard A l b r e c h t bis zum Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das Bundesverfassungsgericht 1987 - die Unschuldsvermutung zu gelten hat, durch sein Diensthandeln als Behördenleiter den Angeklagten am 250205  faktisch vorverurteilt hat; Dr. Richard A l b r e c h t rügt schließlich, daß er  gegen seinen erklärten Willen in (menschen)rechtswidriger Weise gezwungen wird, sich selbst/allein zu verteidigen, weil ihm immer noch verwehrt ist, „den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten“ (EMRK Art. 6  [3]  c); und  Dr. Richard A l b r e c h t verweist abschließend  aus Gründen darauf, daß er seine Grundrechte im Sinne des Art. 19 Grundgesetz aktiv wahrnehmen darf, daß er weder seine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Kunst-, Wissenschafts- und Pressefreiheit „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht“ hat und  daß  - soweit  w Dr. Richard A l b r e c h t weiß -  die Bundesregierung gegen ihn als Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de bisher keinen Antrag nach Art. 19 GG auf "Einschränkung von Grundrechten" beim  Bundesverfassungsgericht gestellt hat.

 

 

 

Hochachtungsvoll                                                                            

 

 

Richard  A l b r e c h t/150405                                                  

 

 

 

 

 

XIV.

 

Dr.phil.Dr.habil. R.Albrecht

D.53902 Bad Münstereifel

 

 

An    AG EU

        Geschäftsstelle        

        Dienstfax 02251.951211

 

        Landgericht Bonn/Geschäftsstelle

        Dienstfax 0228.7021603

 

 

Betr. Strafprozeß "Beleidigung"

 

 

Bezug  Ihr Az. 5 Ds 153/04

            Mein Zeichen bfarcexiv

 

 

 

 

Hiermit erklärt Dr. Richard Albrecht, daß er ab sofort  in diesem Verfahren als öffentlich Angeklagter ab sofort nur noch Anträge stellen und/oder Beschwerden vortragen wird, wenn und insofern diese für ihn GERICHTSGEBÜHRENFREI/KOSTENLOS sind.

 

 

 

 

Bad Münstereifel,

070705                                                                                Richard  A l b r e c h t

 

 

 

 

 

 

XV.

 

 

 

Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht

D.53902 Bad Münstereifel

dr.richard.albrecht@gmx.de

 

 

070505

 

      AG EU   5 Ds 153/04

      Arno Bölts-Thunecke, RiA-EU

      Dienstfax 02251.951211

 

      Landgericht Bonn/Geschäftsstelle

      Dienstfax 0228.7021603

 

 

Herr Dezernatsleiter iA !  Werter Herr Richter,

 

Dr. Richard Albrecht hat Ihren Beschluß 280405 am 060505 erhalten. Er unterbricht erneut die Arbeit an der Erstfassung seiner autobiographischen Erinnerung/en. Weil ihm Rechtsschutz, vor allem seine Verteidigung  durch  Dr. Edmund Haferbeck,  verwehrt wurde - er beantragte inzwischen seit Juni 2004 vier Mal nach § 138/2 StPO dessen gerichtliche Zulassung - muß Dr. Richard Albrecht erneut wieder selbst ausführen. Aus Gründen läßt er als öffentlich Angeklagter auch dem Bonner Landgericht eine Kopie seines Textes zukommen mit dem Antrag, auch dort zu beschließen, daß Dr. Richard Albrechts  bisherige und alle seine zukünftigen  Anträge/Beschwerden für ihn als öffentlich Angeklagten KOSTENLOS und GERICHTSGEBÜHRENFREI sind...nicht nur, aber auch, damit wenigstens auf der Geldebene  der Anschein von „Waffengleichheit“ zwischen Anklage und Verteidigung entsteht...

 

Dr. Richard Albrecht verweist im speziellen erstens auf erneute Beschlußmängel, stellt zweitens fest, daß auch die Ausführungen des Richters vom 280405 nicht bewiesen haben, daß RiA Ulrich Feyerabend (Düsseldorf) am 061004 der „gesetzliche Richter“ war und beantragt drittens, in diesem Verfahren generelle Kosten/Gerichtsgebührenfreiheit für all seine bisherigen und zukünftigen Anträge als öffentlich Angeklagter: Denn nachweislich  ging Dr. Richard Albrecht, der weder Straf- noch Staats-, sondern Bürgerrechtler ist und keinerlei rechtstechnische Detailkenntnisse über insonderheit deutsche Gerichtsgebühren haben muß, als er seine  Befangenheitsanträge/Beschwerden  vorbrachte, viertens davon aus, daß diese für ihn als öffentlich Angeklagten generell KOSTENLOS/GERICHTSGEBÜHRENFREI sind.  Fünftens hat Dr. Richard Albrecht seit Jahren als "älterer schwerbehinderter Mensch" im Sinne des Gesetzes KEIN ERWERBSEINKOMMEN mehr und derzeit noch KEIN RENTENEINKOMMEN. Sechstens hat Dr. Richard Albrecht festgestellt, daß der Richterbeschluß  vom 280405  KEINE RECHTSMITELBELEHRUNG enthält, so daß er siebtens nachfragt,  und  ob er als öffentlich Angeklagter - KOSTENLOS/GERICHTSGEBÜHRENFREI - dem beschließenden Richter selbst seine Gegendar- oder/und -vorstellung  o d e r  aber gleich SOFORTIGE BESCHWERDE beim Bonner Landgericht als zulässiges Rechtsmittel  vorzutragen hat. Achtens will  Dr. Richard Albrecht sei´s in seiner Gegenvor- und/oder -darstellung sei´s in seiner sofortigen Beschwerde unter Rückbezug auf  wesentliche juristische Fachliteratur von Dr. Egon Schneider und anderen ausführlich herausarbeiten, daß  bei "Besorgnis der Befangenheit" im Sinne der Strafprozessordnung "nicht entscheidend“ ist, „ob der Richter befangen ist, sondern ob ein Verfahrensbeteiligter Anlaß zu der Annahme hat, er sei es." (Walter Buschmann, RiA, 1986, Seiten 225-228). Deshalb erwartet - neuntens - Dr. Richard Albrecht, der sich gegen seinen Willen immer noch selbst verteidigen muß, vom Richter sofortige Rechtsmittelbelehrung, damit er weiß, welches Rechtsmittel angemessen und von ihm zu anzuwenden ist. Denn Dr. Richard Albrecht ist  -zehntens-  in der Lage, wissenschaftlich nachzuweisen, daß, im Sinne von Dr. Gustav Radbruch, der Beschluß [061004] des RiA Ulrich Feyerabend, welcher Richter zum damaligen Zeitpunkt nicht sein gesetzlicher Richter war, nicht nur falsche (empirische) Rechtsanwendung war, sondern grundsätzlich überhaupt "der Rechtsnatur entbehrt[e]. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren denn als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen." (Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht; SJZ 1946, Seiten 105 - 108).

 

 

 

Hochachtungsvoll

 

 

Richard Albrecht

 

 

 

 

XVI.

 

 

 

 

Dr. habil. Richard Albrecht

D.53902 Bad Münstereifel

dr.richard.albrecht@gmx.de

 

An Landgericht Bonn

      Geschäftsstelle

      Dienstfax 02251.7021603

 

in doppelter Ausfertigung/260505

 

Betr. Gerichtsgebührenfreie/kostenlose (Teil-) BESCHWERDE gegen RiA Euskirchen Arno Bölts-Thuneckes Beschluß  vom 280405 (Zweitausfertigung mit Anhang 1 Blatt "Rechtsmittelbelehrung"), Eingang hier 250505, Az. 5 Ds 153/04

 

 

Antrag

 

Dr. Richard Albrecht beantragt zunächst, den die Kosten betreffenden Beschlußteil  des RiA (Bl. 1 Mitte)  vom 280405 sowie sämtlicher anderer Gerichtsbeschlüsse, die ihm  als öffentlich Angeklagten Kosten auferlegen, aufzuheben, damit er sodann gerichtsgebührenfrei/kostenlos gegen den gesamten Beschluß  des RiA vom 280405  BESCHWERDE vortragen kann

 

 

Sachverhalt

 

Dr. Richard Albrecht trug form/fristgemäß und wohlbegründet nach § 24 StrPrO gegen RiA Ulrich Feyerabend Befangenheitsbesorgnis vor. Diese wurde "auf Kosten des Angeklagten" abgelehnt. Dagegen wandte sich Dr. Richard Albrecht in seiner Eingabe vom 070505 (1 Bl., Anlage 1, beiliegend). Zeitgleich trug Dr. Richard Albrecht (1 Bl. Anlage 2, beiligend) vor, daß er Anträge nur noch stellen kann, wenn diese für ihn kostenlos/gerichtsgebührenfrei sind. Bisher stellte Dr. Richard Albrecht Anträge nach StrPrO §§  24 ff. und 138 (2) und beabsichtigt, sobald er eine/n "gesetzliche/n Richter/in"  und einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hat, auch Anträge nach  §§ 149 und 219 zu stellen.

 

Dr. Richard Albrecht erhielt nun -Eingang 250505- erneut, diesmal versehen mit RMB-Formblatt als Anhang (1 Bl. Anlage 3, beiliegend) den Beschluß  des RiA-EU Arno Bölts-Tunecke vom 280405 (4 Blatt, Anlage 4, beiliegend). Diesen erhielt auch zeitgleich RA Claus Plantiko Bonn obgleich dieser, wie gerichtsbekannt, Dr. Richard Albrecht seit 100105 nicht mehr als anwaltlich vertritt.

 

 

Begründung

 

Dr. Richard Albrecht kann  was die ihm auferlegten Kosten seiner Beschwerde/n betrifft, weder eine Rechtsgrundlage noch den Hinweis auf diese in Form eines §  der StrPrO im RiA-Beschluß (hier Bl. 1 Mitte erkennen). Schon deshalb ist der Kostenteil des RiA-Beschlusses 280405 aufzuheben. Er ist aber auch deshalb aus Gründen von Rechtssicherheit und Justizgewährung aufzuheben, weil Dr. Richard Albrecht zu allen Zeitpunkten als er bisher Anträge stellte -den bisher immer noch  nicht entschiedenen  vom 060605 nach § 138 (2) StPrO auf Zulassung eines Rechtsbeistandes eingeschlossen- davon ausging, daß seine sämtlichen Anträge als öffentlich Angeklagter, der sich gegen seinen Willen allein/selbstverteidigt, KOSTENLOS und GERICHTSGEBÜHRENFREI sind. Darüber hinaus  hat Dr. Richard Albrecht als im gesetzlichen Sinn "älterer schwerbehinderter Mensch" derzeit kein Erwerbseinkommen mehr  u n d  noch kein Renteneinkommen.  Dr. Richard Albrecht erwähnt abschließend, daß er, wie bereits am 070505 beantragt/festgestellt,  als aus bekannten Gründen unschuldig Verfolgter Anträge zu seiner Verteidigung nur noch stellt, wenn diese für in GERICHTSGEBÜHRENFREI und KOSTENLOS sind, mit anderen Worten: Wenn er, um sich angemessen zu verteidigen, seine Anträge auch noch bezahlen muß, sieht er das, was  Jurist(inn)en "Justizgewährungsanspruch" nennen, in seinem Fall nicht gewährleistet. Dies erachtet Dr. Richard Albrecht als so erneuten wie nachhaltigen Verstoß gegen das Gebot eines "fairen Verfahrens" im Sinne des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK, welche in Deutschland als geltendes Bundesrecht anzuwenden ist.

 

 

Richard Albrecht

 

 

 

 

XVII

 

 

 

 

Dr.phil. Dr.habil. R. Albrecht

Wiesenhaus/Nöthenerstraße

D.53902 Bad Münstereifel

rechtskultur@web.de

 

010705

 

 

Amtsgericht Euskirchen

5 Ds 153/04

Kölner Str. 40-42

D.53879 Euskirchen

 

 

 

Werter Herr Feyerabend !

 

 

Anbei zusende ich  Ihnen hiermit die Ladung urschriftlich zurück.

 

 

Sie ist unzutreffend:  Ich bin nicht nach § 164 StGB wegen  angeblich "falscher Verdächtigung", sondern nach § 185 StGB wegen angeblicher "Beleidigung" öffentlich angeklagt.

 

 

Den Termin in den NRW-Ferien 180805 werde ich voraussichtlich n i c h t wahrnehmen können.

 

 

Ob Sie sich wegen Verfolgung eines Unschuldigen selbst anzeigen, werden Sie selbst entscheiden müssen.

 

 

 

 

Mit verbindlicher Empfehlung

 

 

                                                                                                    (gez. Richard Albrecht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG 1

 

ERSTE NRW-PETITION VOM 2. APRIL 2005

 

 

 

 

Wolfgang Kortlang

Uhlandstr. 81

41238 Mönchengladbach

Tel.  02166-80994                                               020405

 

 

Herrn

Ministerpräsidenten (NRW)

Peer  S t e i n b r ü c k

Mitglied des Landtages

Stadttor  1  

D-40190 Düsseldorf

per Dienstfax 0211.8371170

 

vorab mit Anlagen (9 Texte) an

peer.steinbrueck@landtag.nrw.de

 

 

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Steinbrück,

 

 

mit dieser Petition wenden wir uns an Sie mit der Bitte, die ungerechtfertigte Verfolgung (der Familie und) von Dr. Richard Albrecht aus Bad Münstereifel durch nordrhein-westfälische Justizbehörden endlich zu beenden. Dr. Richard Albrecht gehört übrigens zu den Personen, die Sie, Herr Ministerpräsident, im November 2004 wegen seines Engagement als ehrenamtlicher Richter öffentlich als "Held des Alltags" bezeichneten.

 

Bitte stellen Sie, Herr Ministerpräsident, sich einfach einmal vor: Sie betreuen und versorgen liebevoll Ihren Enkel ... und Jugendamtsbedienstete in Zusammenarbeit mit einem Advokaten denunzieren Sie, ohne jemals mit Ihnen selbst gesprochen zu haben und ohne Sie persönlich zu kennen, als "erziehungsunfähig". Und diese Denunziation übernehmen deutsche Berufsrichter/innen, die Sie ebenfalls nicht kennen und die Sie auch nicht angehört haben und entscheiden in Eilanträgen wie von denen, die Sie denunzierten, beantragt - obwohl Richter doch wissen müßten, daß nach  Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 605/02 vom 21.6.2002) die  Beurteilung von  (Groß-) Eltern als erziehungsunfähig ein Grundrecht aus Art. 2 (1) Grundgesetz berührt. Anstatt diese Grundrechtsverletzung/en zurückzuweisen - bestärken diese Richter/innen die Denunzzianten und deren Rechtsbrüche ... Würden Sie, Herr Ministerpräsident, dies alles als rechtens und normal ansehen ?

 

Genau gegen diese Verkehrung/en hat sich  Dr. Richard Albrecht als Grundrechtsverletzter von Anfang an und berechtigterweise gewehrt, auch öffentlich in einem Beitrag in seinem Online-Magazin rechtskultur.de Dort berichtet Dr. Richard Albrecht über den gegnerischen Anwalt und weist nach, dass dieser zahlreich und prozessentscheidend gelogen hat. Diese  Nachweise führten nun dazu, dass Dr. Richard Albrecht wegen falscher Verdächtigung bzw. wegen Beleidigung verfolgt wird.

 

 

Ist es in NRW rechtens und normal, dass Bürger/innen, die Gerichtsentscheide öffentlich kritisieren, deshalb selbst angeklagt werden ? Ist es normal, daß der Euskichener RiAG Arno Bölts-Thuneke  Dr. Richard Albrechts "gesetzlicher Richter" sein will und meint, nicht befangen zu sein, obwohl dessen Ehefrau, ebenfalls Amtsrichterin in Euskirchen, Eilentscheide fällte, gegen die sich Dr. Richard Albrecht juristisch und publizistisch engagierte ? (Wobei auch  der Bonner Oberstaatsanwalt Jörg-Reiner Brodöfel als öffentlicher Ankläger diesen Zusammenhang in seiner "Anklageschrift" erkannte...)

 

Ist es in NRW normal und rechtens, dass ein Richter, den es laut Geschäftsverteilungsplan im Amtsgericht Euskirchen 2004 gar nicht gab (RiAG Ulrich Feyerabend), Dr. Richard Albrechts  „gesetzlicher Richter“ sein soll ? Ist es normal, dass in NRW ein Gericht zur Ladungszusendung für die Hauptverhandlung 65 Tage benötigt, so dass Dr. Richard Albrecht nur noch 45 Tage Vorbereitungszeit zur Verfügung  hatte (wobei noch die Weihnachtstage abgezogen werden müssen)? Ist es normal, dass Dr. Richard Albrechts Antrag auf Rechtsbeistand (Juni 2004) bis heute weder bearbeitet noch entschieden ist, so dass er ohne jeden Rechtsschutz dasteht und gegen seinen Willen gezwungen wird, sich selbst zu verteidigen ? Ist es normal, daß Dr. Richard Albrecht Akteneinsicht erst zwei Tage vor Prozessbeginn erhält, so dass prozessrelevante Anträge weder möglich noch sinnvoll sind  ?

 

Ist es in NRW rechtens und normal, daß der Euskirchener Amtsgerichtsdirektor Heinz Georg Potthast Dr. Richard Albecht vom Akt zur Überreichung der Dankesurkunde als ehrenamtlicher Richter ausschließt und ihn wieder auslädt ? Könnte dieser Tatbestand nicht als rechts- und verfassungswidrige Vorverurteilung von Dr. Richard Albrecht angesehen werden ?  Oder gilt für ihn im "Fall" der "Euskirchener Beleidigungsfarce" die Unschuldsvermutung etwa nicht ?

 

 

Dürfen wir, Herr Ministerpräsident, bitte davon ausgehen, daß alle weiteren persönlichen Diskriminierungen, moralischen Belästigungen und justitiellen Verfolgungen von Dr. Richard Albrecht durch NRW-Justizbehörden und NRW-Landesbedienstete sofort beendet werden ? Und sind nicht sofortige Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn  u n d   Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn ebenso dringend erforderlich sowie geeignete und wirksame Maßnahmen gegen die, die Dr. Richard Albrecht als Unschuldigen seit Anfang 2004 justitiell verfolgt haben/verfolgen, erforderlich  -  auch, um zukünftig weitere Bürger/innen dieses Bundeslandes vor solchem NRW-Justizpersonal zu schützen?

 

 

In diesem konkreten Sinn bitten wir Sie eindringlich, diese Petition als Gesuch, Eingabe und Bittschrift im Sinne des Grundgesetzes Art. 17 zu werten und  baldmöglichst über die Herren Landesjustizminister Wolfgang Gerhards (SPD) und Generalstaatsanwalt Dr. iur.Georg Linden (SPD) das aus Ihrer Sicht Erforderliche zu veranlassen.

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

            

 

Wolfgang Kortlang (für die Erstunterzeichner)                                                                                                                                                

 

 

[Diese bürger(recht)liche Petition unterstützen als Erstunterzeichner: Dr. Christian Adler; Dr. Max Casaleglo; Dr. Peter J. Dobrovka; Thomas Döring; Dr. Karl Udo Ebner; Monika Ehrentraut; Thomas Geißler; Ulrich Heemeyer; Michael Hickman; Walter Keim; Wolfgang Kortlang; Jürgen Räuschel; [...]; Dr. Erasmus Schöfer; Dr. Robert Steigerwald; Bernd Michael Uhl; Bernd Vogt; Patrice Weiss]

 

 

http://www.oocities.org/de/earchiv21/step.htm

 

 

 

 

ANHANG 2

 

GASTKOMMENTAR

 

 

 

 

„Auf Antrag zweier Anwälte vom 30. Januar 2004 fertigt  der Bonner Chefankläger,  OStA Jörg-Rainer Brodöfel, am 27. April 2004 eine auf einer advokatischen Urkundenfälschung beruhende Anklageschrift  gegen Dr. Richard Albrecht aus Bad Münstereifel  (Eingang 1. Juni 2004), damit dieser nicht mehr als ehrenamtlicher Richter tätig sein darf. Die Anklage lautet: Beleidigung (§ 185 StGB) des auch als Zeugen benannten  Bonner Kanzleiadvokaten Ulrich Almers als "Robenjuristen". Auf dem Aktendeckel steht in großer Blockschrift: FALSCHE VERDÄCHTIGUNG. Am  6. Okt. 2004 (Eingang 11. Dez. 2004) beschließt Ulrich Feyerabend (Düsseldorf), der, soweit bekannt, weder an diesem Tag Richter am Amtsgericht Euskirchen noch selbst in Euskirchen war, Dr. Richard Albrecht wegen falscher Verdächtigung  (§ 164 StGB) öffentlich anzuklagen und setzt kurzfristig den öffentlichen Verhandlungstermin 15. Jan. 2005 fest.

 

Beleidigung § 185 StGB ist ein Vergehen, meist eine Bagatelle, Höchststrafe ein Jahr. Falsche Verdächtigung  § 164 StGB ist ein Verbrechen, Höchststrafe fünf Jahre.

 

Auf Nachfrage von Dr. Richard Albrecht erklärt  Ulrich Feyerabend schriftlich am 30. Dezember 2004, daß die von ihm zugelassene Anklage nicht "falsche Verdächtigung", sondern wie auch die  staatsanwaltschaftliche Anklageschrift,  "Beleidigung" lautet.

 

In Erwiderung des Befangenheitsantrag von  Dr. Richard Albrecht, der vom Behördenleiter des Amtsgerichts Euskirchen, Direktor Hans-Georg Potthast, entgegen jeder Unschuldvermutung faktisch vorverurteilt wurde, erklärt RiA Euskirchen Arno Bölts-Thunecke, Ehemann der Ri´in AG Euskirchen Anneliese Thunecke, gegen deren Beschlüsse Dr. Richard Albrecht sich als Verfahrenvertreter vor Gericht/en und als Autor publizistisch 2001-2004 engagierte, in seinem Ablehnungsbeschluß am 28. April 2005:

 

"Richtig ist, daß...Feyerabend den Eröffnungsbeschluß [6. Okt. 2004] auf den Tatbestand der falschen Verdächtigung gestützt hat. Die Anklage hingegen lautet auf...Beleidigung. Bei dieser redaktionellen Fassung des Eröffnungsbeschlusses handelt es sich jedoch erkennbar um ein Versehen, welches darauf beruht, daß auf dem Aktendeckel noch eine Verfahrenseinleitung wegen falscher Verdächtigung vermerkt ist...Ein solches einfaches redaktionelles Versehen begründet keinesfalls die Befangenheit des...Feyerabend, jedenfalls nicht vom Standpunkt eines objektiv mit der Sache befaßten Angeklagten aus."

 

Am 23. Juni 2005 (Eingang 28. Juni 2005) beschließt Ulrich Feyerabend, den von  Dr. Richard Albrecht am 6. Juni 2004 gestellten Antrag auf Zulassung (s)eines Wahlverteidigers abzulehnen. Dieser Beschluß enthält erneut keine Rechtsmittelbelehrung für den sich selbst verteidigenden Angeklagten. Zugleich  einbestellt Ulrich Feyerabend den Angeklagten  unter Androhung seiner "Verhaftung  oder  Vorführung bei unentschuldigtem Ausbleiben" zum öffentlichen Termin im Amtsgericht Euskirchen am 18. Aug. 2005.  Vorwurf: angebliche "falsche Verdächtigung" [...]

 

 

Die Schlichtfragen lauten: Ja -  was denn nun ?  Und - was läuft denn hier ? Wieder nur´n  "einfaches redaktionelles Versehen"? Oder sind  hier  justitielle Analphabeten, Irrsinnige, Amokläufer, Staatsrächer,  Fälscher am Werk ? Und muß sich der öffentlich Angeklagte, Dr. Richard Albrecht, nicht wie ein berühmter literarischer Zoologe fühlen, den  Bert[olt] Brecht (1898-1956), immer noch weltbekannt als Dramatiker und weniger als dialektisch-praktischer Philosoph ("Freund der Wahrheit"), als er 1947 gefragt wurde, wie´s ihm denn beim Verhör ("Are you now, or have you ever been, a member of ..." [sind oder waren Sie jemals Mitglied von ...]) vor dem US-Ausschuß für "Unamerican Activities" erging, so kennzeichnete –

 

 

 "Wie einem Zoologen, der von Affen vernommen wird"  ?

(zit. nach Dr. Arnold Schölzel, junge Welt, 170305, Seite 10)                            [ML/300605]

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG 3

 

 

 

 

Beleidigung“  als  justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden.

 

Forschungsbericht und Material/ien zum Stand der Dinge

in der Bundesrepublik Deutschland,  Anfang 2005

 

 

 

"Insult" within Current Germany, 2005

A radical look on a petty crime

 

 

 

Richard Albrecht, Ph.D.

 

 

In this smart documentary essay the author, a German scholar basically interested in the culture of law and its social consequences, takes “insult” as pars pro toto according to a group of ´petty crimes´, which are not really defined in the German law itself, seriously. When discussing exemplarily the specific petty crime named “insult”, the author, first of all, works out the virtual character of “insult” as a petty crime: whenever a central principle of law ruling every civilized society is applied -no punishment without law  ("nulla poena sine lege") - within the German penal law/code  “insult” is still not defined. Consequently, any condemnation according to "insult" (or, to use a more sophisticated term, "defamation") cannot be legal but must be regarded as, at least, a relevant matter of some obscurity, if not, in the last instance, as a  basic illegal act itself; for the German constitution proclaims as her basic principle ruling the  Federal Republic of Germany/FRG as a democratic and social state (in article 20 [3]) legal bindings of judges according to both law and right, too, as the other side of the coin called the independency of judges in Germany. Given this setting,  the author in the second part of his essay broadly quotes a German academic teacher demonstrating that whenever "insult" (as a petty crime)  is thoroughly discussed by   penologist  as scholars,  it is by no means an easy judicial job to condemn anybody for having insulted another. In the third and last chapter the author quotes two juridical verdics and their principal sentences as worked out by appellate courts (0berlandesgericht Duesseldorf [Northrhine-Westphalia], in 1995; Landgericht Bad Kreuznach [Rhineland-Palatinate] in 2004), leading to acquittal of those having been publicly accused (within the last case two  professional German lawyers) as  "insulters" of a public prosecutor. – This smart essay closes, in the sense of Robert(o) Michels, a serial of scholarly pieces the author did within last winter, in 2004/05.

 

 

 

Übersicht

 

1. Grundposition/en:  1.1. Gesetzesbestimmtheit   und  „Verbotsirrtum“;  1.2. Keine Strafe ohne Gesetz, keine Bestrafung ohne Schuld; 1.3. Absolutes Rückwirkungsverbot als Menschenwürdegarantie; 1.4. Richterliche "Unabhängigkeit“;  1.5. RiStBV  und  verfassungswidrige Nachzensur; 1.6. Rechtskulturelle Hinweise;  1.7. „Im Namen des Volkes“. -   2. "Beleidigung" – Hinweise von Hermann Avenarius. -  3. "... fallen der Staatskasse zu Last": Zwei bemerkenswerte Freisprüche: 3.1. Methodisches zur „Beleidigung“ vor deutschen Gerichten;  3.2. Oberlandesgericht Düsseldorf 1995;   3.3. Landgericht Bad Kreuznach 2004. -  4. Ausblick

 

 

 

 

*

 

 

So wenig „inhärente Tendenzen der Natur“ – argumentierte der deutsch-italienische Sozialwissenschaftler Robert(o) Michels 1928 – auf Wirtschaft und Gesellschaft übertragbar sind, weil es sich bei diesen nicht um biologische, sondern um sozioökonomische und soziokulturelle Erscheinungen handelt, so sehr sollten bestimmte Tendenzen (in) der Natur in ihrer Beeinflussung menschlichen Verhaltens nicht vernachlässigt werden.  Robert(o) Michels nennt ausdrücklich  die „Jahreszeiten“ und hält eine „Sommer- und Wintersoziologie“ als soziologisches Konzept für vertretbar.

 

(Robert Michels, Soziologie als Gesellschaftswissenschaft. Berlin: Maritius, 1928 [ = Lebendige Wissenschaft Bd. IV, ed. Fritz Edinger, Seiten 54-64])

 

 

 

 

*

 

 

 

Gesellschaft erwartet und erzwingt individuelles „Sich-Verhalten“ durch „zahllose Regeln, die alle darauf hinauslaufen, die Einzelnen gesellschaftlich zu normieren, sie gesellschaftsfähig zu machen, und spontanes Handeln wie hervorragende Leistungen zu verhindern.“

 

(Hannah Arendt, Vita activa oder Vom tätigen Leben. München-Zürich: Piper, 1981, Neuausgabe [ = Serie Piper 217], Seite 41)

 

 

 

 

*

 

 

 

„Gesellschaft heißt immer Normierung von Verhalten. Normierung [...] bedeutet, daß bestimmte Werte als geltend gesetzt werden. Werte als geltend setzen heißt, daß es Instanzen gibt, die Geltung verleihen und Sanktionen verhängen können. Das aber sind Herrschaftsinstanzen. Gesellschaft heißt Herrschaft, und Herrschafts heißt Ungleichheit.“

 

(Ralf Dahrendorf, Der moderne soziale Konflikt. Essay zur Politik der Freiheit. Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, 1992, Seite 47)

 

 

 

1.  Grundposition/en

 

 

 

1.1. Gesetzesbestimmtheit   und  „Verbotsirrtum“

 

 

Wer immer in Deutschland öffentlich angeklagt wird wegen Beleidigung, diesem    Phantomdelikt und künstlichem, also "virtuellen Straftatbestand"  (siehe zusammenfassend zuletzt Claus Plantiko, Richterwahl auf Zeit durchs Volk:

http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html, hier Kapitel 4; grundlegend schon J. H. Husmann; Monatsschrift für Deutsches Recht, Heft 9, 1998,  Seiten 727-739), sollte wissen, daß es in diesen Verfahren gar nicht um Gesetz, Recht  und Gerechtigkeit gehen kann: Denn wenn der alteuropäische Rechtsgrundsatz  "nullum crimen" (kein Verbrechen), genauer: "nulla poena sine lege" („Keine Strafe ohne Gesetz“: Anselm Feuerbach 1801) gelten  soll - dann darf solange der Straftatbestand "Beleidigung" nicht im Gesetz   ("per legem") definiert ist, gar nicht angeklagt werden: "Keine Strafe ohne  Gesetz" nämlich heißt es übereinstimmend in § 1 des deutschen Strafgesetzbuchs/StGB  und in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK. Diese Gesetzlichkeitsregel hat auch das Bundesverfassungsgericht/BVerfG bestätigt:

 

 

"Eine Tat  kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor  die Tat begangen wurde".

 

 

Das damit angesprochene Gebot der Gesetzesbestimmtheit soll in der Tat  gewährleisten, "daß jedermann  vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und  mit Strafe bedroht ist [...]. Diese Vorhersehbarkeit fehlt, wenn das Gesetz  einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt."  (2 BvR 636/72 vom 8.5.1974; zitiert nach: BVerfGE Band 37, Nr. 15, Seiten 201-216, hier zitiert Seite 207).

 

 

Genau die vom deutschen Bundesverfassungsgericht  angesprochene fehlende Gesetzesbestimmtheit  ist „Beleidigung“  im Sinne des § 185 StGB, in dem es heißt:

 

 

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr  oder  mit  Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit  begangen wird,  mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe  bestraft"

 

 

 

1.2. Keine Strafe ohne Gesetz, keine Bestrafung ohne Schuld

 

 

Mit anderen Worten: Im Strafgesetz wird wohl etwas über die Bestrafung des  angeblichen Beleidigers ausgesagt.  Aber nichts über den Straftatbestand der Beleidigung.  Damit fehlt jede Gesetzesbestimmtheit von  „Beleidigung“.  Insofern ist  „Beleidigung“ im deutschen Strafrecht nichts Anderes als ein Phantomdelikt, das nach Recht, Gesetz und Rechtsprechung des BVerfG´s  n i c h t  angeklagt und   n i c h t  bestraft  werden darf.

 

Mehr noch: Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz  definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich  („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen  Beleidiger muß entsprechend des Hinweises  im Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17)  „die Einsicht, Unrecht zu tun" , fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf  nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden.  Sondern muß als Unschuldiger  nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld"  [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf,  der schuldhaft handelt.

 

Beim  undefinierten, damit im  Sinne von Recht und Gesetz fiktiven, dazu phantomischen und virtuellen Straftatbestand "Beleidigung" aber kann diese keinem Täter individuell vorgeworfen werden, weil infolge fehlender Definition keiner wissen kann, was "Beleidigung"  überhaupt ist.

 

Denn mit der "Beleidigung" ist es eben nicht so, daß jedermann oder jede Frau von alters her immer schon weiß,  was das ist.

 

Wilhelm Busch betonte zu Beginn des 16. Kapitels seiner "Frommen Helene" zum  Zusammenhang von Problemen und Problemlösungsmitteln:

 

"Es ist ein Brauch von alters her / Wer Sorgen hat, hat auch Likör!"

 

Zum Zusammenhang  von "Beleidigung"  und Bestrafung hingegen gilt meiner, auch lyrisch-poetischen auszudrückenden, Meinung nach mit Blick auf diesen bis heute undefinierten –wirklichen oder angeblichen-  Strafrechtstatbestand  und das, was deutsche Staatsanwält(inn)e(n) und Richter(innen) dafür halten, das Gegenteil, genauer:

 

 

"Beleid´gung fassen ist zu schwer / Das weiß man doch von Alters her"

 

 

 

 

1.3.Absolutes Rückwirkungsverbot als Menschenwürdegarantie

 

 

Wenn auch und aus verständlichen Gründen nicht bei so unterwertigem Justizdreck wie „Beleidigung“ , so hat doch das deutsche Bundesverfassungsgericht Anfang 2004 zum in der latinisierten Formel nulla poena sine culpa („Keine Strafe ohne Schuld“) in einem wesentliche(re)n Komplex zum „absoluten Rückwirkungsverbot“ als Menschenrechtserfordernis uned  Menschenwürdegarantie im Sinne des Rechtsstaatsgrundsatzes nach Artikel 103 des Grundgesetzes richtungsweisend ausgeführt (zit. nach http://www.bverfg.dntscheidungen/rs20040205_2bvr202901.html; auch in  der späteren Entscheidsammlung [BVerfGE Band 109] gedruckt). In dieser Richtungsentscheidung zum strafrechtlichen Bestimmungsgebot heißt es grundlegend  und  damit auch auf die immer noch fehlende Bestimmtheit des § 185 StGB der „Beleidigung“ anwendbar:

 

„Das absolute Rückwirkungsverbot ist in der Menschenwürdegarantie und im Schuldprinzip verankert. Art. 103 Abs. 2 GG geht von dem rechtsstaatlichen Grundsatz aus, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 <285>; 105, 135 <154>). Dieser Grundsatz wurzelt in der vom Grundgesetz vorausgesetzten und in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verfassungskräftig geschützten Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die vom Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten sind (vgl. BVerfGE 25, 269 <285>). Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen; der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat insoweit den Rang eines Verfassungssatzes (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>). Auch die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht muss in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem durch eine hinreichend gesetzlich bestimmte Strafandrohung für den Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 105, 135 <153 f.>). Der strafrechtliche Schuldvorwurf setzt voraus, dass der Maßstab der Entscheidung von vorneherein eindeutig gesetzlich festgelegt ist. Nur wer diesen Maßstab kennen und sich auf die Rechtsfolgen seines Tuns einstellen kann, ist verantwortliches Subjekt. Gerade im Strafrecht, wo ein Unwerturteil über ein eigenverantwortliches Verhalten eines Menschen gefällt wird, hat der Einzelne einen Anspruch auf Gewissheit über die Möglichkeit einer Sanktion (vgl. Dannecker, Das intertemporale Strafrecht, 1993, S. 264) [...] Die traditionell aus dem nulla-poena-Prinzip abgeleiteten Gewährleistungen (Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot und Rückwirkungsverbot) haben eine gemeinsame Grundlage. Sie sollen dem Einzelnen die Möglichkeit geben, im Bereich des Strafrechts sein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, dass eine Strafbarkeit vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 95, 96 <131>). Zu diesem Zweck verstärken sie die strukturähnlichen Garantieelemente des Rechtsstaatsprinzips. Anders als das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende allgemeine Vertrauensschutzgebot ist das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG der Abwägung nicht zugänglich. Zugleich entlastet das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG davon, den Schutz auch in Bezug auf Vorgänge zu erstrecken, die nicht unmittelbar Gegenstand schuldangemessenen Strafens sind. Diese Vorgänge werden hinreichend durch die allgemeinen rechtsstaatlichen Garantien abgesichert (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 167) [...]. Normzweck des Art. 103 Abs. 2 GG ist ein erhöhter rechtsstaatlicher Schutz gegenüber spezifisch strafrechtlichen Maßnahmen, mit denen der Staat auf schuldhaftes Unrecht antwortet. Die Garantie des Art. 103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass der Staat nachträglich ein Verhalten hoheitlich missbilligt, indem er es mit einer Sanktion belegt und dem Betroffenen den Vorwurf rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens macht. Sinn der Verfassungsnorm ist es, dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann (vgl. BVerfGE 32, 346 <362>). Wer sich gesetzestreu verhalten hat, darf nicht durch eine rückwirkende Rechtsnorm nachträglich "ins Unrecht gesetzt" werden (vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, § 60 Rn. 41). Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert (vgl. BVerfGE 46, 188 <193>; 95, 96 <131>), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>; 46, 188 <192>; 81, 132 <135>) oder auf sonstige Weise - etwa durch Streichung eines Rechtfertiguungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96 <131 f.>) - den Unrechtsgehalt neu bewertet.“

 

Und nachdem diese Bundesrichter die Schutzfunktion des Art. 103 (2) GG herausarbeiteten, indem sie betonten, daß Bürger/innen wissen müssen, wann sie sich straffrei verhalten und wann sie sich strafbar machen (können) und ihr Handeln entsprechend daran ausrichten können, betonen sie noch einmal zur Strafbarkeit nach Art. 103 (2) GG im Sinne  des Schuldprinzips ´nulla poena sine culpa´:      

 

„Strafbarkeit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG setzt danach voraus, dass das auferlegte materielle Übel mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens verknüpft ist (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 103 II Rn. 165; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 103 II Rn. 10) und von seiner Zielrichtung her (zumindest auch) dem Schuldausgleich  dient.“

 

 

 

1.4. Richterliche "Unabhängigkeit“

 

 

Jeder deutsche Robenjurist, der trotzdem wegen angeblicher „Beleidigung“  als Staatsanwalt anklagt und, einerlei ob zu Geld- oder Gefängnisstrafe, als Richter verurteilt, setzt sich,  wie zitiert, in Deutschland  über Recht, Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts hinweg und wird von diesen in besonderer Weise  „unabhängig“, weil er die entscheidende Bindung an „Gesetz und Recht“  (Art. 20  [3]) aufgegeben hat. Dieser Richter ist  dann freilich nur noch, im    so verkehrten wie negativistischen Sinn „unabhängig“, nämlich nicht mehr  „dem Gesetz  unterworfen“ (Art. 97 [1]). Damit hat der so bindungslos gewordene  (Straf-) Richter seine Berechtigung, Recht zu sprechen, verloren,  den Bereich des bürgerlichen Normenstaats verlassen und das Feld des totalitären Maßnahmestaats betreten.

 

 

Im übrigen können Institutionen wie Behörden oder Staatsorgane als solche gar nicht "beleidigt" werden:  die historischen deutschen StGB-Paragraphen § 95 (Majestätsbeleidigung) aus dem Kaiser-Willem Reich oder/und § 106 (Staatsfeindliche Hetze)  aus realsozialistischen Zeiten und/oder die faschistische Verfolgungspraxis zur "Bekämpfung der  Staatsfeinde" (Reinhard Heydrich: Deutsches Recht, 7-8.1936, Seiten 121-123) gibt es, jedenfalls soweit ich weiß, in Deutschland 2005 nicht mehr und/oder noch nicht wieder ... was amtierende deutsche Staatsanwälte und Berufsrichter bedauern mögen. Aber: Es ist so.

 

Und wer immer wegen des Phantomdelikts "Beleidigung" real angeklagt wird, sollte wissen, daß er/sie  mit Verfahrenseröffnung öffentlich Angeklagter ist. Und kein Zeuge. Zeugen dürfen, nach  Strafprozessordnung/StPO § 70,  bis zu sechs Monate in Erzwingungshaft genommen werden. Angeklagte nicht. Sondern allenfalls maximal eine Woche/sieben Tage (Strafprozessordnung § 231 b und Gerichtsverfassungsgesetz § 178).

 

 

1.5. RiStBV  und  verfassungswidrige Nachzensur

 

 

"Beleidigung" ist, wie zitiert, in Deutschland nicht im Gesetz, nämlich im Strafgesetzbuch  definiert. Sondern  in  Richtlinien für das Strafverfahren und das  Bußgeldverfahren (RiStBV, hier 229-232). Diese sind kein Gesetz. Sondern  Richtlinien. Vor allem für Staatsanwälte (aber auch für Strafrichter). Insofern  ist "Beleidigung" weder ein klagefähiges noch ein strafwürdiges, sondern ein  Phantomdelikt. Und weil das so ist -  heißt es dazu auch in RiStBV 232 der  "vornehmlich für den Staatsanwalt" bestimmten "Richtlinien" unter "Beleidigung  von Justizangehörigen“ unter anderem:

 

"Wird ein Justizangehöriger während der Ausübung seines Berufs oder in Beziehung auf ihn beleidigt [...], so ist regelmäßig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung  zu bejahen. [...] Allgemeine Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht verletzt  glauben,  werden regelmäßig keine Veranlassung geben, die öffentliche Klage zu  erheben, es sei denn, daß wegen  falscher Verdächtigung vorzugehen wird."

 

Meiner Kenntnis nach gehört Deutschland, einer Stellungnahme der Organisation  für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zufolge,  zu jenen  zurückgebliebenen Staaten, die  solch´ unterwertigen Justizdreck wie „Beleidigung“ strafrechtlich exzessiv verfolgen.  In der OSZE-Stellungnahme zu Strafgesetzen einiger Staaten vom  24. Mai 2002, „Beleidigung“ betreffend, heißt es:

 

„Strafgesetze wegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr  gegen angeblichen Mißbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber  mit OSZE-Normen nicht konform; ihre Anwendung bildet einen Verstoß gegen das  Recht auf freie Meinungsäußerung“

 

 

Oft ergibt sich auch aus den konkreten Fallzusammenhängen z.B. wenn  Bürgerrechtler/innen wegen „Beleidigung“ angeklagt werden (sollen):  Es geht um  verfassungswidrige  Nachzensur. In Art. 5 GG  [1] heißt es nämlich: „Eine Zensur findet nicht  statt.“ 

 

 

 

1.6. Rechtskulturelle Hinweise

 

 

Wenn nun die verfassungsmäßig garantierte „richterliche Unabhängigkeit“ (Art. 97 GG) im Zusammenhang mit ihrer ebenda genannten Gesetzesunterworfenheit einerseits und andererseits die Bindung aller drei Staatsgewalten, damit auch und insbesondere von Rechtsprechung und (Berufs-) Richtern, an „Gesetz und Recht“ als wesentlichem Staatsstrukturprinzip, ohne dessen Verwirklichung die Bundesrepublik Deutschland kein „demokratischer und sozialer Rechtsstaat“ im Sinne der Verfassung (Art. 20 [3] GG) sein kann (vgl. grundlegend Wolfgang Abendroth, Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie. Aufsätze zur politischen Soziologie. Neuwied-Bln: Luchterhand, 1967 [= Soziologische Texte Bd. 47], hier Seiten 109-138), bedacht, abgewogen und auf „Beleidigung“ als nachweislich bis heute im Gesetz/per legem nicht definiertem, damit so virtuellem wie phantomischen, Strafrechtstatbestand, focussiert wird – dann sehe ich zwei handlungsrelevante strafprozessuale Strategien, richterlichen Rechtsbruch bei der Verurteiung  von „Beleidigern“ zu vermeiden: Einmal und weitergehend Einstellungsformen im Sinne des  § 153 StPrO: als Bagatelle oder Verfahrenseinstellung, dies´ freilich nur bei Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagten. Es ist dies  eine Verfahrensvorschrift, die in der Tat – so Ralf Dahrendorf schon vor vierzig Jahren –auf die „zentrale Rolle des Staatsanwalts im deutschen Strafverfahren“ verweist (Gesellschaft und Demokratie in Deutschland. München: Piper, 1965, Seite 162). Zum anderen und als rechtsstaatliche Mindesterfordernis kann und hat „das Gericht vom Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen“, wenn es eine „veränderte Sachlage“ zur erweiterte  Vorbereitung/en von Anklage/Verteidigung erkennt. Dies müßte/sollte immer dann der Fall sein, wenn z.B. erstinstanzlich-amtsrichterlich die eigene verfassungsgemäße Bindung an Recht und Gesetz im Sinne des Artikel 20 (3) GG  und richterliche  Gesetzesunterworfenheit im Sinne des Artikel 97 (1) erkannt und rechtskulturell-handelnd eingelöst würde: Denn es wäre in der Tat ein Hintertreppenwitz der neusten deutsche Rechts(sprechungs)geschichte, wenn auch nur ein/e (Berufs- und/oder Amts-) Richter/in, weil sie/er sich weigert/e,  auf Grundlage des derzeitigen § 185 StGB Strafverfahren zu eröffnen oder/und Angeklagte als Straftäter wegen des in der Tat höchst unterwertigen Delikts  „Beleidigung“ zu verurteilen, als Landesbedienstete entlassen werden würde...

 

 

 

1.7. „Im Namen des Volkes“

 

 

In diesem (Kurz-) Beitrag geht es "nur" um "Beleidigung" als "virtuellen Straftatbestand" und Phantomdelikt – wobei „Beleidigung“, insofern pars pro toto, nur einer mehrerer virtueller Straftatbestände und Delikte ist, die eins gemeinsam haben: Sie sind im deutschen Strafgesetzbuch bis heute nicht definiert, insofern phantomisch. Es ging im einleitenden Kapitel dieses Essays  n i c h t  um den nicht nur viel wesentlicheren, sondern um den  zentralen Punkt des gegenwärtigen deutschen Rechtssystems: Das zentrale (berufs) richterliche Legitimationsdefizit in Deutschland: Kollektivsubjekt und  Souverän werden wohl in und mit jedem Richterspruch ("Im Namen des Volkes")  formelhaft bemüht. Aber auch hier wiederum nur phantomisch-virtuell. In Wirklichkeit aber entwickelt sich das, was demokratischer Verfassungs- und Gesetzesstaat (und eben nicht bloßer ´Rechtsstaat´) sein soll, so beschleunigt wie nachhaltig in einen „oligarchischen Richterstaat“ (Bernd Rüthers: FAZ 02.02.2005)

 

 

Es ist meiner Meinung nach dringlichst, daß das zentrale und dramatische  Legimationsdefizit deutscher Richter - nämlich ihre fehlende Popularlegitimation -  öffentlich breitestens debattiert und noch in diesem Jahrzehnt mit nachhaltig veränderten politischen und Mehrheitsverhältnissen institutionell  produktiv  in  Richtung: Richterwahl durchs Volk auf Zeit gelöst wird.

 

 

Dann -und erst dann- könnte meiner Meinung nachh  das hohle Gerede von der und um die ´Berliner Republik´ überhaupt Sinn erhalten.

 

 

 

2.   "Beleidigung" – Hinweise von Hermann Avenarius

 

 

 

In  der letzterschienenen Auflage seines seitdem nicht mehr aufgelegten, höchstnützlichen Handbuchs "Kleines Rechtswörterbuch" führt Hermann Avenarius, Universitätslehrer am Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung der Johann-Wolfgang-von-Goethe-Universität in Frankfurt/Main mit Lehrauftrag: Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft zur "Beleidigung" aus:

 

"Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) ist Ehrverletzung durch Kundgabe der Nichtachtung oder Mißachtung; an der Kundgabe fehlt es bei Äußerungen im engsten Familienkreis. Ehre ist der „gute Ruf" eines Menschen u. zugleich dessen Anspruch, nicht „unter seinem Wert" behandelt zu werden. Beleidigungsfähig sind natürliche Personen, öffentliche Einrichtungen (z. B. die Bundeswehr), ferner Per­sonengesamtheiten, die eine anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllen (z. B. eine Aktiengesellschaft, ein Sportverein). Die sog. Kollektivbeleidigung, durch die die Ehre einer sozialen Gruppe herabgesetzt wird („Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder", „Alle Unternehmer sind Ausbeuter“), ist keine B. des Kollektivs, sondern der ihm angehörenden Einzelpersonen; doch kann die Kollektivbeleidigung zugleich B. einer öffentl. Einrichtung oder einer Personengesamtheit sein.“

 

Und weiter zur Differenzierung des § 185 StGB:

 

„Zu unterscheiden sind folgende Beleidigungsdelikte: a) Einfache B. (§ 185 StGB) ist eine Äußerung negativer Tatsachen gegenüber dem Beleidigten sowie die Kundgabe negativer Werturteile gegen­über dem Beleidigten selbst oder gegenüber Dritten. Die einfache B. wird mit Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe, die tätliche B, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.  Eine ->sexuelle Handlung erfüllt nur dann auch den Tatbestand der tätlichen B., wenn der Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung zugleich eine herabsetzende Bewertung des Opfers bedeutet (BGH v. 15.3.1989). b) Üble Nachrede (§ 186 StGB) besteht in ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Dabei kommt es nicht darauf ans ob die Tatsachen unwahr sind; es genügt, daß sie nicht bewiesen werden können. Handelt es sich bei der behaupteten Tatsache um eine Straftat, ist der Wahrheitsbeweis einerseits ausgeschlossen, wenn der Beleidigte rechtskräftig freigesprochen, andererseits erbracht, wenn der Beleidigte rechtskräftig verurteilt worden ist. Im übrigen kann auch eine wahre - und deshalb den Tatbestand der üblen Nachrede nicht verwirklichende - Tatsachenbehauptung wegen der Form der Äußerung oder wegen der Umstände, unter denen sie ge­schieht, als Formalbeleidigung nach § 185 StGB bestraft werden (z. B. Anzeige in der Zeitung, daß A., der erwiesenermaßen gestohlen hat, ein Dieb sei). Die üble Nachrede ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1  Jahr oder mit Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung (auch durch publizistische Verbreitung) mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, c) Verleumdung (§ 187 StGB) liegt vor, wenn der Täter gegenüber einem Dritten unwahre Tatsachen, die ehrenrührig oder kreditgefährdend sind, wider besseres Wissen behauptet Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, bei öffentl. Begehung (auch in einer Versammlung oder durch publizistische Verbreitung) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, d) Mit höherer Freiheitsstrafe ist öfftl., in einer Versammlung oder publizistisch geäußerte üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Politiker bedroht, die aus Beweg­gründen begangen wird, die mit der öfftl. Stellung des Beleidigten zusammenhängen, und die geeignet ist, sein öffentl. Wirken erheblich zu erschweren (§ 187 a StGB). Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, wahlweise mit Geldstrafe bestraft.“

 

Daß bei weitem  nicht alles, was beleidigend erscheint, strafrechtsrelevant sein kann, verdeutlicht der Autor auf zwei Feldern: Der speziellen Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ im Sinne des Strafgesetzbuchs:

 

„Die Rechtswidrigkeit der B. entfällt bei tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, bei Äußerungen zur Verteidigung von Rechten, bei Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, bei dienstlichen Anzeigen o.ä; rechtmäßig sind außerdem beleidigende Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). Der letztgenannte Rechtfertigungsgrund setzt voraus, daß, zumindest mittelbar, eigene Interessen verfolgt werden, daß Tatsachenbehauptungen gewissenhaft auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden und daß die Äußerung das unter den gegebenen Umständen gebotene Mittel der Interessenwahrnehmung ist. Pressemeldungen beleidigenden Charakters sind privilegiert, wenn das Interesse der Presse, die Öffentlichkeit zu unterrichten, höher zu bewerten ist als das Interesse des Beleidigten, von öffentlichen Herabsetzungen verschont zu bleiben; die Zeitung ist jedoch gehalten, die verbreiteten Tatsachen auf ihren Wahrheitsgehalt zu recherchieren (-> auch Persönlichkeitsrecht).“

 

Und zu einer Besonderheit des § 185 StGB, nämlich Strafantrag des/der Personen als angeblich oder wirklich Beleidigten, führt Hermann Avenarius abschließend aus:

 

„Die B. wird nur auf -> Strafantrag verfolgt; bei öffentl. bekundeter B. von Opfern der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft (z.B. durch die sog. Auschwitzlüge) ist ein Antrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich (s. im einzelnen § 194 StGB). Wird eine B. auf der Stelle erwidert, kann der Richter beide Beleidiger oder einen von ihnen für straffrei erklären (§ 199 StGB)."

 

(Hermann Avenarius, Kleines Rechtswörterbuch, 7. Auflage, ed. Landeszentrale für politische Bildung NRW, Düsseldorf 1992, Seiten 71-72; vgl. wesentlich kurzgefaßter auch ders., Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung. Dritte, neu bearbeitete Auflage;  Bonn 2002: Bundeszentrale für politische Bildung [ = Schriftenreihe Bd. 370], Seiten 167-168)

 

 

 

  1. "... fallen der Staatskasse zu Last": Zwei bemerkenswerte Freisprüche

 

 

3.1. Methodisches zur „Beleidigung“ vor deutschen Gerichten

 

Beide hier abschließend kurz zitierten und  noch kürzer interpretierten Freisprüche vom Vorwurf der „Beleidigung“ sind jeweils in mehrfacher Hinsicht sowohl was die jeweiligen Besonderheiten als auch ihre argumentativen Schwerpunkte betrifft bemerkenswert; wobei klar ist, daß, wie der eben breit zitierte Rechtswissenschaftler Hermann Avenarius, auch die folgend zitierten Oberlandes- und Landrichter sich auf den real-existierenden § 185 StGB  trotz seine phantomischen Rechtsstatus einlassen und dessen virtuellen Rechtscharakter nicht erkennen, mithin auch die hier vertretene Meinung vom Phantomdelikt „Beleidigung“ (besonders von „Justizangehörigen“) im gegenwärtigen deutschen Strafrecht nicht erkennen können.

 

 

3.2. Oberlandesgericht Düsseldorf 1995

 

Der erste, soweit ich weiß rechtskräftige, Beschluß des OLG Düsseldorf vom 29.12.1995 (Az. 5 Ss 381/95 – 93/95 II; zitiert nach Neue Zeitschrift für Strafrecht/Rechtsprechungsreport, Heft 6, 1996, Seiten 164-167) ist ein Revisionsentscheid wegen materieller Rechtsverletzung durch die Vorinstanzen und schloß eine jahrelange Auseinandersetzung ab: Ein in der Öffentlichkeit bekannter Bürger hatte sich als Vater als Petent, anstatt seines Sohnes, erfolgreich an den Petitionsausschuß des Nordrhein-Westfälischen Landtags gewandt und in seinem Sinn  am 12.5.1992 diese bemerkenswerte Stellungnahme des NRW-Gesetzgebers erhalten (zitiert nach aaO., Seite 164; der NRW-LT-Petitionsausschuß wurde leider vergeblich um Zusendung  seiner damaligen Stellungnahme gebeten):

 

 

„Bei sorgfältiger Ermittlungstätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung des in § 160 II StPO niedergelegten Grundsatzes [nämlich: „Die Staatsanwaltschaft hat ... auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln...“] wäre es nach Auffassung des Petitionsausschusses nie zu der Erhebung der öffentlichen Klage gekommen.“

 

 

Allerdings hatte der Petent in seinem Hyperengagement in Rahmen seiner öffentlichen Auseinandersetzung mit Vertretern der öffentlichen Anklage von „Familienverfolgungen“ und, mehr noch, von „faschistischer Sippenhaftung“ gesprochen. In der Freispruchsbegründung heißt es unter anderem zugunsten des angeblichen Beleidigers:

 

 

„Auch eine ehrverletzende Äußerung genießt grundsätzlich den Schutz des Art. 5 I 1 GG, wenn es sich um eine Meinungsäußerung handelt [...] Meinungen bringen die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung zum Ausdruck und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen und Personen [...] Bei den Äußerungen des Angeklagten handelt es sich um Meinungsäußerungen. Er stellt über die Art und Weise der Verfolgungsmaßnahmen keine und insbesondere keine falschen Tatsachenbehauptungen auf, sondern vergleicht sie [...] mit faschistischen Methoden. Dieser Vergleich enthält eine subjektive Bewertung der von der StA [Staatsanwaltschaft] und GenStA [Generalstaatsanwaltschaft] durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen und damit auch ein Urteil über die Tätigkeit der Beamten und diese selbst.“

 

 

Dabei betont das OLG Düsseldorf, daß die angeblich beleidigenden „Angriffe in erster Linie der Justiz als Institution galten“, weder einen „Angriff auf die Menschenwürde noch eine Formalbeleidigung oder gar eine Schmähung der bezeichneten Beamten“ enthalten und vor allem: Nicht ursächlich, sondern Reaktion sind, also nicht, wie es in der martialistisch-strafjustitiellen Sprache heißt, „Erstschlag“, sondern „Gegenschlag“ waren, um die „persönliche Ehre sowie die seines Sohnes zu verteidigen“. Insofern war, so die OLG-Revisionsrichter, des Angeklagten „Handlungsweise im Grunde verständlich und aus seiner Sicht möglicherweise notwendig, um wahrscheinliche oder mögliche Angriffe gegen sich [...] abzuwenden.“ Mit dieser Bewertung folgen die Richter einer These des bayrischen Rechtswissenschaftlers Klaus Rolinski (damals Lehrstuhl Strafrecht/Kriminologie an der Universität Regensburg), der 1990 „als situative  Handlungskomponenten“ für widerständiges und/oder gewaltsames Handeln „sozial integrierter Bürger“ die „Qualität der Sicherung eigener Existenz“ herausarbeitete, wodurch „gewaltsamer Widerstand [...] zum zwar aufgezwungenen, aber notwendigen Handeln wird“ (Politische Gewalt und Grundbedürfnisse; in: ders./Irenäus Eilbl-Eibesfeld [eds.], Gewalt in unserer Gesellschaft. Gutachten für das Bayrische Staatsministerium des Innern. Berlin: Duncker & Humblot, 1990, Seiten 11-39, hier zitiert Seite 33).

 

 

Der Düsseldorfer OLG-Beschluß Ende 1995 zeigt bei genauerer, und daß heißt: kritisch-hermeneutischer, Beschlußlektüre und Textdeutung eine weitere Auffälligkeit: Er wurde von damaligen OLG-Richter Wolfgang Steffen unter der Überschrift „Meinungsfreiheit contra Beleidigung von Justizangehörigen“ mitgeteilt. Es gibt aber ebensowenig wie „Beamtenbeleidigung“ und/oder „Richterbeleidigung“, wie herausgearbeitet, eine weitere spezielle „Beleidigung von Justizangehörigen“, sondern nur eine allgemeine, in § 185 StGB nicht definierte „Beleidigung“. Die Formel „Beleidigung von Justizangehörigen“ nämlich findet sich allein in den zuerst 1977 produzierten „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren“ (hier RiStBV Nr. 232) mit dem weiterführenden Hinweis, gegebenenfalls und dann auch ohne Strafantrag „wegen falscher Verdächtigung [§ 164 StGB] vorzugehen.“ – Allein der Tatbestand, daß hier nicht per legem im Sinne des Gesetzgebers, sondern vor allem nach dem exekutivem  Strafverfolgerkonstrukt: „Beleidigung von Justizangehörigen  verfahren wurde mit entsprechender Bevorrechtung der „vorgesetzten Dienststelle“, die „zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege der Rechtspflege Strafantrag stellt“, wodurch dann an sich schon, also per se, „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung [...] zu bejahen ist“ (RiStBV Nr. 232), verweist auf zu mindesten  problematischen Umgang mit dem bürger-, menschen- und grundrechtlichen Gleichheits- und  dem rechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nicht schon  auf reale Ungleichbehandlung sozialer Gruppenangehöriger, die in anderem Zusammenhang „gleicherer“ genannt wurde  (vgl. Richard Albrecht, Ist gleicher als gleich gleicherer ? Bundeslöschtage, Bundesregierungen, Staatsanwaltschaften 1998-2004. Vorläufiger Kommentar aus bürgerrechtlicher  Perspektive: http://www.wissen24.de/vorschau/22801.html).       

                                                                                                                                                                                                                            

 

3.2. Landgericht Bad Kreuznach 2004

 

Der letztaktuelle  Fall von „Beleidigung von Justizangehörigen“, nämlich eines rheinland-pfälzischen Staatsanwalts im speziellen, ist meines Wissens nach ein deshalb noch nicht rechtskräftiger Freispruch zweier wegen „Beleidigung“ angeklagter Juristen (Rechtsanwalt der eine, Rechtsbeistand der andere), weil staatsanwaltschaftlich Revisionsgründe vorliegen (sollen).

 

Das Kreuznacher Landgericht ließ sich im Beschluß vom 26. 10. 2004 (Az. 2010 Js 5124/03 Cs Ns, unveröffentlicht, 18 Seiten; mir mitgeteilt von Rechtsassessor Friedrich Schmidt, Bernkastel/Kues) von, soweit ich sehe,  z w e i  Grundüberlegungen leiten: Einmal dem zentralen Gleichheitssatz und zum anderen einem, an Günther Dürig angelehnten, Menschenwürdeverständnis, das  Menschenwürdeverletzung/en immer dann vermutet, wenn ´der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird´  (zit. nach FAZ 204/3.9.2003, Seite 33). Insofern urteilten die Kreuznacher Landgerichter human und ´gegen den Strom´ postmodernistischer Beliebigkeit (der etwa Dürig´sche Hinweise eh als Menschenwürde“lyrik“ gelten und deren Endstation nur  Rechtsnihilismus sein kann). Und auch wenn dies den Richtern selbst nicht bewußt gewesen sein mag – ihr Rechtsspruch stand nicht nur in der aufklärerischen Tradition im allgemeinen, sondern bedachte auch die totalitären Gefährdungspotentiale unseres „late modern age“ (Anthony Giddens), die, soweit ich sehe, zuerst Franz Kafka visionär erfaßte (Gustav Janouch, Gespräche mit Kafka. Aufzeichnungen und Erinnerungen. Frankfurt/Main: S. Fischer, 1968² [erweiterte Ausgabe];  Franz Kafka, Der Prozess. Roman. Frankfurt/Main: Fischer Bücherei 676, 1960; vgl. Richard Albrecht, Lebendige Menschen als tote Registraturnummern. Eine Bürokratie-Kritik im Anschluß an Franz Kafka: ´Die Aula´ - SWF Radiobeitrag [Erstsendung SWF Baden-Baden am 12.2.1989]; gedruckt in: Die Brücke, Heft 84, 1995, Seiten 79-83; vgl. auch Janko Ferch, Recht ist ein „Prozess“. Wien: Manz, 1999) und die der nationalsozialistische Faschismus, im philosophischen Sinne Ernst Blochs, zur Kenntlichkeit brachte (vgl. Ernst Bloch, Erbschaft dieser Zeit. Zürich: Oprecht & Helbling, 1935; sowie, politiksoziologisch, Franz Neumann, Behemoth. The Structure and Practice  of National Socialism 1933-1944; ²nd rev. ed. 1944; reprinted by Octacon Books [1963]; vgl. auch Manfred Funke, „Behemoth“ war die erste Strukturanalyse des Dritten Reiches; in: Die Politische Meinung, Heft 421/Dezember 2004, Seiten 79-81).

 

 

So gesehen, ist es nur folgerichtig, wenn die Kreuznacher Landgerichter auf eine substantiell-bürgerrechtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom   (5.3.1992, Az. 1 BvR 1770/91) abheben. In dieser hieß es grundlegend und  auch in impliziter Abgrenzung zu angstproduzierenden totalitären Gesellschaftssystemen mit ihrem „Prinzip der Furcht“ (Hannah Arendt), jener  destruktiven „Befindlichkeit der Ausgeliefertheit an eine existentielle Bedrohungssituation aufgrund erfahrener Handlungsunfähigkeit“ (Klaus Holzkamp),  zum Verhältnis von Bürger zum Staat und dessen Maßnahmen: 

 

 

"Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit." (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992; vgl. Richard Albrecht, Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland:

 http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf)

 

 

In diesem Sinn kritisierten die Prozeßbevollmächtigten die rheinland-pfälzische Justiz harsch als „Gewalteneinheitstyrannis“ und warfen der Staatsanwaltschaft als (Verfolger-) Behörde nicht nur „Übermaß bei der Strafverfolgung“, sondern auch „Rechtsbeugung“, „Verfolgung Unschuldiger“ – nämlich ihrer Mandanten, einer Winzerfamilie – und „Willkürjustiz“ als auch dem sachbearbeitenden Staatsanwalt ad personam vor, „ein zynischer, gefühlloser Karrierist, ohne innere Bindung an Recht und Verfassung“ zu sein, vor dem sie als Strafverteidiger ihre Mandanten zu schützen hätten.  (zitiert nach aaO., Seiten  3, 4, 7)

 

 

Die entscheidende Besonderheit –als/und wenn man so will: differencia specifica- liegt im speziell zum richterlich als real hypostasierten Strafrechtstatbestand „Beleidigung“ (§ 185 StGB) entwickelten und angewandten  methodischen Leitfaden des Urteils, in dem es zur berufsrichterlichen  Handlungslogik heißt (zit. nach vorliegender Kopie, Seiten 14 und 15):

 

1. "Die Prüfung einer ehrverletzenden Äußerung auf ihre Strafbarkeit hat nach den Vorgaben des Verfassungsrechts und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel in folgenden Schritten zu erfolgen (vgl. BayQbLG, NSTz-RR 2002, 40 ff. <Freispruch eines Angeklagten, der einen Richter mehrfach der Rechtsbeugung bezichtigt hatte>; Bundesverfassungsgericht, NJW 2000, 199 ff.)"

 

1.1.  "Zunächst ist zu untersuchen, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schütz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind."

 

1.2. "Erweist sich die Äußerung als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, 1779) . Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche. Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik hätte anders formulieren können (Bundesverfassungsgericht, Siv 1991, 458). Dies gilt im besonderen auch für Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände (statt vieler: BVerfG, StV 1997, 485). Zurücktreten muss die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 2262, 2263)"

           

1.3.  "Handelt es sich noch um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannte Grenze nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt."

 

 

Folglich waren beide Angeklagten zu Recht „aus Rechtsgründen freizusprechen“

 

 

 

  1. Ausblick

 

 

Abschließend soll weder auf Mark Twains „The Prince and the Pauper“ noch auf die Popularmemorabile „The Monkey and the Chauffer“  verwiesen werden; weshalb ich, um zu verdeutlichen, daß auch die hier beschriebenen gesellschaftlichen Verhältnisse geschichtlich gewordene und damit auch zukünftig veränderbare sind, an einen Hinweis eines Sozialwissenschaftlers, der sich als „Rheinländer“ bezeichnete (und doch Moselianer war) und der früher (zu) oft und heute (zu) selten zitiert wird, erinnern möchte:

 

„Ein Neger ist ein Neger. In bestimmten Verhältnissen wird er erst zum Sklaven.“

 

(Carl Marx: Lohnarbeit und Kapital [1849]; zitiert nach: Marx-Engels-Werke Band 6 [= MEW 6], Seite 407)

 

 

Editorischer Hinweis

 

Dies ist der Erstdruck meines gleichnamigen online-Essays, der  als  html-Version bei

http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html

erstpubliziert wurde und dort auch gratis heruntergeladen werden kann

 

 

 

 

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rekult2

 

 

 

rechtskultur.de

 

Unabhängiges  Online  -  Magazin

für Menschen- und  Bürgerrechte

 

Ed. Dr. Richard Albrecht

2. Jahrgang  (2003/04)

 

 

Zum 2. Jahrgang

 

 

Je mehr im gegenwärtigen Deutschland mediengängige polititical-correctness-Sprecher/innen behaupten, Bürger- und Menschenrechte zu verteidigen - desto  weniger werden wirkliche  Menschen- und Bürgerrechte  selbst wirksam verteidigt. Dies ist meine -scheinbar paradoxe-erfahrungsbezogene These. Die ich als Meinungsäusserung dem hiermit eröffneten neuen Jahrgang von rechtskultur.de voranstellen möchte.

 

Die Kernaussage zum Involutionsprozess von Gesetz und Recht in Deutschland lautete im Editorial zum 1. Jahrgang im September 2002:

 

"Anstatt zivilgesellschaftlicher Fortschritte produziert das deutsche Rechtssystem Rückentwicklungen.  Dies zerstört lebende Menschen und ihre Entwicklungen ... Es geht um eine Rechtsprechung, die sich hierzulande wieder einmal und weitreichend von ihren kulturellen und moralischen Grundlagen entfernt hat ... Es geht um den Erhalt von kulturellen Grundlagen allen Rechts, das zunehmend von Rechtsprechung und Justizapparat zerstört wird."

 

In diesem Rahmen stehen auch die neuen Beiträge und Rubriken: Vom Leitbeitrag über Staatsrache in Baden-Württemberg zum Mobterror in der hessischen Provinz, vom neuen deutschen Gutsmenschen-recht zu alltäglichen Erfahrungen eines Telekomgeschädigten in Nordrhein-Westfalen.

 

Weitere werden, wie angekündigt, folgen.

 

Und es gibt im 2. Jahrgang im Magazinteil Rubriken wie "Skizzen und Prospecte",  "HirnSchrisse & Mehr", Notizen zur parasitären Ökonomie  ("Pasök")  sowie Hinweise auf  "Lesbares" und  "Eingegangenes",  schliesslich einige Zitate zur Anregung  und  nicht nur zu Recht und Justiz. Als online-Magazin wird rechtskultur.de ständig aktualisiert.

 

 

Alle Texte des 2. Jahrgangs von rechtskultur.de können sowohl als zip- als auch als   rtf-Version/en bei http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.zip oder/ und im Netz kostenlos online bei http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.rtf eingesehen und/oder nach dem Herunterladen/download auf Ihrem Rechner/offline gelesen werden. Eine allerdings zeit- und aufwendigere Version ist ebenfalls auf dem US-server on Yahoo bei  http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm - mit allen Links [15. Sept. 2003]

 

 

[Der 1. Jg. von rechtskultur.de umfasst/e den Zeitraum von 1. September 2002 bis 15. Juli 2003. Er ist im Netz/online archiviert bei: http://web.archive.org/web/*/rechtskultur.de; der zweite Jahrgang wurde am 15. September 2003 eröffnet und wird voraussichtlich den Zeitraum bis 20. Juli 2004 umfassen. Der dritte Jahrgang soll am 20. September 2004 eröffnet werden und – wenn’s thematisch-inhaltlich und publizistisch-formal ´passt´- sowohl rechts- und justizkritische Beiträge von Gastautor(inn)en publizieren als auch in der Rubrik ´Eingegangenes´ nur noch ausgewählte Drucksachen präsentieren. Die ersten drei Jahrgänge 1. 2002/03 – 3. 2004/05 sollen im Herbst 2005 unter dem Titel: rechtskultur.de. Unabhängiges online-magazin für Menschen- und Bürgerrechte. Die ersten drei Jahrgänge als print-on-demand des Projekts justiz@nalyse angeboten werden. Denn wenn, wie´s ausschaut, zumindest a priori nicht ausgeschlossen werden kann, dass jeder Jahrgang dieses kleinen unabhängigen online-Magazins für „die Nachgeborenen“  (Bertolt Brecht) eine bedeutsamere rechts- und alltagskulturelle Quelle sein könnte als die versammelten Entscheidsammlungsbände der deutschen Bundesgerichte dieser Jahre - dann wär´s unangemessen, sie nicht wenigstens als print-on-demand  anzubieten. Dazu freilich ist/sind Unterstützung/en nötig. Denn allein, wie bisher, aus Eigenmitteln wird, was geplant ist, nicht zu schaffen sein ... Sollte, aus angedeuteten Gründen, dieses kleine unabhängige online-Magazin für Menschen- und Bürgerrechte  wider Erwarten  n i c h t  wie geplant im 3. Jg. in zwei Monaten, also ab spätestens Anfang Oktober 2004 weitergeführt werden können, sollte in jedem Fall zweierlei möglich sein: Erstens die Überführung von rechtskultur.de ins kritische Recherche- und Publikationsprojekt

 

http://www.oocities.org/de/earchiv21/justizanalyse.htm

 

mit den e-Postadressen justizanalyse@web.de und/oder justizanalyse@gmx.net  u n d  zweitens eine print-on-demand-Ausgabe der beiden ersten Jahrgänge dieses online-Magazins. In diesem Fall würde der 2. Jg. als kostenloser download-zip bei http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.zip angeboten, so dass b e i d e Jahrgänge sowohl ´gratis´ kostenlos im Netz stünden als auch  gedruckt als print-version kostenpflichtig beim Herausgeber bestellbar wären. Dr. Richard  Albrecht, Ed., 30. Juli 2004]

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt dieses Jahrgangs

 

 

 

-> Staatsrache im Musterländle

 

-> Weiter so Deutschland...oder: Noch Fragen, bitte ?

 

-> Herr Generalstaatsanwalt !

 

-> Memoiren eines Telekomgeschädigten

 

-> Hohmann & die Folgen

 

-> Verfassungsbeschwerden in Deutschland

 

-> Zur Erosion des Richtervorbehalts bei Telefonüberwachung/en                                                                                                                                            

 

-> Rechtsalltägliche Menschenwürdeverletzung/en im gegenwärtigen Deutschland

 

-> Rechtsgespräch, Mannesmannrecht und mehr

 

-> Phantomelite

 

-> Völkerstrafrecht, Völkermord und/als Genozidpolitik

 

-> Schwerbehinderung und mehr

 

 

 

è    Der besondere Text: Offener Brief an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom    1.3.2004

           [Verletzung des Menschen-, Grund- und Bürgerrechts auf rechtliches Gehör   in  

            Deutschland]

 

 

 

-> in Vorbereitung/in preparation

 

 

 

-> Skizzen & Prospecte

 

 

 

-> HirnSchrisse & mehr

 

-> PASÖK

 

-> Positiva

 

 

 

-> Lesbares

 

-> Eingegangenes

 

 

 

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rekult3

 

 

 

 

 

rechtskultur.de

 

Unabhängiges  online-Magazin

für Menschen- und Bürgerrechte

 

3. Jg. 2004/05

 

 

Zwei abgeschlossene Jahrgänge sind für ein online-Projekt so viel wie zwei Jahre eine lange Zeit sind. Dies gilt besonders für ein unabhängiges online-Magazin wie das vorliegende für Menschen- und Bürgerrechte. Gleichwohl kann trotz zahlreicher Widerstände, einen noch immer nicht abgewehrten Versuch so justizieller wie verfassungswidriger Nachzensur eingeschlossen und hier in der Rubrik: Der besondere Text dokumentiert, der 3. Jg. Anfang noch im September 2004 eröffnet werden.

 

Der 1. Jg. 2002/03 ist unter http://rechtskultur.de  archiviert; der 2. Jg. 2003/04 als gezippte htm-Version unter http://www.oocities.org/de/earchiv21/rekult2.zip (Der jeweils laufende Jahrgang ist entsprechend als htm-zip-Version immer in der aktualisierten Form netzarchiviert, also http:///www.oocities.org/de./earchiv21/rekult3.zip  etc.). In den beiden abgeschlossenen Jahrgängen sind auch beide editorische Vorworte, denen hier nichts hinzuzufügen ist, nachlesbar. Nach wie vor gilt auch fürs gegenwärtige Deutschland: Besser Rechtskultur als Justizdreck - wobei offen bleiben soll, ob die gegenwärtige Justiz in Deutschland das destruktiv-dubioseste Subsystem ist oder ob´s heuer noch dubios-destruktivere gesellschaftliche Subsysteme im (system)soziologischen Sinn Niklas Luhmanns gibt...

 

Zugleich habe ich als so verantwortlicher wie verantwortungsvoller Editor darauf hinzuweisen,  dass dieser 3. Jg. möglicherweise der letzte sein könnte: Dies´ weniger wegen eines geplanten Wohnortswechsels im EU-Bereich oder wegen begonnener Buchprojekte mit entsprechenden Planungen bis Ende des Jahrzehnts. Sondern vielmehr, weil allein aus Eigenmitteln -und andere als diese gibt es heuer für ein unabhängiges online-Magazin wie rechtskultur.de halt nicht: Mein unabhängiges online-Magazin meint´s nämlich Ernst mit Bürger- und Menschenrechten  und heisst auch nicht nur „Institut für Menschenrechte“, wird folglich auch nicht regierungsamtlich alimentiert - wenn überhaupt künftig nicht mehr publizistisch so intensiv weitergearbeitet werden kann wie am 2. Jg. 2003/04, der faktisch höchstqualifizierte und ehrenamtliche editorische Tätigkeit  o h n e  jede Aufwandsentschädigung, also "zum Nulltarif",  bedeutete.

 

Der 3. Jg., dessen spätere print-on-demand-Publikation gemeinsam mit den erstbeiden Jahrgängen geplant ist, muss folglich gestrafft werde: Die bisherigen selbständigen Rubriken HirnSchrisse, Pasök und Positiva werden zu chronologisch bezogenen neuen Hauptrubriken  Plaudereien ohne Kamin und  Von Tag zu Tag verdichtet. Zugleich wird eine neue Rubrik: Fundgrube eingerichtet. In dieser finden Sie  kürzestkommentierte menschen- und/oder bürgerrechtsrelevante deutsch(sprachig)e Gerichtsentscheide mit Netzquelle/n (wenn und insofern diese ohne aufwändige Umformatierung/en online-publikabel sind). Schliesslich werden künftig unter Eingegangenes nur noch ausgewählte Hinweise auf zugesandte Bücher und Zeitschriften gegeben.

 

Im übrigen steht der 3. Jg. dieses kleinen unabhängigen online-Magazins auch Gastautor(inn)en und  deren Beiträgen unter zwei Voraussetzungen offen: erstens muss es sich um grundlegende Beiträge zu Kernfragen von Menschen- und Bürgerrechten handeln; und zweitens müssen diese dem Editor in einer Form übermittelt werden, die keine lektorischen, redaktorischen und technischen Überarbeitungen und/oder Umformatierungen erfordert.

 

 

Entsprechende Beiträge bitte als epost/per email an:

 

Dr. Richard Albrecht

rechtskultur@web.de

[150905; act. 300605]

 

Damit ist der 3. Jg. abgeschlossen.

Der 4. Jg. soll Mitte September 2005 eröffnet werden

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt des 3. Jg. 2004/05

 

 

 

 

Übersicht

 

 

 

 

è    Grundlagenessay

 

 

 

è    Forschungsbericht/e

 

 

è    Forschungsprojekt/e

 

 

 

 

è    Zur Sache/Dokumentationen

è    Brief an Pater Lingen

 

 

 

è    Der besondere Text

      EUSKIRCHENER BELEIDIGUNGSFARCE (i-xvi)

 

 

 

 

 

è    Gastbeiträge

 

·                            * Johann Wolfgang Goethe

·                            * Albert Einstein

                                                                      * Franz Schandl

·                            * Edmund Haferbeck

·                            * Wilfried Rasch        

·                            * Marc Ries

·                            * Jürgen Elsässer

·                            * Armin Fianden

·                            * Michael Hasty

·                            * Claus Plantiko

 

 

 

·       

è    Plaudereien ohne Kamin

 

 

 

è    Von Tag zu Tag

 

 

 

-> Fundgrube

 

 

 

è    Zitate

 

 

 

è    Lesbares

 

 

 

è    Eingegangenes

 

 

 

è    Sonst noch was

 

 

 

è    Impressum

 

 

[...]

 

 

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Niemars  lechts und rinks odel Ulsache und Wilkung verwechsern und abwalten,

bis in Deutschrand das Lecht auf poritischen Illtum velfassungslang hat ...

 

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Jede retztaktuarisierte Ausgabe dieses kreinen unabhängigen onrine-Magazin

fül Bülgel- und Menschenlechte kann die retztelschiene Ausgabe sein...

 

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Richard Albrecht Wiesenhaus

D.53902 Bad Münstereifel