Entschädigung von Zwangsarbeiter
Erst in der Sammelklage gegen Schweizer Grossbanken im Zusammenhang mit den Vermögenswerten von Holocaust-Opfern wurde die Zwangsarbeit für Schweizer Unternehmen als Anklagepunkt aufgeführt, so dass im Vergleich zwischen den Schweizer Grossbanken und den Klägern auch ehemalige Zwangsarbeiter Schweizer Tochterfirmen als anspruchsberechtigt berücksichtigt wurden:
„Die fünfte Vergleichskasse umfasst alle Personen, die in einer an einem beliebigen Ort befindlichen Anlage zur Sklavenarbeit gezwungen wurden, unabhängig davon, ob sie der vorherigen Definition eines Opfers oder Ziels der nationalsozialistischen Verfolgung entsprechen, wenn diese Anlage bzw. dieser Arbeitsplatz Eigentum eines Schweizer Unternehmens oder anderen Körperschaft war oder von einem Schweizer Unternehmen oder von einer anderen Körperschaft kontrolliert oder verwaltet wurde ( Slave Labor Class II, Klasse „Sklavenarbeit II“).“