Entwurf

Walter Keim, Email: walter@keim.to                                      
Torshaugv. 2 C                                              
N-7020 Trondheim, den 22.3.00

 

An den
Kammeranwalt bei der
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstr. 38 A
D-70597 Stuttgart

 

Betreff: Beschwerde Berufsaufsicht Dr. med. (...)

 

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die Aufgabe des Kammernanwaltes berufsgerichtliche Verfahren durchzuführen und meine Klagen bei der Ärztekammer 17.9.00, beim Sozialministerium vom 9.5.01 und die Entscheidung des Petitionsausschusses 13/598 vom 22.3.2002.  

Der Petitionsausschuss stellt u.a. "mangelhafte inhaltliche Auseinadersetzung mit ... Beschwerdepunkten" fest. "Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...) vollständig war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu klären". Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass ein "berufsgerichtliches Verfahren eine umfassende und objektive Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet".

Leider hat Herr Dr. med. (...) angekündigt meine Schreiben ungeöffnet zurückzusenden und dies auch mit dem Schreiben vom ... schon ausgeführt. Deshalb können folgende Sachverhalte nicht geklärt werden:

  1. Die Zurücksendung des Briefes vom (...) (wie auch die Nichtbeantwortung vorher) verletzt die Berufspflicht "Mitteilungen des Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik sachlich zu begegnen". (§ 2 Abschnitt (3) der Musterberufsordnung für Ärzte MBO Ä in Verbindung mit Anhang C: Verhaltensregeln Nr. 1)
  2. Die Vollständigkeit der Einsicht wurde mir gegenüber nicht bestätigt. Zwar schreibt der Petitionsausschuss, dass die Unvollständigkeit bestritten wird, doch ist dieses Schreiben nicht zugänglich für mich.(Vollständigkeit muss bestätigt werden: AG Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98)
  3. Ohne Zweifel steht einer eventuellen Vollständigkeitserklärung die tatsächlich entgegengenommenen Kopien entgegen, da Einträge für die 2. Vorstellung 26.5.98 fehlen, da nur das Datum 26.5.98 verzeichnet ist. Falls das wirklich der einzige Eintrag ist, liegt mangelnde Dokumentation (Verletzung des Behandlungsvertrages § BGB 810) vor.
  4. Falls es sich dabei angeblich um "subjektive Daten" handelt, erbitte ich die fehlende die Begründung, siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgericht BVerfG, 1 BvR 1130/98 vom 16.9.1998: http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980916_1bvr113098
  5. Die Einsicht vom 25.6.99 auf eine Bitte vom 6.6.98 ist mehr als ein Jahr zu spät erfolgt (siehe Gerichtsurteil: AG Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98) 2 Wochen).
  6. Der Preis von ca. 20 DM für 3 fast unleserliche Kopien ist ein Wucherpreis. Laut Gerichtsurteil (Amtsgericht Essen Az. 12 C 13/97) hat der Patient Anspruch auf leserliche Kopien. Gerichtsurteil, dass normaler Preis pro Kopie eine Mark ist: (...)
  7. Die Nichtberichtigung der fehlerhaften Datums 2.5.98 der 2. Vorstellung verletzt die Dokumentationspflicht, da dadurch der Eindruck erweckt wird als ob die sichere Diagnose in den Zeitraum der Behandlung bei Dr. med. (...) fällt. Die Pflicht zur korrekte Dokumentation folgt aus dem Behandlungsvertrag und § 10 MBO Ä.
  8. Es ist eine rechtlich gesicherte Pflicht, dass ein Arzt Untersuchungen selber durchführen muss. Damit ist die "sichere Diagnose" für die Zeit von einem Monat vor Behandlungsbeginn nicht möglich, bzw. muss die Quelle dieser Sicherheit angegeben werden. Soweit die Patientenakten lesbar sind, widerlegen sie die von der Bezirksätzkammer frei erfundene Theorie, dass ich die Quelle dafür sei. Da ich mich zu dieser Zeit in Norwegen befand, kann ich schon deshalb sichere Angaben nicht machen. Offensichtlich hat die Bezirksärztekammer von Wissenschaft keine Ahnung.
  9. In Ausübung des informellen Selbstbestimmungsrechtes habe ich am 6.98 die Information über Behandlung an andere Stellen (z. B. Ärztekammer) von meiner Zustimmung abhängig gemacht. Am 6.99 habe ich meine Zustimmung dazu gegeben, dass Herr Dr. med. die Bezirksärztekammer unterrichtet, damit man dort sieht, dass deren Theorien falsch sind. Leider ist bei mir bis heute eine Kopie der gesendeten Information nicht angekommen. Ob das durch ein Versehen geschah oder mit Absicht kann ich nicht klären, da Dr. med. (...) Briefe ungeöffnet zurückschickt. 
  10. Selbstverständlich kann und soll dieses Schreiben Herrn Dr. med. (...) vorgelegt werden. Ich gebe Herrn Dr. med. (...) befreie Herrn Dr. med. nur dann von der Schweigepflicht, wenn mir seine Erwiderungen (bzw. die seines Rechtsbeistandes) auch zugänglich gemacht werden.

Diese Klage ist ein offener Brief der anonymisiert im Internet unter der Adresse: http://www.walter.keim.to/020322ab.htm publiziert ist, wo auch die anonymisierte Antwort hinkommt.

Mit freundlichen Grüssen

Walter Keim

Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter@keim.to

PS: Auf diese Seite können Sie gerne linken. Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der von mir gegebenen Informationen.


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