(1) Der Landeselternbeirat wird von Delegierten getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten getrennt nach Schulformen gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Zahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern.
(3) Auf jeweils angefangene 10.000 Schülerinnen und Schüler der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt vertretenen Schulform entfällt eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter.
(4) Wählbar als Delegierte oder Delegierter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt besucht und die oder der an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder Stellvertreterin oder Stellvertreter ist. Wählbar ist auch, wer Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- und Stadtelternbeirat ist.
(5) Der Landeselternbeirat besteht aus neunzehn Mitgliedern, und zwar aus
(6) Die Delegierten wählen getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder jeden Vertreter einer Schulform drei, für die Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.
(7) Wählbar als Vertreterin oder Vertreter oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform besucht. Der Elternteil muss ferner an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter oder Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform in einem Kreis- oder Stadtelternbeirat zum Zeitpunkt der Wahl sein oder eines dieser Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innegehabt haben.
(8) In Fachfragen der in Abs. 5 genannten Schulformen kann der Landeselternbeirat gegen den Widerspruch der betroffenen Vertretergruppen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
(9) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(10) Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist innerhalb von vier Unterrichtswochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultusministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
(1) Der Landeselternbeirat soll zu seiner Beratung Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden.
(2) Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter an. Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern in diese Ausschüsse berufen.
(1) Der Zustimmung des Landeselternbeirates bedürfen
(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. Der Landeselternbeirat hat über den Antrag des Kultusministeriums, der Maßnahme zuzustimmen, innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung zu entscheiden. Hat der Landeselternbeirat in dieser Frist nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung, so ist dieser Beschluss schriftlich zu begründen. Hält das Kultusministerium seinen Antrag aufrecht, so hat der Landeselternbeirat innerhalb von zehn Wochen nach dieser Mitteilung erneut zu beraten und zu entscheiden; Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird die Zustimmung wiederum verweigert, entscheidet das Kultusministerium endgültig. Hat der Landeselternbeirat den zweiten ablehnenden Bescheid mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefasst, so kann das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen.
(1) Der Landeselternbeirat ist anzuhören bei der Aufstellung von Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulbauten, über Einrichtung der Schulräume, über Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und Büchereien sowie bei sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens.
(2) In Fällen anhörungsbedürftiger Maßnahmen gilt § 118 Abs. 2 entsprechend. Ist eine solche Maßnahme ohne Anhörung getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.
(1) Das Kultusministerium erteilt dem Landeselternbeirat auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind.
(2) Der Landeselternbeirat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens.