(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe unterrichtet.
(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor.
(3) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit; die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 2 vor. Eine Rücknahme in die Jahrgangsstufe 1 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche Aussagen über den Leistungsstand.
(4) In der Grundschule ist im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten in eine Fremdsprache einzuführen. Die Gesamtkonferenz entscheidet darüber, in welche Fremdsprache eingeführt und zu welchem Zeitpunkt der Unterricht angeboten wird. Dabei darf der Stundenrahmen für die Schülerinnen und Schüler nicht ausgeweitet werden. Für den Fremdsprachenunterricht in der Grundschule werden keine Noten erteilt.
(5) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorsehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 und 4 fünf Zeitstunden dauern. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in eigener Verantwortung fest.
(1) In Vorklassen und Eingangsstufen wird in besonderem Maße dem unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpädagogischen und unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in die Grundschule erleichtert.
(2) In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht soweit entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können und deshalb nach § 58 Abs. 3 zurückgestellt worden sind. Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen oder der Sonderschulen. Der Schulträger entscheidet im Schulentwicklungsplan (§ 145) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend, in welcher Zahl Vorklassen eingerichtet und unterhalten werden. Das Staatliche Schulamt entscheidet jährlich im Benehmen mit dem Schulträger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten der Rückstellungen sowie nach den personellen Möglichkeiten, an welcher Grundschule oder Sonderschule der Unterricht der Vorklasse angeboten wird. Der Unterricht darf nur aufgenommen werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert (§ 144a Abs. 2) erreicht.
(3) In Eingangsstufen können Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen und innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt werden. Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Unterrichts sind miteinander zu verbinden. Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule; sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1.
(Primarstufe) Die Grundstufe kann durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden.