(1) Die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges setzt Eignung voraus.
(2) Die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für einen weiterführenden Bildungsgang ist gegeben, wenn bisherige Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lassen.
(3) Bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges haben die Eltern Anspruch auf eingehende Beratung. Sie teilen ihre Entscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der abgebenden Jahrgangsstufe mit. Erfolgt die Wahl des weiterführenden Bildungsganges durch die Wahl der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Zweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, so nimmt die Klasssenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters dazu schriftlich Stellung. Die Stellungnahme muss eine Empfehlung für den Bildungsgang oder die Bildungsgänge enthalten, für den oder für die die Eignung der Schülerin oder des Schülers nach Maßgabe des Abs. 2 gegeben ist. Wird dabei dem Wunsch der Eltern widersprochen, so ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, so erfolgt die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang.
(4) An schulformunabhängigen (integrierten) Gesamtschulen (§ 27) sind die Informations- und Entscheidungsrechte der Eltern bei der Ersteinstufung von Schülerinnen und Schülern in Fachleistungskurse den Vorschriften des Abs. 3 entsprechend zu wahren.
(5) Für die entgültige Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe gilt Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend. Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Förderstufe befürwortet.
(1) Schülerinnen und Schüler können in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges übergehen. Der Übergang in einen Bildungsgang mit höheren Anforderungen setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 befürwortet. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums nach Erwerb des Mittleren Abschlusses (§ 13 Abs. 4) gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schüler, die
(3) Der Übergang in die weiterführenden beruflichen Schulen ist möglich, wenn der mit den erworbenen schulischen Abschlüssen und Berechtigungen nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lassen. Eine Berufsausbildung oder eine dem Ausbildungsziel angemessene berufliche Tätigkeit kann vorausgesetzt werden. Die Aufnahme kann zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass die bisher besuchte Schule den Übergang befürwortet oder die Schülerin oder der Schüler erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnimmt.
(4) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland ist von der Schuljahrgangs- und Kurseinstufung in dem anderen Land auszugehen.
(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie dem Zweck, festzustellen, ob die Schülerin oder der Schüler den mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat; dabei können im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Rahmenpläne festgelegt. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, werden mit der Note ungenügend oder mit null Punkten bewertet.
(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel an der Schule unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer; sie sollen die Lehrbefähigung in den jeweiligen Prüfungsgebieten haben. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann einmal, in Ausnahmefällen zweimal wiederholt werden; § 75 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig.
(3) Nichtschülerinnen und -schülern ist zum Erwerb schulischer Abschlüsse die Ablegung entsprechender Prüfungen (Externenprüfung) zu ermöglichen. Bei Bestehen der Prüfung ist ein dem Abschlusszeugnis entsprechendes Zeugnis zu erteilen.
Bei der Bewertung der Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, ist von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Kultusministerium; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. § 35 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), und Staatsverträge bleiben unberührt.
Die nähere Ausführung des Dritten Abschnitts erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei ist insbesondere