Wohnwagengesetz
Wie wir alle wissen, ist die Wohnungsknappheit in Hamburg sehr groß. Auch wenn sich die aktuelle Situation vielleicht entspannter ist, gibt es immer noch genug Obdachlose, die auch gern ein Dach über dem Kopf und einen warmen "Arsch" hätten.
Leider ist das ja, dank dem Hamburger Landesgesetz nicht so leicht möglich.
Wohnwagengesetz
-vom 10.07.1959-
§1
(1) Wohnwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge und Teile von Fahrzeugen, die als Wohnungen oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung mitgeführter Sachen dienen.
(2) Auf Wohnwagen, die nicht fahrbar sind, werden daneben die Vorschriften für Bauanlagen angewendet.
§2
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg sind das Beziehen von Wohnwagen als Wohnung oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt sowie das Aufstellen oder Überlassen von Wohnwagen zu diesen Zwecken nicht zulässig; als Aufstellen gilt auch jeder Wechsel des Standplatzes. Unzulässig ist ferner, ein Grundstück zum Aufstellen eines Wohnwagens einem anderen zu überlassen.
(2) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 ist das Schaustellergewerbe, soweit das Aufstellen seiner Wohnwagen von der zuständigen Behörde genehmigt wird.
§7
Durch die Bestimmung der §§ 2 und 3 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Bezüglich der momentanen Wohnraumsituation sehen wir das Gesetz als veraltet an, und versuchen, so wie einige andere Organisationen (u.a. die GAL) dieses Gesetz zu KIPPEN !!!
Wenn Ihr Fragen habt, wendet Euch an die Adresse auf der ersten Seite!
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