Walter Keim, Email: walter@keim.to
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 25.10.2001
An den Petitionsausschuss des
Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart
Petition: Rechtlosigkeit der Patienten gegenüber Ärzten
im außergerichtlichen (vorgerichtlichen) Bereich
Sehr geehrter Herr Haas,
mit Bezug auf Artikel 17 GG (Beschwerderecht) und meine Klagen bei der Ärztekammer
17.9.00, 8.4.01 und 2.6.2001
beim Sozialministerium vom 9.5.01, 18.6.01,
28.9.01 und 26.10.01, beim Innenministerium
19.7.00,
20.7.00 und 4.10.00 betreffend Einsicht in Patientenunterlagen, Berichtigung
falscher Angaben und Berufsaufsicht der Ärzte richte ich
folgende Petition Patientenrechte gegenüber Ärzten betreffend.
Diese Petition betrifft folgende Rechte (im Folgenden: "diese
Rechte" genannt) im Bereich Arzt-Patientverhältnis:
1. Recht auf Akteneinsicht.
2. Recht auf Rechtsbelehrungen/Klagebehelfsbelehrungen und
Information über eigene Rechte.
3. Recht an eine übergeordnete oder unabhängige Stelle zu
klagen.
4. Recht auf Antworten auf Klagen innerhalb angemessener Zeit.
5. Berichtigung von Fehlern in Krankenakten
Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegische Verwaltungsgesetzes: http://www.walter.keim.to/verwaltungsgesetz.htm
(in Englisch:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19670210-000-eng.pdf
oder Norwegisch http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html),
Arztgesetz: http://www.walter.keim.to/arztgesetz.htm
(in English:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19800613-042-eng.pdf),
Norwegischen Heilberufsgesetz: http://www.walter.keim.to/heilberufsgesetz.htm:
(Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html),
Patientenrechtsgesetz:
http://www.walter.keim.to/patientenrechtsgesetz.htm (Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html),
dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte auch gegenüber Ärzten
gewährt werden. Das zeigt auch diese Übersicht für andere Staaten: http://www.walter.keim.to/patients.htm.
Übersetzte Auszüge von Gesetzen sind diesem Brief beigelegt.
Gegenüber der AOK sichert die Sozialgesetzgebung diese Rechte:
Akteneinsicht nach § 25 Abs. SGB X, Beratungspflicht nach § 7
SGB XI und § 14 SGB I, umfassende und schnelle Gewährung nach
§ 17 SGB I und Berichtigung Löschung und Sperrung von Daten nach § 84 SBG X. Weiter gibt es
Klagemöglichkeiten durch kostenlose Sozialgerichtsverfahren mit Vorverfahren in AOK Widerspruchsausschüssen nach SGG.
Gegenüber Ärzten gelten Rechte 2. und 4. nicht, 1. eingeschränkt
und 3. und 5. nur auf dem Papier. Ärzte stehen gewissermaßen
"über" diesen Pflichten, ein unzeitgemäßer
Anachronismus, sowohl im nationalen Vergleich mit anderen
Berufsgruppen als auch mit ausländischen Patienten und Ärzten im internationalen Vergleich.
Die skandalöse Entscheidung der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
vom 23.10.00 am 16.6.01 nur teilweise revidiert (Der Arzt wird
gebeten Einsicht in die Krankenakten zu gewähren) vom der Ärztekammer
Baden-Württemberg zeigt, dass die Patienten im vorgerichtlichen
Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und
deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Der Arzt
hat die Bitte um Einsicht in die vollständigen objektiven
Krankenakten und Berichtigung abgelehnt. Als
Antwort werden die unvollständigen Krankenakten als vollständig
erklärt und mitgeteilt: "... dass ... alle vorliegenden
objektiven Unterlagen zur Verfügung stehen". An die Landesärztekammer
schreibt der Arzt: "Weitere Anschreiben .. werde ich nicht
beantworten." Ein Einschreibebrief vom 30.6.01 wurde bereits
ungeöffnet zurückgeschickt.
Hier wird dokumentiert, dass der Volksmund Recht hat, dass einen
Krähe der anderen kein Auge aushackt. Nicht nur, dass man nicht
Recht und keine Unterstützung von der Ärztekammer bekommt, zusätzlich schreibt die Bezirksärztekammer Persilscheine
für Ärzte indem Angehörigen ihr Wort und Briefe
auf den Kopf gestellt werden um Ärzten aus der Patsche zu helfen.
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat am 16.10.01 darauf hingewiesen, dass "die Landesärztekammer bereits umfassend Stellung genommen hat".
Außerdem findet eine Fachaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht statt.
Dass objektive Unterklagen noch fehlen wird nicht wahrgenommen. Patientenrechte, die nicht in der Berufsordnung vorkommen werden ignoriert
und damit das Beschwerderecht nach GG Artikel 17 missachtet. Um die eigene Untätigkeit plausibel erscheinen zu lassen wurde zusätzlich die Klage falsch dargestellt und
die Rechtsaufsicht nach § 8 des Heilberufsgesetzes nicht ausgeführt.
Zwar haben sowohl das
Sozialministerium (22.5.01 und 13.6.01) als auch das
Innenministerium (16.8.00 und 12.12.00) sich sehr bemüht, sind
aber leider beide machtlos. Das Innenministerium als
Aufsichtsbehörde des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich
schreibt: "Wenn ein Arzt seine Patientenakten nach dem
Ordnungskriterium des Namens in einer Aktensammlung, sei es in
Papierform oder im Praxis-PC, aufbewahrt, wie allgemein Praxis,
so verarbeitet er keine Patientendaten in Dateien im Sinne des
BDSG, die Rechtsfolge ist, dass das BDSG für ihn nicht gilt. Der
Arzt ist ... verpflichtet, die Behandlung zu dokumentieren. Diese
Dokumentation, ein personenbezogenes Datum des Patienten im
Eigentum des Arztes, ... ist eine Akte. ... Da das BDSG für
Akten nicht gilt, kann auch keine Einsichtnahme oder Berichtigung
auf der Rechtsgrundlage dieses Gesetzes
verlangt werden... Die Aufsichtsbehörde ... trifft gutachterlichte Feststellungen. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde"
Im § 2 (3) der ärztlichen Berufsordnung dürfen Ärzte "hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegen nehmen". Damit erheben Ärzte sich selber zu Halbgöttern in Weiß, was natürlich der Selbstbestimmung des Patienten nach Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes entgegen steht, das heißt also der Arzt muss diese Selbstbestimmung nur dann respektieren, wenn der Patient auch ein Arzt ist. Für Krankenakten auf Datenträgern in Krankenhäusern gilt das Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Die darin enthaltene informelle Selbstbestimmung (Einsicht in alles auch subjektive Wertungen, Recht auf Löschung, Berichtigung und Gegendarstellung) kommen in der ärztlichen Berufsordnung nicht vor und wird ignoriert. Der Gesetzgeber hat als Nichtarzt den Ärzten gewissermaßen keine Vorschriften zu machen, wenn was nicht in ihr paternalistisches Weltbild passt. Die Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert das teuerste Gesundheitswesen pro Kopf in der EU (ca. 550 Milliarden Mark jährlich), aber bei der Qualität der Leistungen landet Deutschland im Vergleich mit anderen EU Staaten im unteren Drittel: http://www.vz-nrw.de/SES79823442/doc1293A siehe auch das Jahresgutachten des Sachverständigenrates 200/2001: http://dip.bundestag.de/btd/14/068/1406871.pdf, siehe auch World Health Report 2000: Platz 25. Wo bleibt das Geld, das nicht bei den Patienten als Leistung ankommt? Mit diesem Geld werden unter anderem die Ärztekammern finanziert. Dort werden für die Behandlung von Patientenbeschwerden Juristen angestellt. Wie praktisch: den Ärzten haben sie als Nichtärzte nichts zu sagen, sie können aber durch vordemokratische Privilegien (z. B. keine Einsicht in ihre Machenschaften) und finanzielle Ressourcen einfach berechtigte Patientenbeschwerden abweisen. Wie können denen hoheitliche Aufgaben übertragen werden?
Es mag "Rechtens" sein, aber ist es zweckmäßig Aufsichtsbehörden (Sozialministerium, Innenministerium) zu bezahlen aber keinerlei Macht zu geben? Eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt, die Bescheide der Landesärztekammer sind "unanfechtbar". Damit können in Deutschland nur die ca. 1 %, die ein Gerichtsverfahren anstrengen in den Genuss dieser Recht kommen, die in Norwegen allen zustehen. Das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit Norwegen. Außerdem sind subjektive Urteile der Ärzte (sogar in Gerichtsverfahren) von der Einsicht ausgenommen, was gegen Artikel 19 der Menschenrechtserklärung der UNO und Artikel 10 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin: http://book.coe.fr/conv/de/ets/164-de.htm#A-10 ("Everyone is entitled to know any information collected about his or her health") verstößt. Deutschland ist dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte: http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/un/int-bill/ipbprde.htm beigetreten und verletzt damit die im Artikel 19 Absatz (2) enthaltene Informationsfreiheit.
Der Europarat hat in der "Recommendation Rec (2000) 5 Health and Quality
og life": http://www.social.coe.int/en/qoflife/recomm/R(00)5.htm
empfohlen die Patienten und ihre Organisationen an den Entscheidungen und
der Durchführung der Gesundheitsfürsorge zu beteiligen. Unter andrem verletzt
Deutschland das Recht des Punktes 15 auf individuelle Klagen an unabhängige
Organe. Auch die Fünfte Konferenz der europäischen Gesundheitsminister in
Warschau am 7- 8 November 1996 "Patients' rights and Patients choice":
http://www.social.coe.int/en/qoflife/publi/warsaw.htm
wünschte die Stärkung der Patientenrechte.
Der Landesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung
des Lebens nach demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht,
Rechtsbelehrungen, Recht auf Antworten und Berichtigung angeht)
nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.
Die Gesetzgeber in Nationalstaaten ist souverän und frei. Genauso
wie die skandinavischen Gesetzgeber bestimmen konnten dass 100 %
ihrer Bürger diese Rechte bekommen, können deshalb natürlich
deutsche Gesetzgeber 99% ihrer Bürger (diejenigen die nicht vor
Gericht ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen
Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten,
sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist vor
diesem Hintergrund ein schlechter Witz
Ich kritisiere also das völlige Versagen des/der Gesetzgeber im
Bereich der Ärzte selbstverständliche Patientenrechte
gesetzlich zu sichern.
Diese Petition ist ein offener Brief im Internet unter der
Adresse: http://www.walter.keim.to/petition3.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Petitionsausschuss des Bundestages
Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2, 0.3, 0.4, 0.5, 0.6, 0.7, 0.8
Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne
nehme ich Kommentare entgegen: walter@keim.to
Anhang: Heilberufsgesetz: http://www.walter.keim.to/heilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz: http://www.walter.keim.to/verwaltungsgesetz.htm
(gilt auch für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz:
http://www.walter.keim.to/patientenrechtsgesetz.htm
Beschluss des
Landtages von Baden-Württemberg
Der 13. Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 22. Sitzung am 7.3.2002
beschlossen:
Der Petition 13/598 wird, nachdem auf die Sach- und Rechtslage umfassend
eingegangen wurde, für erledigt erklärt. Ansonsten kann der Petition nicht
abgeholfen werden.
Unterstützt die Stärkung der Patientenrechte, mit
folgender Email an das Sozialministerium Baden-Württemberg,
Abteilung 5: Gesundheitswesen (hier klicken):
Ich unterstütze die Stärkung der Patientenrechte und bitte das
in der Landesgesetzgebung zu berücksichtigen. Im Rahmen der
Gesundheitsversorgung hat die Landesregierung die
Aufgabenbereiche gesundheitlicher Verbraucherschutz, öffentlicher
Gesundheitsdienst und Gesundheitsinformationen zu den
unterschiedlichsten Themenbereichen. Die Regelungen zum
Patientenschutz sind bisher unübersichtlich in vielen (Bundes-)Gesetzen
und Gerichtsentscheidungen verstreut und für den Patienten
schwer zu handhaben. Deshalb unterstützen viele Beteiligte
Bestrebungen, die Rechte des Patienten einheitlich und übersichtlich
in einem Patientenschutzgesetz zu regeln. Dies würde zur
Rechtsicherheit aller Beteiligten im Gesundheitswesen beitragen.
(Natürlich kann dieser Text im Email Programm beliebig geändert
und ergänzt werden).
PS: Auf diese Seite können Sie gerne linken. Ich übernehme keine Gewähr für
die Richtigkeit der von mir gegebenen Informationen.
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