Datenschutz

§ 83 Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und des schulpsychologischen Dienstes dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen sowie sonderpädagogischen Überprüfungen nach § 71 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der schulärztliche und der schulpsychologische Dienst dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden, ausgenommen die medizinischen Befunde der für die Schulgesundheitspflege zuständigen Behörden (§ 149). Im schulpsychologischen Dienst eingesetzte Datenverarbeitungsgeräte dürfen nicht mit Datenverarbeitungsgeräten, die für andere Aufgaben benutzt werden, vernetzt werden; nähere Regelungen trifft das Kultusministerium in Richtlinien für den schulpsychologischen Dienst.

(5) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur auf schuleigenen Datenverarbeitungsgeräten erfolgen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmen gestatten, dass Lehrerinnen und Lehrer Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.

(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung in der Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei ist zu bestimmen, welche Daten unter welchen Auflagen Lehrerinnen und Lehrer außerhalb der Schule verarbeiten dürfen.

§ 84 Wissenschaftliche Forschung

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Forschungsvorhaben soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Vor Erteilung der Zustimmung ist die Schulkonferenz zu hören. Die Genehmigung von Forschungsvorhaben, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben in der Regel nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, soweit deren schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können; sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Untersuchungen in Schulen, die vom Kultusministerium oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.

§ 85 Statistische Erhebungen

Durch Rechtsverordnung können in den öffentlichen Schulen und in den Schulen in freier Trägerschaft statistische Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung angeordnet werden; das Hessische Landesstatistikgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.