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Walter Keim E-mail: wkeim@online.no
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 9.5.01
An den Petitionsausschuss des
Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart
Petition:
Rechtlosigkeit von Patienten gegenüber Ärzten im vorgerichtlichen Bereich
Sehr geehrter
Damen und Herren,
mit Bezug auf
Artikel 17 GG (Beschwerderecht) und meine Klagen beim Sozialministerium vom
9.5.01 und Innenministerium 19.7.00, 20.7.00 und 4.10.00 betreffend Einsicht in
Patientenunterlagen, Löschung falscher Angaben
und Berufsaufsicht der Ärzte richte ich folgende Petition
Patiententechte gegenüber Ärzten betreffend:
1.Recht
auf Akteneinsicht.
2.Recht
auf Rechtsbelehrungen und Information über eigene Rechte.
3.Recht
auf Antworten auf Klagen.
Bitte überzeugen
Sie sich selbst anhand des norwegische Gesetz über Patientenrechte (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html)
und Heilberufsgesetz (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html),
Verwaltungsgesetzes (Klagen betreffend http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html),
dass dort diese Rechte gewährt werden, einschliesslich vorgerichtlichen Klagemöglichkeiten.
Übersetzte Auszüge sind diesem Brief beigelegt.
Diese Rechte
sind ansatzweise in der Sozialgesetzgebung gegenüber der AOK verankert, wie der
Petition ... zu entnehmen ist. Die Beratugspflicht nach § 7 SGB XI umfasst nur
die Leistungen und nicht z. B. Klagerechte. In § 17 SGB I sind keine konkreten
Zeiten genannt wie z. B. 1 Monat im norwegischen Verwaltungsgesetz § 11a. Der
§ 25 Abs. SGB X war nicht gut genug um Einsicht in die falschen Äusserungen
der Sachbearbeiter im Zuge des Dienstaufsichtsverfahrens zu bekommen.
Im
Datenschutzgesetz sind diese Rechte gegeben. Deshalb ist leicht zu sehen, dass
die Rechtlosigkeit von Patienten gegenüber Ärzten auch in Deutschland ein
Anachronismus ist, der aus vordemokratischer Zeit stammt. Die Selbstverwaltung
der Ärzte verwaltet und verteidigt diese Rechtlosigkeit, wie aus den
Berufsordnungen der Ärzte zu sehen ist.
Die skandalöse
Entscheidung der Ärztekammer Nordwürttemberg vom 23.10.00 zeigt, dass die
Patienten im vorgerichtlichen Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu
Skandinavien und deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Das
Sozialministerium Baden-Württemberg hat aus Rücksicht auf die Selbstverwaltung
....?
Das haben die
Gesetzgeber der Bundes- und Landesgesetze zu verantworten, da eine gesetzliche
Verankerung dieser Rechte und eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt.
Ausserdem sind subjektive Urteile der Ärzte von der Einsicht ausgenommen und
das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit Norwegen und
deutschen Gerichtsverfahren im allgemeinen. Sogar die Einsichtsrechte in
Patientenunterlagen sind auch sehr eingeschränkt vor Gericht.
Der
Landesgesetzgeber und Bundesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der
Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht,
Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten) gegenüber Ärzten angeht, nicht
ausgeführt und ich fordere deshalb dazu auf das nachzuholen.
Der
Gesetzgeber von Nationalstaten ist soverän und frei. Genauso wie der
norwegische Gesetzgeber bestimmen konnte dass 100 % seiner Bürger diese Rechte
bekommen, können deshalb natürlich deutsche Gesetzgeer 99% ihrer Bürger (diejenigen
die nicht vor Gericht ziehen) davon ausschliessen. Aber bei der völligen
Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten, sich selber als
vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist vor diesem Hintergrund ein schlechter
Witz.
Mit
freundlichen Grüssen
Walter Keim
Kopie: Rechtsausschuss des Bundestages
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