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Walter Keim E-mail: wkeim@online.no
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 9.5.01

 

An den Petitionsausschuss des
Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart

Petition: Rechtlosigkeit von Patienten gegenüber Ärzten im vorgerichtlichen Bereich

Sehr geehrter Damen und Herren,

mit Bezug auf Artikel 17 GG (Beschwerderecht) und meine Klagen beim Sozialministerium vom 9.5.01 und Innenministerium 19.7.00, 20.7.00 und 4.10.00 betreffend Einsicht in Patientenunterlagen, Löschung falscher Angaben  und Berufsaufsicht der Ärzte richte ich folgende Petition Patiententechte gegenüber Ärzten betreffend:

1.Recht auf Akteneinsicht.

2.Recht auf Rechtsbelehrungen und Information über eigene Rechte.

3.Recht auf Antworten auf Klagen. 

Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegische Gesetz über Patientenrechte (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html) und Heilberufsgesetz (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html), Verwaltungsgesetzes (Klagen betreffend http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html), dass dort diese Rechte gewährt werden, einschliesslich vorgerichtlichen Klagemöglichkeiten. Übersetzte Auszüge sind diesem Brief beigelegt.

Diese Rechte sind ansatzweise in der Sozialgesetzgebung gegenüber der AOK verankert, wie der Petition ... zu entnehmen ist. Die Beratugspflicht nach § 7 SGB XI umfasst nur die Leistungen und nicht z. B. Klagerechte. In § 17 SGB I sind keine konkreten Zeiten genannt wie z. B. 1 Monat im norwegischen Verwaltungsgesetz § 11a. Der § 25 Abs. SGB X war nicht gut genug um Einsicht in die falschen Äusserungen der Sachbearbeiter im Zuge des Dienstaufsichtsverfahrens zu bekommen.

Im Datenschutzgesetz sind diese Rechte gegeben. Deshalb ist leicht zu sehen, dass die Rechtlosigkeit von Patienten gegenüber Ärzten auch in Deutschland ein Anachronismus ist, der aus vordemokratischer Zeit stammt. Die Selbstverwaltung der Ärzte verwaltet und verteidigt diese Rechtlosigkeit, wie aus den Berufsordnungen der Ärzte zu sehen ist.

Die skandalöse Entscheidung der Ärztekammer Nordwürttemberg vom 23.10.00 zeigt, dass die Patienten im vorgerichtlichen Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat aus Rücksicht auf die Selbstverwaltung ....?

Das haben die Gesetzgeber der Bundes- und Landesgesetze zu verantworten, da eine gesetzliche Verankerung dieser Rechte und eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt. Ausserdem sind subjektive Urteile der Ärzte von der Einsicht ausgenommen und das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit Norwegen und deutschen Gerichtsverfahren im allgemeinen. Sogar die Einsichtsrechte in Patientenunterlagen sind auch sehr eingeschränkt vor Gericht.

Der Landesgesetzgeber und Bundesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten) gegenüber Ärzten angeht, nicht ausgeführt und ich fordere deshalb dazu auf das nachzuholen.

Der Gesetzgeber von Nationalstaten ist soverän und frei. Genauso wie der norwegische Gesetzgeber bestimmen konnte dass 100 % seiner Bürger diese Rechte bekommen, können deshalb natürlich deutsche Gesetzgeer 99% ihrer Bürger (diejenigen die nicht vor Gericht ziehen) davon ausschliessen. Aber bei der völligen Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten, sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist vor diesem Hintergrund ein schlechter Witz.

Mit freundlichen Grüssen

Walter Keim

Kopie: Rechtsausschuss des Bundestages

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