1. Allgemeines

  1. Der FJ ist eine Einheitsklasse. Die Absicht dieser Regeln ist es, sicherzustellen, daß die Boote bezogen auf Form und Gewicht der Schale, Umrisse von Schwert und Ruderblatt, Mast, Gewicht und Segelmaße möglichst gleich sind.
  2. Die offizielle Sprache der Klasse ist Englisch, daher ist im Streitfall über die Interpretation von Regeln der englische Text maßgebend.
  3. Diese Regeln ergänzen die Pläne, das Meßbrief-Formular und das Vermessungsdiagramm. Auslegungen der Regeln erfolgen durch die IYRU, diese kann die Internationale FJ Organisation (IFJO) beratend hinzuziehen.
  4. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen diesen Regeln, dem Meßbrief und/oder den Plänen muß die Angelegenheit an die IYRU verwiesen werden.
  5. In Ländern, in denen es keinen nationalen Verband gibt oder wo der nationale Verband nicht bereit ist, die Klasse zu verwalten, werden deren Funktionen durch die IFJO oder deren abgeordneten Bevollmächtigten (Nationale Klassenvereinigung) wahrgenommen, so wie es in diesen Regeln verlautbart ist.
  6. Die IYRU und die IFJO übernehmen keinerlei rechtliche Verantwortung hinsichtlich dieser Regeln und/oder der Pläne sowie jeglicher daraus entstehenden Ansprüche.

2. Bootsbauer

Der FJ darf von jedem Profi oder Amateur gebaut werden, eine Baulizenz ist nicht erforderlich.

3. Internationale Klassen Gebühr

  1. Die Höhe der internationalen Klassen Gebühr" (Anm. d. Übersetzers: allgemein bekannt als building fee) wird jährlich von der IYRU nach Rücksprache mit der IFJO überprüft.
  2. Die IYRU ist verantwortlich für die Erhebung und Verteilung der internationalen Klassen Gebühr".
  3. Die internationale Klassen Gebühr" muß durch den Bootsbauer für jedes gebaute Boot abgeführt werden, unabhängig davon, ob das Boot später vermessen und registriert wird. Die internationale Klassen Gebühr" beträgt für das Jahr 1992 a £ 37,50 (englische Pfund). Die Bezahlung muß an die IYRU erfolgen, welche eine „internationale Klassen Gebühren Quittung" und eine „internationale Klassen Gebühr Bau Plakette" herausgibt. Die „internationale Klassen Gebühr Bau Plakette" muß durch den Bootsbauer im Boot befestigt werden. Der Bootsbauer muß die „internationalen Klassen Gebühren Quittung" an den Besitzer des Bootes ausliefern.
  4. Boote, die vor dem 1. Juli 1972 gebaut, vermessen und registriert wurden, brauchen keine „internationale Klassen Gebühr Bau Plakette" zu haben.

4. Registrierung

  1. Kein Boot darf an Klassenregatten teilnehmen, bevor es nicht einen gültigen Meßbrief besitzt und die„internationale Klassen Gebühr Bau Plakette" im Boot befestigt ist (siehe Klassenregel 3.4).
  2. Jeder nationale Verband muß fortlaufende Segelnummern zuteilen. Der Segelnummer müssen die offiziellen nationalen Buchstaben vorausgehen. Ein nationaler Verband darf Segelnummern nur dann herausgeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die „internationale Klassen Gebühr" bezahlt worden ist.
  3. Es dürfen im gleichen Land keine zwei Boote unter dem gleichen Namen registriert sein.
  4. Die Bescheinigung kann auf folgende Art erlangt werden:

Der Eigner oder Bootsbauer muß beim zuständigen nationalen Verband eine Segelnummer unter Beifügung der „internationalen Klassen Gebühren Quittung" beantragen, er darf zugleich seinen Vorschlag für den Namen des Boots unterbreiten. Der nationale Verband muß die Segelnummer in die „internationale Klassen Gebühren Quittung" eintragen.

Der Eigner oder Bootsbauer muß das Boot bei einem offiziell vom nationalen Verband anerkannten Vermesser vermessen lassen. Drei Kopien des fertigen Messbriefs müssen dem Bootseigner ausgehändigt werden.

Der Eigner muß drei Kopien des fertigen Messbriefs zusammen mit einer eventuell fälligen Registrierungsgebühr an den nationalen Verband einschicken. Nach Empfang desselben kann der nationale Verband dem Eigner eine Bescheinigung aushändigen. Die Bescheinigung enthält die im Meßbrief angegebenen Informationen.

  1. Ein Besitzerwechsel entwertet die Bescheinigung, macht aber keine Wiedervermessung erforderlich. Der neue Eigner kann bei seinem nationalen Verband eine neue Bescheinigung beantragen, indem er die alte Bescheinigung zusammen mit einer etwaigen Registrationsgebühr und unter Angabe der notwendigen Einzelheiten zurückgibt. Eine neue Bescheinigung muß dann an den Eigner ausgegeben werden, oder die originale Vermessungsbescheinigung mit einem Vermerk versehen werden.
  2. Es ist in der Verantwortung des Eigners, sicherzustellen, daß sein Boot, Spieren, Segel und Ausrüstung allezeit mit den Klassenregeln in Einklang sind und daß Veränderungen, Ersatz oder Reparaturen von Boot, Spieren, Segel und Ausrüstung die Bescheinigung nicht ungültig werden lassen.
  3. Ungeachtet dessen, was in diesen Regeln enthalten ist, besitzt die IYRU oder der nationale Verband die Vollmacht, die Vergabe einer Bescheinigung für ein Boot zu verweigern oder eine Bescheinigung zu entziehen.
  4. Die IFJO muß in regelmäßigen Abständen von jedem nationalen Verband Einzelheiten über ausgegebene Segelnummern und Bescheinigungen, den Namen und Adressen der Eigner sowie einer Kopie der Meßbriefe oder Messbescheinigungen erhalten.

5. Vermessung

  1. Nur ein Vermesser, der offiziell von einem nationalen Verband anerkannt ist, darf ein Boot, seine Spieren, Segel und Ausrüstung vermessen und die Erklärung auf dem Meßbrief unterzeichnen, daß diese den Regeln entsprechen.
  2. Meßtoleranzen sind nur dazu gedacht, echte Baufehler zu berücksichtigen und dürfen nicht dazu benutzt werden, vorsätzlich das Design zu verändern. Der Vermesser muß auf dem Meßbrief über alles berichten, was er als unüblich oder abweichend von der beabsichtigten Natur des Bootes oder als gegen das generelle Interesse der Klasse gerichtet betrachtet, und eine Bescheinigung kann verweigert werden, auch wenn die bestimmten Anforderungen dieser Regeln zufriedengestellt werden.
  3. Ein Vermesser darf keine Boote, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermessen, die sich in seinem Eigentum befinden oder von ihm gebaut sind oder an denen er beteiligt ist oder auf die er ein sicher begründetes Anrecht hat.
  4. Neue oder wesentlich geänderte Segel müssen von einem Vermesser vermessen werden, der die Segel in der Nähe des Halses stempeln, unterschreiben und datieren muß.
  5. Schablonen für die offizielle Vermessung müssen von der IYRU geliefert werden. Schablonen müssen die volle Breite besitzen, sie dürfen nicht klappbar sein oder aus zwei Schablonen mit halber Breite bestehen, die klappbar und mit einem Verriegelungssystem versehen sind. Boote die vor dem 1. April 1982 vermessen wurden und die mit Formen gebaut wurden, die vor dem 1. April 1980 in Übereinstimmung mit Schablonen halber Breite entstanden sind und die nicht mit den oben beschriebenen Schablonen vermeßbar sind, besitzen das Recht, an allen zukünftigen Regatten teilzunehmen.
  6. Alle Boote, Spieren, Segel und Ausrüstung müssen den aktuellen Regeln oder den Regeln entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Meßbriefs aktuell waren. Jegliche Veränderungen oder Ersatz müssen den aktuellen Regeln entsprechen.
  7. Alle Spieren des Boots, Segel und Ausrüstung müssen nach Belieben eines nationalen Verbandes oder einer Wettfahrtleitung zur Nachvermessung verfügbar sein.

 6. Erkennungsmarken

  1. Der Rumpf muß am Kielschwein oder oben am Schwertkasten die Segelnummer und die nationalen Buchstaben mit einer Höhe von mindestens 25 mm tragen, entweder eingeschnitten oder unauslöschbar markiert.
  2. Der Rumpf muß die „Internationale Klassen Gebühr Plakette" an einer sichtbaren Stelle im Cockpit tragen.
  3. Das Großsegel und der Spinnaker müssen Erkennungsmarken tragen, wie in Regel 19(3) hingewiesen.
  4. Alle Embleme, Marken und Nummern müssen aus dauerhaftem Material und sicher befestigt sein. Embleme, Marken und Nummern, die mit unauslöschbarer Tinte ausgeführt sind, werden ebenfalls anerkannt, vorausgesetzt, sie sind deutlich sichtbar.

7. Konstruktion

  1. Die Konstruktion des Rumpfes und die Gestaltung von Deck und Cockpit sind optional. Die Pläne zeigen empfohlene Arten der Konstruktion, zusammen mit vorgeschlagenen Vereinfachungen.
  2. Kein Teil des Decks darf mehr als 30 mm über der Deckslinie sein. Der Wellenbrecher ist kein Teil des Decks.
  3. Die 'Deckslinie' ist die gedachte Linie zwischen der Oberkante des Spiegels an der Mittellinie und dem höchsten Punkt des Buges (Beschläge ausgenommen).
  4. Größe und Konstruktion von Schwertkasten, Ruderbänken, Boden und Bodenbrettern sind freigestellt.
  5. Der Schlitz für das Schwert darf nicht weiter als 2262 mm oder weniger als 1288 mm von der Rückseite des Spiegels entfernt sein, entlang des Kiels gemessen. Im Falle einer Steckschwertkonstruktion darf die Rückseite des Schwertschlitzes nicht weniger als 1588 mm von der Rückseite des Spiegels entfernt sein, entlang des Kiels gemessen. Die Breite des Schwertschlitzes darf 40 mm nicht überschreiten.
  6. Der Spiegel muß am äußersten Hinterende der Schale angebracht sein, wie in den Plänen gezeigt.
  7. Die Höhe des Spiegels an der Mittellinie der Schale muß 400 mm ± 6 mm sein.
  8. Der Spiegel muß mit der Fortsetzung des Kiels einen Winkel von 84° ± 6° bilden.
  9. Wo die Schale des Rumpfes mit dem Spiegel verbunden ist, darf der Radius 10  mm nicht überschreiten.
  10. Lenzklappen dürfen nicht so angebracht sein, daß sie als Flächen genutzt werden können, die das Boot verlängern.
  11. Schandeck-Scheuerleisten müssen entlang der Oberseiten auf Höhe des Deckssprungs angebracht werden. Diese dürfen nicht mehr als 50 mm nach vorne über den Bug oder nach hinten über den Spiegel hinausragen. Die Breite der Scheuerleisten darf nicht weniger als 5 mm oder mehr als 50 mm über die Schale hinausragen, wenn das Boot teilweise mit einem festen Deck versehen ist oder 90 mm wenn das Boot ohne Deck ist.
    Die Breite der Scheuerleisten an der Innenseite eines ungedeckten Bootes darf nicht weniger als 5 mm oder mehr als 35 mm betragen.
  12. Ein Kielband ist optional. Wenn ein Kielband angebracht ist, muß es 4 mm ± 1 mm dick und 7,5 mm ± 1 mm breit sein und auf voller Länge an der Außenseite von Kiel und Bug verlaufen, Im Bereich des Schwertschlitzes muß es doppelt ausgeführt sein. Das Kielband darf nicht in den Rumpf eingelassen oder geglättet sein.

8. Vermessung des Rumpfes

  1. Der Rumpf muß in seiner ganzen Größe entsprechend den Plänen der Risse und Sektionen, sowie an Bug und Spiegel anhand der Abstandstabelle (Anm.: Abstand der Sektionen vom Spiegel) kontrolliert werden und muß in Übereinstimmung mit dem Vermessungsdiagramm vermessen werden.
  2. (i.) Die Summe der maximalen positiven Abweichung und der maximalen negativen Abweichung der Meßwerte des Rumpfes dürfen 10 mm nicht übersteigen (Meßwerte bezogen auf den Abstand von der konstruierten Linie zum Kiel, wie im Diagramm gezeigt)

    (ii.) Die Toleranz für jeden Meßwert der Schiffsbreite darf ± 10 mm sein (Schiffsbreiten- Messung wie im Diagramm)

  3. Die Summe der maximalen positiven Abweichung und der maximalen negativen Abweichung (egal ob plus oder minus - d.h. nur die Zahlen genommen) von jeder Sektion, die mit einer Schablone vermessen wird, darf 10 mm nicht übersteigen.
  4. Die Gesamtlänge des Rumpfes, ohne überstehende Beschläge und Scheuerleisten, muß 4030 mm ± 10 mm betragen.
  5. Mit dem hinteren Ende der Bugschablone innerhalb eines Bereiches von 6 mm angelegt bei Sektion 9, darf der vertikale Abstand von der Oberseite der Schablone senkrecht zur Oberseite des Decks am Bug nicht größer als 12 mm sein. Die Schablone muß an den Endansätzen weniger als 6 mm Abstand bzw. Überlappung zum Bug haben.
  6. Die Schablonen müssen an den Sektionen so angelegt werden, daß:

(i.) sich die Schablone gänzlich an der gedachten Ebene durch die Punkte an beiden Schandecks und am Kiel befindet.

(ii.) die Vorsprünge (Verlängerungen) der Schablone die Schale berühren.

(iii.) ein Ende (Kiel) sich auf der Mittellinie des Bootes befindet oder wenn der Kiel bezogen auf das Boot nicht mittig ist in gleichem Abstand von den Senkrechten dieser Sektion. Die Summe der maximalen positiven und negativen Abweichungen an beiden Seiten einer Sektion dürfen 10 mm nicht übersteigen. Die Scheuerleiste darf die Schablone nicht daran hindern, die Schale zu berühren.

Der vertikale Abstand von der Oberseite der Schablone an der Senkrechten zur Oberseite des Decks darf nicht größer als 12 mm sein.

9. Auftrieb

  1. Die Boote müssen Auftriebstanks oder Säcke haben, die fest mit dem Rumpf verbunden sind. Diese müssen ausreichend sein, das Boot plus etwa 150 kg an der Wasseroberfläche zu halten, wenn es gekentert oder voll Wasser ist.
    Boote die nach dem 1. Januar 1995 gebaut werden müssen mindestens zwei separate Auftriebstanks besitzen.
  2. Die Boote müssen einen separaten Auftriebssack von mindestens 70 Litern haben, der sicher befestigt oder in einem Tank verstaut ist. Die Inspektion des Tanks muß leicht möglich sein. Wenn Auftriebssäcke nicht leicht verfügbar sind, kann der Bug-Auftriebssack durch Kunststoffplatten aus geschlossenzelligem Hartschaum ersetzt werden.
  3. Die Schale selbst muß so beschaffen sein, daß sie im Falle des Versagens aller Auftriebstanks und/oder -säcke schwimmfähig bleibt.
  4. Inspektionsöffnungen müssen mit abnehmbaren Deckeln wasserdicht verschlossen sein, die nicht entfernt werden können, wenn das Boot auf See, gekentert oder voll Wasser ist. Sie müssen genügend groß sein, um eine nachträgliche Inspektion der Auftriebskörper zu ermöglichen.
  5. Der Vermesser muß sich selbst davon überzeugen, daß die Auftriebsfächer wasserdicht sind.

10. Klapp- oder Steckschwert 

  1. Konstruktion und Material sind freigestellt.
  2. Der Teil des Schwerts, der in der tiefstmöglichen Position aus dem Rumpf herausschaut, muß dem entsprechenden Teil des Plans, mit einer Toleranz von ±  6 mm an der Unterseite und an den Außenkanten (Kielbänder ausgenommen), entsprechen. Am Schwert muß ein Stopper befestigt sein, der verhindert, daß es mehr als 710 mm unterhalb der Schale abgesenkt werden kann.
  3. Das Schwert darf nicht mehr als 12 kg wiegen.
  4. Die Position des Schwertbolzens oder -einschnitts ist optional.
  5. Das Klapp- oder Steckschwert darf nicht umgedreht werden, so daß die Hinterseite nach vorne zeigt. Es darf auch nicht so gedreht werden, daß die Hinterkante vor einer Senkrechten zu seinem Austrittspunkt am Rumpf liegt.
  6. Trimmanhänger und ähnliche Vorrichtungen sind verboten.

11. Ruder und Pinne

  1. Konstruktion und Material von Ruder, Pinne und Pinnenausleger sind freigestellt.
  2. Die Form des Unterwasserteils des Ruderblatts muß dem Plan mit einer Toleranz von ±  6 mm entsprechen. Die auf dem Plan eingezeichnete Wasserlinie muß jedoch nicht der aktuellen Wasserlinie entsprechen.
  3. Ein klappbares Ruderblatt ist erlaubt. Die Tiefe des Ruderblatts darf in voll abgesenkter Position, vertikal von der Unterseite des Spiegels gemessen, 600 mm nicht übersteigen.

12. Mast

  1. Der Mast muß aus Holz oder Aluminiumlegierung sein.
  2. Die Position des Mastes ist freigestellt.
  3. Dauerhaft gebogene und rotierende Masten sind verboten, ein durch Verformung entstandener Biegezustand von bis zu 40 mm zwischen der oberen und unteren Meßmarke ist jedoch erlaubt.
  4. In der Nähe der Spitze und des Mastfußes müssen Löcher gebohrt werden, damit Wasser ablaufen kann. Die Summe der Durchmesser der Löcher an Spitze und Fuß darf 10 mm nicht unterschreiten.
  5. Das Gewicht des Mastes inclusive Takelage und den üblichen Beschlägen darf 7 kg bei Mastfuß an Deck bzw. 8,5 kg bei Mastfuß im Boot nicht unterschreiten.
  6. Der Schwerpunkt des Mastes im Wiegezustand, mit der Takelage entlang des Masts befestigt, darf nicht niedriger als 2100 mm oberhalb der Deckslinie liegen.
  7. Farblich abstechende, während der Regatta klar erkennbare Meßmarken, mit einer Mindestbreite von 10 mm, müssen am Mast angebracht werden.

Nr. 1 Deren oberer Rand muß unterhalb der Deckslinie liegen. Wenn sich der Mastfuß an Deck befindet, muß die Deckslinie als oberer Rand dieser Meßmarke angenommen werden.

Nr. 2 Deren oberer Rand darf nicht mehr als 650 mm über dem oberen Rand von Meßmarke Nr.1 liegen.

Nr. 3 Deren unterer Rand darf nicht mehr als 4850 mm über dem oberen Rand von Meßmarke Nr. 2 liegen.

Nr. 4 Deren unterer Rand darf nicht mehr als 4100 mm über dem oberen Rand von Meßmarke Nr. 1 liegen

Die Meßmarken Nr. 1, 2, 3 und 4 müssen weiß sein, wenn der Mast schwarz ist.

  1. Die Fortsetzung der Linie von der Oberseite des Spinnakerfalls, rechtwinklig zum Mast gezogen, muß die Vorderseite des Masts bei weniger als 50 mm oberhalb des unteren Randes von Meßmarke Nr. 4 unterteilen. Wenn das Spinnakerfall durch ein Auge oder einen Block geleitet wird, darf kein Teil eines solchen Auges oder Blockes weiter als 51 mm über die Vorderseite des Mastes herausragen.

13. Großbaum 

  1. Der Großbaum muß aus Holz oder Aluminiumlegierung sein.
  2. Der Baum komplett mit Kiep, aber ohne andere Beschläge, muß durch einen Kreis mit 100 mm Durchmesser passen.
  3. Dauerhaft gebogene Bäume sind verboten, ein durch Verformung entstandener Biegezustand von bis zu 20 mm zwischen der Meßmarke und dem vorderen Ende des Baumes ist jedoch erlaubt.
  4. Eine während der Regatta klar erkennbare Meßmarke mit einer Mindestbreite von 10 mm muß am Baum angebracht werden, der innere Rand der Marke darf nicht mehr als 2240 mm von der Hinterkante des Mastes entfernt sein, lokale Verbiegungen nicht berücksichtigt.

14. Spinnakerbaum

  1. Die Gesamtlänge des Spinnakerbaumes einschließlich der Beschläge darf 1600 mm nicht übersteigen.
  2. Kein Teil der Spinnakerbaum-Beschläge am Mast darf mehr als 40 mm vom Mast abstehen.
  3. Wenn der Spinnakerbaum dazu benutzt wird, die Fock auszubaumen, darf er am Luvwant eingehakt werden.

15. Stehendes Gut 

  1. Das stehende Gut ist optional, aber ein Drahtvorstag mit einem Mindestdurchmesser von 2 mm muß angebracht werden. Das Vorstag muß an einer Stelle angebracht werden, die nicht mehr als 100 mm hinter dem Bug liegt, es darf allerdings nicht auf dem Schandeck befestigt werden.
  2. Ein starres Vorstag und Backstagen sind verboten.

16. Laufendes Gut, Schoten und Beschläge 

  1. Das Material von laufendem Gut, Schoten und Beschlägen ist freigestellt. Der Hals der Fock muß an oder hinter der Vorstagbefestigung befestigt werden.
  2. Entgegen der Yacht Racing Regel 64.3(a), dürfen Schotführungen auf der Scheuerleiste befestigt werden, sie dürfen jedoch nicht über die äußere Kante der Scheuerleiste hinausragen.

17. Verbote 

  1. Rollfock
  2. Spinnakertrompete
  3. Elektronische Instrumente

18. Gewicht

  1. Das Gewicht des Rumpfes in trockenem Zustand, alle befestigten Beschläge, Auftriebskörper und Lackierung eingeschlossen, aber ohne Segel, Spieren, Ruder, Schwert, bewegliche Beschläge, Bodenbretter (außer wenn sie mit der Schale verleimt sind) und anderer Ausrüstung darf nicht weniger als 75 kg betragen.
  2. Wenn ein Boot als zu leicht befunden wird als in 18.1. vorgeschrieben, müssen Korrekturgewichte angebracht werden, die das Boot auf das erlaubte Minimumgewicht bringen. Das gesamte Korrekturgewicht darf 5 kg nicht überschreiten. Die Korrekturgewichte müssen auf sichere und sichtbare Weise am Rumpf befestigt werden. Das Gesamtgewicht der Korrektur muß im Meßbrief festgehalten werden. Nach einer Veränderung oder Entfernung des Korrekturgewichts muß das Boot von einem Vermesser nachgewogen und ein neuer Meßbrief ausgestellt werden.

19. Segel

  1. Alle Segel müssen biegsam, weich und leicht zu verpacken sein, egal ob sie aus gewobenem oder nicht gewobenen Stoff sind. Das Segel muß bis auf die in dieser Regel definierten Fenster und die im folgenden beschriebenen Eckverstärkungen so konstruiert sein, daß es in jeder Richtung flach gefaltet werden kann. Verstärkungen, die das Segel versteifen, sind in einem Abstand von 320 mm von jeder Ecke erlaubt, aber es muß möglich sein, diese (mit einer Hand) in jede Richtung zu Falten, wobei der Radius der Falte 4 mm nicht übersteigen darf. Alle zwei- oder mehrfachen Lagen von Tuch, die größer als normale oder breite Säume sind, werden als Verstärkungen betrachtet, sind aber erlaubt, vorausgesetzt, daß sie nicht durch Bindemittel, dichte Nähte oder anderweitig versteift sind. Geklebte Nähte werden nicht als Versteifung betrachtet. Ein ungewebtes Fenster jeweils in Großsegel und Fock ist erlaubt. Solche Fenster dürfen nicht größer als 0,30 m2 sein und nicht näher an Vorliek, Unterliek oder Achterliek sein als 150 mm für das Großsegel und 100 mm für die Fock. Alle Segel müssen in total trockenem Zustand auf einer flachen Oberfläche vermessen werden, dabei muß angemessener Zug angewandt werden, um die Vermessung beeinträchtigende Falten zu beseitigen. Nach erfolgreicher Vermessung muß jedes Segel vom Vermesser mit einem speziellen Stempel versehen, datiert und signiert werden.
  2. Segel müssen in Einklang mit den IYRU Segelvermessungs-Richtlinien gemacht und vermessen werden, außer wenn die hier beschriebenen Regeln abweichend sind. Nicht gewebte Segel sind erlaubt.
  3. Die Segelnummern, Buchstaben und das Klassenemblem müssen so plaziert werden, wie es in den IYRU Yacht Racing Regeln festgelegt ist. Das Emblem der Klasse muß aus den Buchstaben FJ mit einer Mindesthöhe von 250  mm bestehen. Die Segelnummern und Buchstaben müssen die folgenden Mindestmaße einhalten:

     

    Höhe:    250 mm
    Breite:    165 mm (außer Nummer 1 und Buchstabe I)
    Dicke:    35 mm

    Minimaler Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zeichen: 50 mm.

  4. Es sind keine absichtlichen Öffnungen in den Segeln erlaubt, außer den normalen Kauschen, Cunningham-Kauschen und Reffkauschen.
  5. Großsegel
    1. Drei Segellatten müssen befestigt werden, die das Achterliek in drei etwa gleiche Teile teilen ± 60 mm.
    2. Ein Kopfbrett darf angebracht werden. Die Breite des Kopfbretts, in rechtem Winkel vom Vorliek gemessen, darf an der breitesten Stelle 120 mm nicht übersteigen.
    3. Kein Teil des Segels darf weiter nach hinten ragen als der innere Rand der Meßmarke am Großbaum und nach oben über den unteren Rand von Meßmarke Nr. 3 oder 3(a) am Mast. Die Verlängerung der Linie von der Oberkante des Großbaums nach vorne darf nicht tiefer sein als der obere Rand von Meßmarke Nr. 2 oder 2(a). Das Vorliek des gesetzten Segels muß sich zwischen den Meßmarken 2 und 3 oder 2(a) und 3(a) befinden.
    4. Die folgenden Maße müssen genommen werden:

    (a) Achterliek: der Abstand in gerader Linie von der oberen, vorderen Ecke des Kopfbretts bis zum unteren Ende des Liektaus, unter der Mitte der Schothorn-Kausch gemessen, darf 5250 mm nicht übersteigen.

    (b) Die Länge der mittleren Segellattentasche darf 775 mm nicht übersteigen, die Länge der beiden anderen Segellattentaschen darf 525 mm nicht übersteigen. Die Breite der Segellattentaschen darf 50 mm nicht übersteigen.

    (c) Von der Mitte des Achterlieks gemessen, darf der kürzeste Abstand zum Vorliek einschließlich Liektau nicht weiter als 1580 mm sein. Die Mitte des Achterlieks muß durch flaches Falten des Segels bei Zusammenlegen von Kopfbrett und Schothorn erfolgen.

    1. Das Achterliek darf nicht ausgehöhlt werden um die Breitenmessung zu umgehen.
      Ein Großsegel mit doppeltem Vorliek oder freiem Unterliek ist verboten.
  6. Vorsegel
    1. Das Achterliek darf nicht über eine gerade Linie hinausragen, d.h. es darf nicht konvex sein.
    2. Die folgenden Maße dürfen nicht überschritten werden:
    3.  

      Vorliek: 3800 mm
      Achterliek: 3500 mm
      Unterliek: 1950 mm
      Mittenmaß: 3660 mm

      Als Mittenmaß gilt der Abstand zwischen dem Kopf des Segels und der tiefsten Kante des Segels am Mittelpunkt des Unterlieks. Der Mittelpunkt des Unterlieks muß bestimmt werden, indem man die Kausch des Halses über die Kausch des Schothorns legt und beide Hälften des Unterlieks gleichzieht. Die Messung muß auf gerader Linie erfolgen mit gerade ausreichend Zug, um die Falten im Bereich der Meßlinie zu beseitigen. Das Unterliek muß eine wirklich gleichmäßige Kurve bilden (d.h. es muß Teil eines Kreises sein). Es muß möglich sein, beliebige zwei Teile des Untelieks so übereinanderzulegen, daß sie innerhalb von 10 mm voneinander zu liegen kommen, wenn sie flach ausgelegt sind.

    4. Eine Fock mit doppeltem Vorliek ist verboten.
    5. Zur Vermessung ist der Kopf der höchste Punkt des Segels, senkrecht zur Linie des Vorlieks gemessen.
  7. Spinnaker
    1. Der Spinnaker muß ein dreieckiges, zu seiner Mittellinie symmetrisches Segel sein, das in Übereinstimmung mit dem Spinnaker-Vermessungsdiagramm konstruiert sein muß.
    2. Die Vermessung des Spinnakers muß, entlang seiner Mittellinie gefaltet, mit übereinandergelegten Lieken erfolgen.
    3. Die Länge der Mittelfalte als Abstand zwischen dem Kopf und dem Mittelpunkt des Unterlieks im Bereich der Falte gemessen, darf 4200 mm nicht überschreiten. Die Länge der Mittelfalte muß gemessen werden, indem man ein Maßband anlegt während das Segel schwebend über dem Boden gehalten wird, wobei die Lieken annähernd waagrecht gespannt werden müssen.
    4. An Segeln, bei denen die Kauschen von Hals bzw. Schothorn außerhalb der Ecken liegen, müssen als Meßpunkte die Schnittpunkte der Kanten der Lieken und des Unterlieks genommen werden.
    5. Während der Regatta darf nur ein Spinnaker an Bord sein.

20. Ausrüstung

Während einer Regatta muß folgende Ausrüstung an Bord sein:

  1. Zwei funktionstüchtige Paddel mit einer minimalen Länge von 950 mm und einem Minimalgewicht von 300 Gramm: beides gemessen am zugehörigen Paddel.
  2. Mindestens ein Lenzer oder ein Sauglenzer, außer an selbstlenzenden Booten.
  3. Eine Schleppleine aus Kunstfaser mit einer Mindestlänge von 20,00 Metern und einem Mindestdurchmesser von 6 mm.
  4. Zwei angemessene Schwimmwesten, ohne Taschen, die Wasser halten können, einsatzbereit zur sofortigen Nutzung.
  5. Sofern es nicht in den Wettsegelbestimmungen gefordert ist, muß kein Anker mitgeführt werden. Wenn die Wettsegelbestimmungen einen Anker fordern, muß dieser mindestens 2,3 kg wiegen und mit einer Leine aus Kunstfaser von 20,00 m und einem Mindestdurchmesser von 6 mm, die an Anker und Boot befestigt werden muß. Der Anker muß einsatzbereit sein.

21. Trapez

Unterstützung des Vorschoters außenbords.

  1. Der Gebrauch jeglicher Geräte oder Vorrichtungen außenbords oder Erweiterungen, die außenbords an Rumpf, Spieren, Takelage oder dem Vorschoter befestigt sind, sind mit Ausnahme des Trapezes verboten.

    Diese Vorrichtung besteht aus zwei Drähten, die direkt oder indirekt am Mast befestigt sind, jeder an einer Seite und die an einem Trapezgurt befestigt werden können, um es dem Vorschoter zu ermöglichen, außen am Schandeck zu stehen. Das Trapez darf nicht dazu benutzt werden, mehr als eine Person gleichzeitig zu unterstützen.
  2. Der Trapezgurt muß in nassem Zustand alleine schwimmen und darf nicht mehr als 3 kg wiegen.
  3. Das Mindestalter einer Person, die das Trapez benutzt ist 12 Jahre.

    Für nicht internationale Veranstaltungen kann die veranstaltende Organisation oder die nationale Klassenvereinigung den Gebrauch des Trapezes verbieten.

22. Besatzung

Während der Regatta müssen zwei Personen an Bord sein, beides Amateure wie von der IYRU definiert.

23. Klassenflagge

Die Flagge 'Z' des internationalen Flaggenalphabets wird empfohlen.

24. Werbung

Ein nationaler Verband kann eingeschränkte Werbung in Einklang mit IYRR Anhang A3 genehmigen.

OFFIZIELLE PLÄNE

1. Sektionen, Bug, Schwert und Ruderblatt in voller Größe und Abstandstabelle.

2. Linien

Nur zur Anleitung:

4. Ungefähre Anordnung

5. Konstruktion mit Einfachboden (Steckschwert)

6. Konstruktion mit Einfachboden (Klappschwert)

7. Doppelbodenkonstruktion (Holz)

8. Doppelbodenkonstruktion (GFK)

9. Mast und Großbaum

10. Segelplan.

 

(c) IYRU Limited

Ausgabe: 1. März 1994

Vorige Ausgabe: 1. März 1992

Deutsche Übersetzung: Sigi Baumgartner, Mai 1994

Dank an Peter Wanders für seine hilfreichen Kommentare

Zum Gebrauch im Internet überarbeitet und in HTMLFormat umgesetzt by Sigi Baumgartner, Januar 1998

Für Kommentare bitte e-mail an: Sigi Baumgartner, Windhuk, NAMIBIA

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