Entwurf
Walter Keim, Email: walter@keim.to
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 22.3.00
An den
Kammeranwalt bei der
Landesärztekammer
Baden-Württemberg
Jahnstr. 38 A
D-70597 Stuttgart
Betreff:
Beschwerde Berufsaufsicht Dr. med. (...)
Sehr geehrter
Damen und Herren,
ich beziehe
mich auf die Aufgabe des Kammernanwaltes berufsgerichtliche Verfahren
durchzuführen und meine Klagen bei der Ärztekammer
17.9.00, beim Sozialministerium
vom 9.5.01 und die Entscheidung des Petitionsausschusses
13/598 vom 22.3.2002.
Der
Petitionsausschuss stellt u.a. "mangelhafte inhaltliche Auseinadersetzung
mit ... Beschwerdepunkten" fest. "Inwieweit die Einsichtsgewährung
durch Dr. med. (...) vollständig war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht
nicht zu klären". Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass ein
"berufsgerichtliches Verfahren eine umfassende und objektive Aufklärung
des Sachverhaltes gewährleistet".
Leider hat
Herr Dr. med. (...) angekündigt meine Schreiben ungeöffnet zurückzusenden und
dies auch mit dem Schreiben vom ... schon ausgeführt. Deshalb können folgende
Sachverhalte nicht geklärt werden:
- Die Zurücksendung
des Briefes vom (...) (wie auch die Nichtbeantwortung vorher) verletzt die
Berufspflicht "Mitteilungen des
Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik sachlich zu
begegnen". (§ 2 Abschnitt (3) der Musterberufsordnung für Ärzte MBO Ä
in Verbindung mit Anhang C: Verhaltensregeln Nr. 1)
- Die Vollständigkeit
der Einsicht wurde mir gegenüber nicht bestätigt. Zwar schreibt der Petitionsausschuss, dass die Unvollständigkeit
bestritten wird, doch ist dieses Schreiben nicht zugänglich für mich.(Vollständigkeit muss bestätigt werden: AG Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98)
- Ohne Zweifel steht einer eventuellen
Vollständigkeitserklärung die tatsächlich entgegengenommenen Kopien
entgegen, da Einträge für die 2. Vorstellung 26.5.98 fehlen, da nur das
Datum 26.5.98 verzeichnet ist. Falls das wirklich der einzige Eintrag ist,
liegt mangelnde Dokumentation (Verletzung des Behandlungsvertrages § BGB
810) vor.
- Falls es sich dabei angeblich um
"subjektive Daten" handelt, erbitte ich die fehlende die Begründung, siehe
Entscheidung des Bundesverfassungsgericht BVerfG, 1 BvR 1130/98 vom
16.9.1998: http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980916_1bvr113098
- Die Einsicht vom 25.6.99 auf eine Bitte
vom 6.6.98 ist mehr als ein Jahr zu spät erfolgt (siehe Gerichtsurteil: AG Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98) 2
Wochen).
- Der Preis von ca. 20 DM für 3 fast
unleserliche Kopien ist ein Wucherpreis. Laut Gerichtsurteil (Amtsgericht Essen
Az. 12 C 13/97) hat der Patient Anspruch auf leserliche Kopien.
Gerichtsurteil, dass normaler Preis pro Kopie eine Mark ist: (...)
- Die Nichtberichtigung der fehlerhaften
Datums 2.5.98 der 2. Vorstellung verletzt die Dokumentationspflicht, da
dadurch der Eindruck erweckt wird als ob die sichere Diagnose in den
Zeitraum der Behandlung bei Dr. med. (...) fällt. Die Pflicht zur
korrekte Dokumentation folgt aus dem Behandlungsvertrag und § 10 MBO Ä.
- Es ist eine rechtlich gesicherte
Pflicht, dass ein Arzt Untersuchungen selber durchführen muss. Damit ist
die "sichere Diagnose" für die Zeit von einem Monat vor
Behandlungsbeginn nicht möglich, bzw. muss die Quelle dieser Sicherheit
angegeben werden. Soweit die Patientenakten lesbar sind, widerlegen sie
die von der Bezirksätzkammer frei erfundene Theorie, dass ich die Quelle
dafür sei. Da ich mich zu dieser Zeit in Norwegen befand, kann ich schon
deshalb sichere Angaben nicht machen. Offensichtlich hat die
Bezirksärztekammer von Wissenschaft keine Ahnung.
- In Ausübung des informellen Selbstbestimmungsrechtes
habe ich am 6.98 die Information über Behandlung an andere Stellen (z. B.
Ärztekammer) von meiner Zustimmung abhängig gemacht. Am 6.99 habe ich
meine Zustimmung dazu gegeben, dass Herr Dr. med. die Bezirksärztekammer
unterrichtet, damit man dort sieht, dass deren Theorien falsch sind.
Leider ist bei mir bis heute eine Kopie der gesendeten Information nicht
angekommen. Ob das durch ein Versehen geschah oder mit Absicht kann ich
nicht klären, da Dr. med. (...) Briefe ungeöffnet zurückschickt.
- Selbstverständlich kann und soll dieses
Schreiben Herrn Dr. med. (...) vorgelegt werden. Ich gebe Herrn Dr. med.
(...) befreie Herrn Dr. med. nur dann von der Schweigepflicht, wenn mir
seine Erwiderungen (bzw. die seines Rechtsbeistandes) auch zugänglich
gemacht werden.
Diese Klage ist ein offener Brief der anonymisiert im Internet unter der
Adresse: http://www.walter.keim.to/020322ab.htm
publiziert ist, wo auch die anonymisierte Antwort hinkommt.
Mit
freundlichen Grüssen
Walter Keim
Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne
nehme ich Kommentare entgegen: walter@keim.to
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die Richtigkeit der von mir gegebenen Informationen.
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