Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, Trondheim, den 11.4.99

Sozialgericht
Senefelder Str. 48
D-70176 Stuttgart

ENTSCHEIDUNGSERZWINGUNGSKLAGE


Ich beantrage:

1. Die Einstufung von xxx in die Pflegestufe II vom Tage der Entscheidung an. Beweis: Pflegetagebuch beigelegt dem Schreiben vom 31.8.98, da die Klage vom 22.8.97 nicht behandelt wurde, obwohl am 27.1.98 "in Kürze" ein Gutachten zugesagt wurde.

2. DM 40.- (vierzig) für 5 Einschreibebriefe zu je DM 8.- zu zahlen (4 Kronen = 1 DM).

3. Weitere Beschlüsse, die das Gericht für nützlich erachtet.


Diese Entscheidungserzwingungsklage wurde gewählt da Herr Wolfgang Bäse (AOK Waiblingen) am 8.4.99 eine Rechtsbelehrung verweigerte, wie gegen diese Verschleppung geklagt werden kann. Die AOK Schorndorf hatte keinen kompetenten Sachbearbeiter, der diese Frage beantworten konnte. Die mehrjährigen inakzeptablen Untätigkeit, wurde auch verschleiert durch Verweigerung von Akteneinsicht schriftlich beantragt am 11.4.98 (abgesandt am 26.5.98). Eine schriftlicher Antrag vom 13.12.97 nach einer unmittelbaren Rechtsmittelbelehrung wurde
nicht beantwortet.

Ich beziehe mich weiter auf meine Schreiben 11.7. 30.7. 6.8., 22.8.97, 13.12.97, 11.4.98 (abgesandt am 26.5.98), 31.8.98 und 20.1.99, größtenteils unbeantwortet. Kein einziges der Schreiben der AOK erwähnt das Datum eines meiner Schreiben.

Da schuldhaftes Versäumnis vorliegt, wird die Erstattung der Kosten für Einschreiben beantragt.

Falls die fehlende Rechtmittelbelehrung zur Folge hat, dass hier nicht richtig geklagt wurde, beantrage ich, dass die AOK sofort verurteilt wird unmittelbar eine Rechtsmittelbelehrung zu geben oder das Gericht die formgerechte Beschwerdemöglichkeit mitteilt.

Trondheim, 11.4.99

Walter Keim

Anlagen: Schreiben vom 31.8.98 und Kopien von 6 Einschreibebelegen

Kopie: Petitionsausschuss: Bitte rügen Sie die inakzeptable Sachbearbeitung und Verweigerung
der Rechtsbelehrung.

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Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, Trondheim, den 8.7.99


Sozialgericht 8. Kammer
Senefelder Str. 48
D-70176 Stuttgart

Betreff: Aktenzeichen S 8 P 2176/99
in der Rechtssache xxx gegen AOK

wird zum Schreiben der AOK vom 31.5.99 folgende Stellungnahme abgegeben:

die AOK hat am 31.5.99 rückwirkend zum 1.1.98 Pflegestufe II anerkannt. In der Klage vom 11.4.99 wurde Pflegestufe II vom "Beschlusszeitspunkt" beantragt. Aus dieser Differenz folgt folgender Antrag:

1. Verzinsung der Nachzahlung durch die AOK nach § 44 SGB I (wurde von AOK vergessen).
2. Auszahlung von DM 1000.- (Tausend) an uns für 10 Monate 14.6.98 bis 1.6.99 für unsere Nachzahlung ans Altenheim.
3. Auszahlung von DM 3000.- (drei Tausend) für 10 Monate individuelle Betreuung als Versuch der Kompensation für fehlende Höherstufung der Pflegeleistung durch mangelnde Bearbeitung der Klage.
Aus der Klage vom 11.4.99 ist folgender Antrag von der AOK unbeantwortet:
4. DM 40.- (vierzig) für 5 Einschreibebriefe, da keine Antworten kamen und um eine Bearbeitung zu erreichen.

Die Pflegeversicherung hat nach §1 (4) SGB XI die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Da die Verschleppung des Antrags vom 27.8.97 bis 31.5.99 die gesetzliche Aufgabe verletzt hat, werden die Anträge 1. bis 4. gestellt. Für eine detalierte Argumentation wird auf die Beilage vom 19.6.99 verwiesen, die leider am 20.6.99 im AOK Widerspruchsausschuss (möglicherweise nicht behandelt, auf jeden Fall aber) als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Ich hoffe, dass die AOK diese Forderunger anerkennt, um eine Verhandlung überflüssig zu machen.

Da ich in Norwegen wohne, gebe ich mein Einverständnis, dass ohne mündliche Verhandlung ein Urteil ergeht und bitte auch um das Einverständnis des Beklagten. Das setzt natürlich voraus, dass ich Akteneinsicht in alle weiteren nachgereichten Schriftstücke der AOK durch Zusendung erhalte, die ich natürlich mit DM 1.- (eine) pro Seite bezahle.


Walter Keim


Anlagen: Schreiben vom 19.6.99 und 24.6.99

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Walter Keim                         E-mail: wkeim@online.no
Torshaugv. 2 C                     Homepage: http://home.sol.no/~wkeim
N-7020 Trondheim, den 2.4.2000

An den Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart

Petition: Verschleppung eines Pflegeantrages durch die AOK

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf mein Schreiben vom 11.4.99 und Ihre Antwort vom 19.4. die Entscheidung der AOK abzuwarten, bitte ich Sie die AOK zu rügen, da die Reaktion der AOK aus folgenden Gründen ungenügend ist: 

1.Am 22.6.99 und am 11.4.98 wurde Akteneinsicht nicht gewährt.
2.Am 8.4.99 und 13.12.97 wurden Rechtsbelehrungen verweigert.
3.Dieses Mängel und weiteres Verbesserungspotential wird von der AOK nicht wahrgenommen (siehe Aktenvermerk vom 14.6.99).
4.Obwohl der Klagevorgang vom 27.8.97 bis zum 31.5.99 verschleppt wurde (wovon ich für 15.3.98 bis 14.6.98 die Verantwortung übernahm), wird 14.6.99 "ein nicht unwesentlicher" Beitrag dem Kläger zugeschoben. 

Die AOK hat am 31.5.99 die Pflegestufe II ab 1.1.98 zugestanden. Doch wurde weder der dadurch entstandene Schaden (ungenügende Pflege vom 13.6.98 bis 31.5.99 beschrieben am 16.9.99) behoben, noch genügende Maßnahmen getroffen ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden.

Wenn Sie sich aufgrund der Gesetze nicht in der Lage sehen die AOK zu rügen, möchte ich Sie auffordern, sich das norwegische Verwaltungsgesetz (Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html auf Deutsch: http://www.walter.keim.to/verwaltungsgesetz.htm oder English: http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19670210-000-eng.pdf) und Öffentlichkeitsgesetz (Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/nl-19700619-069.html auf Deutsch: http://www.walter.keim.to/oeffentlichkeitsgesetz.htm oder English: http://www.walter.keim.to/lov-19700619-069-eng.html) zur Kenntniss zu nehmen und in Ausübung ihrer Verfassungsautrages der Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln dazu beizutragen, dass Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten den Bürgern zugestanden werden.

Gerade mein Pochen auf diese Rechte scheint die AOK bestärkt zu haben, die Klage so lange liegen zu lassen und auf zahlreiche Briefe einfach nicht zu antworten. Ich bitte Sie auch zu prüfen inwieweit meine erfolgreiche Petition 12/04328 dazu beigetragen hat, so behandelt worden zu sein. Für mich ist es nicht akzeptabel, dass xxx darunter zu leiden hat, dass ich versuche Rechte wahrzunehmen, die es im Ausland gibt, die aber möglicherweise in Deutschland fehlen. Sie können dazu beitragen das zu verbessern.

Mit freundlichen Grüßen 

Walter Keim

Diese Petition und die Antwort ist im Internet unter der Adresse: http://www.walter.keim.to/petition2.htm publiziert.

Kopie: Rechtsausschuß und Petitionsausschuss des Bundestages

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Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg

Der 12. Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 95. Sitzung am 5.10.2000 beschlossen:
Der Petition 12/6907 konnte insoweit abgeholfen werden, als bei der AOK Versäumnisse bei der Bearbeitung des Widerspruchs des Petenten zu rügen sind. Die AOK ist jedoch auf künftige Vermeidung bemüht. Darüber hinaus kann der Petition nicht abgeholfen werden.

Begründung des Bschlusses des Landtages von Baden-Württemberg


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