Erläuterungen zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Jede/r BürgerIn hat grundsätzlich das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Hierfür ist kein Antrag und auch keine Erlaubnis des Staates einzuholen.
Vielmehr bedarf die Versammlung lediglich einer Anmeldung
(Erklärung: der Staat soll durch die Anmeldung die Möglichkeit haben, sich auf Versammlungen einzustellen, z.B. durch verkehrslenkende Maßnahmen)
Wann hat die Anmeldung zu erfolgen?
Im Prinzip 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungsbeginn.
Entsteht der Entschluß zur Versammlung erst unmittelbar vor der Versammlung, kann auch ohne Einhaltung der 48-Stunden-Frist angemeldet werden.
In Ausnahmefällen ("Spontandemonstration") ist eine Anmeldung auch ganz entbehrlich. (allerdings gewährt die Polizei dann i.d.R. nicht den Schutz nach Art. 8 GG, hier anmelden ist u.U. taktisch schlau)
Wie wird angemeldet?
Es gibt keine Vorschrift, eine bestimmte Form zu beachten.
Sinnvollerweise sollte das Formular aus diesem Ratgeber benutzt werden.
Beim Faxen das Sendeprotokoll aufheben! In allen anderen Fällen: ein Duplikat behalten und hierauf die Zustellung der Anmeldung vermerken (Zeugen ? Namen ?).
In Eilfällen kann die Anmeldung auch dem Polizei-Einsatzleiter (oder jedem anderen Polizisten) übergeben werden (Namen etc geben lassen).
Der/die Versammlungsleiter (evtl. identisch mit dem/der AnmelderIn) hat die Versammlung aufzulösen, wenn sie einen "unfriedlichen" Verlauf nimmt.
Eine (angemeldete) Versammlung ist "polizeifest". D.h., daß sie nur unter den Voraussetzungen des §15 VersG aufgelöst werden kann, nämlich
wenn die Versammlung nicht angemeldet ist ("haben wir ja gerade getan"),
wenn von Angaben der Anmeldung abgewichen wird,
wenn Auflagen der Behörden für die konkrete Versammlung zuwidergehandelt wird, oder
wenn "nach den erkennbaren Umständen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefärdet ist".
Erfolgen zu einer Versammlung Auflagen oder gar Verbote, so ist es äußerst wichtig, hiergegen Widerspruch einzulegen (auch dafür findet sich ein Vordruck in dieser Broschüre, möglichst schriftlich; ZeugInnen notieren!)
Alle Versammlungsdaten der BI in Lüchow oder dem EA übermitteln.