[September 2006]
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Ensemble-Classic-Harmonica" und hat seinen Sitz in Barchfeld und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Ensemble-Classic-Harmonica e. V.". Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Erträge ausgerichtet, sondern soll der Weitergabe und Vermittlung musikalischer
Fähigkeiten an Dritte
dienen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein dient der Pflege und Förderung des gemeinsamen Musizierens und damit auch der positiven Entwicklung in den Bereichen Motivation, Selbstvertrauen, Kontaktfähigkeit, Leistungsbereitschaft
und Kritik-Stabilität.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem Schriftführer und
zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vom 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins vertreten.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 100 € belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses von 2/3 Mehrheit.
Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstands werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Generalversammlungen auf die Dauer von
2 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
§ 5 Mitgliedschaft
Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung,
ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt.
Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder auch
juristische Personen.
Bei Jugendlichen muss eine Zustimmungserklärung der oder des Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.
Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen.
Der Vereinsaustritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. des
Vormonats erklärt werden.
Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als zwei Monate im Rückstand ist.
Im Weiteren erfolgt eine Ausschließung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein trägt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen
nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
§ 7 Vertretungsmacht des Vorstands
Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt,
die in dem nichtrechtsfähigem Verein zusammengeschlossenen Mitglieder gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das
Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.
§ 9 Wahl des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt.
Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt
des neuen Vorstands im Amt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
in der über eine Nachfolge zu bestimmen ist.
Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder
tatsächlich gehindert, kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer
Vertreter gewählt werden.
§ 10 Formvorschrift
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von 3/4 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt (§§ 47 ff. BGB). Ein etwaiges Restvermögen soll an die Gemeinde Barchfeld fallen,
die es für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat.
Barchfeld, den 28.05.2003