Vollzeitschulpflicht

§ 58 Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung.

(2) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in Sonderschulen aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt.

(3) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter Beteiligung des schulärztlichen und schulpsychologischen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Sonderschule zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(4) Mit Zustimmung der Eltern können diese Kinder Vorklassen (§ 18) besuchen, wenn dies zur Förderung ihrer Entwicklung angebracht und nach Lage der Verhältnisse möglich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 59 Dauer der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann auf Antrag der Eltern die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr, das Staatliche Schulamt in besonderen Fällen um bis zu zwei weitere Jahre verlängern, wenn begründete Aussicht besteht, dass durch den weiteren Schulbesuch der Abschluss erreicht wird.

(3) Für Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.

§ 60 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule der Grund- und Mittelstufe (Primar- und Sekundarstufe I) erfüllt.

(2) Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt werden. Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gründen vom Staatlichen Schulamt gestattet werden.

(3) Die nach § 59 Abs. 3 verlängerte Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Schule im Bereich der Mittelstufe (Sekundarstufe I), einer beruflichen Vollzeitschule oder einer Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit erfüllt werden.

(4) In der Grundstufe (Primarstufe) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 1) sie wohnen.

§ 61 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Sonderschule.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, auf Antrag der Eltern darüber hinaus um ein weiteres Jahr vom Staatlichen Schulamt verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss nähergebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen für Blinde, Sehbehinderte oder Hörgeschädigte, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben (§ 53 Abs. 5), wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.