Die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung des Schulwesens ist Planungs- und Gestaltungsaufgabe des Kultusministeriums. Die Staatlichen Schulämter, das Hessische Landesinstitut für Pädagogik und die Studienseminare fördern die Schulentwicklung in enger Zusammenarbeit. Die Schulen wirken insbesondere durch Aufgreifen pädagogischer Entwicklungen innerhalb ihrer selbstständigen Gestaltungsmöglichkeiten von Unterricht, Erziehung und Schulleben oder durch Schulversuche an der Weiterentwicklung des Schulwesens mit. Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei wichtigen Maßnahmen. Die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt.
(1) Der Landesschulbeirat besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern, und zwar
(2) Die Mitglieder des Landesschulbeirates werden vom Kultusministerium auf Vorschlag des jeweiligen Dienstherrn oder des jeweiligen Gremiums für die Dauer von drei Jahren berufen.
(3) Je ein Mitglied der Fraktionen im Hessischen Landtag kann an den Sitzungen des Landesschulbeirats als Gast teilnehmen. An den Sitzungen des Landesschulbeirats soll je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei sowie jeweils des für die Finanzen, für das Kommunalwesen, für die Landesentwicklung, für Frauenfragen, für die Kinder- und Jugendhilfe, für die Berufsbildung und für die Hochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Der Landesschulbeirat tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er wird vom Kultusministerium einberufen. Die Kultusministerin oder der Kultusminister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Landesschulbeirats teil und leitet sie.
(5) Die Mitglieder des Landesschulbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der Fahrkosten, ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und ein Übernachtungsgeld, sofern eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes erforderlich ist.
(1) Die regionalen, landesweiten und zentralen Aufgaben des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik umfassen insbesondere:
(2) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik untersteht unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Kultusministeriums. Es ist im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in Planung und Durchführung seiner Maßnahmen und in der Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten. Es stimmt seine Arbeit unter Berücksichtigung der Anforderungen insbesondere der Schulen durch Kooperationsvereinbarungen mit den Staatlichen Schulämtern und den Studienseminaren ab. Seine Arbeit wird durch ein Kuratorium mitgestaltet, begleitet und gefördert.
(3) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik übt die Fachaufsicht über die Stadt- und Kreisbildstellen aus und koordiniert deren Arbeit.
(1) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik gliedert sich in Pädagogische Institute für jeweils einzelne Regionen des Landes. Die Pädagogischen Institute sind im Landesinstitut organisatorisch miteinander verbunden und erfüllen im Rahmen eines gemeinsamen Arbeitsprogrammes und eines gemeinsamen Haushalts in weitgehender Selbstständigkeit regionale, landesweite und zentrale Aufgaben (§ 99 b).
(2) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik wird von einem Direktorium geleitet, das aus den Leiterinnen und Leitern der Pädagogischen Institute besteht. Der Vorsitz und die Geschäftsführung des Direktoriums wird vom Kultusministerium der Leiterin oder dem Leiter eines Pädagogischen Instituts übertragen. Die Übertragung auf Zeit ist möglich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass das Hessische Landesinstitut für Pädagogik seine Aufgaben erfüllt.
(1) Organisation und Aufgabengliederung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Darin sind insbesondere zu regeln:
(2) Einzelheiten der Arbeitsorganisation und der Geschäftsordnung regelt das Hessische Landesinstitut für Pädagogik in einer Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums nach Anhörung des Kuratoriums.