„Beleidigung“
Deutschland, Sommer 2005
Was
Sie, liebe/r Leser/in, hier finden, ist (m)eine rechtskulturelle
Zwischenlösung: Es ist nicht mehr der Ende Juni 2005 abgeschlossene 3. Jg.
2004/05 und noch nicht der für Mitte September 2005 angekündigte 4. Jg. 2005/06 des kleinen, unabhängigen
online-Magazins für Menschen- und Bürgerrechte http://rechtskultur.de - Tertium, etwas Drittes also.
Was
folgt kann durchaus als Vorgriff auf den geplanten 4. Jg., der den thematischen
Schwerpunkt: Justizverbrechen als besondere Form/en von Staatsverbrechen
angesehen werden: Dokumentiert wird nämlich, was zunächst Eukirchener
Beleidigungsfarce oder Beleidungsfarce Oiskirchen genannt wurde und was sich
empirisch erkennbar immer mehr zum NRW-Justizverbrechen auf Grundlage der
Verfolgung eines unschuldigen Bürgerrechtlers, Autors und Wissenschaftlers
erweist. Sie finden hier als Dokumente und in
zeitlicher Chronologie angeordnet die öffentlichen Erklärungen des
öffentlich Angeklagten Dr. Richard Albrecht (I-XVI). Diese Dokumente werde
ergänzt durch zwei Anhänge: Einmal die
NRW-Petion an den damaligen Ministerpräsidenten, MdL Peer Steinbrück (SPD). Zum
anderen durch einen actuellen Gastkommentar zu gerichtsprozessualen
Merkwürdigkeiten (die auch justizielle Hirnschrisse genannt werden könnten).
Sodann
finden Sie jeweils Editorials und Inhaltsverzeichnisse des 2. und 3. Jg. von
rechtskultur, rekult2 und rekult3. Diese beiden Jahrgänge sind ab sofort und im
Gegensatz zum ersten n i c h t mehr
Gratistexte, stehn also jetzt nicht mehr kostenlos copyleft frei konvertierbar
im Netz: „Niemand lebt vom Winde“ (J.W. Goethe). Sondern können – und sollten
auch mit Blick auf den geplanten neuen, vierten Jahrgang (rekukt4) – zu
moderaten Preisen bestellt/gekauft werden: Jeweils in einer htm-zip-Version kostet rekult2 6,50 € und
rekult3 9.50. Wer beide zugleich bestellt erhält sie zum Gesamtpreis von 15 €
zugepostet. Wenn Sie bei rechtskultur@web.de bestellen, erhalten Sie eine
Kontonummer zur Vorabüberweisung und gleich nach Eingang den/die Text/e
elektronisch in Ihr/e e-Postfach/mailbox zugepostet (e-mailing). So einfach
geht das...
Hinzuweisen
bleibt auch noch auf mein neustes (und zugleich erstes e-) Buch. Hier der „Waschzettel“:
Justiz-kritische Beiträge gegen die Dummheit im deutschen
Recht(ssytem).
[ = Beiträge zur Rechtskultur, e-Buch/e-book:
München: GRIN Verlag für akademische Texte, 2005, iii/149
p.]
http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html
„StaatsRache“
und bewußt in dieser Schreibweise - das ist die Titelmetapher des neuen, im
GRIN-Netzwerk erstpublizierten elektronischen Buchs (e-book) von Richard
Albrecht, dem Editor des kleinen unabhängigen online-Magazins für Bürgerrechte,
http://rechtskultur.de. Der Autor führt in seine fünfzehn Netzbeiträge mit
(s)einem neuen Vorwort ein und begründet sein Konzept und den scheinbar
paradoxen Buchtitel: StaatsRache als Ausdruck totalitärer Tendenzen der
gegenwärtigen deutschen Justiz, des aktuellen deutschen Rechts(systems) und
seiner tragenden Säule, der zentralen Sozialfigur. Dieser
kulturanalytisch-sozialwissenschaftliche Ansatz geht über die juristische
Kritik eines „oligarchischen Richterstaats“ (Bernd Rüthers) hinaus. Allen, die
über die Boulevardkritik an diesen „Halbgöttern in Schwarz“ (Rolf Bossi) mehr
wissen wollen und die sich für Hinter- und Abgründe der aktuellen deutschen
Rechtspraxis und ihres alltäglich-routinisierten Umgang sowohl mit Bürger/innen
als auch mit Kritikern interessieren, kann Richard Albrechts e-Buch mit
Beiträgen als substentiell-engagiertes und praxisbezogen-kundiges Plädoyer für
mehr Gerechtigkeit im deutschen Recht(ssytem) nur nachhaltig empfohlen werden.
„Die
fünfzehn, Beiträge dieses Bandes wurden so gruppiert, dass zunächst in den fünf
kürzeren Texten - Juristenlogik, google, Rechtsgespräch, Völkerstrafrecht,
Beweismittel -, die den Charakter wissenschaftlicher Miszellen haben, auf im
Hauptstrang („mainstream“) sei´s vernachlässigte sei´s missachtete methodische
Aspekte von Recht als Wissenschaft und als Praxis aufmerksam gemacht wird. Dass
dabei en passant auch via google eine kostengünstige Netzrecherchemethode für
bestimmte Gerichtsentscheide entwickelt und vom Autor auch wo immer möglich
angewandt wurde - ist aus bürgerrechtlicher Perspektive sinnvoll - zumal der
Autor weder Straf- noch Verfassungs-, sondern Bürgerrechtler ist. Die
nächstdrei wissenschaftlich-dokumentarischen Essays sind grössere Beiträge zum
Vorrang von Bürgerrechten gegenüber Staatspflichten entsprechend Leiturteilen
des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Bürgerrechte) und zur rechts- und
verfassungswidrigen Praxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts, seit 1993
Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen begründungslos abzulehnen
(Verfassungsbeschwerden). Der im deutschen bzw. europäischen Rechtszusammenhang
auch rechtsgeschichtlich bedeutsame Beschwerdetext (Menschenrechte) enthält
weniger eine Einzelfalldokumentation als vielmehr allgemeine Argumente gegen
die ober(st)gerichtliche Willkürpraxis des deutschen Bundesverfassungsgericht
mit dem Antrag an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beim
Europarat, diese Rechtspraxis für menschenrechtswidrig zu erklären und
aufzuheben. Die nächsten sieben Beiträge präsentieren Fallstudien: Über einen
subjektiv als kriminell empfundenen Handlungszusammenhang (Prozessbetrug) und
die Folgen im Anschluss an so wohlbegründete wie begründungslos abgelehnte
Beschwerden (Menschenwürde). Zwei eher wissenschaftspublizistische
Besprechungsaufsätze über ein bundesdeutsches Politikum (Gleicherer) einerseits
und eine wesentliche empirische Dunkelfeldstudie (Richtervorbehalt)
andererseits versuchen, übers Fallmaterial hinaus, kritisch zu verallgemeinern
... wobei meine Bewertung des Bundeslöschtagesyndroms zunächst bewusst aus der
Sicht des kritischen, zeitungslesenden Zeitgenossen erfolgte und andere
Recherchematerialien nicht einvernahm. Der vorliegende Band klingt aus mit drei
kürzeren Texten: Dem von mir mitverfassten Offenen Brief der Mutigen Sieben an
den amtierenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, H.-J. Papier, vom 1.
März 2004 (mit einem Präsidentenkurzporträt und einem Hinweis auf erweitertes
Petitionsrecht im Sinne des Artikel 17 Grundgesetz als Ergänzung/en), dem
Kurzessay Pantomelite und dem (scheinbar bloss) satirischen Schlussakkord:
´Kleines rechtsgeschichtliches Wörterbuch´“ (aus dem Vorwort).
Richard
Albrecht ist ausgebildeter und berufserfahrener (Kultur-, Wissenschafts- und
Rundfunk-) Journalist, beruflicher Ausbilder, in Cultural Studies promoviert
(1976) und in Politikwissenschaft mit Schwerpunkten: Zeitgeschichte und
politische Soziologie habilitiert (1989). Er hat in den letzten dreißig Jahren
fünfzehn Bücher und etwa 700 weitere Texte veröffentlicht (sowie zwei Curricula
und einen Recherche-Leitfaden erarbeitet). Richard Albrechts wichtigste
wissenschaftliche Publikation ist der 1991 erschienene Essay „The Utopian
Paradigm“, dessen theoretischer Rahmen inzwischen auch onlinepubliziert ist: http://www.essaydirect.com/fulltext/soi/25119.html
- Der Autor interessiert sich als Sozialwiissenschaftler mit den
Arbeitsschwerpunkten materialistische Subjektwissenschaft und kulturanalytische
Sozialpsychologie für dynamisch-reflexive Handlungsprozesse, gesellschaftliche
Umbruchslagen und ihre kulturellen Ausdrucksformen. – Richard Albrecht war
1991-2003 Autor der Vierteljahreszeitschrift ´liberal´ und 2001-2004
Lehrbeauftragter für ´Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns´, ehrenamtlicher Richter und Verfahrensbevollmächtiger. Er
ist seit Herbst 2002 Editor des unabhängigen online-Magazins für Menschen- und
Bürgerrechte: http://rechtskultur.de.
Richard Albrecht lebt in Bad Münstereifel/NRW; mailto/e-Post bitte an: rechtskultur@web.de
DOKUMENTATION
zur
BELEIDIGUNGSFARCE
OISKIRCHEN
Erst
"Beleidigung" § 185 Strafgesetzbuch –
dann
„Falsche Ansculdigung“ § 164 Strafgesetzbuch
Ja
was denn nun ?
Texte
des Be/Angeschuldigten/öffentlich Angeklagten
I.
20. April 2004
Selbstverständlich habe ich
nicht vergessen, dass mich der als Advokat tätige Herr U.A. aus Bonn ad
personam, mündlich und schriftlich, in der Zeit von 13.7.2001 bis 1.7.2002
unter anderem bezeichnete als: "erziehungsunfähig" (13.7.2001),
deutschnational/ausländerfeindlich/rechtsextrem (8.8.2001), "mit der Enkelbetreuung
überfordert" (10.8.2001), "rassistisch" (14.9.2001),
"geschäftstüchtig", "äusserst geschäfts- und
prozesserfahren" (13.3.2002), "Verbreiter falscher Tatsachen"
(13.3.2002), Urheber einer "unerträglichen Hetzkampagne",
"aggressive Persönlichkeit" (24.5.2002) und "versuchten
Prozessbetrüger" (1.7.2002).
Seit 30.1.2004 gibt der
Advokat U.A. den Beleidigten. Und lässt behaupten, ich hätte ihn geschädigt
(StA Bonn 110 Js 191/04).
Ich kann mich nicht daran
erinnern, den als Advokaten tätigen Herrn U.A. aus Bonn jemals öffentlich seis
als Roben-, seis als sonstigen Kriminellen bezeichnet zu haben.
Für die offensichtliche
Leseschwäche (Partiallegasthenie) des Bonner Advokaten U.A. bin ich
nicht verantwortlich.
Soweit ich weiss sind
hierzulande Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei.
Die
Meinungsäusserungsfreiheit ist als Grundrecht von der Verfassung garantiert:
"Jeder
soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für
sein Urteil angibt oder angeben kann" (Bundesverfassungsgericht: 1
BvR 1770/91 vom 5.3.1992); "Meinungen fallen stets in den
Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei auf Begründetheit
oder Richtigkeit [öffentlich geäusserter Meinungen] ankäme. Sie verlieren
diesen Schutz auch dadurch nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäussert
werden" (Bundesverfassungsgericht:
1 BvR 287/93 vom 29.7.1998).
Als Bürger
der Bundesrepublik Deutschland habe ich
meine Grundrechte weder missbraucht noch verwirkt.
[vide http://rechtskultur.de/pages.versicherung.htm]
II.
4. Juni 2004
Az. 5 Ds 153/04
StAnwSch. Bonn 110 Js
191/04
[in doppelter Ausfertigung]
Antrag auf sofortige
Verfahrenseinstellung
Hiermit nehme ich zur mir
am 1.6.2004 zugestellten „Anklageschrift“ Stellung, beantrage als Angeschuldigter sofortige
Verfahrenseinstellung und
bitte, meinen Antrag als Chance an die deutsche Justiz, im eigenen Interesse zu
handeln/unterlassen, wahrzunehmen.
I
Diese „Anklageschrift“
erfüllt meiner Meinung nach weder formal noch inhaltlich wesentliche
Voraussetzungen einer ordentliche Anklageschrift (§ 200 StPO) (vide Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Neuauflage 2002³, 172-177; eingehender http://www08.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/Rat-8.html).
Es fehlt der Briefkopf. Der Text präsentiert mindestens ein Falschzitat (Blatt
3./4. Zeile von oben) und eine Falschdatierung (Blatt 1). Der Vf.
verstösst gegen zentrale
Rechtsgrundsätze (Verhältnismässigkeitsgebot und Übermassverbot staatlicher
Handlungen) und missachtet das Gebot eines faires Verfahrens (Art. 6 EMRK),
missachtet also Bundesrecht Deutschland (vide Avenarius, aaO., 70).
II
Der dem Vf. der
„Anklageschrift“ erweislich seit 22.4.2004 vorliegende Hinweis des damaligen
Beschuldigten (ANLAGE 1, 1 Bl.) auf sein Grundrecht der
Meinungsäusserungsfreiheit vom 20.4.2004 und seinen Status als Wissenschaftler
und Autor (Art. 5 GG) wurde ebenso missachtet wie die dort zitierten
einschlägigen Entscheide des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Der Vf. der
„Anklageschrift“ verkennt darüber hinaus, dass „im ´Kampf um das Recht´ ein
Verfahrensbevollmächtigter auch starke, eindringliche Ausdrücke und
sinnfällige Schlagworte“ benützen darf,
„um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik hätte anders
formulieren können“ (OLG Ffm. 1 Ss 329/01 vom 2.10.2002; zit. nach Richard
Albrecht, Bürgerrechte und Staatspflichten: http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf)
III
Als
Angeschuldigter halte ich es für rechts- und verfassungswidrig, angeklagt zu
werden. Sollte mir nicht binnen einer Woche, also bis spätestens
11.6.2004, der beantragte
Einstellungsbeschluss vorliegen, lasse ich mich anwaltlich beraten/vertreten.
[Dr. Richard Albrecht]
III.
Dr. habil.
Richard Albrecht
D.53902 Bad Münstereifel
Telefon 0049.2253.6215
Notiz zur Ladung
Am Samstag, 11.12.2004,
erhielt ich unter dem Aktenzeichen 5 Ds 153/04 eine Terminsladung für Mittwoch, 26.1.2005, ins Amtsgericht
Euskirchen (Kölner Straße 40-42, Raum 118, 11:30 Uhr). Ich bin nunmehr nicht
mehr nur Angeschuldigter. Sondern öffentlich Angeklagter. Damit
schließt sich der Kreis. Denn das, was im Amtsgericht Euskirchen Ende Januar
2005 verhandelt werden soll, begann ebenda, im Amtsgericht Euskirchen, vor
dreiundhalb Jahren, Sommer 2001: Ich wurde unter anderem beschuldigt,
´erziehungsunfähig´ zu sein. Diese Verleumdung ist bis heute nicht
zurückgenommen worden. Dagegen habe ich mich sowohl in Form von Petitionen und
Beschwerden als auch in einer veröffentlichten Dokumentation als Autor, der
alle journalistischen Sorgfaltspflichten wahrt, gewehrt (http://rechtskultur.de/pages/prozessbetrug.htm).
Seit dem 20. Juli 2001
werde(n meine Familie und) ich von Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland
belästigt, diskriminiert und verfolgt. Denn wir/ich habe/n uns/mich gegen
unrechtmäßige (Eil-) Beschlüsse Euskirchener Familienrichter/innen gewehrt.
Angeschuldigt wurde ich zunächst wegen Beleidigung (§ 185
StGB/Strafgesetzbuch). Angeklagt werden soll ich wegen falscher
Verdächtigung (§ 164 Strafgesetzbuch/StGB). Im amtsrichterlichen Beschluß
fehlt wieder/erneut jeder Hinweis auf diesen Paragraphen (§ 164 StGB). Insofern
drückt die öffentliche Anklage nicht die Stärke des Rechts aus. Sondern das
Recht des Stärkeren. Das von mir öffentlich kritisierte Amtshandeln will sich
offensichtlich an mir rächen und mich abstrafen, weil ich mich nicht
unterwerfe, sondern mich gegen seine Übergriffe auch in Form öffentlicher
Erklärungen wehre: Sowohl als Beschuldigter als auch als Angeschuldigter hatte
ich in zwei kurzen Erklärungen zur Sache (am 20.4. [und] 4.6.2004] auf meine
Grundrechte von Meinungsäußerungs-, Presse-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit
sowie darauf verwiesen, daß ich meine Grundrechte nicht verwirkt habe (http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm).
Die öffentliche Anklage wegen falscher Verdächtigung scheint darauf zu
reagieren: Ich soll, weil ich mich als Bürgerrechtler wehre, strafrechtlich
abgewatscht und zum Kriminellen gestempelt werden.
Auch als Angeklagter
beanspruche ich die (grund-) gesetzlich garantieren Bürgerrechte wie das
(Menschen-) Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 6).
Dazu gehört (1) eine Anklageschrift. Mir liegt seit 1.6.2004 eine Anklageschrift
wegen Beleidigung vor. Diese habe ich am 4.6.2004 in Inhalt und Form
kritisiert und zugleich Verfahrenseinstellung beantragt. Mir liegt bis heute keine
Anklageschrift wegen falscher Verdächtigung vor; (2) mein dem Gericht
seit 6.6.2004 vorliegender Antrag, nach
§ 138 (2) Strafprozessordnung/StPO als (zweiten) Wahlverteidiger (und
persönliche Vertrauensperson) Herrn Dr. Edmund Haferbeck zuzulassen, ist bis
heute weder bearbeitet noch wie
beantragt positiv entschieden worden; (3) der Beschluß des RiAG Feyerabend,
mich wegen falscher Verdächtigung öffentlich anzuklagen, datiert vom 6.10.2004.
Ich erhielt ihn erst neun Wochen später, am 11.12.2004. Am 26.1.2005 soll mir
der Prozeß gemacht werden. Damit bleibt mir, dem Angeklagten, zu wenig Zeit
für (m)eine angemessene Verteidigung. Denn zu berücksichtigen ist, daß ich (i) bisher davon ausgehen mußte,
(wenn überhaupt) wegen Beleidigung,
angeklagt zu werden und nun wegen falscher Verdächtigung angeklagt
werden soll, (ii) für diese Anklage neu, anders und umfangreich/er recherchieren
sowie verschiedene Menschen befragen muß und (iii) dies nicht in und
zwischen den Weihnachts- und Festtagen Dez./Jan. 2004/05 möglich sein kann.
Insofern könnte der Rechtsgrundsatz:
faires Verfahren verletzt sein.
Nach meiner (subjektiven
Rechts-) Auffassung kann ich gar nicht „wider besseres Wissen“ wen auch immer
verdächtigt haben und darf nicht „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft“ werden. Das Verfahren wegen falscher Verdächtigung ist sofort
einzustellen, weil ich als Unschuldiger angeklagt wurde.
(Soweit ich weiß ist „StaatsRache“ in Deutschland bisher nicht
justitiabel. Jede Verfolgung Unschuldiger aber ist es [§ 344 StGB]). Sowohl meine vollständige Rehabilitierung als
auch eine angemessene Entschädigung ist
dringlich erforderlich.
[151204]
IV.
Dr. habil. Richard Albrecht
D.53902 Bad Münstereifel
dr.richard.albrecht@gmx.de
060105
An Richter im Amtsgericht
Euskirchen
Ulrich Feyerabend (Az. 5 DS
153/04)
Dienstfax Amtsgericht
02251.951211
[in doppelter Ausfertigung]
Betrifft: Zuletzt Ihr
Schreiben 30-12-2004
Werter Herr RiA Feyerabend
!
Ihr Schreiben 311204 habe
ich heute erhalten:
Falls Sie beschlossen haben
(sollten), Ihren Termin 260105 wegen "Terminslage [Ihrer] Abteilung"
nicht aufzuheben, bitte ich -erstens- um den Wortlaut Ihres Beschlusses: Ich beanspruche als öffentlich Angeklagter
das Menschen-"Recht auf ein faires Verfahren" (Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention/EMRK).
Dazu gehört auch das Recht auf (m)einen (Wahl-) Verteidiger. Dieser kann, weil
Sie zu kurzfristig terminierten, den Termin 260105 nicht wahrnehmen.
Zweitens beantrage ich als
jetzt wegen "Beleidigung" (§ 185 Strafgesetzbuch/StGB) öffentlich
Angeklagter, daß Sie als mein
"gesetzlicher Richter"
(Art. 101 Grundgesetz/GG) das
Verfahren s o- f o r t
einstellen. Drittens erwarte ich
meine öffentliche Rehabilitierung und eine angemessene Entschädigung. Und ich
erwarte viertens, daß endlich die durch den Eilbeschluß des Euskirchener
Familienrichters, RiA Robert Ehl, am 170701 (18 F 337701 EA-SO) inszenierte moralische Diskreditierung und
justizielle Verfolgung (meiner Familie und) meiner Person ab s o f o r t
unterbleiben.
Zur Sache:
"Beleidigung"
ist, so übereinstimmend EMRG Artikel 7 und StGB § 1 ("Keine Strafe ohne
Gesetz") weder klagefähig noch
strafwürdig. "Beleidigung" ist nicht im (Straf-) Gesetz definiert.
Sondern in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV, hier 229-232). Diese sind kein Gesetz. Sondern unverbindliche
Richtlinien. Für Staatsanwälte und Richter. Insofern ist
"Beleidigung" sowohl Phantomdelikt (J.H. Husman: MDR 9.1988, 727-730)
als auch "virtueller Straftatbestand" (Claus Plantiko: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html).
Mein wissenschaftlicher
Essay „Prozeßbetrug & mehr“ (http://rechtskultur.de/prozessbetrug.htm
[221101]) soll, so die „Anklageschrift“, den Bonner Advokaten Ulrich Almers
beleidigt haben. Diese
staatsanwaltschaftliche Meinung ist mit dem Anspruch „offene Gesellschaft“ und
„öffentlicher Diskurs“ unvereinbar. Sie entspricht verfassungswidriger
Nachzensur. Selbstverständlich können sich alle (Verfahrens-) Beteiligten am
öffentlichen Diskurs beteiligen. Dazu stelle ich als Editor http://rechtskultur.de
die aktualisierte Form meines unabhängiges online-Magazins für Bürger- und
Menschenrechte http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm
zur Verfügung.
Mit verbindlicher
Empfehlung und freundlichem Gruß
(RICHARD ALBRECHT)
V.
Dr. habil. Richard Albrecht
Ed. rechtskultur.de
D.53902 Bad Münstereifel
130105
An Richter im Amtsgericht
Euskirchen
Ulrich Feyerabend (Az. 5 DS
153/04)
Dienstfax Amtsgericht
02251.951211
[in doppelter Ausfertigung]
Betrifft: Zuletzt Ihr
Schreiben 30-12-2004;
mein Antrag vom 060105
Werter Herr RiA Feyerabend
!
Gestern erfuhr ich,
daß mein auf die Vertretung angeblicher
Beleidigungsdelikte [§ 185 StGB] als virtuellem Straftatbestand spezialisierter
Verteidiger (Claus Plantiko: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html)
Ihretwegen sein Mandat am 100105 niedergelegt hat. Damit fehlt mir angemessener
Rechtsschutz nach Artikel 6 [3] c Europäische Menschenrechtskonvention: Ich
habe keinen „Beistand eines Verteidiger [m]einer Wahl“.
Soweit ich weiß sind Sie nicht mein "gesetzlicher
Richter" nach Artikel 101
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
Als Sie Ihren (nach Ihrer eigenen Aussage vom 301204 erweislich
falschen) Eröffnungsbeschluß
-nämlich mich wegen angeblich "falschher Verdächtigung" nach § 164
StGB und nicht wegen angeblicher
"Beleidigung" nach § 185 StGB öffentlich anzuklagen- am 061004
faßten, war im Geschäftsverteilungsplan Amtsgericht Euskirchen (2004, Az.
329E-1-I-, so die Anlage/Vertretungsregelungen, p. 33) Ihr Name
("Feyerabend") im GVP für den richterlichen Dienst [Amtsgericht Euskirchen]
nicht aufgeführt: http://www.ageuskirchen.nrw.de/service/gvp/intro.htm).
Nach meiner Kenntnis muß in Deutschland als demokratischem und
sozialem Rechtsstaat wegen der Bindung/en an Gesetz und Recht jede
richterliche Entscheidung -so das Bundesverfassungsgericht 1973 (1 BvR 112/65
vom 14.2.1973)- "auf rationaler
Argumentation" beruhen
(zitiert nach Richard Albrecht: http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf)
Als öffentlich Angeklagter,
der sich gegen seinen Willen selbst verteidigen muß, beantrage ich hiermit
erneut sowohl s o f o r t i g e Verfahrenseinstellung als auch s o f o r t i g
e und
persönliche Akteneinsicht sowohl in die Euskirchener Gerichtsakte 5 DS
153/04 als auch in die Bonner Staatsanwaltsakte 110 Js 191/04. Ohne diese Akteneinsicht/en kann
ich mich am 260105 nicht selbst verteidigen, z.B.
bei Gericht beantragen, (Entlastungs-) Zeugen zu laden. Das Recht auf Akteneinsicht durch den
öffentlich Angeklagten ergibt sich aus dem Beschluß BVerfG 2 BvR 1012/02 vom 5.
Mai 2004 (zu rechtlichem Gehör/Akteneinsicht; vide Stephan Schlegel: http://www.hrr-strafrecht.de [12.2004])
Als (ehemaliger
ehrenamtlicher und Laienrichter und nun durch Ihren Beschluß vom 061004) öffentlich
Angeklagter erwarte ich von Ihnen (als aktivem besoldetem und
Berufsrichter), daß Sie, wenn Sie schon das Verfahren gegen mich nicht s o f o r t
einstellen, sich wenigstens nach Lektüre sowohl der
"Anklageschrift" des Bonner Oberstaatsanwalts Jörg-Reiner Brodöfel vom
270404 als auch Ihres Beschlusses vom
061004 im Verfahren 5 DS 153/04 gegen mich für befangen erklären.
Mit verbindlicher
Empfehlung
und freundlichem Gruß
Richard Albrecht
VI.
Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht
Editor rechtskultur.de
260105
An Amtsgericht Euskirchen
Kölner Str. 40-42
D. 53879 Euskirchen
Ihr Aktenzeichenzeichen 5
Ds 153/04
Mein Antrag Ablehnung RiA
Feyerabend
Weil ich im November 2002
als Wissenschaftler meinen dokumentarischen Essay „Prozeßbetrug & mehr“ und
im Juni 2003 als Autor mein Poem „DEUTSCHE JURIST(INN)EN 2003“ auf meiner
Netzseite http://rechtskultur.de
veröffentlicht habe bin ich heute hier wegen angeblich „Beleidigung“ - § 185
Strafgesetzbuch/StGB - öffentlich angeklagt.
Als öffentlich Angeklagter
stelle ich den Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht Euskirchen
Ulrich Feyerabend wegen Befangenheit nach §§ 24 - 28 Strafprozessordnung/StPO.
Der genannte Richter hat mit und seit seinem Beschluß vom 061004 zur Eröffnung des Hauptverfahrens 5
Ds 153/04 bis heute bewiesen, daß er
-> im Sinne des Grundgesetzes/GG (Artikel 20 [3]) n i c h t an "Gesetz und Recht gebunden“ handeln,
-> im Sinne des
Deutschen Richtergesetzes/DRiG n i c h
t "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen" (DRiG §
45),
-> im Sinne des Artikel
6 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK n i c h t das "Recht
[des Angeklagten] auf ein faires
Verfahren" garantieren kann (Er hat damit, weil die EMRK-Bestimmungen [so übereinstimmend Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Neuauflage 2002³, 70, und zuletzt das
Bundesverfassungsgericht/BVerfG: Pressemitt. 19. Oktober 2004] inzwischen
Bundesrecht sind, auch gegen deutsches Recht und Gesetz verstoßen)
Zweitens
Der genannte Richter ist für
eine Vielzahl von (Menschen- und Grund-) Rechtsverstößen zum Schaden des
Angeklagten verantwortlich. Hier werden nur
und ohne Anspruch auf Vollständigkeit bisherige wesentliche und/oder
prozeßrelevante in zeitlicher Abfolge genannt:
2.1. Als dieser Richter
seinen Eröffnungsbeschluß -nämlich wegen angeblich "falscher
Verdächtigung" nach § 164 StGB und nicht wegen angeblicher "Beleidigung" nach § 185 StGB öffentlich
anzuklagen- am 061004 faßte, war im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts
Euskirchen (2004, Az. 329E-1-I-: Anlage/Vertretungsregelungen, Seite 33) sein
Name ("Feyerabend") für den richterlichen Dienst nicht aufgeführt: http://www.ageuskirchen.nrw.de/service/gvp/intro.htm).
Seine Eigenschaft als "gesetzlicher Richter" im Sinne des Art. 101 GG
ist damit zu beweifeln.
2.2. In seinem Schreiben
unterm Aktenzeichen AIR 04-4-20 an den damaligen Strafverteidiger des
Angeklagten behauptet/e dieser Richter, daß das Strafverfahren
"ursprünglich wegen Falscher Verdächtigung eingeleitet worden" wäre.
Nach der dem Angeklagten vorliegenden "Anklageschrift" des Bonner
Oberstaatsanwalts Jörg-Reiner Brodöfel vom 270404 ist diese Behauptung falsch.
Wahr ist, daß die öffentliche
"Anklage" von Anfang an auf "Beleidigung" lautete. Zu
diesem nach Meinung des Angeklagten mehrfach haltlosen Vorwurf („Beleidigung“)
hat sich der Angeklagte gegenüber Staatsanwaltschaft Bonn und Amtsgericht
Euskirchen seit 200405 m e h r f a c
h qualifiziert geäußert. Immer ging es
um angebliche „Beleidigung“. Um angebliche „falsche Verdächtigung“ ging es in
diesem Verfahren nie. Insofern ist der absurde
Vorwurf „falsche Verdächtigung“ freie Erfindung des (so subjektiv
befangenen wie objektiv überforderten) Strafrichters. Es ging von Anfang an
immer im angebliche „Beleidigung“ (des Bonner Kanzleiadvokaten Ulrich Almers):
Der Vorgang wurde dem Angeklagten erstmalig am 250304 als „Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung“ durch die Euskirchener Kripo unterm Vorgang
EU-3711/04 bekannt; daraus konnte der Angeklagte erkennen, daß unterm
Aktenzeichen StA Bonn 110 Js 191/04 wegen angeblicher „Beleidigung“ gegen ihn
ermittelt wird.
2.3. Dieser Richter ist
durch sein Handeln dafür verantwortlich, daß der Angeklagte, obwohl dazu
berechtigt, n i c h t den
"Beistand eines Verteidigers seiner Wahl" (so der Wortlaut EMRK Art. 6 [3] c) erhält. Denn der
Strafverteidiger, den der Angeklagte speziell als Verteidiger (Claus Plantiko: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html),
am 140604 beauftragt hatte, teilte dem Richter bereits am 201204 mit, daß er
wegen anderer Termine den ihm zu kurzfristig bekannt gemachten
Hauptverhandlungstermin am 260105 n i c h t
wahrnehmen könnte. Er beantragte einen späteren Termin. Diesen
"gewährte" der Richter mit Hinweis auf die "Terminslage der
Abteilung" n i c h t. Daraufhin legte der Verteidiger am 100105 sein
Mandat nieder. Er hielt es für "ausgeschlossen", daß
dieser Richter ein "faires Verfahren" durchführen kann.
2.4.
Dieser Richter hat seinen in Inhalt und Form unhaltbaren Eröffnungsbeschluß am
061004 gefaßt. Dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger wurde dieser
Beschluß vom 061004 mit falscher Beschuldigung (Anklage wegen "falscher
Verdächtigung") erst am 111204 zugestellt mit Ladung zur öffentlichen
Hauptverhandlung am 260105, also: Es verstrichen 65 Tage bis zur
Zustellung (061004-111204). Zugleich aber blieben dem Angeklagten zur
Vorbereitung seiner Verteidigung (und mal abgesehen davon, daß darin
Weihnachts- und Neujahrsfeiertage sowie zwei Wochen Weihnachtsferien
eingeschlossen sind) nur 45 Tage, also: Die Zustellung des
Richterbeschlusses dauerte drei Wochen länger als die dem Angeklagten
"gewährte Frist" zur Verteidigung. Und weiter: Als der Richter
mit Anschreiben vom 130105 um Akteneinsicht gebeten wurde, antwortete er wohl
am 200105 und „gewährte“ diese wenigstens teilweise (nämlich in die
Gerichtsakte 5 Ds 153/04). Der Antrag auf Einsicht in die Staatsanwaltsakte 110 Js 191/04 wurde nicht bearbeitet,
folglich nicht entschieden. Der Angeklagte erhielt die Antwort am 210105 gegen
12:30 Uhr mit dem Hinweis: „In Ihrer Strafsache wird mitgeteilt, daß Sie die
Akten hier auf der Geschäftsstelle –Zimmer 112 – in der Zeit von 09:00 Uhr bis
12:00 Uhr einsehen können“. Diese
Akteneinsichtsmöglichkeit –nämlich seine Strafakte sei´s einen sei´s zwei Tage
vor dem Hauptverfahren am 260105 einsehen zu dürfen - konnte der Angeklagte
wegen seiner Behinderung, er ist sogenannter ´älterer schwerbehinderter Mensch´
im Sinne des Gesetzes (SGB III), so
kurzfristig jedoch n i c h t wahrnehmen ... zumal ihm auch in concreto die
richterlich gesetzte Unverhältnismäßigkeit bewußt war: Einerseits
vergingen 1080 Stunden, ehe der Angeklagte die Mitteilung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens erhielt. Andererseits wurden ihm als sich gegen seinen
Willen selbst und allein verteidigenden Angeklagten sechs Stunden zur
Akteneinsicht „gewährt“. Schließlich erscheint diese Form von “Akteneinsicht“
deshalb als strafprozessuale Farce (nämlich als, im Wortsinn,
´lächerliche, unseriöse Angelegenheit oder Machenschaft´ [Etymologisches
Wörterbuch, ed. Wolfgang Pfeiffer, 1995³]), weil, selbst wenn am 240105 ab 9
Uhr „Akteneinsicht“ hätte genommen werden können, mögliche Beweisanträge des
Angeklagten und/oder die Ladung von Zeugen oder/und Sachverständigen nach §
219 der Strafprozessordnung zur zwei Tage später angesetzten Hauptverhandlung
am 260105 gar n i c h t
möglich gewesen wäre. Insofern hätte jede „Akteneinsicht“ am 240105
oder/und am 250105 überhaupt keinen Sinn machen können. Dies mußte auch dem Richter bewußt sein: Denn der Angeklagte
hatte am 130105 „s o f o r t i g e und
persönliche Akteneinsicht sowohl in die Euskirchener Gerichtsakte 5 Ds 153/04
als auch in die Bonner Staatsanwaltsakte 110 Js 191/04“ mit der Begründung
beantragt: „Ohne diese Akteneinsicht/en kann ich mich am 260105 nicht selbst
verteidigen, z.B. bei Gericht beantragen, (Entlastungs-) Zeugen zu laden.“
Damit kann von einem fairen
Verfahren („fair trial“) nicht die Rede
sein. Vielmehr liegt ein nachhaltiger und gravierender Verstoß des Richters
gegen Art. 6 EMRK vor, weil der Angeklagte n i c h t über "ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung
seiner Verteidigung" (so der Wortlaut EMRK Art. 6 [3] b) verfügen konnte.
2.5. Dieser Richter ist dafür
verantwortlich, daß der Angeklagte auch in anderer Hinsicht zumindest rechtlos,
wenn nicht letztlich vogelfrei dasteht. Denn wie schon sein Vorgänger, RiA Arno
Böltz-Thunecke, bis heute den Antrag des Angeklagten vom 060604, seinen
"Freund und Vertrauten", Dr. Edmund Haferbeck (eine entsprechende
Vollmacht liegt dem Gericht seit 140604 vor), nach § 138 [2] StPO als zweiten Wahlverteidiger zuzulassen, überhaupt
nicht bearbeitete, folglich nicht entschied, so verfuhr auch dieser Richter:
Der ihm seit 151204 nachweislich erneut vorgelegte Antrag des Angeklagten auf
Zulassung seines Wahlverteidigers wurde bis heute nicht bearbeitet, folglich
nicht entschieden. Damit hat der Angeklagte heute k e i n e n ausgewiesenen
Strafverteidiger und k e i n e n
persönlichen Beistand, dem er vertraut.
2.6. Dieser Richter
hat, seitdem er, zuletzt durch
Mitteilung des Angeklagten vom 130105,
weiß, daß der Angeklagte sich gegen seinen Willen und unter Verletzung
wesentlicher Grund- und Menschenrechtsbestimmungen selbst und allein verteidigen muß, mit Ausnahme des
letzten Antrags vom 130105 auf „Akteneinsicht“, die er (nur) teilweise und (zu)
kurzfristig „gewährte“, Anträge des
Angeklagten, nicht bearbeitet, folglich nicht entschieden. Damit hat dieser
Richter nachweislich mehrfach und gravierend gegen den in Deutschland
verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne
des Art. 103 GG, der vollständige Akteneinsicht des sich selbst verteidigenden
Angeklagten einschließt, ebenso verstoßen wie gegen wesentliche Bestimmungen
der StPO, vor allem das Recht des Angeklagten, vom Gericht auch seine (Entlastungs-) Zeugen oder/und Sachverständige
laden zu lassen und/oder Beweisanträge zu stellen (§§ 219 ff. StPO).
2.7. Diese - hier nur
exemplarisch aufgeführten - Einzelheiten zeigen nicht nur, daß systematisch
Menschen- und Grundrechte des Angeklagten verletzt wurden, sondern auch, daß
dieser Richter in diesem Verfahren den
dem Angeklagten von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantierten Grundrechtsschutz n i c h t
praktiziert hat. Es ist aber immer noch so, daß die Grundrechte des hier Angeklagten im Sinne des Artikel 19 GG nicht
eingeschränkt wurden (wie überhaupt
diese Grundrechtseinschränkung nur auf Antrag der Bundesregierung durchs
BVerfG möglich wäre und nicht Sache der Bonner Staatsanwaltschaft und/oder des
Euskirchener Amtsgericht sein kann; Verfahren nach Art. 19 GG sind bisher, seit
1951, vier Mal beantragt worden. Der Art. 19 GG aber wurde vom BVerfG bisher
noch nie angewandt.)
2.8. Auch für den Angeklagten gilt in diesem Verfahren ein von
diesem Richter beständig verletzter
menschen- und grundrechtsbezogener Leitsatz zum rechtlichen Gehör
- wie in zahlreichen Urteilen des
BVerfG´s (8.1.1959; 1.2.1978;
10.2.1987; 21.2.2002) konkretisiert:
Ohne Verarbeitung der
Ausführungen des Bürgers ist
der Schluß geboten, daß keine Kenntnisnahme erfolgte und das Recht auf
rechtliches Gehör nicht gewährt wurde
Im übrigen besteht immer
dann, wenn, wie nachgewiesen, das Grundrecht
des rechtlichen Gehörs wie hier im Euskirchener Beleidigungsfall so
zahlreich und so massiv verletzt wird, die Gefahr der normativen Kraft des
Faktischen, nämlich daß "Tatsachen“ geschaffen werden, „die später
nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind.“
Aus subjektiver Sicht des
im Verfahren Aktenzeichenzeichen 5 Ds
153/04 zunächst wegen falscher
Verdächtigung nach § 164 und nun wegen "Beleidigung" nach § 185
StGB öffentlich angeklagten
Bürger(rechtler)s begannen die so zahlreichen wie massiven Menschen- und
Grundrechtsverstöße nicht erst mit den Handlungen, Unterlassungen und Duldungen
des befangenen Berufsrichters, sondern waren von Anfang an in diesem
Anklageverfahren angelegt: Es begann damit, daß der Bonner Oberstaatsanwalt
Jörg-Reiner Brodöfel a priori die Hinweise des Angeklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit
als Bürger, Wissenschaftler und Autor gar nicht zur Kenntnis nahm, sondern in
seiner Anklageschrift nur einmal pauschal behauptete, der Angeklagte handelte
nicht in "Wahrnehmung berechtigter Interessen". Das setzte sich fort
in Person, Handeln und Unterlassen des erstbefaßten Berufsrichters am Amtsgericht
Euskirchen, Arno Böltz-Thunecke, gegen den der Angeklagte und sein damaliger
Verteidiger am 300704 einen
Befangenheitsantrag vortrugen, der bis heute nicht bearbeitet, folglich auch
nicht entschieden wurde ...
Bisher ist nicht erkennbar,
daß in diesem Strafverfahren ein grundlegender Hinweis des BVerfG´s
(14.2.1972), demzufolge alle
richterlichen Entscheidungen
"rational begründbar" sein müssen, überhaupt und jemals beachtet
wurde: "Das irrationale Element [muß] in einer modernen, demokratischen
Gesellschaft entfallen [...] Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler
Argumentation beruhen."
Immer dann, wenn gegen in der Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland als demokratischem und sozialen Rechtsstaat
garantierte Grundrechte, vor allem das des rechtlichen Gehörs, so häufig und erheblich verstoßen wird wie im
Euskirchener Beleidigungsfall 5 Ds
153/04 - immer dann kann es, auf der Ebene
der Einzelheit, kein faires Verfahren geben. Auf der Ebene der
Besonderheit handelt es sich zugleich immer auch um totalitäre Gefährdung/en
des demokratischen Verfassungsstaates durch Menschen- und
Grundrechtsverletzungen zur weiteren Schädigung des hier öffentlich
Angeklagten.
Dieser Antrag ist form- und
fristgerecht im Sinne des § 24 StPO am 260105 gestellt und nach § 27 (3) von einem anderen Richter des Amtsgerichts Euskirchen als dem
befangenen zu entscheiden. Sollte
dieser Richter diesen Antrag ablehnen, wird Rechtsmittelbelehrung nach § 28 -
insbesondere Mitteilung, wo, wann und
wie die zulässige „sofortige Beschwerde“ vorzubringen ist - erwartet.
(Richard Albrecht)
VII.
Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht
D.53902 Bad Münstereifel
270105
Herrn
Direktor Heinz Georg
Potthast
Amtsgericht Euskirchen
Dienst-FAX
02251.02251.1951211
[in doppelter Ausfertigung]
Betr. EUSKIRCHENER BELEIDIGUNGSPROZESS
Ihr Az. 5 Ds 153/04; hier: B e s c h w e r d e
Sehr geehrter Direktor
Potthast,
soweit ich weiß sind S i e
dafür verantwortlich, daß ich gestern, 260105, ~ 11 Uhr, so
ausgiebig wie zeitaufwändig visitiert
und durchsucht ("gefilzt") wurde.
Dabei wurden mir sowohl
mein elektronisches Notizbuch als auch meine beiden 0,5-l-Wasserflaschen, darunter (m)eine ungeöffnete
´Apollinaris-Silence o h n e Kohlensäure´, "von Amts wegen" konfisziert ("einkassiert").
Diese Praxis erscheint mit
illegal: Denn wie Sie, Direktor Potthast, wissen, kam ich gestern nicht nur als Angeklagter. Sondern, gegen
meinen Willen, auch als mein eigener Verteidiger und
Verfahrensbevollmächtigter. Diese/n aber dürfen Sie weder visitieren noch
konfiszieren lassen.
Darüber hinaus ist für mich
als "älterer schwerbehinderter Mensch" im Sinne des Gesetzes
Mineralwasser notwendiger Bestandteil meines „Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit“ im Sinne der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2
[2] GG).
Ich habe mir als
Eingang Ihrer schriftlichen
Entschuldigung morgen, 280105, bis 12:30 notiert und erwarte von Ihnen als Behördenleiter
die Anweisung an Ihre Mitarbeiter/innen, mich als Verfahrensvertreter in Ihrem
Hause n i e w i e d e r visitieren und/oder meine Gegenstände konfiszieren zu
lassen.
Dies ist (m)eine Beschwerde im Sinne der Verfassung (GG Art. 17). An Sie als "zuständigen"
Behördenleiter. Aus dieser meiner Beschwerde dürfen mir weder im EUSKIRCHENER
BELEIDIGUNGSPROZESS 5 Ds 153/04 noch
darüber hinaus andere existentiale Nachteile und weiter Schädigungen
entstehen.
Mit verbindlichem Gruß
( RICHARD ALBRECHT )
VIII.
Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht
Im Wiesenhaus
D.53902 Bad Münstereifel
210205
An das Landgericht Bonn
Dienstfax 0228.7021600
in 3-facher Ausfertigung
Betr. Strafprozeß
AMTSGERICHT EUSKIRCHEN 5 Ds 153/04
Hier Rechtsmittel § 28 (2) Strafprozessordnung
SOFORTIGE
BESCHWERDE
Hiermit beantrage ich als
öffentlich Angeklagter, den Richterbeschluß
-AMTSGERICHT EUSKIRCHEN 5 Ds 153/04*-
des drittbefaßten Richters, RiAG Martin Claessen vom 110205, mir seit
170205 vorliegend, aufzuheben und den mir als früherem ehrenamtlichen Richter
persönlich bekannten erstbefaßten RiAG
Arno Böltz-Thunecke als
"gesetzlichen Richter" nach Artikel 101 Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Mir sind sowohl meine Auslagen zu erstatten als auch eine angemessene
Entschädigung von Staats wegen zu zahlen. Weil ich mein Grundrecht auf
Meinungsäußerungsfreiheit als Bürger(rechtler), Wissenschaftler und Autor
wahrnahm, im November 2002 meinen
dokumentarischen Essay „Prozeßbetrug & mehr“ und im Juni 2003 mein lyrisches Poem „DEUTSCHE JURIST(INN)EN
2003“ auf meiner Netzseite rechtskultur.de veröffentlichte - hätte ich
niemals, sei´s wegen angeblicher „Beleidigung“ - § 185
Strafgesetzbuch/StGB - sei´s wegen angeblicher "falscher
Verdächtigung" - § 164 StGB -, öffentlich angeklagt werden dürfen.
1) Der Richterbeschluß vom
110205 ist formal fehlerhaft:
Er enthält erstens keine
Rechtsmittelbelehrung; hätte diese aber enthalten müssen. Denn ich vertrete mich als öffentlich
Angeklagter gegen meinen Willen selbst.
Er enthält zweitens wieder den inzwischen vom zweitbefaßten RiAG Ulrich
Feyerabend schriftlich, am 301204 zurückgenommenen, Anklagepunkt "falsche
Verdächtigung", weil, so RiAG Feyerabend in seinem, mir seit 060105
vorliegenden Schreiben, der Bonner Oberstaatsanwalt Jörg-Reiner Brodöfel mich
wegen "Beleidigung" öffentlich anklagt. Er enthält drittens einen
nicht nachvollziehbaren Hinweis auf von mir zu tragende "Kosten",
weil mein damaliger Strafverteidiger am 300704 den erstbefaßten RiAG
Böltz-Thunecke wegen „seiner Denunziation vom 25.6.2004“ nach § 24 Strafprozeßordnung wegen Besorgnis
der Befangenheit ablehnte.
Damit hat sich RiAG
Claessens drei Mal über einen zentralen Verfahrensgrundsatz hinweggesetzt.
Diesen hat das Bundesverfassungsgericht
zur Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör klar umschrieben:
Ohne Verarbeitung der Ausführungen des Bürgers ist der Schluß geboten, daß keine
Kenntnisnahme erfolgte und das Recht auf rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.
(BVerfG
396/55 vom 8.1.1959; BVerfGE: 9. Band 1959, Nr. 9, 89-109; BVerfG 1 BvR 426/77 vom 1.2.1978; BVerfGE:
47. Band 1978, Nr. 12, 182-191; 2 BvR 314/86 vom 10.2.1987; BVerfGE: 74.
Band 1987, Nr.16, 220-227)
Der Richterbeschluß vom
110205 kann schon aus formalen Gründen
nicht rechtens sein.
2) Der Richterbeschluß vom
110205 ist inhaltlich grundfalsch und sofort aufzuheben. Denn es
geht, so der Wortlaut der Strafprozessordnung, hier § 24, um "Besorgnis
der Befangenheit" und damit n i c h t darum, ob sich der abgelehnte
Richter subjektiv, wie RiAG Böltz-Thunecke in seiner internen
"dienstlichen Äußerung" am 100205, nicht für "befangen“ hält
oder erklärt; es geht auch n i c h
t darum, ob der abgelehnte Richter objektiv
befangen ist; es geht vielmehr -
so der Wortlaut des § 24, so
Lehrbuchautor Dr. iur. Erich Schneider,
so das Bundesverfassungsgericht -
um die "Besorgnis der Befangenheit", also um den Anschein
der Befangenheit. Es geht darum, daß der Richter befangen sein könnte.
Im Sinne der deutschen
Strafprozessordnung § 24 ist Befangenheitsbesorgnis
bei RiAG Böltz-Thunecke gegeben: Mein damaliger Verteidiger hatte am 300704 in
diesem Zusammenhang das Bundesverfassungsgericht, das Deutsche
Richtergesetz ("Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen
und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen" [§ 38]) und Artikel 101 Grundgesetz zitiert. Auf
keinen dieser Hinweise geht der drittbefaßte RiAG Claessen in seinem Beschluß
vom 110205 ein. Dies hätte er aber tun müssen,
würde er die Akte 5 DS 153/04 (richtig) gelesen/verstanden haben.
3) Der mir als früherem
ehrenamtlichem Richter des AMTSGERICHT
EUSKIRCHEN (ich war dort Jugend[hilfs]schöffe 2001-2004) persönlich bekannte
RiAG Böltz-Thunecke - Ehegatte der Richterin am AMTSGERICHT EUSKIRCHEN Anneliese Thunecke und mit ihr in Bonn im
gemeinsamen Haushalt lebend - ist als
"gesetzlicher Richter" nach Artikel 101 Grundgesetz wegen Besorgnis
der Befangenheit, so mein damaliger Verteidiger am 300704, zum einen
infolge fehlender rationaler Begründung/en
entsprechend dreier Grundentscheide des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 25, 256, 264/65; BVerfGE 25, 352, 359;
BVerfGE 34, 269, 287) abzulehnen. RiAG Böltz-Thunecke ist zum anderen
abzulehnen, weil dieser Richter in
mindestens zwei Jugendgerichtsverfahren 2003/04 bemerkte, daß (auch) mir (als
Nichtjuristen) sowohl seine Versäumnisse in der Vorbereitung öffentlicher
Verhandlungen als auch seine Verhandlungsführung/en in diesen nicht entgangen
sind. Dieser Richter weiß auch, daß ich 2001-2003 als einer der
Verfahrensbevollmächtigten sowohl beim Oberlandesgericht Köln als auch beim
Bundesverfassungsgericht in zwei Beschwerdeverfahren gegen (Eil-) Entscheide
seiner Ehefrau, Ri´inAG Thunecke, engagiert war (und darüber im 1. Jg. meines
online-Magazins [2002/03] berichtete). Das gegen mich inzwischen eröffnete
Strafverfahren steht – so auch der Bonner OStA J.R. Brodöfel als öffentlicher
Ankläger in seiner „Anklageschrift“ 110
Js 191/04 vom 270404 (hier pp. 3, 4 und 5) – in unmittelbarem Zusammenhang mit
meinem bürgerrechtlichen Engagement gegen zwei familiengerichtliche (Eil-)
Entscheide der Ehefrau von RiAG Bölts-Thunecke, Richterin am AMTSGERICHT
EUSKIRCHEN Anneliese Thunecke.
4) Meiner scheinbar bloß subjektiven, scheinbar ganz
rechtsunerheblichen Meinung nach hatte ich (seitdem RiAG Feyerabend, der als
„gesetzlicher Richter“ (Art. 101 GG) im Geschäftsverteilungsplan Richter [p. 33] des AMTSGERICHTS EUSKIRCHEN
namentlich gar nicht erwähnt ist und dessen nachhaltige Befangenheit sich implicité aus dem
Drittrichterbeschluß vom 110205 ergibt,
am 061004 beschloß, mich öffentlich wegen "falscher Verdächtigung" anzuklagen)
bisher k e i n "faires Verfahren" im Sinne der Europäischen
Menschenrechtskonvention Artikel 6
(entsprechend der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 191004 als
deutsches Bundesrecht anzuwenden), genauer: Ich hätte weder nach europäischem
noch nach deutschem Recht, Gesetz und höchstrichterlicher Rechtssprechung von
Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte
deshalb, weil ich im November 2002 als Wissenschaftler meinen dokumentarischen
Essay „Prozeßbetrug & mehr“ und im Juni 2003 als Autor mein lyrisches Poem
„DEUTSCHE JURIST(INN)EN 2003“ auf meiner Netzseite veröffentlichte, jemals
sei´s wegen angeblicher „Beleidigung“
sei´s wegen angeblicher "falscher Verdächtigung" öffentlich
angeklagt werden dürfen. Denn ich
habe nichts anderes getan als mein
Recht als Bürger, Wissenschaftler und Autor im Sinne des Artikel 5 („Meinungs-,
Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft“) wahr-
und den letzten Satz des Art. 5 (1) GG
Ernst genommen:
„Eine Zensur findet nicht
statt.“
5) Abschließend verweise
ich aus Gründen darauf, daß ich im Sinne des Art. 19 Grundgesetz meine Grundrechte
wahrnehmen darf, weder meine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Pressefreiheit
„zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbaucht“ habe,
daß die Bundesregierung gegen mich als Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de bisher keinen entsprechenden
Antrag nach Art. 19 GG beim
Bundesverfassungsgericht gestellt hat und daß auch für mich bis zu
meinem Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das
Bundesverfassungsgericht (2 BvR 589/79) am 23.1987 - die Unschuldsvermutung
zu gelten hat.
Bad Münstereifel,
210205
(RICHARD ALBRECHT)
*beiliegend (2 Blatt)
IX.
Dr.phil.Dr.habil.
R.Albrecht
Im Wiesenhaus
Nöthenerstraße
D.53902 Bad Münstereifel
rechtskultur@web.de
100305
Herrn Amtsgerichtsdirektor
Dienstfax 02251.1951211
Werter Herr
Amtsgerichtsdirektor Potthast !
Ihr Schreiben dat. 250205
Az. 322 - 8 (2005-2008) habe ich inzwischen erhalten. Sie hatten mich, wie
erinnerlich, am 040205 eingeladen, um mir am 170305 eine
"Dankesurkunde" für meine am 3101204 "beendete Tätigkeit als
Jugendhilfsschöffe" überreichen zu können. Nun laden mich zu dieser
Veranstaltung aus und bitten dafür um mein "Verständnis".
Zunächst wollen Sie mir
bitte die "Dankesurkunde" bis spätestens 200305 postalisch zusenden
(lassen).
Sodann beantworte ich Ihr
Schreiben zunächst grundsätzlich und dann auch im einzelnen:
-Weil ich mein Grundrecht
auf Meinungs(äußerungs)freiheit als Bürger(rechtler), Wissenschaftler und Autor
wahrnahm und im November 2002 erstens meinen dokumentarischen Essay „Prozeßbetrug
& mehr“ und im Juni 2003
zweitens mein lyrisches Poem „DEUTSCHE JURIST(INN)EN 2003“ auf meiner
Netzseite rechtskultur.de veröffentlichte - hätte ich niemals, wegen
angeblicher „Beleidigung“ - § 185 Strafgesetzbuch/StGB öffentlich angeklagt
werden dürfen.
-Wenn ich richtig gezählt
habe nahmen Sie Ihr Hausrecht als Behördenleiter mir gegenüber nun zum
dritten Mal wahr: Sie ließen mich am 151203 wissen, daß es für mich, als
Schöffen, keinen formellen Nichtraucherschutz geben soll. Sodann teilten Sie
mir am 280105 mit, daß ich in Ihrem Hause
als Angeklagter weder mein elektronisches Notizbuch benützen noch mein
mitgebrachtes Tafelwasser trinken darf.
Auch für Ihre neuerliche
Maßnahme gegen mich habe ich nicht nur das Ihrerseits erbetene „Verständnis“
nicht; sondern ich halte Ihre Maßnahme aus mehreren Gründen für rechts- und
verfassungswidrig:
1.) war ich 2001-2004
ehrenamtlicher Richter ("Jugend[hilfs]schöffe") und sollte für diese
Tätigkeit geehrt werden;
2.) bin ich, obgleich
unschuldig, nach § 185 StGB wegen angeblicher "Beleidigung" seit
260105 öffentlich angeklagt; und selbst wenn diese Anklage v o r
2005 gelegen haben würde, hätte dies, so das mir überreichte Merkblatt
für ehrenamtliche Richter, auch bei rechtskräftiger Verurteilung, keinerlei
"Unfähigkeit zu dem Schöffenamt" begründet. Denn
"Beleidigung" (§ 185 StGB) ist kein Verbrechen. Sondern ein Vergehen;
3.) ist Ihre erneute
Maßnahme, die ich als faktisches Hausverbot bewerte, sowohl
schikanös-unverhältnismäßig als auch als Amtshandlung rechtswidrig-übermäßig.
-Sie sind aber nicht nur
Behördenleiter. Sondern auch Berufsrichter. Als solcher haben auch Sie
-soweit ich weiß - in Ihrem Richtereid< geschworen, "nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person [zu] urteilen und nur der Wahrheit
und Gerechtigkeit [zu] dienen" (DRiG § 45). Was Sie jedoch im Brief vom
250205 an mich ausdrücken ist meine faktische Vorverurteilung. Sie
mißachten damit nicht nur das Deutsche Richtergesetz und Ihren Diensteid.
Sondern Sie verletzen mich nachhaltig in meinen Grundrechten. Diese darf
auch ich wahrnehmen. Ich habe nämlich
weder meine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Pressefreiheit „zum
Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht“. Die
Bundesregierung hat gegen mich als Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de
bisher keinen entsprechenden Antrag nach Art. 19 GG beim Bundesverfassungsgericht gestellt. Insofern
wollen Sie - Herr Amtsgerichtsdirektor Potthast - bitte zur Kenntnis nehmen,
daß auch für mich bis zum Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das
Bundesverfassungsgericht (2 BvR 589/79) - die Unschuldsvermutung zu
gelten hat.
-Im übrigen sind im, in
Ihrem Hause "anhängigen", Deliktsverfahren gegen mich zwei, meine
Verteidigung betreffende, wesentliche
Anträge seit Juni 2005 noch immer weder bearbeitet noch entschieden; so daß nach wie vor das auch für mich
geltende Menschenrecht auf ein "faires Verfahren" (Europäische
Menschenrechtskonvention/EMRK Artikel 6) nachhaltig und seit Juni 2004 verletzt
ist.
Hochachtungsvoll
(gez. Richard Albrecht)
X.
Stellungnahme
(Landgericht Bonn 31 Qs-23/05)
O. Vorbemerkung/en
0.1. Nach ganz subjektiver (Selbst-) Einschätzung arbeite ich an
Produktiverem - z.B. an (m)einem Goethe-Essay - und muß mich nun erneut gegen
meinen Willen wieder mit einem so unterwertigen wie virtuellem Syndrom namens
„Beleidigung“ (im Sinne § 1 StGB und Art. 7 Europäische Menschenrechtskonvention)
befassen.
0.2. Ich erwarte nicht, daß irgendein/e deutsche/r Berufsrichter/in
heuer meine (scheinbar bloß subjektive, real
freilich rechts- und linkswissenschaftlich fundiert begründete) Meinung
zum phantomischen Charakter von „Beleidigung“ § 185 StGB im allgemeinen und
„Beleidigung von Justizangehörigen“ im besonderen, wie kürzlich publiziert,
teilt. Ich erwarte freilich, daß sich jede/r deutscher Berufsrichter/in an
seinen/ihren Diensteid (§ 45 DRiG)
hält. Diesem zufolge muß jede/r deutsche/r Berufsrichter/in „nach bestem Wissen
und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit dienen".
0.3. Dies war bisher bei keinem der drei befaßten Euskirchener
Amtsrichter (Arno Bölts-Thunecke; Ulrich Feyerabend; Martin Claessen) der Fall.
Anstatt dafür zu sorgen, daß der öffentlich Angeklagte, wie in der Europäischen
Menschenrechtskonvention zwingend, weil inzwischen Bundesrecht (so Dr. Hermann
Avenarius, JWvG-Universität Frankfurt/Main, Kommentar 2002; so zuletzt Bundesverfassungsgericht
Oktober 2004), vorgeschrieben, endlich den „Beistand eines Verteidigers seiner
Wahl“ (Art. 6 [3] c EMRK) erhält, hat keiner genannter Berufsrichter es bisher
für nötig gehalten dem Angeklagten dieses Grundrecht zu garantieren. Im Gegenteil:
0.4. Der Behördenleiter genannter dreier deutscher Amtsrichter, der
Euskirchener Amtsgerichtsdirektor Heinz Georg Potthast, ging sogar so weit,
daß er mich nach der üblichen
Einladung persönlich wieder auslud und
so ausgrenzte, daß ich als einzige/r ehrenamtliche/r Richter/in
"seines" Gerichts (2001-2004) am 170305 meine Dankesurkunde nicht
selbst entgegennehmen durfte. (Das nannte ich spontan eine faktische
Vorverurteilung.) AGDir. Potthast hat mich darüber hinaus - wie in meinem
Antwortschreiben [100305] nachgewiesen - wie einen Verbrecher behandelt,
grad so, als müßte ich mit Haftstrafe von einem Jahr und länger rechnen. Dabei
handelt es sich bei der öffentlichen Anklage gegen mich um ein unterwertiges
Delikt („Beleidigung“ [§ 185 StGB]),
also ein Vergehen, welches typischerweise eh auf dem Privatklageweg
abgemakelt wird ... und wenn überhaupt dann nur unterhalb eines Jahres
Freiheitsstrafe abgeurteilt werden darf.
1. Nun zum mir persönlich bekannten RiAGEU Bölts-Thunecke im besonderen. Es gäbe mindestens ein halbes Dutzend teils im Sein,
teils im Haben begründete Hinweise auf dessen Befangenheitsbesorgnis im
Sinne des Gesetzes StPO § 22 und folgende.
Um diese Stellungnahme nicht (zu/über) lang werden zu lassen - nenne ich nur:
1.1. Die - nicht persönlich unterschriebene - mir als Anlage
zugeleitete „Stellungnahme“ von Bölts-Thunecke dat. 100205 drückt nur dessen
subjektive Meinung mit (mir) unverständlicher Begründung aus: Denn daß er sich
subjektiv nicht für befangen halten kann - war eh klar. Zugleich zeigt diese
Stellungnahme, daß dieser Richter gar nicht begriffen hat, was der Gesetzgeber
mit Befangenheitsbesorgnis meint/e: daß es nämlich weder um objektive
noch um subjektive Befangenheit, sondern um deren Besorgnis, also den Anschein
der Befangenheit, geht: Es reicht aus, daß die Möglichkeit besteht, daß
ein/e Richter/in befangen sein könnte, um wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt zu werden.
1.2. RiAG Bölts-Thunecke wird nicht bestreiten können, daß er sowohl
der Ehemann der am Amtsgericht Euskirchen/AGEU tätigen Amtsrichterin Annelise
Thunecke ist als auch mit dieser in Bonn im gemeinsamen Haushalt lebt. RiAGEU
Bölts-Thunecke weiß auch spätestens aus der „Anklageschrift“ des öffentlichen
Anklägers, OStA JR Brodöfel (Bonn), 110 Js 191/04 vom 270404 (hier pp. 3, 4 und
5), daß sich mein justizielles und
publizistisches Engagement substantiell gegen famliengerichtliche (Eil-)
Entscheide seiner Ehegattin Bölts-Thunecke, RiAGEU Anneliese Thunecke, richtet/e.
Gegen deren Eilentscheide (2001; 2002) nämlich habe ich im Auftrag meiner
rechtsverletzten Tochter in
verschiedenen Verfahren Rechtsmittel eingelegt und sie in Beschwerdeverfahren
vertreten.
1.3. Die zweite mir vorgelegte Anlage enthält eine handschriftliche
Notiz des mir persönlich nicht bekannten Bonner OStA JR Brodöfel vom 170604, in
der es um die Zulassung von Dr. Edmund Haferbeck als meinem persönlich
vertrauten Rechtsbeistand geht. Einen entsprechenden Zulassungsantrag habe ich
in der Tat bereits am 060604 dem Gericht
vorgelegt und, weil innert eines halben Jahres nicht entschieden, am 141204
erneut gestellt. Ich ersehe nun, daß der damals befaßte RiAGEU Bölts-Thunecke
diesen dem OStA Brodöfel, also der Staatsanwaltschaft, vorlegte. Daraus
folgere ich in concreto, daß der befangene Richter offensichtlich auch das Gewaltenteilungsprinzip
nicht verstanden hat: Denn die StA ist, soweit ich weiß, (Verfolger-)
Behörde, damit, auch weisungsgebundene, Exekutive, also ausführendes
Organ ... jede/r deutsche/r Berufsrichter/in ist aber, jedenfalls im
Selbstverständnis, Judikatur, also rechtssprechendes Organ. Ich habe
aber meinen Antrag nach § 138 (2) StrPO
n i c h t der StASch. Bonn
vorgelegt, sondern dem mir als „gesetzlichem Richter“ entgegentretenden RiAGEU
Bölts-Thunecke und nach § 138 (2) StrPO
nicht die „Genehmigung“ der StAnwSch., sondern die „Genehmigung des
Gerichts“ form- und fristgerecht
beantragt. Zu diesem Vorgang wäre
anzumerken: Wenn diese amtsrichterliche Praxis des RiAGEU Bölts-Thunecke
rechtens sein soll...soll(te) ich dann künftig, schon wegen der Verfahrensbeschleunigung,
meine Anträge anstatt ans Gericht [= Judikatur] nicht besser gleich zur
Entscheidung der Staatsanwaltschaft [= Exekutive] zusenden ?
1.4. Im Sinne der eingeforderten justitiellen Waffengleichheitsthese
von Anklage und Verteidigung belegt das
zweite mir zur Stellungnahme vorgelegte Blatt, daß von „equality of weapons“
keine Rede sein kann. Insofern bringt sich die Anklage (im philosophischen Sinn
etwa Ernst Blochs) zunehmend selbst zur Kenntlichkeit und offenbart, was sie
meiner Meinung nach von Anfang an war: Eine Justizfarce.
2. Abschlußhinweis/e
Soweit ich sehe, gibt es bisher in der Strafsache gegen
mich wegen angeblicher „Beleidigung“ (§ 185 StGB) schon genügend Rechtsbrüche
und materielle Verfahrensfehler; so daß, auch mit Blick auf Revisionsverfahren,
keine weiteren mehr produziert werden müssen. Ich rüge, daß mich der
Direktor des AMTSGERICHTs EUSKIRCHEN, der als Berufsrichter wissen müßte, daß
auch für mich bis zu meinem Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das
Bundesverfassungsgericht 1987 (2 BvR 589/79) - die Unschuldsvermutung zu gelten
hat, durch sein Diensthandeln als Behördenleiter faktisch vorverurteilt hat; ich rüge, daß ich gegen meinen erklärten Willen in verfassungs- und
(menschen)rechtswidriger Weise gezwungen werde, mich selbst zu verteidigen,
weil mir immer noch verwehrt ist, „den Beistand eines Verteidigers meiner Wahl
zu erhalten“ (EMRK Art. 6 [3] c) und beantrage hier wie schon am 060604
und am 141294 (Aktenzeichen 5 Ds
153/04, AMTSGERICHT EUSKIRCHEN) erneut und förmlich und zum dritten Mal, daß
ich mich von einem Verteidiger meiner Wahl vertreten lassen möchte; ich
verweise abschließend aus Gründen darauf,
daß ich meine Grundrechte im Sinne des
Art. 19 Grundgesetz aktiv wahrnehmen darf, daß ich weder meine
Meinungsäußerungsfreiheit noch die Kunst-, Wissenschafts- und Pressefreiheit
„zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbaucht“ habe
und daß - soweit ich weiß - die
Bundesregierung gegen mich als Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de bisher keinen Antrag nach
Art. 19 GG auf "Einschränkung von Grundrechten" beim Bundesverfassungsgericht gestellt hat.
Bad Münstereifel, 040405
Richard Albrecht
XI.
Brief ans Landgericht Bonn,
140405
Dr.phil.Dr.habil.
R.Albrecht
Editor rechtskultur.de
Wiesenhaus/Nöthenerstraße
An LG Bonn
1.gr.Str.senat
Dienstfax 0228.7021603
(in doppelter Ausfertigung)
Ihr Az. 31 Qs 23/05
Mein Az. EUBFarcexi
Werter Herr Vorsitzender
Landrichter Dr. Janßen, Ihren Beschluß habe ich gestern/130405 erhalten.
Soweit ich verstanden habe
argumentieren Sie sowohl rechtlich als auch sachlich. Die Qualität Ihrer
rechtlichen Ausführungen beurteile ich nicht. Ihre sachlichen Ausführungen sind
jedenfalls teilweise unzutreffend.
Außerdem rüge ich, daß ich
für Ihren Negativbeschluß bezahlen soll. Ich ging bisher davon aus, daß mich
meine Anträge als Angeklagter nichts kosten.
In diesem Sinn möchte ich
in Kenntnis des BVerfG-Entscheids vom 6. 4. 1998 bis 200405 eine schriftliche Gegendarstellung
zu Ihrem Beschluß vom 070405 vortragen
dürfen. Bitte bestätigen Sie mir -wenn
möglich bis morgen/150405-, daß mich
dieses Rechtmittel –meine Gegendarstellung- nichts kostet. Und nehmen
Sie bitte Ihren Kostenentscheid (1. Satz Blatt 4 Ihres Beschlusses)
unverzüglich zurück.
Mit verbindlichem Gruß Richard
Albrecht/140405
XII.
Befangenheitsantrag/Ergänzung
[Ulrich Feyerabend betreffend] vom 140405
Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht Ed. rechtskultur.de
Wiesenhaus/Nöthenerstraße D.53902 Bad Münstereifel
Ans Amtsgericht Euskirchen Geschäftsstelle Dienstfax
02251951211 [in doppelter Ausfertigung (zus. 4 Blatt)]
Ihr Az. 5 Ds 153/04 AG-EU; 110 Js 191/04 StAnwSch.BN
Betr. Befangenheit(sbesorgnis) Ulrich
Feyerabend
Bezug Antrag Dr. Richard Albrecht vom 260105
Werte Damen & Herren,
unter Bezug auf vorliegenden,
noch nicht entschiedenen Antrag (bei den Akten) legt Dr. Richard Albrecht Wert auf die Feststellung, daß ihm,
weil/wenn er als öffentlich Angeklagter, der sich gegen seinen Willen selbst/allein
verteidigen muß, die ihm prozessual zustehenden Rechtsmöglichkeiten wahrnimmt,
deshalb keine Nachteile entstehen dürfen. Dr. Richard Albrecht geht weiter
davon aus, daß er die Anträge, die er
stellt, nicht bezahlen muß, seine Anträge als kosten/gebührenfrei gestellt
(worden) sind und künftig sein werden.
In Ergänzung seines seit ~ 9:55 h/260105 vorliegenden Antrags (nach
§ 22 ff., hier § 26 StrPrO) stellt Dr.
Richard Albrecht fest, daß seines Wissens Ulrich Feyerabend zum Zeitpunkt der
Anklageerhebung durch Eröffnungsbeschluß (061004) gar nicht sein verfassungsmäßig garantierter
"gesetzlicher Richter" (nach Artikel 101 Grundgesetz) sein konnte,
weil der rechtsgültige
Geschäftsverteilungsplan „Richter“ des AMTSGERICHTs EUSKIRCHEN 2004 zu diesem
Zeitpunkt nachweislich gar KEINEN AMTSRICHTER dieses Namens aufweist (s.
Anlage, 1 Blatt, ebenda, Seite 33)
Deshalb hätte Ulrich
Feyerabend auch nicht den Eröffnungsbeschluß der öffentlichen Anklage (hier
noch: wegen Falscher Verdächtigung, § 164 StrPrO) fassen dürfen und wissen
müssen, daß er nicht Dr. Richard Albrecht´s "gesetzlicher Richter" im
Sinne der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Deshalb geht Dr.
Richard Albrecht davon aus, daß der Eröffnungsbeschluß vom 061004
rechtsbrüchiges Handeln war und erwartet dessen unverzügliche Aufhebung.
Bei dieser
Gelegenheit rügt der so fälschlich Beschuldigte wie zu Unrecht Angeklagte
öffentlich, , daß im Sinne der
eingeforderten justitiellen Waffengleichheitsthese von Anklage und
Verteidigung von irgendeiner „equality
of weapons“ in diesem Verfahren bisher keine Rede sein kann. Weiters gibt es,
soweit Dr. Richard Albrecht sieht, in der Strafsache gegen ihn, nun wegen
angeblicher „Beleidigung“ (§ 185 StGB), bisher schon genügend Rechtsbrüche
und Verfahrensfehler; so daß, auch mit Blick auf Revisionsverfahren,
keine weiteren mehr produziert werden müssen. Dr. Richard Albrecht rügt
insbesondere, daß der Direktor des AMTSGERICHTs EUSKIRCHEN, der als
Berufsrichter wissen müßte, daß auch für ihn bis zum Schlußwort in einer evtl.
Hauptverhandlung - so das Bundesverfassungsgericht 1987 - die Unschuldsvermutung
zu gelten hat, durch sein Diensthandeln als Behördenleiter den Angeklagten am
250205 faktisch vorverurteilt
hat; Dr. Richard Albrecht rügt, daß er
gegen seinen erklärten Willen in (menschen)rechtswidriger Weise gezwungen
wird, sich selbst/allein zu verteidigen, weil ihm immer noch verwehrt
ist, „den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten“ (EMRK Art.
6 [3]
c); und Dr. Richard Albrecht
verweist abschließend aus Gründen
darauf, daß er seine Grundrechte im Sinne des Art. 19 Grundgesetz aktiv
wahrnehmen darf, daß er weder seine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Kunst-,
Wissenschafts- und Pressefreiheit „zum Kampfe gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung mißbaucht“ hat und
daß - soweit Dr. Richard Albrecht weiß - die Bundesregierung gegen ihn als Bürger(rechtler)
und Editor von rechtskultur.de bisher keinen Antrag nach Art. 19 GG auf
"Einschränkung von Grundrechten" beim Bundesverfassungsgericht gestellt hat.
Hochachtungsvoll
(Richard Albrecht/140405)
XIII.
Antrag Zulassung
Rechtsbeistand und Akteneinsicht vom
150405
Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht Ed. rechtskultur.de
Wiesenhaus/Nöthenerstraße D.53902 Bad Münstereifel
Ans Amtsgericht Euskirchen Geschäftsstelle Dienstfax
02251951211
[in doppelter Ausfertigung
(zus. 2 Blatt)]
Ihr Az. 5 Ds 153/04 AG-EU; 110 Js 191/04 StAnwSch.BN
Werter Herr Dezernatsleiter
RiAG-EU Bölts-Thunecke,
wenn
Dr. Dr. Richard A l b r e c h t den
Beschluß LG BN 1.gr.Strafkammer Az.31 Qs 23/05 vom 070405 richtig verstanden
hat, dann sollen Sie ad personam (i)
NICHT BEFANGEN und (ii) GESETZLICHER RICHTER Dr. Richard A l b r e c h t
sein:
Dr. Richard A l b r e c h
t beantragt erstens (und zum 2. Mal)
Akteneinsicht in Form der Übersendung Ihrer Akte 5 Ds 153/04 an ihn (Wiesenhaus/Nöthener
Straße, D.53902 Bad Münstereifel), damit er diese eine Woche lang persönlich
durchsehen kann.
Dr.
Richard A l b r e c h t beantragt zweitens (und zum 4. Mal seit 060604)
Zulassung von Dr. Edmund Haferbeck
als Prozeßbevollmächtigten nach
§ 138 (2) StrPO und geht davon aus, daß
aus Rechtsgründen (s)eine
Ablehnung als erneuter Verstoß
gegen den Gleichheits[grund]satz
anzusehen wäre. Denn in der Tat benötigt (auch) Dr. Richard A l b r e c h t für
die ihm als Angeklagten strafprozessual zustehenden Anträge (z.B. Beweismittelsicherung, Zeugen- und
Sachverständigenladung/en etc.) einen erfahrenen Rechtsbeistand, dem er
vertrauen kann.
Abschließend
rügt Dr. Richard A l b r e c h t als so
fälschlich Beschuldigter wie zu Unrecht Angeklagter öffentlich, daß im Sinne der eingeforderten justitiellen Waffengleichheitsthese
von Anklage und Verteidigung von
irgendeiner „equality of weapons“ in diesem Verfahren bisher keine Rede sein
kann. Weiters gibt es, soweit Dr. Richard A l b r e c h t sieht, in der
Strafsache gegen ihn wegen angeblicher „Beleidigung“ (§ 185 StGB) bisher schon
genügend Rechtsbrüche und Verfahrensfehler; so daß, auch mit
Blick auf Revisionsverfahren, keine weiteren mehr produziert werden müssen. Dr.
Richard A l b r e c h t rügt insbesondere, daß der Direktor des AMTSGERICHTs
EUSKIRCHEN, der als Berufsrichter wissen müßte, daß auch für Dr. Richard A l b
r e c h t bis zum Schlußwort in einer evtl. Hauptverhandlung - so das
Bundesverfassungsgericht 1987 - die Unschuldsvermutung zu gelten hat,
durch sein Diensthandeln als Behördenleiter den Angeklagten am 250205 faktisch vorverurteilt hat; Dr.
Richard A l b r e c h t rügt schließlich, daß er gegen seinen erklärten Willen in (menschen)rechtswidriger Weise gezwungen
wird, sich selbst/allein zu verteidigen, weil ihm immer noch verwehrt
ist, „den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten“ (EMRK Art.
6 [3]
c); und Dr. Richard A l b r e c
h t verweist abschließend aus Gründen
darauf, daß er seine Grundrechte im Sinne des Art. 19 Grundgesetz aktiv
wahrnehmen darf, daß er weder seine Meinungsäußerungsfreiheit noch die Kunst-,
Wissenschafts- und Pressefreiheit „zum Kampfe gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung mißbraucht“ hat und
daß - soweit w Dr. Richard A l b r e c h t weiß - die Bundesregierung gegen ihn als
Bürger(rechtler) und Editor von rechtskultur.de bisher keinen Antrag
nach Art. 19 GG auf "Einschränkung von Grundrechten" beim Bundesverfassungsgericht gestellt hat.
Hochachtungsvoll
Richard A l b r e c h t/150405
XIV.
Dr.phil.Dr.habil.
R.Albrecht
D.53902 Bad Münstereifel
An AG EU
Geschäftsstelle
Dienstfax 02251.951211
Landgericht Bonn/Geschäftsstelle
Dienstfax
0228.7021603
Betr. Strafprozeß
"Beleidigung"
Bezug Ihr Az. 5 Ds 153/04
Mein Zeichen bfarcexiv
Hiermit erklärt Dr. Richard
Albrecht, daß er ab sofort in diesem
Verfahren als öffentlich Angeklagter ab sofort nur noch Anträge stellen
und/oder Beschwerden vortragen wird, wenn und insofern diese für ihn
GERICHTSGEBÜHRENFREI/KOSTENLOS sind.
Bad Münstereifel,
070705
Richard A l b r e c h t
XV.
Dr.phil.Dr.habil.R.Albrecht
D.53902 Bad Münstereifel
070505
AG EU 5 Ds 153/04
Arno Bölts-Thunecke, RiA-EU
Dienstfax 02251.951211
Landgericht Bonn/Geschäftsstelle
Dienstfax 0228.7021603
Herr Dezernatsleiter iA
! Werter Herr Richter,
Dr. Richard Albrecht hat
Ihren Beschluß 280405 am 060505 erhalten. Er unterbricht erneut die Arbeit an
der Erstfassung seiner autobiographischen Erinnerung/en. Weil ihm Rechtsschutz,
vor allem seine Verteidigung durch Dr. Edmund Haferbeck, verwehrt wurde - er beantragte inzwischen
seit Juni 2004 vier Mal nach § 138/2 StPO dessen gerichtliche Zulassung - muß
Dr. Richard Albrecht erneut wieder selbst ausführen. Aus Gründen läßt er als
öffentlich Angeklagter auch dem Bonner Landgericht eine Kopie seines Textes
zukommen mit dem Antrag, auch dort zu beschließen, daß Dr. Richard
Albrechts bisherige und alle seine
zukünftigen Anträge/Beschwerden für ihn
als öffentlich Angeklagten KOSTENLOS und GERICHTSGEBÜHRENFREI sind...nicht nur,
aber auch, damit wenigstens auf der Geldebene
der Anschein von „Waffengleichheit“ zwischen Anklage und Verteidigung
entsteht...
Dr. Richard Albrecht
verweist im speziellen erstens auf erneute Beschlußmängel, stellt zweitens
fest, daß auch die Ausführungen des Richters vom 280405 nicht bewiesen haben,
daß RiA Ulrich Feyerabend (Düsseldorf) am 061004 der „gesetzliche Richter“ war
und beantragt drittens, in diesem Verfahren generelle
Kosten/Gerichtsgebührenfreiheit für all seine bisherigen und zukünftigen
Anträge als öffentlich Angeklagter: Denn nachweislich ging Dr. Richard Albrecht, der weder Straf- noch Staats-, sondern
Bürgerrechtler ist und keinerlei rechtstechnische Detailkenntnisse über
insonderheit deutsche Gerichtsgebühren haben muß, als er seine Befangenheitsanträge/Beschwerden vorbrachte, viertens davon aus, daß
diese für ihn als öffentlich Angeklagten generell
KOSTENLOS/GERICHTSGEBÜHRENFREI sind. Fünftens
hat Dr. Richard Albrecht seit Jahren als "älterer schwerbehinderter
Mensch" im Sinne des Gesetzes KEIN ERWERBSEINKOMMEN mehr und derzeit noch
KEIN RENTENEINKOMMEN. Sechstens hat Dr. Richard Albrecht festgestellt,
daß der Richterbeschluß vom 280405 KEINE RECHTSMITELBELEHRUNG enthält, so daß
er siebtens nachfragt, und ob er als öffentlich Angeklagter -
KOSTENLOS/GERICHTSGEBÜHRENFREI - dem beschließenden Richter selbst seine
Gegendar- oder/und -vorstellung o d e
r aber gleich SOFORTIGE BESCHWERDE beim
Bonner Landgericht als zulässiges Rechtsmittel
vorzutragen hat. Achtens will
Dr. Richard Albrecht sei´s in seiner Gegenvor- und/oder -darstellung
sei´s in seiner sofortigen Beschwerde unter Rückbezug auf wesentliche juristische Fachliteratur von
Dr. Egon Schneider und anderen ausführlich herausarbeiten, daß bei "Besorgnis der Befangenheit"
im Sinne der Strafprozessordnung "nicht entscheidend“ ist, „ob der Richter
befangen ist, sondern ob ein Verfahrensbeteiligter Anlaß zu der Annahme hat, er
sei es." (Walter Buschmann, RiA, 1986, Seiten 225-228). Deshalb erwartet -
neuntens - Dr. Richard Albrecht, der sich gegen seinen Willen immer noch
selbst verteidigen muß, vom Richter sofortige Rechtsmittelbelehrung,
damit er weiß, welches Rechtsmittel angemessen und von ihm zu anzuwenden
ist. Denn Dr. Richard Albrecht ist -zehntens- in der Lage, wissenschaftlich nachzuweisen,
daß, im Sinne von Dr. Gustav Radbruch, der Beschluß [061004] des RiA Ulrich
Feyerabend, welcher Richter zum damaligen Zeitpunkt nicht sein gesetzlicher
Richter war, nicht nur falsche (empirische) Rechtsanwendung war, sondern
grundsätzlich überhaupt "der Rechtsnatur entbehrt[e]. Denn man kann Recht,
auch positives Recht, gar nicht anders definieren denn als eine Ordnung und
Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."
(Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht; SJZ 1946,
Seiten 105 - 108).
Hochachtungsvoll
Richard Albrecht
XVI.
Dr. habil. Richard Albrecht
D.53902 Bad Münstereifel
dr.richard.albrecht@gmx.de
An Landgericht Bonn
Geschäftsstelle
Dienstfax 02251.7021603
in doppelter
Ausfertigung/260505
Betr.
Gerichtsgebührenfreie/kostenlose (Teil-) BESCHWERDE gegen RiA Euskirchen Arno
Bölts-Thuneckes Beschluß vom 280405 (Zweitausfertigung
mit Anhang 1 Blatt "Rechtsmittelbelehrung"), Eingang hier 250505, Az.
5 Ds 153/04
Antrag
Dr. Richard Albrecht
beantragt zunächst, den die Kosten betreffenden Beschlußteil des RiA (Bl. 1 Mitte) vom 280405 sowie sämtlicher anderer Gerichtsbeschlüsse,
die ihm als öffentlich Angeklagten
Kosten auferlegen, aufzuheben, damit er sodann gerichtsgebührenfrei/kostenlos
gegen den gesamten Beschluß des RiA vom
280405 BESCHWERDE vortragen kann
Sachverhalt
Dr. Richard Albrecht trug
form/fristgemäß und wohlbegründet nach § 24 StrPrO gegen RiA Ulrich Feyerabend
Befangenheitsbesorgnis vor. Diese wurde "auf Kosten des Angeklagten"
abgelehnt. Dagegen wandte sich Dr. Richard Albrecht in seiner Eingabe vom
070505 (1 Bl., Anlage 1, beiliegend). Zeitgleich trug Dr. Richard Albrecht (1
Bl. Anlage 2, beiligend) vor, daß er Anträge nur noch stellen kann, wenn diese
für ihn kostenlos/gerichtsgebührenfrei sind. Bisher stellte Dr. Richard
Albrecht Anträge nach StrPrO §§ 24 ff.
und 138 (2) und beabsichtigt, sobald er eine/n "gesetzliche/n
Richter/in" und einen
Rechtsbeistand seines Vertrauens hat, auch Anträge nach §§ 149 und 219 zu stellen.
Dr. Richard Albrecht
erhielt nun -Eingang 250505- erneut, diesmal versehen mit RMB-Formblatt als
Anhang (1 Bl. Anlage 3, beiliegend) den Beschluß des RiA-EU Arno Bölts-Tunecke vom 280405 (4 Blatt, Anlage 4,
beiliegend). Diesen erhielt auch zeitgleich RA Claus Plantiko Bonn obgleich
dieser, wie gerichtsbekannt, Dr. Richard Albrecht seit 100105 nicht mehr als
anwaltlich vertritt.
Begründung
Dr. Richard Albrecht
kann was die ihm auferlegten Kosten
seiner Beschwerde/n betrifft, weder eine Rechtsgrundlage noch den Hinweis auf
diese in Form eines § der StrPrO im RiA-Beschluß
(hier Bl. 1 Mitte erkennen). Schon deshalb ist der Kostenteil des
RiA-Beschlusses 280405 aufzuheben. Er ist aber auch deshalb aus Gründen von
Rechtssicherheit und Justizgewährung aufzuheben, weil Dr. Richard Albrecht zu
allen Zeitpunkten als er bisher Anträge stellte -den bisher immer noch nicht entschiedenen vom 060605 nach § 138 (2) StPrO auf
Zulassung eines Rechtsbeistandes eingeschlossen- davon ausging, daß seine
sämtlichen Anträge als öffentlich Angeklagter, der sich gegen seinen Willen
allein/selbstverteidigt, KOSTENLOS und GERICHTSGEBÜHRENFREI sind. Darüber
hinaus hat Dr. Richard Albrecht als im
gesetzlichen Sinn "älterer schwerbehinderter Mensch" derzeit kein
Erwerbseinkommen mehr u n d noch kein Renteneinkommen. Dr. Richard Albrecht erwähnt abschließend,
daß er, wie bereits am 070505 beantragt/festgestellt, als aus bekannten Gründen unschuldig Verfolgter Anträge zu seiner
Verteidigung nur noch stellt, wenn diese für in GERICHTSGEBÜHRENFREI und
KOSTENLOS sind, mit anderen Worten: Wenn er, um sich angemessen zu verteidigen,
seine Anträge auch noch bezahlen muß, sieht er das, was Jurist(inn)en
"Justizgewährungsanspruch" nennen, in seinem Fall nicht
gewährleistet. Dies erachtet Dr. Richard Albrecht als so erneuten wie
nachhaltigen Verstoß gegen das Gebot eines "fairen Verfahrens" im
Sinne des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK, welche in
Deutschland als geltendes Bundesrecht anzuwenden ist.
Richard Albrecht
Dr.phil.
Dr.habil. R. Albrecht
Wiesenhaus/Nöthenerstraße
D.53902
Bad Münstereifel
rechtskultur@web.de
010705
Amtsgericht Euskirchen
5 Ds
153/04
Kölner
Str. 40-42
D.53879
Euskirchen
Werter Herr Feyerabend !
Anbei zusende ich Ihnen hiermit die Ladung urschriftlich
zurück.
Sie ist unzutreffend: Ich bin nicht nach § 164 StGB wegen angeblich "falscher
Verdächtigung", sondern nach § 185 StGB wegen angeblicher
"Beleidigung" öffentlich angeklagt.
Den Termin in den
NRW-Ferien 180805 werde ich voraussichtlich n i c h t wahrnehmen können.
Ob Sie sich wegen
Verfolgung eines Unschuldigen selbst anzeigen, werden Sie selbst entscheiden
müssen.
Mit verbindlicher
Empfehlung
(gez. Richard Albrecht)
Wolfgang Kortlang
Uhlandstr. 81
41238 Mönchengladbach
Tel. 02166-80994 020405
Herrn
Ministerpräsidenten (NRW)
Peer S t e i n b r ü c k
Mitglied des Landtages
Stadttor 1
D-40190 Düsseldorf
per Dienstfax 0211.8371170
vorab mit Anlagen (9 Texte)
an
peer.steinbrueck@landtag.nrw.de
Sehr geehrter Herr
Ministerpräsident Steinbrück,
mit dieser Petition wenden
wir uns an Sie mit der Bitte, die ungerechtfertigte Verfolgung (der Familie
und) von Dr. Richard Albrecht aus Bad Münstereifel durch nordrhein-westfälische
Justizbehörden endlich zu beenden. Dr. Richard Albrecht gehört übrigens zu den
Personen, die Sie, Herr Ministerpräsident, im November 2004 wegen seines
Engagement als ehrenamtlicher Richter öffentlich als "Held des
Alltags" bezeichneten.
Bitte stellen Sie, Herr
Ministerpräsident, sich einfach einmal vor: Sie betreuen und versorgen
liebevoll Ihren Enkel ... und Jugendamtsbedienstete in Zusammenarbeit mit einem
Advokaten denunzieren Sie, ohne jemals mit Ihnen selbst gesprochen zu haben und
ohne Sie persönlich zu kennen, als "erziehungsunfähig". Und diese
Denunziation übernehmen deutsche Berufsrichter/innen, die Sie ebenfalls nicht
kennen und die Sie auch nicht angehört haben und entscheiden in Eilanträgen wie
von denen, die Sie denunzierten, beantragt - obwohl Richter doch wissen müßten,
daß nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 605/02 vom 21.6.2002) die Beurteilung von (Groß-) Eltern als erziehungsunfähig ein Grundrecht aus Art. 2
(1) Grundgesetz berührt. Anstatt diese Grundrechtsverletzung/en zurückzuweisen
- bestärken diese Richter/innen die Denunzzianten und deren Rechtsbrüche ...
Würden Sie, Herr Ministerpräsident, dies alles als rechtens und normal ansehen
?
Genau gegen diese
Verkehrung/en hat sich Dr. Richard
Albrecht als Grundrechtsverletzter von Anfang an und berechtigterweise gewehrt,
auch öffentlich in einem Beitrag in seinem Online-Magazin rechtskultur.de
Dort berichtet Dr. Richard Albrecht über den gegnerischen Anwalt und weist
nach, dass dieser zahlreich und prozessentscheidend gelogen hat. Diese Nachweise führten nun dazu, dass Dr. Richard
Albrecht wegen falscher Verdächtigung bzw. wegen Beleidigung verfolgt wird.
Ist es in NRW rechtens und
normal, dass Bürger/innen, die Gerichtsentscheide öffentlich kritisieren, deshalb
selbst angeklagt werden ? Ist es normal, daß der Euskichener RiAG Arno
Bölts-Thuneke Dr. Richard Albrechts
"gesetzlicher Richter" sein will und meint, nicht befangen zu sein,
obwohl dessen Ehefrau, ebenfalls Amtsrichterin in Euskirchen, Eilentscheide
fällte, gegen die sich Dr. Richard Albrecht juristisch und publizistisch
engagierte ? (Wobei auch der Bonner
Oberstaatsanwalt Jörg-Reiner Brodöfel als öffentlicher Ankläger diesen
Zusammenhang in seiner "Anklageschrift" erkannte...)
Ist es in NRW normal und
rechtens, dass ein Richter, den es laut Geschäftsverteilungsplan im Amtsgericht
Euskirchen 2004 gar nicht gab (RiAG Ulrich Feyerabend), Dr. Richard
Albrechts „gesetzlicher Richter“ sein
soll ? Ist es normal, dass in NRW ein Gericht zur Ladungszusendung für die
Hauptverhandlung 65 Tage benötigt, so dass Dr. Richard Albrecht nur noch 45
Tage Vorbereitungszeit zur Verfügung
hatte (wobei noch die Weihnachtstage abgezogen werden müssen)? Ist es
normal, dass Dr. Richard Albrechts Antrag auf Rechtsbeistand (Juni 2004) bis
heute weder bearbeitet noch entschieden ist, so dass er ohne jeden Rechtsschutz
dasteht und gegen seinen Willen gezwungen wird, sich selbst zu verteidigen ?
Ist es normal, daß Dr. Richard Albrecht Akteneinsicht erst zwei Tage vor Prozessbeginn
erhält, so dass prozessrelevante Anträge weder möglich noch sinnvoll sind ?
Ist es in NRW rechtens und
normal, daß der Euskirchener Amtsgerichtsdirektor Heinz Georg Potthast Dr.
Richard Albecht vom Akt zur Überreichung der Dankesurkunde als ehrenamtlicher
Richter ausschließt und ihn wieder auslädt ? Könnte dieser Tatbestand nicht als
rechts- und verfassungswidrige Vorverurteilung von Dr. Richard Albrecht
angesehen werden ? Oder gilt für ihn im
"Fall" der "Euskirchener Beleidigungsfarce" die
Unschuldsvermutung etwa nicht ?
Dürfen wir, Herr
Ministerpräsident, bitte davon ausgehen, daß alle weiteren persönlichen
Diskriminierungen, moralischen Belästigungen und justitiellen Verfolgungen von
Dr. Richard Albrecht durch NRW-Justizbehörden und NRW-Landesbedienstete sofort
beendet werden ? Und sind nicht sofortige Einstellung des Strafverfahrens gegen
ihn u n d Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn ebenso dringend
erforderlich sowie geeignete und wirksame Maßnahmen gegen die, die Dr. Richard
Albrecht als Unschuldigen seit Anfang 2004 justitiell verfolgt haben/verfolgen,
erforderlich - auch, um zukünftig weitere Bürger/innen dieses
Bundeslandes vor solchem NRW-Justizpersonal zu schützen?
In diesem konkreten Sinn
bitten wir Sie eindringlich, diese Petition als Gesuch, Eingabe und Bittschrift
im Sinne des Grundgesetzes Art. 17 zu werten und baldmöglichst über die Herren Landesjustizminister Wolfgang
Gerhards (SPD) und Generalstaatsanwalt Dr. iur.Georg Linden (SPD) das aus Ihrer
Sicht Erforderliche zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüssen
Wolfgang Kortlang (für die
Erstunterzeichner)
[Diese bürger(recht)liche
Petition unterstützen als Erstunterzeichner: Dr. Christian Adler; Dr. Max
Casaleglo; Dr. Peter J. Dobrovka; Thomas Döring; Dr. Karl Udo Ebner; Monika
Ehrentraut; Thomas Geißler; Ulrich Heemeyer; Michael Hickman; Walter Keim;
Wolfgang Kortlang; Jürgen Räuschel; [...]; Dr. Erasmus Schöfer; Dr. Robert
Steigerwald; Bernd Michael Uhl; Bernd Vogt; Patrice Weiss]
http://www.oocities.org/de/earchiv21/step.htm
GASTKOMMENTAR
„Auf Antrag zweier Anwälte
vom 30. Januar 2004 fertigt der Bonner
Chefankläger, OStA Jörg-Rainer
Brodöfel, am 27. April 2004 eine auf einer advokatischen Urkundenfälschung
beruhende Anklageschrift gegen Dr.
Richard Albrecht aus Bad Münstereifel
(Eingang 1. Juni 2004), damit dieser nicht mehr als ehrenamtlicher
Richter tätig sein darf. Die Anklage lautet: Beleidigung (§ 185 StGB) des auch
als Zeugen benannten Bonner
Kanzleiadvokaten Ulrich Almers als "Robenjuristen". Auf dem
Aktendeckel steht in großer Blockschrift: FALSCHE VERDÄCHTIGUNG. Am 6. Okt. 2004 (Eingang 11. Dez. 2004)
beschließt Ulrich Feyerabend (Düsseldorf), der, soweit bekannt, weder an diesem
Tag Richter am Amtsgericht Euskirchen noch selbst in Euskirchen war, Dr.
Richard Albrecht wegen falscher Verdächtigung
(§ 164 StGB) öffentlich anzuklagen und setzt kurzfristig den
öffentlichen Verhandlungstermin 15. Jan. 2005 fest.
Beleidigung § 185 StGB ist
ein Vergehen, meist eine Bagatelle, Höchststrafe ein Jahr. Falsche
Verdächtigung § 164 StGB ist ein
Verbrechen, Höchststrafe fünf Jahre.
Auf Nachfrage von Dr.
Richard Albrecht erklärt Ulrich
Feyerabend schriftlich am 30. Dezember 2004, daß die von ihm zugelassene
Anklage nicht "falsche Verdächtigung", sondern wie auch die staatsanwaltschaftliche Anklageschrift, "Beleidigung" lautet.
In Erwiderung des
Befangenheitsantrag von Dr. Richard
Albrecht, der vom Behördenleiter des Amtsgerichts Euskirchen, Direktor
Hans-Georg Potthast, entgegen jeder Unschuldvermutung faktisch vorverurteilt
wurde, erklärt RiA Euskirchen Arno Bölts-Thunecke, Ehemann der Ri´in AG
Euskirchen Anneliese Thunecke, gegen deren Beschlüsse Dr. Richard Albrecht sich
als Verfahrenvertreter vor Gericht/en und als Autor publizistisch 2001-2004
engagierte, in seinem Ablehnungsbeschluß am 28. April 2005:
"Richtig ist,
daß...Feyerabend den Eröffnungsbeschluß [6. Okt. 2004] auf den Tatbestand der
falschen Verdächtigung gestützt hat. Die Anklage hingegen lautet
auf...Beleidigung. Bei dieser redaktionellen Fassung des Eröffnungsbeschlusses
handelt es sich jedoch erkennbar um ein Versehen, welches darauf beruht, daß
auf dem Aktendeckel noch eine Verfahrenseinleitung wegen falscher Verdächtigung
vermerkt ist...Ein solches einfaches redaktionelles Versehen begründet
keinesfalls die Befangenheit des...Feyerabend, jedenfalls nicht vom Standpunkt
eines objektiv mit der Sache befaßten Angeklagten aus."
Am 23. Juni 2005 (Eingang
28. Juni 2005) beschließt Ulrich Feyerabend, den von Dr. Richard Albrecht am 6. Juni 2004 gestellten Antrag auf
Zulassung (s)eines Wahlverteidigers abzulehnen. Dieser Beschluß enthält erneut
keine Rechtsmittelbelehrung für den sich selbst verteidigenden Angeklagten.
Zugleich einbestellt Ulrich Feyerabend
den Angeklagten unter Androhung seiner
"Verhaftung oder Vorführung bei unentschuldigtem
Ausbleiben" zum öffentlichen Termin im Amtsgericht Euskirchen am 18. Aug.
2005. Vorwurf: angebliche "falsche
Verdächtigung" [...]
Die Schlichtfragen lauten: Ja - was denn nun ? Und - was läuft denn hier ? Wieder nur´n "einfaches redaktionelles
Versehen"? Oder sind hier justitielle Analphabeten, Irrsinnige,
Amokläufer, Staatsrächer, Fälscher am
Werk ? Und muß sich der öffentlich Angeklagte, Dr. Richard Albrecht, nicht wie
ein berühmter literarischer Zoologe fühlen, den Bert[olt] Brecht (1898-1956), immer noch weltbekannt als
Dramatiker und weniger als dialektisch-praktischer Philosoph ("Freund der
Wahrheit"), als er 1947 gefragt wurde, wie´s ihm denn beim Verhör
("Are you now, or have you ever been, a member of ..." [sind oder
waren Sie jemals Mitglied von ...]) vor dem US-Ausschuß für "Unamerican
Activities" erging, so kennzeichnete –
"Wie einem Zoologen, der von Affen vernommen wird" ?
(zit. nach Dr. Arnold
Schölzel, junge Welt, 170305, Seite 10) [ML/300605]
ANHANG 3
„Beleidigung“
als justitielles Konstrukt von
Verfolgerbehörden.
in der Bundesrepublik Deutschland, Anfang 2005
"Insult"
within Current Germany, 2005
A radical look on a
petty crime
Richard Albrecht, Ph.D.
In this smart documentary essay the
author, a German scholar basically interested in the culture of law and its
social consequences, takes “insult” as pars pro toto according to a group of
´petty crimes´, which are not really defined in the German law itself,
seriously. When discussing exemplarily the specific petty crime named “insult”,
the author, first of all, works out the virtual character of “insult” as a
petty crime: whenever a central principle of law ruling every civilized society
is applied -no punishment without law
("nulla poena sine lege") - within the German penal
law/code “insult” is still not defined.
Consequently, any condemnation according to "insult" (or, to use a
more sophisticated term, "defamation") cannot be legal but must be
regarded as, at least, a relevant matter of some obscurity, if not, in the last
instance, as a basic illegal act
itself; for the German constitution proclaims as her basic principle ruling the Federal Republic of Germany/FRG as a
democratic and social state (in article 20 [3]) legal bindings of judges
according to both law and right, too, as the other side of the coin called the
independency of judges in Germany. Given this setting, the author in the second part of his essay
broadly quotes a German academic teacher demonstrating that whenever
"insult" (as a petty crime)
is thoroughly discussed by
penologist as scholars, it is by no means an easy judicial job to
condemn anybody for having insulted another. In the third and last chapter the
author quotes two juridical verdics and their principal sentences as worked out
by appellate courts (0berlandesgericht Duesseldorf
[Northrhine-Westphalia], in 1995; Landgericht Bad Kreuznach
[Rhineland-Palatinate] in 2004), leading to acquittal of those having been
publicly accused (within the last case two
professional German lawyers) as
"insulters" of a public prosecutor. – This smart essay closes,
in the sense of Robert(o) Michels, a serial of scholarly pieces the author did
within last winter, in 2004/05.
1.
Grundposition/en: 1.1.
Gesetzesbestimmtheit und „Verbotsirrtum“; 1.2. Keine Strafe ohne Gesetz, keine Bestrafung ohne Schuld; 1.3.
Absolutes Rückwirkungsverbot als Menschenwürdegarantie; 1.4. Richterliche
"Unabhängigkeit“; 1.5. RiStBV und
verfassungswidrige Nachzensur; 1.6. Rechtskulturelle Hinweise; 1.7. „Im Namen des Volkes“. - 2. "Beleidigung" – Hinweise von
Hermann Avenarius. - 3. "...
fallen der Staatskasse zu Last": Zwei bemerkenswerte Freisprüche: 3.1.
Methodisches zur „Beleidigung“ vor deutschen Gerichten; 3.2. Oberlandesgericht Düsseldorf 1995; 3.3. Landgericht Bad Kreuznach 2004. - 4. Ausblick
*
So wenig „inhärente Tendenzen der Natur“ –
argumentierte der deutsch-italienische Sozialwissenschaftler Robert(o) Michels 1928
– auf Wirtschaft und Gesellschaft übertragbar sind, weil es sich bei diesen
nicht um biologische, sondern um sozioökonomische und soziokulturelle
Erscheinungen handelt, so sehr sollten bestimmte Tendenzen (in) der Natur in
ihrer Beeinflussung menschlichen Verhaltens nicht vernachlässigt werden. Robert(o) Michels nennt ausdrücklich die „Jahreszeiten“ und hält eine „Sommer-
und Wintersoziologie“ als soziologisches Konzept für vertretbar.
(Robert Michels, Soziologie als
Gesellschaftswissenschaft. Berlin: Maritius, 1928 [ = Lebendige Wissenschaft
Bd. IV, ed. Fritz Edinger, Seiten 54-64])
*
(Hannah Arendt, Vita activa oder Vom tätigen
Leben. München-Zürich: Piper, 1981, Neuausgabe [ = Serie Piper 217], Seite 41)
*
„Gesellschaft heißt immer Normierung von
Verhalten. Normierung [...] bedeutet, daß bestimmte Werte als geltend gesetzt
werden. Werte als geltend setzen heißt, daß es Instanzen gibt, die Geltung
verleihen und Sanktionen verhängen können. Das aber sind Herrschaftsinstanzen.
Gesellschaft heißt Herrschaft, und Herrschafts heißt Ungleichheit.“
(Ralf
Dahrendorf, Der moderne soziale Konflikt. Essay zur Politik der Freiheit.
Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, 1992, Seite 47)
1. Grundposition/en
1.1. Gesetzesbestimmtheit und
„Verbotsirrtum“
Wer
immer in Deutschland öffentlich angeklagt wird wegen Beleidigung, diesem Phantomdelikt und künstlichem, also
"virtuellen Straftatbestand"
(siehe zusammenfassend zuletzt Claus Plantiko, Richterwahl auf Zeit
durchs Volk:
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html,
hier Kapitel 4; grundlegend schon J. H. Husmann; Monatsschrift für Deutsches
Recht, Heft 9, 1998, Seiten 727-739),
sollte wissen, daß es in diesen Verfahren gar nicht um Gesetz, Recht und Gerechtigkeit gehen kann: Denn wenn der
alteuropäische Rechtsgrundsatz
"nullum crimen" (kein Verbrechen), genauer: "nulla poena
sine lege" („Keine Strafe ohne Gesetz“: Anselm Feuerbach 1801) gelten soll - dann darf solange der Straftatbestand
"Beleidigung" nicht im Gesetz
("per legem") definiert ist, gar nicht angeklagt werden:
"Keine Strafe ohne Gesetz"
nämlich heißt es übereinstimmend in § 1 des deutschen Strafgesetzbuchs/StGB und in Artikel 7 der Europäischen
Menschenrechtskonvention/EMRK. Diese Gesetzlichkeitsregel hat auch das
Bundesverfassungsgericht/BVerfG bestätigt:
"Eine
Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor
die Tat begangen wurde".
Das
damit angesprochene Gebot der Gesetzesbestimmtheit soll in der Tat gewährleisten, "daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten
und mit Strafe bedroht ist [...]. Diese
Vorhersehbarkeit fehlt, wenn das Gesetz
einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt." (2 BvR 636/72 vom 8.5.1974; zitiert nach:
BVerfGE Band 37, Nr. 15, Seiten 201-216, hier zitiert Seite 207).
Genau
die vom deutschen Bundesverfassungsgericht
angesprochene fehlende Gesetzesbestimmtheit ist „Beleidigung“ im
Sinne des § 185 StGB, in dem es heißt:
„Die
Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe und, wenn die
Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"
1.2.
Keine Strafe ohne Gesetz, keine Bestrafung ohne Schuld
Mit
anderen Worten: Im Strafgesetz wird wohl etwas über die Bestrafung des angeblichen Beleidigers ausgesagt. Aber nichts über den Straftatbestand der
Beleidigung. Damit fehlt jede
Gesetzesbestimmtheit von
„Beleidigung“. Insofern ist „Beleidigung“ im deutschen Strafrecht nichts
Anderes als ein Phantomdelikt, das nach Recht, Gesetz und Rechtsprechung des
BVerfG´s n i c h t angeklagt und n i c h t bestraft werden darf.
Mehr
noch: Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des
Hinweises im Strafgesetzbuch auf
„Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht,
Unrecht zu tun" , fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in
Deutschland nicht betraft werden.
Sondern muß als Unschuldiger
nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne
Schuld" [nulla poena sine culpa]
freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.
Beim undefinierten, damit im Sinne von Recht und Gesetz fiktiven, dazu
phantomischen und virtuellen Straftatbestand "Beleidigung" aber kann
diese keinem Täter individuell vorgeworfen werden, weil infolge fehlender
Definition keiner wissen kann, was "Beleidigung" überhaupt ist.
Denn
mit der "Beleidigung" ist es eben nicht so, daß jedermann oder jede
Frau von alters her immer schon weiß,
was das ist.
Wilhelm
Busch betonte zu Beginn des 16. Kapitels seiner "Frommen Helene"
zum Zusammenhang von Problemen und
Problemlösungsmitteln:
"Es
ist ein Brauch von alters her / Wer Sorgen hat, hat auch Likör!"
Zum
Zusammenhang von
"Beleidigung" und Bestrafung
hingegen gilt meiner, auch lyrisch-poetischen auszudrückenden, Meinung nach mit
Blick auf diesen bis heute undefinierten –wirklichen oder angeblichen- Strafrechtstatbestand und das, was deutsche Staatsanwält(inn)e(n)
und Richter(innen) dafür halten, das Gegenteil, genauer:
"Beleid´gung
fassen ist zu schwer / Das weiß man doch von Alters her"
1.3.Absolutes
Rückwirkungsverbot als Menschenwürdegarantie
Wenn
auch und aus verständlichen Gründen nicht bei so unterwertigem Justizdreck wie
„Beleidigung“ , so hat doch das deutsche Bundesverfassungsgericht Anfang 2004
zum in der latinisierten Formel nulla poena sine culpa („Keine Strafe ohne
Schuld“) in einem wesentliche(re)n Komplex zum „absoluten Rückwirkungsverbot“
als Menschenrechtserfordernis uned
Menschenwürdegarantie im Sinne des Rechtsstaatsgrundsatzes nach Artikel
103 des Grundgesetzes richtungsweisend ausgeführt (zit. nach http://www.bverfg.dntscheidungen/rs20040205_2bvr202901.html;
auch in der späteren Entscheidsammlung
[BVerfGE Band 109] gedruckt). In dieser Richtungsentscheidung zum
strafrechtlichen Bestimmungsgebot heißt es grundlegend und
damit auch auf die immer noch fehlende Bestimmtheit des § 185 StGB der
„Beleidigung“ anwendbar:
„Das
absolute Rückwirkungsverbot ist in der Menschenwürdegarantie und im Schuldprinzip
verankert. Art. 103 Abs. 2 GG geht von dem rechtsstaatlichen Grundsatz aus,
dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 <285>; 105, 135
<154>). Dieser Grundsatz wurzelt in der vom Grundgesetz vorausgesetzten
und in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verfassungskräftig geschützten
Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die vom Gesetzgeber auch bei
der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten sind (vgl. BVerfGE 25, 269
<285>). Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade
darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Jede
Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum
Verschulden des Täters stehen; der Grundsatz "nulla poena sine culpa"
hat insoweit den Rang eines Verfassungssatzes (vgl. BVerfGE 45, 187
<228>). Auch die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf
schuldhaftes Unrecht muss in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem
durch eine hinreichend gesetzlich bestimmte Strafandrohung für den
Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 105, 135 <153 f.>). Der
strafrechtliche Schuldvorwurf setzt voraus, dass der Maßstab der Entscheidung
von vorneherein eindeutig gesetzlich festgelegt ist. Nur wer diesen Maßstab
kennen und sich auf die Rechtsfolgen seines Tuns einstellen kann, ist
verantwortliches Subjekt. Gerade im Strafrecht, wo ein Unwerturteil über ein
eigenverantwortliches Verhalten eines Menschen gefällt wird, hat der Einzelne
einen Anspruch auf Gewissheit über die Möglichkeit einer Sanktion (vgl.
Dannecker, Das intertemporale Strafrecht, 1993, S. 264) [...] Die traditionell
aus dem nulla-poena-Prinzip abgeleiteten Gewährleistungen
(Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot und
Rückwirkungsverbot) haben eine gemeinsame Grundlage. Sie sollen dem Einzelnen
die Möglichkeit geben, im Bereich des Strafrechts sein Verhalten
eigenverantwortlich so einzurichten, dass eine Strafbarkeit vermieden werden
kann (vgl. BVerfGE 95, 96 <131>). Zu diesem Zweck verstärken sie die strukturähnlichen
Garantieelemente des Rechtsstaatsprinzips. Anders als das aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende allgemeine Vertrauensschutzgebot ist
das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG der Abwägung nicht zugänglich.
Zugleich entlastet das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot die
Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG davon, den Schutz auch in Bezug auf
Vorgänge zu erstrecken, die nicht unmittelbar Gegenstand schuldangemessenen
Strafens sind. Diese Vorgänge werden hinreichend durch die allgemeinen
rechtsstaatlichen Garantien abgesichert (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig,
GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 167) [...]. Normzweck des Art. 103 Abs. 2 GG ist ein
erhöhter rechtsstaatlicher Schutz gegenüber spezifisch strafrechtlichen Maßnahmen,
mit denen der Staat auf schuldhaftes Unrecht antwortet. Die Garantie des Art.
103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass der Staat nachträglich ein Verhalten
hoheitlich missbilligt, indem er es mit einer Sanktion belegt und dem
Betroffenen den Vorwurf rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens macht. Sinn
der Verfassungsnorm ist es, dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar
vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann (vgl.
BVerfGE 32, 346 <362>). Wer sich gesetzestreu verhalten hat, darf nicht
durch eine rückwirkende Rechtsnorm nachträglich "ins Unrecht gesetzt"
werden (vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III,
§ 60 Rn. 41). Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den
Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat
nachträglich zum Nachteil des Täters ändert (vgl. BVerfGE 46, 188 <193>;
95, 96 <131>), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe
bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269
<286>; 46, 188 <192>; 81, 132 <135>) oder auf sonstige Weise
- etwa durch Streichung eines Rechtfertiguungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96
<131 f.>) - den Unrechtsgehalt neu bewertet.“
Und nachdem diese Bundesrichter die Schutzfunktion des Art. 103 (2) GG
herausarbeiteten, indem sie betonten, daß Bürger/innen wissen müssen, wann sie
sich straffrei verhalten und wann sie sich strafbar machen (können) und ihr
Handeln entsprechend daran ausrichten können, betonen sie noch einmal zur Strafbarkeit
nach Art. 103 (2) GG im Sinne des
Schuldprinzips ´nulla poena sine culpa´:
„Strafbarkeit
im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG setzt danach voraus, dass das auferlegte
materielle Übel mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens verknüpft ist
(vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 103 II Rn. 165;
Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 103 II Rn. 10) und von seiner
Zielrichtung her (zumindest auch) dem Schuldausgleich dient.“
1.4.
Richterliche "Unabhängigkeit“
Jeder
deutsche Robenjurist, der trotzdem wegen angeblicher „Beleidigung“ als Staatsanwalt anklagt und, einerlei ob zu
Geld- oder Gefängnisstrafe, als Richter verurteilt, setzt sich, wie zitiert, in Deutschland über Recht, Gesetz und höchstrichterliche
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg und wird
von diesen in besonderer Weise
„unabhängig“, weil er die entscheidende Bindung an „Gesetz und
Recht“ (Art. 20 [3]) aufgegeben hat. Dieser Richter ist dann freilich nur noch, im so verkehrten wie negativistischen Sinn
„unabhängig“, nämlich nicht mehr „dem
Gesetz unterworfen“ (Art. 97 [1]).
Damit hat der so bindungslos gewordene
(Straf-) Richter seine Berechtigung, Recht zu sprechen, verloren, den Bereich des bürgerlichen Normenstaats
verlassen und das Feld des totalitären Maßnahmestaats betreten.
Im übrigen können Institutionen wie Behörden
oder Staatsorgane als solche gar nicht "beleidigt" werden: die historischen deutschen StGB-Paragraphen
§ 95 (Majestätsbeleidigung) aus dem Kaiser-Willem Reich oder/und § 106
(Staatsfeindliche Hetze) aus
realsozialistischen Zeiten und/oder die faschistische Verfolgungspraxis zur
"Bekämpfung der Staatsfeinde"
(Reinhard Heydrich: Deutsches Recht, 7-8.1936, Seiten 121-123) gibt es,
jedenfalls soweit ich weiß, in Deutschland 2005 nicht mehr und/oder noch nicht
wieder ... was amtierende deutsche Staatsanwälte und Berufsrichter bedauern
mögen. Aber: Es ist so.
Und wer
immer wegen des Phantomdelikts "Beleidigung" real angeklagt wird,
sollte wissen, daß er/sie mit
Verfahrenseröffnung öffentlich Angeklagter ist. Und kein Zeuge. Zeugen dürfen,
nach Strafprozessordnung/StPO §
70, bis zu sechs Monate in
Erzwingungshaft genommen werden. Angeklagte nicht. Sondern allenfalls maximal
eine Woche/sieben Tage (Strafprozessordnung § 231 b und
Gerichtsverfassungsgesetz § 178).
1.5.
RiStBV und verfassungswidrige Nachzensur
"Beleidigung"
ist, wie zitiert, in Deutschland nicht im Gesetz, nämlich im
Strafgesetzbuch definiert. Sondern in
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV, hier 229-232). Diese sind kein Gesetz.
Sondern Richtlinien. Vor allem für
Staatsanwälte (aber auch für Strafrichter). Insofern ist "Beleidigung" weder ein klagefähiges noch ein
strafwürdiges, sondern ein
Phantomdelikt. Und weil das so ist -
heißt es dazu auch in RiStBV 232 der
"vornehmlich für den Staatsanwalt" bestimmten "Richtlinien"
unter "Beleidigung von
Justizangehörigen“ unter anderem:
"Wird
ein Justizangehöriger während der Ausübung seines Berufs oder in Beziehung auf
ihn beleidigt [...], so ist regelmäßig auch das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu bejahen. [...]
Allgemeine Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht verletzt glauben,
werden regelmäßig keine Veranlassung geben, die öffentliche Klage
zu erheben, es sei denn, daß wegen falscher Verdächtigung vorzugehen
wird."
Meiner
Kenntnis nach gehört Deutschland, einer Stellungnahme der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) zufolge, zu jenen zurückgebliebenen Staaten, die solch´ unterwertigen Justizdreck wie
„Beleidigung“ strafrechtlich exzessiv verfolgen. In der OSZE-Stellungnahme zu Strafgesetzen einiger Staaten
vom 24. Mai 2002, „Beleidigung“
betreffend, heißt es:
„Strafgesetze
wegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Mißbrauch der
Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber
mit OSZE-Normen nicht konform; ihre Anwendung bildet einen Verstoß gegen
das Recht auf freie Meinungsäußerung“
Oft ergibt sich auch aus den konkreten Fallzusammenhängen z.B.
wenn Bürgerrechtler/innen wegen
„Beleidigung“ angeklagt werden (sollen):
Es geht um
verfassungswidrige Nachzensur.
In Art. 5 GG [1] heißt es nämlich:
„Eine Zensur findet nicht statt.“
1.6.
Rechtskulturelle Hinweise
Wenn
nun die verfassungsmäßig garantierte „richterliche Unabhängigkeit“ (Art. 97 GG)
im Zusammenhang mit ihrer ebenda genannten Gesetzesunterworfenheit einerseits
und andererseits die Bindung aller drei Staatsgewalten, damit auch und
insbesondere von Rechtsprechung und (Berufs-) Richtern, an „Gesetz und Recht“
als wesentlichem Staatsstrukturprinzip, ohne dessen Verwirklichung die
Bundesrepublik Deutschland kein „demokratischer und sozialer Rechtsstaat“ im
Sinne der Verfassung (Art. 20 [3] GG) sein kann (vgl. grundlegend Wolfgang
Abendroth, Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie. Aufsätze zur
politischen Soziologie. Neuwied-Bln: Luchterhand, 1967 [= Soziologische Texte
Bd. 47], hier Seiten 109-138), bedacht, abgewogen und auf „Beleidigung“ als
nachweislich bis heute im Gesetz/per legem nicht definiertem, damit so
virtuellem wie phantomischen, Strafrechtstatbestand, focussiert wird – dann
sehe ich zwei handlungsrelevante strafprozessuale Strategien, richterlichen
Rechtsbruch bei der Verurteiung von
„Beleidigern“ zu vermeiden: Einmal und weitergehend Einstellungsformen im Sinne
des § 153 StPrO: als Bagatelle oder Verfahrenseinstellung,
dies´ freilich nur bei Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagten. Es
ist dies eine Verfahrensvorschrift, die
in der Tat – so Ralf Dahrendorf schon vor vierzig Jahren –auf die „zentrale
Rolle des Staatsanwalts im deutschen Strafverfahren“ verweist (Gesellschaft und
Demokratie in Deutschland. München: Piper, 1965, Seite 162). Zum anderen und
als rechtsstaatliche Mindesterfordernis kann und hat „das Gericht vom Amts
wegen die Hauptverhandlung auszusetzen“, wenn es eine „veränderte Sachlage“ zur
erweiterte Vorbereitung/en von
Anklage/Verteidigung erkennt. Dies müßte/sollte immer dann der Fall sein, wenn
z.B. erstinstanzlich-amtsrichterlich die eigene verfassungsgemäße Bindung an
Recht und Gesetz im Sinne des Artikel 20 (3) GG und richterliche
Gesetzesunterworfenheit im Sinne des Artikel 97 (1) erkannt und rechtskulturell-handelnd
eingelöst würde: Denn es wäre in der Tat ein Hintertreppenwitz der
neusten deutsche Rechts(sprechungs)geschichte, wenn auch nur ein/e (Berufs-
und/oder Amts-) Richter/in, weil sie/er sich weigert/e, auf Grundlage des derzeitigen § 185 StGB
Strafverfahren zu eröffnen oder/und Angeklagte als Straftäter wegen des in der
Tat höchst unterwertigen Delikts
„Beleidigung“ zu verurteilen, als Landesbedienstete entlassen werden
würde...
1.7.
„Im Namen des Volkes“
In diesem (Kurz-) Beitrag geht es
"nur" um "Beleidigung" als "virtuellen
Straftatbestand" und Phantomdelikt – wobei „Beleidigung“, insofern pars
pro toto, nur einer mehrerer virtueller Straftatbestände und Delikte ist, die eins
gemeinsam haben: Sie sind im deutschen Strafgesetzbuch bis heute nicht
definiert, insofern phantomisch. Es ging im einleitenden Kapitel dieses
Essays n i c h t um den nicht nur viel wesentlicheren, sondern
um den zentralen Punkt des
gegenwärtigen deutschen Rechtssystems: Das zentrale (berufs) richterliche
Legitimationsdefizit in Deutschland: Kollektivsubjekt
und Souverän werden wohl in und mit
jedem Richterspruch ("Im Namen des Volkes") formelhaft bemüht. Aber auch hier wiederum nur phantomisch-virtuell.
In Wirklichkeit aber entwickelt sich das, was demokratischer Verfassungs- und
Gesetzesstaat (und eben nicht bloßer ´Rechtsstaat´) sein soll, so beschleunigt
wie nachhaltig in einen „oligarchischen Richterstaat“ (Bernd Rüthers: FAZ
02.02.2005)
Es ist meiner Meinung nach dringlichst, daß das
zentrale und dramatische
Legimationsdefizit deutscher Richter - nämlich ihre fehlende
Popularlegitimation - öffentlich
breitestens debattiert und noch in diesem Jahrzehnt mit nachhaltig veränderten
politischen und Mehrheitsverhältnissen institutionell produktiv in Richtung: Richterwahl durchs Volk auf Zeit
gelöst wird.
Dann
-und erst dann- könnte meiner Meinung nachh
das hohle Gerede von der und um die ´Berliner Republik´ überhaupt Sinn
erhalten.
2. "Beleidigung"
– Hinweise von Hermann Avenarius
In der letzterschienenen Auflage seines seitdem
nicht mehr aufgelegten, höchstnützlichen Handbuchs "Kleines
Rechtswörterbuch" führt Hermann Avenarius, Universitätslehrer am Deutschen
Institut für Internationale Pädagogische Forschung der
Johann-Wolfgang-von-Goethe-Universität in Frankfurt/Main mit Lehrauftrag:
Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft zur "Beleidigung" aus:
"Beleidigung
(§§ 185 ff. StGB) ist Ehrverletzung durch Kundgabe der Nichtachtung oder
Mißachtung; an der Kundgabe fehlt es bei Äußerungen im engsten Familienkreis.
Ehre ist der „gute Ruf" eines Menschen u. zugleich dessen Anspruch, nicht
„unter seinem Wert" behandelt zu werden. Beleidigungsfähig sind natürliche
Personen, öffentliche Einrichtungen (z. B. die Bundeswehr), ferner Personengesamtheiten,
die eine anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllen (z. B. eine
Aktiengesellschaft, ein Sportverein). Die sog. Kollektivbeleidigung, durch die
die Ehre einer sozialen Gruppe herabgesetzt wird („Jeder Soldat ist ein
potentieller Mörder", „Alle Unternehmer sind Ausbeuter“), ist keine B. des
Kollektivs, sondern der ihm angehörenden Einzelpersonen; doch kann die
Kollektivbeleidigung zugleich B. einer öffentl. Einrichtung oder einer
Personengesamtheit sein.“
Und
weiter zur Differenzierung des § 185 StGB:
„Zu
unterscheiden sind folgende Beleidigungsdelikte: a) Einfache B. (§ 185 StGB)
ist eine Äußerung negativer Tatsachen gegenüber dem Beleidigten sowie die
Kundgabe negativer Werturteile gegenüber dem Beleidigten selbst oder gegenüber
Dritten. Die einfache B. wird mit Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr oder mit
Geldstrafe, die tätliche B, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit
Geldstrafe geahndet. Eine ->sexuelle
Handlung erfüllt nur dann auch den Tatbestand der tätlichen B., wenn der
Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung zugleich eine herabsetzende Bewertung
des Opfers bedeutet (BGH v. 15.3.1989). b) Üble Nachrede (§ 186 StGB) besteht
in ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Dabei kommt es nicht
darauf ans ob die Tatsachen unwahr sind; es genügt, daß sie nicht bewiesen
werden können. Handelt es sich bei der behaupteten Tatsache um eine Straftat,
ist der Wahrheitsbeweis einerseits ausgeschlossen, wenn der Beleidigte
rechtskräftig freigesprochen, andererseits erbracht, wenn der Beleidigte
rechtskräftig verurteilt worden ist. Im übrigen kann auch eine wahre - und
deshalb den Tatbestand der üblen Nachrede nicht verwirklichende -
Tatsachenbehauptung wegen der Form der Äußerung oder wegen der Umstände, unter
denen sie geschieht, als Formalbeleidigung nach § 185 StGB bestraft werden (z.
B. Anzeige in der Zeitung, daß A., der erwiesenermaßen gestohlen hat, ein Dieb
sei). Die üble Nachrede ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe, bei öffentlicher
Begehung (auch durch publizistische Verbreitung) mit Freiheitsstrafe bis zu 2
Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, c) Verleumdung (§ 187 StGB) liegt vor, wenn
der Täter gegenüber einem Dritten unwahre Tatsachen, die ehrenrührig oder kreditgefährdend
sind, wider besseres Wissen behauptet Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 2
Jahren oder Geldstrafe, bei öffentl. Begehung (auch in einer Versammlung oder
durch publizistische Verbreitung) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
Geldstrafe, d) Mit höherer Freiheitsstrafe ist öfftl., in einer Versammlung
oder publizistisch geäußerte üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen
Politiker bedroht, die aus Beweggründen begangen wird, die mit der öfftl.
Stellung des Beleidigten zusammenhängen, und die geeignet ist, sein öffentl.
Wirken erheblich zu erschweren (§ 187 a StGB). Die Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener (§ 189 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, wahlweise
mit Geldstrafe bestraft.“
Daß bei weitem
nicht alles, was beleidigend erscheint, strafrechtsrelevant sein kann,
verdeutlicht der Autor auf zwei Feldern: Der speziellen
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) und der „Wahrnehmung berechtigter
Interessen“ im Sinne des Strafgesetzbuchs:
„Die Rechtswidrigkeit der B. entfällt bei
tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche
Leistungen, bei Äußerungen zur Verteidigung von Rechten, bei Vorhaltungen und
Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, bei dienstlichen Anzeigen o.ä;
rechtmäßig sind außerdem beleidigende Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen (§ 193 StGB). Der letztgenannte Rechtfertigungsgrund setzt voraus,
daß, zumindest mittelbar, eigene Interessen verfolgt werden, daß
Tatsachenbehauptungen gewissenhaft auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden und
daß die Äußerung das unter den gegebenen Umständen gebotene Mittel der
Interessenwahrnehmung ist. Pressemeldungen beleidigenden Charakters sind
privilegiert, wenn das Interesse der Presse, die Öffentlichkeit zu
unterrichten, höher zu bewerten ist als das Interesse des Beleidigten, von
öffentlichen Herabsetzungen verschont zu bleiben; die Zeitung ist jedoch
gehalten, die verbreiteten Tatsachen auf ihren Wahrheitsgehalt zu recherchieren
(-> auch Persönlichkeitsrecht).“
Und zu
einer Besonderheit des § 185 StGB, nämlich Strafantrag des/der Personen
als angeblich oder wirklich Beleidigten, führt Hermann Avenarius abschließend
aus:
„Die B.
wird nur auf -> Strafantrag verfolgt; bei öffentl. bekundeter B. von Opfern
der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft
(z.B. durch die sog. Auschwitzlüge) ist ein Antrag unter bestimmten
Voraussetzungen nicht erforderlich (s. im einzelnen § 194 StGB). Wird eine B. auf
der Stelle erwidert, kann der Richter beide Beleidiger oder einen von ihnen für
straffrei erklären (§ 199 StGB)."
(Hermann
Avenarius, Kleines Rechtswörterbuch, 7. Auflage, ed. Landeszentrale für
politische Bildung NRW, Düsseldorf 1992, Seiten 71-72; vgl. wesentlich
kurzgefaßter auch ders., Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine
Einführung. Dritte, neu bearbeitete Auflage;
Bonn 2002: Bundeszentrale für politische Bildung [ = Schriftenreihe Bd.
370], Seiten 167-168)
3.1. Methodisches zur
„Beleidigung“ vor deutschen Gerichten
Beide
hier abschließend kurz zitierten und
noch kürzer interpretierten Freisprüche vom Vorwurf der „Beleidigung“
sind jeweils in mehrfacher Hinsicht sowohl was die jeweiligen Besonderheiten
als auch ihre argumentativen Schwerpunkte betrifft bemerkenswert; wobei klar
ist, daß, wie der eben breit zitierte Rechtswissenschaftler Hermann Avenarius,
auch die folgend zitierten Oberlandes- und Landrichter sich auf den
real-existierenden § 185 StGB trotz
seine phantomischen Rechtsstatus einlassen und dessen virtuellen
Rechtscharakter nicht erkennen, mithin auch die hier vertretene Meinung vom
Phantomdelikt „Beleidigung“ (besonders von „Justizangehörigen“) im
gegenwärtigen deutschen Strafrecht nicht erkennen können.
3.2.
Oberlandesgericht Düsseldorf 1995
Der
erste, soweit ich weiß rechtskräftige, Beschluß des OLG Düsseldorf vom
29.12.1995 (Az. 5 Ss 381/95 – 93/95 II; zitiert nach Neue Zeitschrift für
Strafrecht/Rechtsprechungsreport, Heft 6, 1996, Seiten 164-167) ist ein
Revisionsentscheid wegen materieller Rechtsverletzung durch die Vorinstanzen
und schloß eine jahrelange Auseinandersetzung ab: Ein in der Öffentlichkeit
bekannter Bürger hatte sich als Vater als Petent, anstatt seines Sohnes,
erfolgreich an den Petitionsausschuß des Nordrhein-Westfälischen Landtags
gewandt und in seinem Sinn am 12.5.1992
diese bemerkenswerte Stellungnahme des NRW-Gesetzgebers erhalten (zitiert nach
aaO., Seite 164; der NRW-LT-Petitionsausschuß wurde leider vergeblich um
Zusendung seiner damaligen
Stellungnahme gebeten):
„Bei
sorgfältiger Ermittlungstätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung des in §
160 II StPO niedergelegten Grundsatzes [nämlich: „Die Staatsanwaltschaft hat
... auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln...“] wäre es nach
Auffassung des Petitionsausschusses nie zu der Erhebung der öffentlichen Klage
gekommen.“
Allerdings
hatte der Petent in seinem Hyperengagement in Rahmen seiner öffentlichen
Auseinandersetzung mit Vertretern der öffentlichen Anklage von
„Familienverfolgungen“ und, mehr noch, von „faschistischer Sippenhaftung“
gesprochen. In der Freispruchsbegründung heißt es unter anderem zugunsten des
angeblichen Beleidigers:
„Auch
eine ehrverletzende Äußerung genießt grundsätzlich den Schutz des Art. 5 I 1
GG, wenn es sich um eine Meinungsäußerung handelt [...] Meinungen bringen die
subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung zum Ausdruck
und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen und Personen [...] Bei den
Äußerungen des Angeklagten handelt es sich um Meinungsäußerungen. Er stellt
über die Art und Weise der Verfolgungsmaßnahmen keine und insbesondere keine
falschen Tatsachenbehauptungen auf, sondern vergleicht sie [...] mit
faschistischen Methoden. Dieser Vergleich enthält eine subjektive Bewertung der
von der StA [Staatsanwaltschaft] und GenStA [Generalstaatsanwaltschaft]
durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen und damit auch ein Urteil über die
Tätigkeit der Beamten und diese selbst.“
Dabei betont das OLG Düsseldorf, daß
die angeblich beleidigenden „Angriffe in erster Linie der Justiz als
Institution galten“, weder einen „Angriff auf die Menschenwürde noch eine
Formalbeleidigung oder gar eine Schmähung der bezeichneten Beamten“ enthalten
und vor allem: Nicht ursächlich, sondern Reaktion sind, also nicht, wie es in
der martialistisch-strafjustitiellen Sprache heißt, „Erstschlag“, sondern
„Gegenschlag“ waren, um die „persönliche Ehre sowie die seines Sohnes zu
verteidigen“. Insofern war, so die OLG-Revisionsrichter, des Angeklagten
„Handlungsweise im Grunde verständlich und aus seiner Sicht möglicherweise
notwendig, um wahrscheinliche oder mögliche Angriffe gegen sich [...]
abzuwenden.“ Mit dieser Bewertung folgen die Richter einer These des bayrischen
Rechtswissenschaftlers Klaus Rolinski (damals Lehrstuhl Strafrecht/Kriminologie
an der Universität Regensburg), der 1990 „als situative Handlungskomponenten“ für widerständiges
und/oder gewaltsames Handeln „sozial integrierter Bürger“ die „Qualität der
Sicherung eigener Existenz“ herausarbeitete, wodurch „gewaltsamer Widerstand
[...] zum zwar aufgezwungenen, aber notwendigen Handeln wird“ (Politische Gewalt
und Grundbedürfnisse; in: ders./Irenäus Eilbl-Eibesfeld [eds.], Gewalt in
unserer Gesellschaft. Gutachten für das Bayrische Staatsministerium des Innern.
Berlin: Duncker & Humblot, 1990, Seiten 11-39, hier zitiert Seite 33).
Der Düsseldorfer OLG-Beschluß Ende 1995 zeigt
bei genauerer, und daß heißt: kritisch-hermeneutischer, Beschlußlektüre und
Textdeutung eine weitere Auffälligkeit: Er wurde von damaligen OLG-Richter
Wolfgang Steffen unter der Überschrift „Meinungsfreiheit contra Beleidigung
von Justizangehörigen“ mitgeteilt. Es gibt aber ebensowenig wie
„Beamtenbeleidigung“ und/oder „Richterbeleidigung“, wie herausgearbeitet, eine
weitere spezielle „Beleidigung von Justizangehörigen“, sondern nur eine
allgemeine, in § 185 StGB nicht definierte „Beleidigung“. Die Formel „Beleidigung
von Justizangehörigen“ nämlich findet sich allein in den zuerst 1977
produzierten „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren“ (hier RiStBV Nr.
232) mit dem weiterführenden Hinweis, gegebenenfalls und dann auch ohne Strafantrag
„wegen falscher Verdächtigung [§ 164 StGB] vorzugehen.“ – Allein der
Tatbestand, daß hier nicht per legem im Sinne des Gesetzgebers, sondern vor
allem nach dem exekutivem
Strafverfolgerkonstrukt: „Beleidigung von Justizangehörigen“ verfahren wurde mit entsprechender
Bevorrechtung der „vorgesetzten Dienststelle“, die „zur Wahrung des Ansehens
der Rechtspflege der Rechtspflege Strafantrag stellt“, wodurch dann an sich
schon, also per se, „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung [...] zu
bejahen ist“ (RiStBV Nr. 232), verweist auf zu mindesten problematischen Umgang mit dem bürger-,
menschen- und grundrechtlichen Gleichheits- und dem rechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nicht schon auf reale Ungleichbehandlung sozialer
Gruppenangehöriger, die in anderem Zusammenhang „gleicherer“ genannt wurde (vgl. Richard Albrecht, Ist gleicher als
gleich gleicherer ? Bundeslöschtage, Bundesregierungen, Staatsanwaltschaften
1998-2004. Vorläufiger Kommentar aus bürgerrechtlicher Perspektive: http://www.wissen24.de/vorschau/22801.html).
Der
letztaktuelle Fall von „Beleidigung
von Justizangehörigen“, nämlich eines rheinland-pfälzischen Staatsanwalts
im speziellen, ist meines Wissens nach ein deshalb noch nicht rechtskräftiger
Freispruch zweier wegen „Beleidigung“ angeklagter Juristen (Rechtsanwalt der
eine, Rechtsbeistand der andere), weil staatsanwaltschaftlich Revisionsgründe
vorliegen (sollen).
Das Kreuznacher Landgericht ließ sich im
Beschluß vom 26. 10. 2004 (Az. 2010 Js 5124/03 Cs Ns, unveröffentlicht, 18
Seiten; mir mitgeteilt von Rechtsassessor Friedrich Schmidt, Bernkastel/Kues)
von, soweit ich sehe, z w e i Grundüberlegungen leiten: Einmal dem zentralen
Gleichheitssatz und zum anderen einem, an Günther Dürig angelehnten,
Menschenwürdeverständnis, das
Menschenwürdeverletzung/en immer dann vermutet, wenn ´der konkrete
Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe
herabgewürdigt wird´ (zit. nach FAZ
204/3.9.2003, Seite 33). Insofern urteilten die Kreuznacher Landgerichter human
und ´gegen den Strom´ postmodernistischer Beliebigkeit (der etwa Dürig´sche
Hinweise eh als Menschenwürde“lyrik“ gelten und deren Endstation nur Rechtsnihilismus sein kann). Und auch wenn
dies den Richtern selbst nicht bewußt gewesen sein mag – ihr Rechtsspruch stand
nicht nur in der aufklärerischen Tradition im allgemeinen, sondern bedachte
auch die totalitären Gefährdungspotentiale unseres „late modern age“ (Anthony
Giddens), die, soweit ich sehe, zuerst Franz Kafka visionär erfaßte (Gustav
Janouch, Gespräche mit Kafka. Aufzeichnungen und Erinnerungen. Frankfurt/Main:
S. Fischer, 1968² [erweiterte Ausgabe];
Franz Kafka, Der Prozess. Roman. Frankfurt/Main: Fischer Bücherei 676,
1960; vgl. Richard Albrecht, Lebendige Menschen als tote Registraturnummern.
Eine Bürokratie-Kritik im Anschluß an Franz Kafka: ´Die Aula´ - SWF
Radiobeitrag [Erstsendung SWF Baden-Baden am 12.2.1989]; gedruckt in: Die
Brücke, Heft 84, 1995, Seiten 79-83; vgl. auch Janko Ferch, Recht ist ein
„Prozess“. Wien: Manz, 1999) und die der nationalsozialistische Faschismus, im
philosophischen Sinne Ernst Blochs, zur Kenntlichkeit brachte (vgl. Ernst
Bloch, Erbschaft dieser Zeit. Zürich: Oprecht & Helbling, 1935; sowie,
politiksoziologisch, Franz Neumann, Behemoth. The Structure and Practice of National Socialism 1933-1944; ²nd rev.
ed. 1944; reprinted by Octacon Books [1963]; vgl. auch Manfred Funke, „Behemoth“
war die erste Strukturanalyse des Dritten Reiches; in: Die Politische Meinung,
Heft 421/Dezember 2004, Seiten 79-81).
So gesehen, ist es nur folgerichtig, wenn die
Kreuznacher Landgerichter auf eine substantiell-bürgerrechtliche Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom
(5.3.1992, Az. 1 BvR 1770/91) abheben. In dieser hieß es grundlegend
und auch in impliziter Abgrenzung zu
angstproduzierenden totalitären Gesellschaftssystemen mit ihrem „Prinzip der
Furcht“ (Hannah Arendt), jener
destruktiven „Befindlichkeit der Ausgeliefertheit an eine existentielle
Bedrohungssituation aufgrund erfahrener Handlungsunfähigkeit“ (Klaus
Holzkamp), zum Verhältnis von Bürger
zum Staat und dessen Maßnahmen:
"Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der
öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren,
gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit." (1
BvR 1770/91 vom 5.3.1992; vgl. Richard Albrecht, Bürgerrechte und
Staatspflichten in Deutschland:
http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf)
In diesem Sinn kritisierten die
Prozeßbevollmächtigten die rheinland-pfälzische Justiz harsch als
„Gewalteneinheitstyrannis“ und warfen der Staatsanwaltschaft als (Verfolger-)
Behörde nicht nur „Übermaß bei der Strafverfolgung“, sondern auch
„Rechtsbeugung“, „Verfolgung Unschuldiger“ – nämlich ihrer Mandanten, einer
Winzerfamilie – und „Willkürjustiz“ als auch dem sachbearbeitenden Staatsanwalt
ad personam vor, „ein zynischer, gefühlloser Karrierist, ohne innere Bindung an
Recht und Verfassung“ zu sein, vor dem sie als Strafverteidiger ihre Mandanten
zu schützen hätten. (zitiert nach aaO.,
Seiten 3, 4, 7)
Die
entscheidende Besonderheit –als/und wenn man so will: differencia specifica-
liegt im speziell zum richterlich als real hypostasierten Strafrechtstatbestand
„Beleidigung“ (§ 185 StGB) entwickelten und angewandten methodischen Leitfaden des Urteils, in dem
es zur berufsrichterlichen
Handlungslogik heißt (zit. nach vorliegender Kopie, Seiten 14 und 15):
1.
"Die Prüfung einer ehrverletzenden Äußerung auf ihre Strafbarkeit hat nach
den Vorgaben des Verfassungsrechts und der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung in der Regel in folgenden Schritten zu erfolgen (vgl. BayQbLG,
NSTz-RR 2002, 40 ff. <Freispruch eines Angeklagten, der einen Richter mehrfach
der Rechtsbeugung bezichtigt hatte>; Bundesverfassungsgericht, NJW 2000, 199
ff.)"
1.1. "Zunächst ist zu untersuchen, ob die
Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer
Meinung, darstellt. Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive
Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie
auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während
Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schütz in erster Linie bezieht, durch
die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die
Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind."
1.2.
"Erweist sich die Äußerung als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht
die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, ohne dass es
darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder
rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos,
gefährlich oder harmlos eingestuft wird (Bundesverfassungsgericht, NJW 1994,
1779) . Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch
starke, eindringliche. Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine
Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik hätte anders formulieren
können (Bundesverfassungsgericht, Siv 1991, 458). Dies gilt im besonderen auch
für Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände (statt vieler: BVerfG, StV 1997, 485).
Zurücktreten muss die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung
als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung
darstellt (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 2262, 2263)"
1.3.
"Handelt es sich noch um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannte
Grenze nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und
Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist,
bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind
und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter
ankommt."
Folglich
waren beide Angeklagten zu Recht „aus Rechtsgründen freizusprechen“
Abschließend soll weder auf Mark Twains „The
Prince and the Pauper“ noch auf die Popularmemorabile „The Monkey and the
Chauffer“ verwiesen werden; weshalb ich,
um zu verdeutlichen, daß auch die hier beschriebenen gesellschaftlichen
Verhältnisse geschichtlich gewordene und damit auch zukünftig veränderbare
sind, an einen Hinweis eines Sozialwissenschaftlers, der sich als „Rheinländer“
bezeichnete (und doch Moselianer war) und der früher (zu) oft und heute (zu)
selten zitiert wird, erinnern möchte:
(Carl Marx: Lohnarbeit und Kapital [1849];
zitiert nach: Marx-Engels-Werke Band 6 [= MEW 6], Seite 407)
Editorischer Hinweis
Dies ist der Erstdruck meines gleichnamigen online-Essays, der als
html-Version bei
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html
erstpubliziert wurde und dort auch gratis heruntergeladen
werden kann
*
rekult2
rechtskultur.de
Unabhängiges Online
- Magazin
für
Menschen- und Bürgerrechte
Ed.
Dr. Richard Albrecht
2.
Jahrgang (2003/04)
Zum
2. Jahrgang
Je mehr im gegenwärtigen
Deutschland mediengängige polititical-correctness-Sprecher/innen behaupten,
Bürger- und Menschenrechte zu verteidigen - desto weniger werden wirkliche
Menschen- und Bürgerrechte
selbst wirksam verteidigt. Dies ist meine -scheinbar
paradoxe-erfahrungsbezogene These. Die ich als Meinungsäusserung dem hiermit
eröffneten neuen Jahrgang von rechtskultur.de voranstellen möchte.
Die Kernaussage zum
Involutionsprozess von Gesetz und Recht in Deutschland lautete im Editorial zum
1. Jahrgang im September 2002:
"Anstatt
zivilgesellschaftlicher Fortschritte produziert das deutsche Rechtssystem
Rückentwicklungen. Dies zerstört
lebende Menschen und ihre Entwicklungen ... Es geht um eine Rechtsprechung, die
sich hierzulande wieder einmal und weitreichend von ihren kulturellen und
moralischen Grundlagen entfernt hat ... Es geht um den Erhalt von kulturellen
Grundlagen allen Rechts, das zunehmend von Rechtsprechung und Justizapparat
zerstört wird."
In diesem Rahmen stehen
auch die neuen Beiträge und Rubriken: Vom Leitbeitrag über Staatsrache in
Baden-Württemberg zum Mobterror in der hessischen Provinz, vom neuen deutschen
Gutsmenschen-recht zu alltäglichen Erfahrungen eines Telekomgeschädigten in
Nordrhein-Westfalen.
Weitere werden, wie
angekündigt, folgen.
Und es gibt im 2. Jahrgang
im Magazinteil Rubriken wie "Skizzen und Prospecte", "HirnSchrisse & Mehr", Notizen
zur parasitären Ökonomie
("Pasök") sowie
Hinweise auf "Lesbares"
und "Eingegangenes", schliesslich einige Zitate zur Anregung und
nicht nur zu Recht und Justiz. Als online-Magazin wird rechtskultur.de ständig aktualisiert.
Alle Texte des 2. Jahrgangs
von rechtskultur.de können sowohl als zip- als
auch als rtf-Version/en bei http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.zip
oder/ und im Netz kostenlos online bei http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.rtf
eingesehen und/oder nach dem Herunterladen/download auf Ihrem Rechner/offline
gelesen werden. Eine allerdings zeit- und aufwendigere Version ist ebenfalls
auf dem US-server on Yahoo bei http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm
- mit allen Links [15. Sept. 2003]
[Der 1. Jg. von rechtskultur.de
umfasst/e den Zeitraum von 1. September 2002 bis 15. Juli 2003. Er ist im
Netz/online archiviert bei: http://web.archive.org/web/*/rechtskultur.de;
der zweite Jahrgang wurde am 15. September 2003 eröffnet und wird
voraussichtlich den Zeitraum bis 20. Juli 2004 umfassen. Der dritte Jahrgang
soll am 20. September 2004 eröffnet werden und – wenn’s thematisch-inhaltlich
und publizistisch-formal ´passt´- sowohl rechts- und justizkritische Beiträge
von Gastautor(inn)en publizieren als auch in der Rubrik ´Eingegangenes´ nur
noch ausgewählte Drucksachen präsentieren. Die ersten drei Jahrgänge 1. 2002/03
– 3. 2004/05 sollen im Herbst 2005 unter dem Titel: rechtskultur.de.
Unabhängiges online-magazin für Menschen- und Bürgerrechte. Die ersten
drei Jahrgänge als print-on-demand des Projekts justiz@nalyse
angeboten werden. Denn wenn, wie´s ausschaut, zumindest a priori nicht
ausgeschlossen werden kann, dass jeder Jahrgang dieses kleinen unabhängigen
online-Magazins für „die Nachgeborenen“
(Bertolt Brecht) eine bedeutsamere rechts- und alltagskulturelle Quelle
sein könnte als die versammelten Entscheidsammlungsbände der deutschen
Bundesgerichte dieser Jahre - dann wär´s unangemessen, sie nicht wenigstens als
print-on-demand anzubieten. Dazu
freilich ist/sind Unterstützung/en nötig. Denn allein, wie bisher, aus
Eigenmitteln wird, was geplant ist, nicht zu schaffen sein ... Sollte, aus
angedeuteten Gründen, dieses kleine unabhängige online-Magazin für Menschen-
und Bürgerrechte wider Erwarten n i c h t
wie geplant im 3. Jg. in zwei Monaten, also ab spätestens Anfang Oktober
2004 weitergeführt werden können, sollte in jedem Fall zweierlei möglich sein:
Erstens die Überführung von rechtskultur.de ins kritische Recherche- und
Publikationsprojekt
http://www.oocities.org/de/earchiv21/justizanalyse.htm
mit den e-Postadressen justizanalyse@web.de
und/oder justizanalyse@gmx.net u n d
zweitens eine print-on-demand-Ausgabe der beiden ersten Jahrgänge dieses
online-Magazins. In diesem Fall würde der 2. Jg. als kostenloser download-zip
bei http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.zip
angeboten, so dass b e i d e Jahrgänge sowohl ´gratis´ kostenlos im Netz
stünden als auch gedruckt als
print-version kostenpflichtig beim Herausgeber bestellbar wären. Dr.
Richard Albrecht, Ed., 30. Juli 2004]
-> Staatsrache im
Musterländle
-> Weiter so
Deutschland...oder: Noch Fragen, bitte ?
-> Herr
Generalstaatsanwalt !
-> Memoiren eines
Telekomgeschädigten
-> Hohmann & die
Folgen
->
Verfassungsbeschwerden in Deutschland
-> Zur Erosion des
Richtervorbehalts bei Telefonüberwachung/en
-> Rechtsalltägliche
Menschenwürdeverletzung/en im gegenwärtigen Deutschland
-> Rechtsgespräch,
Mannesmannrecht und mehr
-> Phantomelite
-> Völkerstrafrecht,
Völkermord und/als Genozidpolitik
-> Schwerbehinderung und
mehr
è
Der besondere Text: Offener
Brief an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 1.3.2004
[Verletzung des Menschen-, Grund- und Bürgerrechts auf
rechtliches Gehör in
Deutschland]
-> in Vorbereitung/in
preparation
-> Skizzen &
Prospecte
-> HirnSchrisse &
mehr
-> PASÖK
-> Positiva
-> Lesbares
-> Eingegangenes
-> Zitat/e
-> Büchersuche
-> Geplantes
rekult3
rechtskultur.de
Unabhängiges online-Magazin
für
Menschen- und Bürgerrechte
3.
Jg. 2004/05
Zwei abgeschlossene
Jahrgänge sind für ein online-Projekt so viel wie zwei Jahre eine lange Zeit
sind. Dies gilt besonders für ein unabhängiges online-Magazin wie das
vorliegende für Menschen- und Bürgerrechte. Gleichwohl kann trotz zahlreicher
Widerstände, einen noch immer nicht abgewehrten Versuch so justizieller wie
verfassungswidriger Nachzensur eingeschlossen und hier in der Rubrik: Der
besondere Text dokumentiert, der 3. Jg. Anfang noch im September 2004
eröffnet werden.
Der 1. Jg. 2002/03 ist
unter http://rechtskultur.de archiviert; der 2. Jg. 2003/04 als gezippte
htm-Version unter http://www.oocities.org/de/earchiv21/rekult2.zip
(Der jeweils laufende Jahrgang ist entsprechend als htm-zip-Version immer in
der aktualisierten Form netzarchiviert, also http:///www.oocities.org/de./earchiv21/rekult3.zip etc.). In den beiden abgeschlossenen
Jahrgängen sind auch beide editorische Vorworte, denen hier nichts hinzuzufügen
ist, nachlesbar. Nach wie vor gilt auch fürs gegenwärtige Deutschland: Besser
Rechtskultur als Justizdreck - wobei offen bleiben soll, ob die
gegenwärtige Justiz in Deutschland das destruktiv-dubioseste Subsystem ist oder
ob´s heuer noch dubios-destruktivere gesellschaftliche Subsysteme im
(system)soziologischen Sinn Niklas Luhmanns gibt...
Zugleich habe ich als so
verantwortlicher wie verantwortungsvoller Editor darauf hinzuweisen, dass dieser 3. Jg. möglicherweise der letzte
sein könnte: Dies´ weniger wegen eines geplanten Wohnortswechsels im EU-Bereich
oder wegen begonnener Buchprojekte mit entsprechenden Planungen bis Ende des
Jahrzehnts. Sondern vielmehr, weil allein aus Eigenmitteln -und andere als
diese gibt es heuer für ein unabhängiges online-Magazin wie rechtskultur.de halt nicht: Mein unabhängiges
online-Magazin meint´s nämlich Ernst mit Bürger- und Menschenrechten und heisst auch nicht nur „Institut für
Menschenrechte“, wird folglich auch nicht regierungsamtlich alimentiert - wenn
überhaupt künftig nicht mehr publizistisch so intensiv weitergearbeitet werden
kann wie am 2. Jg. 2003/04, der faktisch höchstqualifizierte und ehrenamtliche
editorische Tätigkeit o h n e jede Aufwandsentschädigung, also "zum
Nulltarif", bedeutete.
Der 3. Jg., dessen spätere
print-on-demand-Publikation gemeinsam mit den erstbeiden Jahrgängen geplant
ist, muss folglich gestrafft werde: Die bisherigen selbständigen Rubriken
HirnSchrisse, Pasök und Positiva werden zu chronologisch bezogenen neuen
Hauptrubriken Plaudereien ohne Kamin
und Von Tag zu Tag verdichtet.
Zugleich wird eine neue Rubrik: Fundgrube eingerichtet. In dieser finden
Sie kürzestkommentierte menschen-
und/oder bürgerrechtsrelevante deutsch(sprachig)e Gerichtsentscheide mit
Netzquelle/n (wenn und insofern diese ohne aufwändige Umformatierung/en online-publikabel
sind). Schliesslich werden künftig unter Eingegangenes nur noch
ausgewählte Hinweise auf zugesandte Bücher und Zeitschriften gegeben.
Im übrigen
steht der 3. Jg. dieses kleinen unabhängigen online-Magazins auch
Gastautor(inn)en und deren Beiträgen
unter zwei Voraussetzungen offen: erstens muss es sich um grundlegende Beiträge
zu Kernfragen von Menschen- und Bürgerrechten handeln; und zweitens müssen
diese dem Editor in einer Form übermittelt werden, die keine lektorischen,
redaktorischen und technischen Überarbeitungen und/oder Umformatierungen
erfordert.
Entsprechende Beiträge bitte als epost/per email an:
Dr. Richard Albrecht
rechtskultur@web.de
[150905; act. 300605]
Damit
ist der 3. Jg. abgeschlossen.
Der
4. Jg. soll Mitte September 2005 eröffnet werden
Inhalt des 3.
Jg. 2004/05
Übersicht
è
Grundlagenessay
è
Forschungsbericht/e
è
Forschungsprojekt/e
è
Zur Sache/Dokumentationen
è
Brief an Pater Lingen
è
Der besondere Text
EUSKIRCHENER BELEIDIGUNGSFARCE (i-xvi)
è
Gastbeiträge
·
* Johann Wolfgang Goethe
·
* Albert Einstein
* Franz Schandl
·
* Edmund Haferbeck
·
* Wilfried Rasch
·
* Marc Ries
·
* Jürgen Elsässer
·
* Armin Fianden
·
* Michael Hasty
·
* Claus Plantiko
·
è
Plaudereien ohne Kamin
è
Von Tag zu Tag
-> Fundgrube
è
Zitate
è
Lesbares
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Niemars lechts und
rinks odel Ulsache und Wilkung verwechsern und abwalten,
bis in Deutschrand das Lecht auf poritischen Illtum
velfassungslang hat ...
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Richard Albrecht Wiesenhaus
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