Leistungsbewertung

§ 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.

(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.

(3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch die Klassenkonferenz.

(4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen:

  1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).

(5) Zur Feststellung des Lernerfolgs oder von Lerndefiziten können in den Schulen Leistungstests durchgeführt werden. Die Durchführung anderer Tests bedarf der Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die Testergebnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Verlangen bekanntzugeben.

(6) Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg tritt oder eine Beurteilung des Arbeits- oder Sozialverhaltens entfällt.

§ 74 Zeugnisse

(1) Der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler wird unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern in Zeugnissen, schriftlichen Berichten oder in anderer, dem Bildungsgang entsprechender Form ausgewiesen.

(2) Ein allgemeines Zeugnis oder eine entsprechende Information der Eltern wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt.

(3) Ein Abschlusszeugnis ist zu erteilen, wenn die Abschlussklasse erfolgreich besucht, eine vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt oder das Bildungsziel erreicht worden ist. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, so ist ein Abschlusszeugnis zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler bei entsprechender Anwendung der für die Versetzung geltenden Vorschriften zu versetzen wäre.

(4) Ein Abgangszeugnis ist zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, ohne dass die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Die Zeugniserteilung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis nur am Ende eines Schuljahres erteilt wird.

§ 75 Versetzungen und Wiederholungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn

  1. die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder
  2. trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.

(2) Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige einer schulformbezogenen Gesamtschule hat die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen werden; § 78 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die fünfte Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige schulformbezogener Gesamtschulen besuchen, obwohl die Klassenkonferenz der Grundschule eine Empfehlung für einen anderen weiterführenden Bildungsgang erteilt hatte (§ 77 Abs. 3) und deren Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung die Anforderungen des gewählten Bildungsganges nicht erfüllen und eine erfolgreiche weitere Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht erwarten lassen (§ 77 Abs. 2), können am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung). Erfolgt die Querversetzung am Ende des Schulhalbjahres, setzt die Schülerin oder der Schüler den Bildungsweg in der fünften Jahrgangsstufe der Schulform, in die sie oder er versetzt wird, fort. Erfolgt die Querversetzung am Ende der fünften Jahrgangsstufe, ist auch über die zu besuchende Jahrgangsstufe zu entscheidend. Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. Der Widerspruch gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Über Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) In einer allgemeinbildenden Schule können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Wurde das Ziel des gewählten Bildungsganges nicht erreicht, so kann die letzte Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich, wenn besondere Gründe für das Versagen vorliegen und die hinreichende Aussicht besteht, dass das Ziel des Bildungsganges erreicht wird; darüber entscheidet die Klassenkonferenz, in den Fällen, in denen der Bildungsgang mit einer Prüfung abschließt, die Schulaufsichtsbehörde.

(6) Schülerinnen und Schüler können unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 eine Jahrgangsstufe überspringen. In besonderen Fällen kann auch die erste Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters übersprungen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Zustimmung nach Satz 2 vom Ergebnis einer Überprüfung durch den schulpsychologischen Dienst abhängig machen.

(7) Die nähere Ausgestaltung der Versetzungen und Wiederholungen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen

  1. auf eine Versetzung verzichtet wird oder andere Zulassungsvoraussetzungen an deren Stelle treten,
  2. eine nachträgliche Versetzung ermöglicht wird.

§ 76 Kurseinstufung

(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.

(2) Über die Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Förderstufenleiterin oder des Förderstufenleiters, der Stufenleiterin oder des Stufenleiters oder der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(3) Das Verfahren der Kurseinstufung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.