(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt. Sie müssen sich nach den Anforderungen und Bildungszielen der einzelnen Bildungsgänge richten, die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Fachs, Lernbereichs oder Aufgabengebiets zu orientieren haben, enthalten und Möglichkeiten des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens aufzeigen. Verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte sind in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander zu bestimmen, dass die Lehrerin oder der Lehrer in die Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Der Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen ist zu berücksichtigen.
(2) Die Entwürfe der Lehrpläne werden dem Landesschulbeirat (§ 99) zur Kenntnis gegeben. Auf Verlangen eines Mitglieds werden sie im Landesschulbeirat erörtert. Das Kultusministerium kann für die Beratung eine Frist setzen.
(3) Lehrpläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung zur Erprobung freigegeben oder für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen.
(1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer:
(2) In der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemeinbildenden Schulen ist die Hinführung zur Arbeitswelt zu fördern durch
Die Hinführung zur Arbeitswelt kann durch besondere Unterrichtsprojekte gefördert werden.
(3) Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) sind eine zweite Fremdsprache im Bildungsgang der Realschule, eine dritte Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.
(4) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung eingeführt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist.
(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden besonderen Methoden und das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten im Unterricht zu berücksichtigen. In fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.
(2) Die Verordnung über die Stundentafel kann für bestimmte Schulformen und Jahrgangsstufen die Möglichkeit vorsehen, dass nach Entscheidung der Gesamtkonferenz der Schule die Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde als Lernbereich Gesellschaftslehre und die Unterrichtsfächer Physik, Chemie und Biologie als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden.
(3) Lernbereiche können fachübergreifend von mehreren Lehrerinnen oder Lehrern in enger Zusammenarbeit didaktisch abgestimmt oder von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet werden, um übergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur Geltung zu bringen und die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ein Problem vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her zu beurteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Anteil der jeweiligen Fächer angemessen berücksichtigt wird. Wird der Lernbereich zusammengefasst unterrichtet, so wird für ihn eine zusammengefasste Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs- und Abschlußregelungen der Bewertung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gleichgestellt. Die Gesamtskonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich fachübergreifend unterrichtet wird.
(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere ökologische Bildung und Umwelterziehung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung und Medienerziehung, Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, kulturelle Praxis, Friedenserziehung, Rechtserziehung, Gesundheitserziehung und Verkehrserziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Sie können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. Über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung im Rahmen der Stundentafel und der Lehrpläne entscheidet die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte.
(1) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schülerinnen und Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen und partnerschaftlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.
(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.
(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.
(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann auch vorgesehen werden, Ethikunterricht schrittweise für einzelne Schulen einzuführen.
(1) Schülerinnen und Schüler anderer Herkunftssprache sollen durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet werden und die gleichen Abschlüsse erwerben können.
(2) Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht nicht folgen können, weil sie über keine oder nur geringe Deutschkenntnisse verfügen, sind durch einen besonderen Unterricht in Deutsch als Zweitsprache so zu fördern, dass sie sich so bald wie möglich am Unterricht in der Regelklasse beteiligen können. An Angeboten zur Sprachförderung in Deutsch können auch noch nicht schulpflichtige Kinder nach Anmeldung zum Schulbesuch teilnehmen.
(3) Die Ausgestaltung des Unterrichts und der Fördermaßnahmen nach Art, Umfang und Verpflichtung zur Teilnahme für Schülerinnen und Schüler anderer Sprache erfolgt durch Rechtsverordnung.
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung richtet sich nach dem Bildungsauftrag des einzelnen Bilungsganges und berücksichtigt den Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen. Bei der Festlegung des Stundenrahmens ist davon auszugehen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen in der Woche stattfindet.
(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte eröffnen. Daher ist in der Stundentafel zu unterscheiden,
Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Fächern treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst.
(3) Ergänzend können freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule eingerichtet oder betreuende Maßnahmen durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(4) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen abweichend von Abs. 1 Satz 3 an sechs Wochentagen stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.
(5) Die Stundentafeln werden nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 durch Rechtsverordnungen erlassen; dabei ist der Rahmen näher zu bestimmen, in dem die Schulleiterin oder der Schulleiter von der Stundentafel abweichen darf.
(1) Schulbücher sind Druckwerke, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt zu werden.
(2) Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor zugelassen worden sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium, sofern dessen Befugnis nicht allgemein für bestimmte Verwendungszwecke, Fachbereiche oder Schulformen oder im Einzelfall den Schulaufsichtsbehörden oder den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen worden ist. Schulbücher sind zuzulassen, wenn
(3) Die Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen.
(4) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz zu deren Verteilung. In Parallelklassen oder -kursen einer Schule sind in der Regel die gleichen Schulbücher zu verwenden. Schulen, die einen Schulverbund bilden, sollen sich bei der Einführung der Schulbücher untereinander abstimmen.
(5) Das Verfahren zur Zulassung der Schulbücher wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.