Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, Trondheim, den 11.4.99
Sozialgericht
Senefelder Str. 48
D-70176 Stuttgart
ENTSCHEIDUNGSERZWINGUNGSKLAGE
Ich beantrage:
1. Die Einstufung von xxx in die Pflegestufe II vom Tage der
Entscheidung an. Beweis: Pflegetagebuch beigelegt dem Schreiben
vom 31.8.98, da die Klage vom 22.8.97 nicht behandelt wurde,
obwohl am 27.1.98 "in Kürze" ein Gutachten zugesagt
wurde.
2. DM 40.- (vierzig) für 5 Einschreibebriefe zu je DM 8.- zu
zahlen (4 Kronen = 1 DM).
3. Weitere Beschlüsse, die das Gericht für nützlich erachtet.
Diese Entscheidungserzwingungsklage wurde gewählt da Herr
Wolfgang Bäse (AOK Waiblingen) am 8.4.99 eine Rechtsbelehrung
verweigerte, wie gegen diese Verschleppung geklagt werden kann.
Die AOK Schorndorf hatte keinen kompetenten Sachbearbeiter, der
diese Frage beantworten konnte. Die mehrjährigen inakzeptablen
Untätigkeit, wurde auch verschleiert durch Verweigerung von
Akteneinsicht schriftlich beantragt am 11.4.98 (abgesandt am 26.5.98).
Eine schriftlicher Antrag vom 13.12.97 nach einer unmittelbaren
Rechtsmittelbelehrung wurde
nicht beantwortet.
Ich beziehe mich weiter auf meine Schreiben 11.7. 30.7. 6.8., 22.8.97,
13.12.97, 11.4.98 (abgesandt am 26.5.98), 31.8.98 und 20.1.99, größtenteils
unbeantwortet. Kein einziges der Schreiben der AOK erwähnt das
Datum eines meiner Schreiben.
Da schuldhaftes Versäumnis vorliegt, wird die Erstattung der
Kosten für Einschreiben beantragt.
Falls die fehlende Rechtmittelbelehrung zur Folge hat, dass hier
nicht richtig geklagt wurde, beantrage ich, dass die AOK sofort
verurteilt wird unmittelbar eine Rechtsmittelbelehrung zu geben
oder das Gericht die formgerechte Beschwerdemöglichkeit mitteilt.
Trondheim, 11.4.99
Walter Keim
Anlagen: Schreiben vom 31.8.98 und Kopien von 6
Einschreibebelegen
Kopie: Petitionsausschuss: Bitte rügen Sie die inakzeptable
Sachbearbeitung und Verweigerung
der Rechtsbelehrung.
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Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, Trondheim, den 8.7.99
Sozialgericht 8. Kammer
Senefelder Str. 48
D-70176 Stuttgart
Betreff: Aktenzeichen S 8 P 2176/99
in der Rechtssache xxx gegen AOK
wird zum Schreiben der AOK vom 31.5.99 folgende Stellungnahme
abgegeben:
die AOK hat am 31.5.99 rückwirkend zum 1.1.98 Pflegestufe II
anerkannt. In der Klage vom 11.4.99 wurde Pflegestufe II vom
"Beschlusszeitspunkt" beantragt. Aus dieser Differenz
folgt folgender Antrag:
1. Verzinsung der Nachzahlung durch die AOK nach § 44 SGB I (wurde
von AOK vergessen).
2. Auszahlung von DM 1000.- (Tausend) an uns für 10 Monate 14.6.98
bis 1.6.99 für unsere Nachzahlung ans Altenheim.
3. Auszahlung von DM 3000.- (drei Tausend) für 10 Monate
individuelle Betreuung als Versuch der Kompensation für fehlende
Höherstufung der Pflegeleistung durch mangelnde Bearbeitung der
Klage.
Aus der Klage vom 11.4.99 ist folgender Antrag von der AOK
unbeantwortet:
4. DM 40.- (vierzig) für 5 Einschreibebriefe, da keine Antworten
kamen und um eine Bearbeitung zu erreichen.
Die Pflegeversicherung hat nach §1 (4) SGB XI die Aufgabe,
Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der
Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen
sind. Da die Verschleppung des Antrags vom 27.8.97 bis
31.5.99 die gesetzliche Aufgabe verletzt hat, werden die Anträge
1. bis 4. gestellt. Für eine detalierte Argumentation wird auf
die Beilage vom 19.6.99 verwiesen, die leider am 20.6.99 im AOK
Widerspruchsausschuss (möglicherweise nicht behandelt, auf jeden
Fall aber) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Ich hoffe, dass die AOK diese Forderunger anerkennt, um eine
Verhandlung überflüssig zu machen.
Da ich in Norwegen wohne, gebe ich mein Einverständnis, dass
ohne mündliche Verhandlung ein Urteil ergeht und bitte auch um
das Einverständnis des Beklagten. Das setzt natürlich voraus,
dass ich Akteneinsicht in alle weiteren nachgereichten Schriftstücke
der AOK durch Zusendung erhalte, die ich natürlich mit DM 1.- (eine)
pro Seite bezahle.
Walter Keim
Anlagen: Schreiben vom 19.6.99 und 24.6.99
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Walter Keim
E-mail: wkeim@online.no
Torshaugv. 2 C
Homepage: http://home.sol.no/~wkeim
N-7020 Trondheim, den 2.4.2000
An den Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart
Petition: Verschleppung eines Pflegeantrages durch die AOK
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bezug auf mein Schreiben vom 11.4.99 und Ihre Antwort vom 19.4.
die Entscheidung der AOK abzuwarten, bitte ich Sie die AOK zu rügen,
da die Reaktion der AOK aus folgenden Gründen ungenügend ist:
1.Am 22.6.99 und am 11.4.98 wurde Akteneinsicht nicht gewährt.
2.Am 8.4.99 und 13.12.97 wurden Rechtsbelehrungen verweigert.
3.Dieses Mängel und weiteres Verbesserungspotential wird von der
AOK nicht wahrgenommen (siehe Aktenvermerk vom 14.6.99).
4.Obwohl der Klagevorgang vom 27.8.97 bis zum 31.5.99 verschleppt
wurde (wovon ich für 15.3.98 bis 14.6.98 die Verantwortung übernahm),
wird 14.6.99 "ein nicht unwesentlicher" Beitrag dem Kläger
zugeschoben.
Die AOK hat am 31.5.99 die Pflegestufe II ab 1.1.98 zugestanden.
Doch wurde weder der dadurch entstandene Schaden (ungenügende
Pflege vom 13.6.98 bis 31.5.99 beschrieben am 16.9.99) behoben,
noch genügende Maßnahmen getroffen ähnliche Vorkommnisse zu
vermeiden.
Wenn Sie sich aufgrund der Gesetze nicht in der Lage sehen die
AOK zu rügen, möchte ich Sie auffordern, sich das norwegische
Verwaltungsgesetz (Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html
auf Deutsch: http://www.walter.keim.to/verwaltungsgesetz.htm
oder English:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19670210-000-eng.pdf)
und Öffentlichkeitsgesetz (Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/nl-19700619-069.html
auf Deutsch: http://www.walter.keim.to/oeffentlichkeitsgesetz.htm
oder English: http://www.walter.keim.to/lov-19700619-069-eng.html)
zur Kenntniss zu nehmen und in Ausübung ihrer
Verfassungsautrages der Neuordnung des Lebens nach demokratischen
Regeln dazu beizutragen, dass Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen
und Recht auf Antworten den Bürgern zugestanden werden.
Gerade mein Pochen auf diese Rechte scheint die AOK bestärkt zu
haben, die Klage so lange liegen zu lassen und auf zahlreiche
Briefe einfach nicht zu antworten. Ich bitte Sie auch zu prüfen
inwieweit meine erfolgreiche Petition 12/04328 dazu beigetragen
hat, so behandelt worden zu sein. Für mich ist es nicht
akzeptabel, dass xxx darunter zu leiden hat, dass ich versuche
Rechte wahrzunehmen, die es im Ausland gibt, die aber möglicherweise
in Deutschland fehlen. Sie können dazu beitragen das zu
verbessern.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Diese Petition und die Antwort ist im Internet unter der Adresse:
http://www.walter.keim.to/petition2.htm
publiziert.
Kopie: Rechtsausschuß und Petitionsausschuss des Bundestages
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Beschluss
des Landtages von Baden-Württemberg
Der 12. Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 95.
Sitzung am 5.10.2000 beschlossen:
Der Petition 12/6907 konnte insoweit abgeholfen werden, als bei
der AOK Versäumnisse bei der Bearbeitung des Widerspruchs des
Petenten zu rügen sind. Die AOK ist jedoch auf künftige
Vermeidung bemüht. Darüber hinaus kann der Petition nicht
abgeholfen werden.
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