„Beleidigung“
Verfassungsbeschwerde
Dr.phil.
et habil. R. Albrecht Im Wiesenhaus
53902 Bad
Münstereifel/NRW dr.richard.albrecht@gmx.net
30. 12.
2005
An das
Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 D.76006 Karlsruhe
vorab
Text per Dienstpost (e) an: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
poststelle@bundesverfassungsgericht.de
Hiermit trägt Richard Albrecht als grundrechtsverletzter Beschwerdeführer frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde gegen diese Gerichtsentscheide vor:
1) 5 Ds 153/04 (Amtsgericht Euskirchen
[18.08.2005])
[110 Js 191/04 Staatsanwaltschaft Bonn]
2) Landgericht Bonn 36 A -6/05 vom 22.11.2005
3) Oberlandesgericht Köln 2 Ws 600/05
110 Js 191/04 StA Bonn vom 09.12.2005
Der
Beschwerdeführer beantragt:
(1)
Diese drei Gerichtsentscheide sind als Fehlentscheide
aufzuheben und für null und nichtig zu erklären, weil sie den Beschwerdeführer
mehrfach und nachhaltig in seiner Menschenwürde verletzten und diese
Verfassungsgebote mißachteten i) Freiheit der Person (Art. 2/2), ii)
Rechtsschutzgarantie (Art. 19/4), iii) richterliche Bindungspflicht an Recht
und Gesetz (Art. 20/3), iv) richterliche Gesetzunterworfenheit (Art. 91/1), v) Anspruch
auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103/1)
(2)
Der Beschwerdeführer erhält vom Bundesland NRW sowohl
seine sämtlichen Arbeits- und Sachaufwendungen erstattet als auch eine
angemessene Entschädigung für erfahrene Belastungen und zugefügtes Leid, deren
Höhe das Bundesverfassungsgericht festlegen möge
Eingangsschriftsatz (12 Blatt) und Dokumentenmappe (17
Dokumente, 38 Blatt) sind beigefügt. Der Beschwerdeführer bittet um
Eingangsbestätigung mit BvR-Aktenzeichen.
Mit freundlichem Gruß Dr. Richard Albrecht
„Beleidigung“
Verfassungsbeschwerde von Dr.
Richard Albrecht [30. 12. 2005]
Übersicht
Vorgeschichte;
Grundrechtsmethodisches. - Rechtsgrundsätze;
rechtliches Gehör. -
Rationalitätsgebot; das Recht, Rechte zu haben...
Frau Y., geboren als X. am 9. 9. 1974 in Deutschland, von
Beruf Schwesternhelferin und zum damaligen Zeitpunkt in der Berufsausbildung
als Altenpflegerin beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Meckenheim (Rheinland),
heiratete am 15. November 1996 den marokkanischen Staatsbürger Y. (geb. am 29.
08. 1970 in Marokko), von Beruf Landmaschinentechniker und damals in
Deutschland. Im November 1997 wurden der Sohn AF. und im Mai 2000 die Tochter S. geboren. Nach mehreren
vergeblichen Trennungsversuchen zog
Frau Y., zusammen mit beiden Kindern, zu ihren Eltern, Dr´es W.R.A., Stadtplanerin und Lehrerin, und
R.A., Sozialwissenschaftler und Autor, nach Bad Münstereifel in ein
abgeschlossenes Apartment im Hause ihrer Eltern. Diese übernahmen die gesamten
Unterhalts- und Miet(neben)kosten für Frau B. und ihre beiden Kinder (den
Kindergartenplatz für den Jungen ab Januar 2001 eingeschlossen). Frau Y.
erhielt am 18. Juli 2001, einem Mittwoch, vom Amtsgericht Euskirchen in
beglaubigter Abschrift ein Schreiben des Rechtsanwalts ihres Mannes Y.: „Antrag
auf Zuweisung der Elterlichen Sorge“ für die beiden Kinder sowie einen damit
einhergehenden Eilantrag zugesandt. Frau Y. erhielt zwei Tage später, am
Freitag, dem 20. 7. 2001, gegen 10 Uhr vormittags, den sofort zu vollziehenden
Eilbeschluß des Amtsgerichts Euskirchen, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für beide Kinder zu entziehen und dieses, ohne Besuchsrecht, allein auf Herrn Y.
zu übertragen. Diesem Eilbeschluß waren drei DIN-A-4-Blatt des Kreises
Euskirchen, Abteilung 51: Jugendamt, beigefügt. Weniger als eine Stunde später
wurde der Eilbeschluß von einem Mitarbeiter des Euskirchener Jugendamtes,
begleitet vom Ehemann Y., umgesetzt: Beide Kinder wurden „von Amts wegen“ nach
Bonn in die Wohnung von Herrn Y. „verbracht“...
(Albrecht [2002]: http://web.archive.org/web/20040125044628/http:/www.rechtskultur.de)
An diesem „schwarzen“
Freitag im Juli 2001 begann eine menschen(rechts)feindliche Aktion gegen eine
junge Mutter, deren Kinder und deren Eltern. Ihre Wirksamkeit als „böse Tat“
(Friedrich Schiller) hält bis heute an
und ist nicht vergessen. Dr. Richard Albrecht hat sich als Vater und
Verfahrensbevollmächter, als Betroffener und Bürger, als Wissenschaftler und
Autor mit allen legalen Mitteln 2001-2005 gewehrt und gegen so manipulative wie
skandalöse Justizverfahren und Gerichtsentscheide protestiert. Dafür ist ihm
jetzt der Prozeß - ein kurzer Prozeß - gemacht worden: Anstatt Dr. Richard
Albrechts Argumente, Hinweise, Anträge und Vorschläge sachlich wahrzunehmen und
seriös abzuwägen – wurde er selbst als Person denunziert und diffamiert.
Insofern ist das –nun angeblich rechtskräftige- Urteil des Gerichts, in dem
alles im Sommer 2001 anfing, vom 18. August 2005 nur die logische Folge eines
„unerhörten Vorgangs“ (Bertolt Brecht), den der ideologiekritische Sozialwissenschaftler
Werner Hofmann (1922-1969) zutreffend als Gesinnungskontrolle, „die nicht nach
der Sache, sondern nach den Absichten der Person fragt“, beschrieben hat
(Hofmann 1968², 62). Gegen diese antidemokratische Methode und ihre Praxen hat
sich Dr. Richard Albrecht auch durch Strafantrag/anzeige mit dem Hinweis auf einen
Handlungszusammenhang, im Strafgesetzbuch (StGB § 129) „kriminelle Vereinigung“
genannt, gewehrt, wehrt sich auch hier und heute in Form einer (Verfassungs-)
Beschwerde und wird sich als „Überzeugungstäter“ (Claus Roxin) auch künftig zu
wehren wissen im bürgerrechtlichen Selbstbewußtsein, daß – so Bertolt Brecht in
seiner K-Geschichte Rechtsprechung -, „Unrecht [zu] oft
Rechtscharakter einfach dadurch [gewinnt], daß es [zu] häufig vorkommt.“
Es hat den Anschein,
als sei die bewußte Kriminalisierung von Dr. Richard Albrecht, der zunächst
wegen angeblicher „falscher Verdächtigung“ angeklagt werden sollte und der nun
wegen angeblicher „Beleidigung“ zum Straftäter gestempelt wird, Ergebnis eines
strategischen (Einschüchterungs-) Versuchs
– grad so als sollte dieser öffentliche Kritiker an auch von manchen
überregionalen (Presse-) Medien bemerkten gerichtsbesonderen Auffälligkeiten
und Absonderlichkeiten speziell des Amtsgerichts Euskirchen, an dem Dr. Richard
Albrecht selbst 2001-2004 ehrenamtlicher Richter war, ad personam erstens
seine Grundrechte nicht mehr wahrnehmen dürfen[1],
zweitens unglaubwürdig gemacht, drittens zum Schweigen gebracht
und viertens kriminalisiert werden ...
*
Entsprechend dem Charakter dieser Verfassungsbeschwerde
genannten justitiellen Veranstaltung trägt der unschuldig verfolgte und zu
Unrecht verurteilte Bürger(rechtler) Dr. phil. et habil. Richard Albrecht als
Geschädigter und Rechtsverletzter lediglich zu nachhaltigen
Grundrechtsverletzungen und fehlender Verfahrenslegitimation im deutschen
(nationalen) Rahmen vor. Im Sinne dieser Ein- und Beschränkung/en aufs
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, dem Selbstverständnis nach
demokratischer und sozialer Rechtsstaat, werden die so zahlreichen wie
gravierenden Verstöße gegen das Menschenrecht auf ein faires Verfahren
entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 6 deshalb nicht
angesprochen, weil das deutsche Grundgesetz dieses international anerkannte
Menschenrecht („fair trail“) als Grundrecht nicht direkt anerkennt,
sondern nur indirekt anspricht (Art. 3 [1] GG [und] 20 [3] GG). Zugleich
veranschaulicht das beschriebene manipulativ wirksame Geschehen im Bereich von
Oberlandesgericht/Generalstaatsanwaltschaft Köln nicht nur so zahlreiche wie
nachhaltige Verstöße gegen das Menschenrecht auf ein „faires Verfahren“.
Sondern bestätigt auch die aktuell publizierten Befürchtungen der/des
OLG/BHG-Präsidenten zur geplanten „Abschaffung einer zweiten Tatsacheninstanz
bei Gerichtsverfahren“ im Strafrecht, nämlich die „Gefährdung rechtsstaatlicher
Garantien“ durch „Beschränkung der Rechtsmittel“: „Die Möglichkeit zur
Korrektur eines Urteils durch eine zweite Tatsacheninstanz [ist] unerläßlich,
um den Bürgern einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.“ (zit. nach FAZ
302/28.12.2005: 9; http://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/
master/C15219984_N5253440_L20_D0_I4815165.html)
Damit entfallen auf dieser rechtlichen Ebene zunächst auch
alle Nachweise, daß und wie von Anfang an im Verfahren 110 Js 191/04 (Staatsanwaltschaft Bonn) und
5 Ds 153/04 (Amtsgericht Euskirchen) so entscheidrelevant wie nachhaltig erstens
gegen die Unschuldsvermutung (EMRK Art. 6 [2]; zuletzt EGMR-Urteil gegen
Deutschland vom 8.4. 2005: 72759/01; Dokumente/Anlagen 1-4; Dokument/Anlage 16,
Punkt 13, p. 4-5), zweitens gegen die Wahl von Rechtsbeiständen des
persönlichen Vertrauens (EMRK 6 [3] c) und drittens gegen prozessuale
Rechte der Ladung und Vernehmung geeigneter Entlastungszeugen (EMRK 6 [3] d)
mehrfach rechtsbrüchig verstoßen wurde. Der Tatbestand, daß hier überhaupt ein
Strafverfahren eröffnet wurde – nämlich am 4. 10. 2004 wegen angeblich
„falscher Verdächtigung“ (§ 164 StGB) – plausibilisiert die bisher nicht
falsifizierte wissenschaftliche Arbeitshypothese, daß der im Grundgesetz Art.
20 [2] erklärte Verfassungsgrundsatz, nämlich das „Staatsstrukturprinzip“ Gewaltentrennung,
mißachtet wurde. Denn der Beschluß vom 4.10.2004, Dr. Richard Albrecht
öffentlich wegen „falscher Verdächtigung“ anzuklagen, wurde nicht von
einem „gesetzlichen Richter“ im Sinne des GG Art. 101 gefaßt. Vielmehr wurde
Dr. Richard Albrecht das „Recht auf den gesetzlichen Richter“ verwehrt.
Rechtsbrüche wie dieser und zahlreiche Verfahrensmanipulationen bestimm(t)en
das Verfahren von Anfang bis Ende – zuletzt in der Ablehnung der Berufung
(Landgericht Bonn 36 A-6/05) und Sofortbeschwerde dagegen (OLK Köln 2 Ws
600/05) - wobei in diesem bisher letzten Ablehnungsbeschluß nicht das
angerufene Gericht, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Köln faktisch
entschied (Dokument/Anlage 17, Zeilen 3-22). Insofern wurde in diesem Verfahren
schon zum zweiten Mal anstatt wie beantragt gerichtlich zu entscheiden
Dr. Richard Albrechts Antrag an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die
erste Maßnahme des Euskirchener RiA Arno Böltz-Thunecke kommentierte der
Beschwerdeführer am 4.5.2005 so (zit.
nach
http://www.oocities.org/de/earchiv21/beleidigungsfarce.htm):
„Die zweite mir vorgelegte Anlage enthält eine
handschriftliche Notiz des mir persönlich nicht bekannten Bonner OStA JR Brodöfel
vom 170604, in der es um die Zulassung von Dr. Edmund Haferbeck als meinem
persönlich vertrauten Rechtsbeistand geht. Einen entsprechenden
Zulassungsantrag habe ich in der Tat
bereits am 060604 dem Gericht vorgelegt und, weil innert eines halben
Jahres nicht entschieden, am 141204 erneut gestellt. Ich ersehe nun, daß der
damals befaßte RiAGEU Bölts-Thunecke diesen dem OStA Brodöfel, also der Staatsanwaltschaft,
vorlegte. Daraus folgere ich in concreto, daß der befangene Richter
offensichtlich auch das Gewaltenteilungsprinzip nicht verstanden hat:
Denn die StA ist, soweit ich weiß, (Verfolger-) Behörde, damit, auch
weisungsgebundene, Exekutive, also ausführendes Organ ... jede/r
deutsche/r Berufsrichter/in ist aber, jedenfalls im Selbstverständnis, Judikatur,
also rechtssprechendes Organ. Ich habe aber meinen Antrag nach § 138 (2)
StrPO n i c h t der StASch. Bonn vorgelegt, sondern dem mir
als „gesetzlichem Richter“ entgegentretenden RiAGEU Bölts-Thunecke und nach § 138 (2) StrPO nicht die „Genehmigung“
der StAnwSch., sondern die „Genehmigung des Gerichts“ form- und fristgerecht beantragt. Zu diesem Vorgang wäre anzumerken: Wenn diese amtsrichterliche
Praxis des RiAGEU Bölts-Thunecke rechtens sein soll...soll(te) ich dann
künftig, schon wegen der Verfahrensbeschleunigung, meine Anträge anstatt
ans Gericht [= Judikatur] nicht besser gleich zur Entscheidung der
Staatsanwaltschaft [= Exekutive] zusenden ?
Im Sinne der eingeforderten justitiellen
Waffengleichheitsthese von Anklage und Verteidigung belegt das zweite mir zur Stellungnahme vorgelegte
Blatt, daß von „equality of weapons“ keine Rede sein kann. Insofern bringt sich
die Anklage (im philosophischen Sinn etwa Ernst Blochs) zunehmend selbst zur
Kenntlichkeit und offenbart, was sie meiner Meinung nach von Anfang an war:
Eine Justizfarce.“
Beantragt wurde jeweils keine staatsanwaltschaftliche
Stellungnahme. Sondern ein Gerichtsentscheid. Von "Äquidistanz"
zwischen Anklage und Verteidigung konnte also keine Rede sein. Vielmehr von
Willkür. Rechtsbrüche wie diese hat Dr. Franz Neumann (1966³) zutreffend als
Reduktion von (Berufs-) Richtern "auf den Status des Polizeibeamten"
(1984: 517; im Original [1966³: 444, 447, 458]: "police official",
"adminstrative official", "mere policeman") gekennzeichnet
und als Mißachtung des alteuropäischen Rechtsgrundsatzes „nulla poena sine
lege, nullum crimen sine lege“ (ohne Gesetz keine Strafe, ohne Gesetz kein
Verbrechen) (1966³: 454) gewertet. Die durch fehlende Gewaltentrennung auch
hier gegebene Grundrechtsverletzung mißachtet das Verfassungsgebot des
Willkürverbots. Schon Sir Ralf
Dahrendorf, PhD., hatte (1965: 162) kritisch darauf verwiesen, daß „die Rolle
des Staatsanwalts die zentrale im deutschen Strafverfahren ist“ – weshalb es
auch in Nordrhein-Westfalen möglich ist, weil „Staatsanwälte nicht die gleiche
Unabhängigkeit wie Richter [genießen, sondern] als Funktionsträger der
staatlichen Verwaltung tätig, weisungsgebunden [sind] und somit auch einer
parlamentarischen Kontrolle“ unterliegen, „die sachgemäße Ermittlungsführung
der Staatsanwaltschaft in Zweifel zu ziehen“ (Landtag NRW: 58).
*
Es ist so unbestritten wie unbestreitbar, daß
Dr. Richard Albrecht keine Zweite Instanz hatte, obgleich er drei Mal
seinen Willen, auf diese nicht verzichten zu wollen, ausdrückte -
nämlich am 20.8.2005, 20.9.2005 und zuletzt am 21.11.2005: (Dokumente/Anlagen
10, 12, 14). Diese Selektivignoranz dreier Gerichte 2005 erinnert an ancient
régimes, mittelalterliche Herrschaftspraxen und juristische Sonderwelten etwa
der Constitution Crimalis Carolina (ab 1532) von Kaiser Karl V. mit ihrer
Angeklagte immer schon belastenden totalen Ideologie, ihrer blanken Willkür und
ihren vernichtenden Handlungslogiken des kurzen Prozesses. Dies aber kann nach
subjektiver Grundmeinung von Dr. Richard Albrecht mit demokratischer
Rechtspraxis des 21. Jahrhunderts nichts gemein haben.
Wegen ihres abstrakt-allgemeinen Charakters wird
sich Dr. Richard Albrecht als Beschwerdeführer, auch wenn er sich in seiner Menschenwürde
verletzt sieht, weder auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
noch auf Artikel 1 [1] des deutschen Grundgesetzes (1949) berufen und auch
nicht die bis heute in Deutschland fehlende Direktlegitimation derer, nämlich
Berufsrichter/innen, die vorgeben, „Im Namen des Volkes“ Recht zu sprechen,
ohne dazu souverändemokratisch gewählt zu sein, ansprechen. (Plantiko 2004, mit
der weitergehende These der „Gewalteneinheitstyrannis“ von Staatsanwalt- und
Richterschaft im gegenwärtigen Deutschland). In dieser Verfassungsbeschwerde
wird vielmehr empirisch nachgewiesen, daß alle d r e i NRW-Gerichte:
Amtsgericht Euskirchen, Landgericht Bonn und Oberlandesgericht Köln sowohl drei
zentrale alteuropäische Rechtsgrundsätze mißachteten als auch jeweils
mehrfach den justitiellen und Verfassungsgrundsatz Anspruch auf rechtliches
Gehör vor Gericht (Art. 103 [1] GG) rechtsbrüchig verletzten. Und auch wenn
Dr. Richard Albrecht dies nicht thematisiert – er war in seiner Menschenwürde
verletzt wie jede/r, die/der justitiell und vor Gericht als Folge von
Grundrechtseinschränkungen als „konkreter Mensch zum Objekt, zu einem bloßen
Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“ (Prof. Dr. Günter Dürig,
zit. nach FAZ 204/3.9.2003: 33)
Rechtsgrundsätze;
rechtliches Gehör
Der erstverletzte alteuropäische
Rechtsgrundsatz: nulla poenia sine lege ("Keine Strafe ohne
Gesetz“: § 1 Strafgesetzbuch/StGB]) und nullum crimen sine lege,
verfassungsrechtlich auch als „Bestimmtheitsgebot“ angesehen („Eine Tat kann
nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
Tat begangen wurde“: Art. 103 [2] GG), wurde mißachtet: § 185 StGB definiert
bekanntlich "Beleidigung" nicht. Sondern nur mögliche Strafmaße.
Der eherne Rechtsgrundsatz "nulla
poena sine lege" wurde in diesem Verfahren nicht angewandt:
"Beleidigung" ist bis heute im deutschen Strafgesetzbuch nicht
definiert (Husmann 1998) und stellt, zu Ende gedacht, als „justitielles
Konstrukt von Verfolgerbehörden" ein virtuelles oder Phantomdelikt dar
(Albrecht 2005). Und auch die an Gesetzes statt von
Berufsrichter/innen und Staatsanwält(inn)en typischerweise herangezogenen
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV 1977,
zuletzt geändert 14.6.2002) heben in ihren vier Punkten (Nr. 229-232) nur
hervor, (i) wann nach § 185 StGB öffentlich anzuklagen ist und wann nicht (Nr.
229), (ii) daß staatsanwaltschaftlich auch „Wahrheitsbeweis“ zu verhindern ist
(Nr. 230), (iii) daß eine Verurteilung nach § 185 StGB öffentlich
bekanntzugeben ist (Nr. 231) und (iv) daß es für „Justizangehörige“
Sonderregelungen geben soll bis hin zum Vorgehen wegen „falscher Verdächtigung“
nach § 164 StGB (Nr. 232). Im definitorischen Sinn „bestimmt“ wird
„Beleidigung“ auch in RiStBV Nr. 229-232 nicht.
Wenn das
„Bestimmtheitsgebot“ sinnvoll sein soll, dann meint der vorrangige Sinn von
Art. 103 [2] die Verpflichtung des „Gesetzesgebers“, die Strafbarkeit konkret
so zu umschreiben, daß auch „der einzelne Normadressat vorhersehen können soll,
welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist“ (BVerfG 2 BvR 1516/96 vom 10.6.1997: BVerfGE
Bd. 96, Nr. 7, 68-100). Und dies ist bei „Beleidigung“ (§ 185 StGB),
möglicherweise im Gegensatz zur „falschen Verdächtigung“ (§ 164 [1] StGB),
bestimmt nicht der Fall. Wegen „falscher Verdächtigung“ aber hatte sich
Dr. Richard Albrecht nicht zu verantworten...
Der zweite
zentrale alteuropäische Rechtsgrundsatz ist das sogenannte „Rückwirkungsverbot“
(Art. 103 [2]). Dessen vorrangiger Sinn besteht darin, „dem Bürger die Grenzen
des straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran
orientieren kann“, genauer: Das „Rückwirkungsverbot“ soll Bürger/innen vor
staatlicher Willkür schützen, daß nämlich „der Staat die Bewertung des
Unrechtgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert“ (BVerfG 2
BvR 2029/01 vom 5.2.2004; BVerfGE Bd, 109, Nr. 8, 133-189).
Sind beide
zentralen Rechtsgrundsätze nicht erfüllt, kann auch der dritte
alteuropäisch-justitielle (Grund-) Satz: nulla poenia sine culpa ("Keine Strafe ohne Schuld") nicht angewandt,
sondern muß mißachtet werden. Und wenn schon "bei der Verbreitung von
Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt
werden kann, auch eine möglicherweise unwahre Behauptung nicht untersagt werden
[kann], soweit der Äußernde vor der Aufstellung und Verbreitung seiner
Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt
angestellt hat" (so das Bundesverfassungsgericht,
"Stolpe"-Beschluß, 25. 10. 2005, 1 BvR 1696/98) - dann darf doch
schon gar nicht die öffentliche Publizierung wahrer Aussagen in Form eines
wissenschaftlich-dokumentarischen Essay (Albrecht 2002) justiziabel sein und
zur Verurteilung wegen "Beleidigung" nach § 185 StGB führen. Im
gesamten Verfahren wurde dem Anklagten, der bis heute nicht wissen kann, warum
er verurteilt wurde, subjektive "Schuld" nicht nachgewiesen,
genauer: Dr. Richard Albrecht kann auch im Sinne des § 17 StGB irgendwelche
„Schuld“ empirisch gar nicht nachgewiesen werden: als er nämlich im
Auftrag seiner Tochter im Februar und November 2002 Strafanträge/anzeigen
formulierte, mußte ihm jedes Unrechtsbewußtsein fehlen, weil er nicht erkennen
konnte, „Unrecht“ zu tun. Dr. Richard Albrecht, handelte folglich nicht schuldhaft. Wer aber, so das
deutsche Strafgesetz, „ohne Schuld handelt“, ist im sogenannten „Verbotsirrtum“
und darf nicht bestraft werden.
Und auch wenn Dr.
Richard Albrecht als Vater, Verfahrensbevollmächtiger und Bürger(rechtler) das
Handeln des Bonner Anwalts Ulrich Almers, der ihn (und seine Familie) als
„erziehungsunfähig“ denunziert und der ihn (und seine Familie) mit Gewalt
bedroht hatte, sowohl von „advokatischer Skrupellosigkeit“ als auch vom
„grenzenlosem Rechtsnihilismus“ bestimmt sah und dies auch so ausdrückte – dann
war das erstens keine „Schmähkritik“, sondern bewegt sich etwa im
mittleren Rahmen des „Kampfes ums Recht“: Denn zum einen darf jeder Bürger in einer Demokratie „Maßnahmen
der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisieren“.
Dies „gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf
Meinungsäußerungsfreiheit." (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992). Und zum anderen
darf - so das OLG Frankfurt/Main im
„Trieflinger“-Entscheid Ende 2002, in dem es um den Vorwurf berufsrichterlicher
„Rechtsbeugung“ ging – „ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche
Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu
unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik hätte anders formulieren können.“
(Beschluß 1 Ss 329/01 vom 2.10.2002: Neue Juristische Wochenschrift, 56 [2003]
1, 77-78; vgl. Albrecht [2003]). Zweitens war es, auch sprachlich, die
Wahrnehmung berechtigter Interessen in Form der Offensivverteidigung als
Reaktion auf die doppelte Grundrechtsverletzung. Denn jede Denunziation als
„erziehungsunfähig“ berührt ebenso wie jede Gewalt(androhung) Grundrechte:
Einmal geht es, so das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG 1 BvR 605/02 vom 21.6.2002) bei der
Denunziation von (Groß-) Eltern
als erziehungsunfähig ums Grundrecht „Allgemeine Handlungsfreiheit“
(Art. 2 [1]GG); und zum anderen ums Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 [2] GG).
Jeder erfahrene, an
Gesetz und Recht gebundene Richter hätte auch die beiden (zitierten)
Formulierungen im von Dr. Richard Albrecht (als Verfahrensvertreter)
geschriebenen und verantworteten Text - und nur um diese und nicht mehr als um
diese beiden Kennzeichnungen advokatischen Handelns geht es – nicht als
"Beleidigung" nach § 185 StGB, sondern als straffreie (Meinungs-)
Äußerungen deshalb werten müssen, weil „es in der Natur einer Strafanzeige
liege, daß Sachverhalte auf drastische Weise geschildert würden, die zum
Beispiel in einem Leserbrief an eine
Zeitung nicht akzeptabel seien." Insofern war das Handeln des Betroffenen
"gerechtfertigt". Dies jedenfalls wurde im "Fall“ des
Sozialwissenschaftlers Prof. Dr. Klaus Dammann am 23.9.2005 - inzwischen
rechtskräftig (noch unveröffentlicht) - festgestellt und der Angeklagte
freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig (Amtsgericht Bielefeld: Ccs 14 Js
383/04; zit. Neue Westfälische [Bielefeld] 24.09.05).
*
Das Gebot des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt in
Deutschland als Grundrecht: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör“ (Art. 103 [1]). Dabei handelt es sich um eine rationale
Folgerung „aus dem Rechtsstaatgedanken für das Gebiet des gerichtlichen
Verfahrens. Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt
ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in der Regel ohne Anhörung
der Beteiligten nicht zu lösen. Darüber hinaus erfordert die Würde der Person,
daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird“ (BVerfG
1 BvR 396/55 vom 8.12.1959: BVerfGE 9. Band, Nr.9, 89-109).
Wenn, wie zitiert, das
grundrechtliche Institut des rechtlichen Gehörs, das typischerweise und wegen
der Wirksamkeit der normativen Kraft des Faktischen - nämlich
daß "Tatsachen“ geschaffen werden, „die später nicht oder nur schwer rückgängig
zu machen sind" (BVerfG 1 BvR 605/02 vom 21.2.2002) - „nur [als]
vorherige Anhörung sinnvoll ist“ und mit personaler Würde zu tun hat, ist seine
Verletzung durch Nichtgewährung rechtlichen Gehörs immer auch Verletzung der
Menschenwürde und stellt gegenüber der „Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt, die unantastbare „Würde des Menschen“ zu schützen, einen Rechtsbruch
dar. Jede Menschenwürdeverletzung durch Verweigerung rechtlichen
Gehörs bedeutet sowohl die „Herabwürdigung“ des Menschen zum „bloßen
Objekt“ (Günter Dürig) als auch die staatsbürokratische Verwandlung lebendiger
Menschen in „tote Registraturnummern“ (Franz Kafka) und meint das Gegenteil des
zitierten Verfassungsgerichtsurteils vom 8.12.1959, in dem es zum Art. 103 (1)
ausdrücklich heißt: „Der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen
Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen
zu können“. Art. 103 (1) soll nämlich, so das BVerfG am 10.2.1987, „dem
Beteiligten die Möglichkeit geben, sich im Prozeß mit tatsächlichen und
rechtlichen Argumenten zu behaupten“ (BVerfG
2 BvR 314/86 vom 10.2.1987: BVerfGE 74. Band, Nr. 16, 220-227)
Das
menschenwürderelevante Grundrecht des rechtlichen Gehörs vor Gericht
meint über die formale Seite, v o r Gerichtsentscheid anzuhören, inhaltlich die
Verpflichtung jeden Gerichts, „dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten
Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundliegenden Sachverhalt
vor Erlaß der Entscheidung zu äußern“ (BVerG 558/75 vom 5.10.1976: BVerfGE 42,
Nr. 13, 364-374), „die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen.“ (BVerfG 1 BvR 426/77 vom 1.2.1978: BVerfGE
47. Band, Nr. 12, 182-191).
In
sämtlichen drei Gerichtsentscheiden, gegen die hier Verfassungsbeschwerde
vorgetragen wird, wurde in formaler u n d
inhaltlicher Hinsicht das Grundrecht des zunächst unschuldig verfolgten und sodann unschuldig verurteilten
Bürgers Dr. Richard Albrecht verletzt. Und selbst wer meinen sollte, die von
OstA Jörg-Reiner Brodöfel als Dezernatsleiter vertretene Bonner
Staatsanwaltschaft hätte sich gesetzeskonform im Sinne des
Strafprozeßordnungsgebots, auch Entlastungsumstände zu ermitteln und
Beweismittel zu sichern (StPrO § 160 [2]) verhalten, wird nicht verkennen
können, daß der sich gegen seinen Willen allein verteidigende öffentlich
Angeklagte, nachdem sein Antrag auf Verschiebung des Gerichtstermins auf n a c h
den NRW-Sommerferien (Hauptverhandlung 18.78.2005) am 15.8.2005
begründungslos abgelehnt und seinem
Antrag auf Zulassung seiner Ehefrau als Rechtsbestand nach § 159 StPrO nicht
entschieden wurde (Dokument/Anlage 7), durch Verweigerung rechtlichen Gehörs
keinerlei Chance auf angemessene (Selbst-) Verteidigung hatte, sondern
manipulativ zum justizbürokratischen Objekt herabgewürdigt wurde:
Zunächst
wurde seine sofortige Beschwerde vom 17.8.2005 (Dokument/Anlage 8) gegen den
Bescheid vom 15.8.2005, der seinen Antrag vom 12. 8. 2005, das Verfahren nach § 265 [4] StPrO auszusetzen
(Dokument/Anlage 5), weder zur Kenntnis nahm noch behandelte und wie auch immer
(nicht) entschied, erneut weder zur Kenntnis genommen noch behandelt und wie
auch immer (nicht) entschieden. Zweitens wurde der Antrag vom 12.8.2005
(Dokument/Anlage 6), daß der Angeklagte wenigstens nach § 149 StrPrO seine
Ehefrau als Rechtsbeistand zugestanden erhält und sich nicht ganz allein
verteidigen muß, weder zur Kenntnis genommen noch behandelt und wie auch immer (nicht)
entschieden. Drittens wurde, nachdem Dr. Richard Albrecht, um nicht
zwangsvorgeführt zu werden, faktisch gezwungen wurden, am 18.8.2005 zum
Gerichtstermin o h n e jeden Rechtsbeistand persönlich zu erscheinen, zunächst
sein mündlicher Antrag auf Terminsverschiebung, damit er n a c h
der NRW-Sommerpause entsprechend §§ 219 und 222 StrPO sowohl
Entlastungszeugen als auch Sachverständige benennen und gerichtlich vorladen lassen
kann, begründungslos abgelehnt. Viertens wurde sein mündlicher Antrag auf Zulassung
von Frau Dr. W. Ruth Albrecht als Rechtsbestand nach § 149 StrPO als
„unzulässig“ verworfen. Über diese vier formalen Rechtsverstöße wurde aber auch
inhaltlich Dr. Richard Albrechts einzige Sachäußerung im Prozeß selbst am
18.8.2005 in Form seines „Schlußworts“ kurzerhand weder „zur Kenntnis genommen“
noch bei der „Im Namen des Volkes“ gesprochenen Entscheidung „in Erwägung
gezogen“, so daß der Angeklagte auch am 18.8.2005 die „Chance, sich im Prozeß
mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten“, nicht hatte.
Jeder strafprozessual erfahrene, an Verfassung, Recht und Gesetz gebundene und
seinem Amtseid (Deutsches Richtergesetz/DRiG § 38) auf „Wahrheit und Gerechtigkeit“ verpflichtete Berufsrichter
hätte Dr. Richard Albrecht nicht sofort nach dessen im „Schlußwort“
geführten argumentativen Nachweis der doppelten Urkundenfälschung durch den als
Anzeigenden u n d Zeugen auftretenden Bonner Advokaten Ulrich
Almers „schuldig“ sprechen dürfen,
sondern nach Kenntnisnahme seiner Hinweise durch erneute Akteneinsicht prüfen
müssen, ob dies nicht, wie vom öffentlich Angeklagten vorgetragen, sein könnte.
- Auch dies hat der Justizbeamte am 18.8..2005
unterlassen.
Nachdem
Dr. Richard Albrecht zuletzt und zum dritten Mal am 21.11.2005 schriftlich bestätigte,
daß er Rechtsmittel einlegte und Berufung wünsche
(Dokument/Anlage 14) – beschloß ein Vorsitzender Richter am Landgericht Bonn am
Tag des Eingangs seiner Erklärung die Berufung nicht zuzulassen
(Dokument/Anlage 15). Dieser Beschluß vom
22. 11. 2005, in dem so formelhaft wie fälschlich behauptet wird, das
untergerichtliche Urteil vom 18.8.2005 ließe „weder in der Beweisführung noch
in der rechtlichen Beurteilung Fehler erkennen“, setzt sich manipulativ über
das Gebot des rechtlichen Gehörs hinweg – zumal Dr. Richard Albrecht mit von
ihm sofort beantworteten Anfrageschreiben am 16.11.2005 (Dokument/Anlage 13)
lediglich gebeten wurde, ob er das Rechtsmittel der Berufung o d e r
der Revision einlegen wollte - nicht aber schon die Begründung
des ihm zustehenden und von ihm gewünschten
Rechtmittel selbst vorlegen sollte. Gegen diesen ihm am 24.10.2005
zugegangenen Entscheid trug der Rechtsverletzte am 28.11.2005 sofortige
Beschwerde in Form einer argumentativen Berufungs/Revisionsbegründung vor
mit den Anträgen, den rechtsbrüchigen Landgerichtsbeschluß aufzuheben bzw.
das Verfahren in den Stand vorm 22.11.2005 wiedereinzusetzen (Dokument/Anlage
16). Der Restitutionsantrag des Betroffenen mit zahlreichen neuen
Sachargumenten wurde vom OLG Köln unter Bezug auf eine (dem Antragsteller nicht
zugänglich gemachte undatierte) Stellungnahme der Kölner
Generalstaatsanwaltschaft am 9.12.2005 begründungslos verworfen
(Dokument/Anlage 17), woraus folgt: Von "Äquidistanz" zwischen
Anklage und Verteidigung und von „fair trial“ konnte also erneut keine Rede
sein. Vielmehr von Willkür. Für
Dr. Richard Albrecht soll damit schon nach Landgerichtsbeschluß vom 22.11.2005
„der Rechtsweg erschöpft“ gewesen sein ...
Diese
erneute, gravierende und nachhaltige, Gehörsverletzung macht insofern
Sinn, weil jedes Argument von Dr. Richard Albrecht, daß nämlich die behauptete
landgerichtliche Prüfung am 22.11.2005 entweder gar nicht stattfand oder aber,
falls es sie denn je gegeben haben sollte, innert eines (berufsrichterlichen
Arbeits-) Tages höchst oberflächlich gewesen sein muß, nicht zur
Kenntnis genommen werden konnte, weil er inhaltlich v o r dem 22.11.2005 überhaupt nichts, sondern
erst am 28. 11 .2005 in einer
ausführlichen, 20 Punkte umfassenden sofortigen Beschwerde vortrug und
dort zum beanspruchten „Recht auf Gegenschlag“ erstmalig unter Angabe des
Aktenzeichens auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn (31 Qs
113/02 vom 2.10.2002) zugunsten seiner Tochter und gegen Ulrich Almers verwies (Dokument/Anlage 16, Punkt 12) und
nachwies, daß die Euskirchener Urteilsbegründung in der Bewertung von
Staatsanwaltschaften als „unbeteiligte Dritte“ erweislich rechtsfehlerhaft
ist (Dokument/Anlage 16, Punkt 18). Das heißt: Das Verfahren wurde vorm
Landgericht Bonn und vorm Oberlandesgericht Köln so nachhaltig manipuliert, daß
Dr. Richard Albrecht gegen seinen Willen keine zweite Instanz erhielt.
Der Betroffene hatte in allen drei Gerichtsinstanzen kein faires Verfahren.
Sondern erfuhr ihm zahlreich verweigerte rechtliche Gehöre beim AG Euskirchen,
LG Bonn und OLG Köln, so daß er als -
wenn auch im unterwertigen Deliktsrahmen rechtskräftig verurteilter -
Straftäter gelten soll.
Rationalitätsgebot; das Recht, Rechte zu haben...
Wie zitiert gibt es im
Deutschen Richtergesetz (§ 38) eine (berufs-) richterliche Verpflichtung zu „Wahrheit und Gerechtigkeit“ - wobei die Gerechtigkeitsfrage, so
Egon Schneider, das „Kernproblem aller Rechtswissenschaft“ ist
(Schneider 1965: 310).
Das Bundesverfassungsgericht führte 1969 zur Gnadengesuchsproblematik aus, daß das deutsche
Grundgesetz "Mindestanforderungen der Gerechtigkeit" absichere und
daß alle Exekutivmaßnahmen grundsätzlich auf ihre Übereinstimmung mit
rechtsstaatlichen (Mindest-) Anforderungen, der sog. Rechtstaatskonformität,
überprüft werden können (müssen) (BVerfG 2 BvR 552/63 vom 23.4.1969). An diesen
grundlegenden Hinweis auf Gerechtigkeit als Grundlage von Recht und Gesetz
schloß auch der in die deutsche Justizgeschichte eingegangene ´Soraya´-Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 112/65 vom 14.2.1973) an, in dem,
weil jede/r Richter/in immer auch Rechtslücken zu schließen und insofern ´schöpferische
Rechtsfindung´ zu betreiben habe, betont wird: Richterliches Handeln
bestehe nicht nur "im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des
Gesetzgebers", sondern enthalte,
weil das Rechtssystem offen sei und gesellschaftlichem Wandel unterliege, immer
auch werthaftes Erkennen von Richtern als Rechtsfortbildungselement. Und
weil das so ist, ist der richterlich geforderte „Lückenschluß“ entsprechend seiner Bindung an Gesetz und
Recht nur möglich, wenn sich jede/r
Richter/in "dabei von Willkür" freihält, genauer: jede richterliche
Entscheidung muß, so das Bundesverfassungsgericht, auf rationaler
Argumentation beruhen (BVerfGE 34, 287), genauer (BVerfGE 25, 359)
„Das irrationale Element [kann] in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben.“
Der vorrangige Sinn
dieser verfassungsrechtlichen Hinweise soll jeder durch Anti- und/oder
Irrationalität hervorgerufenen Willkür vorbeugen. Verweigertes rechtliches
Gehör und/oder nicht entschiedene oder/und begründungslos abgelehnte
(Angeklagten-) Anträge sabotieren das Rationalitätsgebot richterlichen Entscheidungshandelns
und lassen immer auf, auch in Deutschland inzwischen verfassungsfeindliche,
obrigkeitsstaatliche Willkürakte, auch bei Gericht, rückschließen. Und wie das Rationalitätsgebot für jede richterliche
Rechtsprechung bei „Berufung auf einen Rechtssatz“ gilt, so auch für die „Begründung aus dem Gesetz“ (Schneider
1965: 298- 300). Fehlt diese – fehlt die unumstößliche Voraussetzung, als
condition sine qua non, um überhaupt prüfen zu können, ob Gesetzesverletzung/en,
also Nicht- und/oder Falschanwendung/en von Gesetzesbestimmungen,
vorliegen. Damit ist jede empirische
Überprüfung im Sinne von § 337 StPrO prinzipiell nicht möglich. Und
immer dann, wenn Urteilsüberprüfungen nicht möglich sind, kann rational-logisch
die Möglichkeit, daß Gerichtsurteile auf Gesetzesverletzung/en beruhen, nicht
ausgeschlossen werden.
*
In dieser
Verfassungsbeschwerde geht es scheinbar bloß um das unterwertige Justizdelikt
„Beleidigung“ (§ 185 StGB) in der rheineiflischen Provinz. Aber was als
„Beleidigungsfarce“ erscheint ist mehr: Nämlich der nachhaltige und
bisher erfolgreiche Versuch, vorgängiges Unrecht zu vertuschen. Deshalb die
zahlreichen Verfahrensmanipulationen und Grundrechtsverstöße gegen einen
öffentlich Angeklagten, der, auch über Vorverurteilung, deshalb kriminalisiert
werden soll, weil Dr. Richard Albrecht seine Rechte aktiv und konsequent,
engagiert und kundig wahrnimmt. Insofern geht es auch im Sinne Hannah Arendts, der zufolge „die
Verletzung des Rechts eines einzigen die Verletzung des Rechts aller“ ist
(Arendt 1986: 196), inzwischen schon lange nicht mehr um diese oder jene
Einzel- oder Besonderheit, sondern um das allgemeine Recht, Rechte zu haben
Da
der Beschwerdeführer weder Rechtswissenschaftler noch (Roben-) Jurist, sondern
Bürgerrechtler und Linkswissenschaftler[2] ist,
will er nicht beurteilen, ob im hier als Verfassungsbeschwerde vorgetragenen
„Fall“ Amtsermittlungen, etwa gegen eine regional wirksame „Rechtsbeugermafia“
(Haferbeck/Winter 1999) wegen Verfolgung
eines Unschuldigen (§ 344 StGB), aufzunehmen sind oder nicht. Dr. Richard
Albrecht kann aber durchaus das Ergebnis (s)eines, hier abschließend als
Frage vorgetragenen, wissenschaftlichen Gedankenexperiments beurteilen:
Würde, wer immer ihn einerseits persönlich einschüchtern, ihm andererseits jede
Chance wirksamer justizieller Verteidigung vor Gericht nehmen und ihn drittens
so vorsätzlich wie nachhaltig sittenwidrig schädigen wollte, anders handeln als
hier zusammenfassend beschrieben ?
[1] Die deutsche
Verfassung, das Grundgesetz (GG) der
Bundesrepublik Deutschland, garantiert vor allem „liberale“ Freiheitsrechte“
des einzelnen, genauer: konstitutionelle Grundrechte sind „in erster Linie
Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates“ (Avenarius 2002³. 27).
Insofern sind in der Tat die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes
überwiegend liberaler und nicht sozialer Provenience.
Der härteste Eingriff in liberale Bürgerrechte
ist die „Verwirkung von Grundrechten“ (Artikel 18 Grundgesetz: „Wer die
Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5
Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht
(Artikel 16 a) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden
durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen“).
Das Sanktionsmittel der individuellen
Verwirkung von Grundrechten ist in der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland bisher vier Mal von drei verschiedenen Bundesregierungen
beantragt worden: Zunächst am 28. 5. 1952 gegen den ehemaligen 2. Vorsitzenden
der (am 23.10.1952 vom Bundesverfassungsgericht – 1 BvB V 51- verbotenen)
Sozialistischen Reichspartei [SRP], Otto-Ernst Remer (1912-1997), sodann am
20.3.1969 gegen den Herausgeber der Deutschen National-Zeitung, Dr. Gerhard
Frey, und zuletzt 1992 gegen zwei aktive, rechtskräftig verurteilte
Rechtsextremisten – das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in keinem
dieser v i e r „Fälle“ den Regierungsanträgen entsprochen
und das „Recht der freien politischen Betätigung“ wegen Mißbrauch dieses Rechts
eingeschränkt. Im Gegenteil: In keinem der
vier „Fälle“ konnte sich das BVerfG als deutsches Ober(st)gericht zur
beantragten Grundrechtseinschränkung gegen politische Rechtsaktivisten
entschließen: Im ersten Beschluß 2 BvA 1/56 vom 27.7.1960 bewertete das BVerfG die Anträge der
Bundesregierung auf Verwirkung der Meinungsäußerungs-, Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit sowie Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts und
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter als „nicht hinreichend begründet“
und rügte die Bundesregierung, daß sie „insbesondere weder auf die
Verteidigungsschriften sich geäußert noch auf Anfragen des Gerichts neue
Tatsachen vorgetragen“ hat.
Im zweiten „Fall“ rügte
das BVerfG die Bundesregierung, daß diese, „obwohl ihr noch einmal dazu
Gelegenheit geboten war, weder auf die umfangreichen tatsächlichen und
rechtlichen Ausführungen in den Verteidigungsschriften erwidert [...] noch –
wie vom Gericht angeregt – zur Frage der gegenwärtigen Gefährlichkeit des
Antragsgegners [Dr. Gerhard Frey] im Sinne des Art. 18 GG Stellung genommen“
hätte; genauer: „Für Artikel 18 GG ist die Gefährlichkeit [des einzelnen
Bürgers] im Blick auf die Zukunft entscheidend [...] Eine Gefährlichkeit in
diesem Sinne dazutun, ist zunächst Sache des Antragsstellers. Er hat sie nicht
dargetan“. Folglich wurde auch der zweite Antrag zur Grundrechtsverwirkung nach
Artikel 18 des Grundgesetzes abgelehnt, weil der Herausgeber der Deutschen National-Zeitung [Mitte 1974]
„keine ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung“ mehr darstellte. Und mit
ähnlicher, zukunftsprognostischer Begründung lehnte das BVerfG im
Beschluß vom 18.7.1996 – 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92 – die bisher letztbeiden
Anträge nach Art. 18 GG auf Verwirkung von Grundrechten ab: Die Anträge von
1992 galten den Verfassungsrichter(inne)n nämlich „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“
[Juli 1996] als nicht mehr „hinreichend begründet“: Weil die von der
Bundesregierung genannten Haftstrafen jeweils „zur Bewährung ausgesetzt worden
sind“ konnte der Zweite Senat des BVerfG einstimmig „nicht feststellen, daß –
wie es Artikel 18 GG voraussetzt – die Antragsgegner in Zukunft noch eine
Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen.“
Es ist so unbestreitbar wie unbestritten, daß
weder die von 2002-2005 amtierende noch die derzeitige Bundesregierung gegen
Dr. Richard Albrecht einen Antrag auf Verwirkung von Grundrechten beim
Bundesverfassungsgericht gestellt hat. Folglich hat Dr. Richard Albrecht seine Grundrechte
nicht verwirkt, darf sie aktiv wahrnehmen und an der Wahrnehmung dieser nicht
von behördischen Exekutivorganen wie der Bonner Staatsanwaltschaft und der
Kölner Generalstaatsanwaltschaft gehindert werden. Die in Art. 19 [4] verfassungsrechtlich gebotene
„Rechtsschutzgarantie“ für den durch „öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzten“ Bürger(rechtler) Dr. Richard Albrecht hat es aus Gründen 2004/05
weder beim AG Euskirchen noch beim LG Bonn und schon gar nicht beim OLG Köln
gegeben
[2] Wissenschaft ist als Substantiv ein
Kompositum, das sprachgeschichtlich auf Wissen und Schaffen beruht: Es geht
darum, etwas eigenständig zu erkennen, auch: durch eigene
geistig-intellektuelle Leistung etwas herausarbeiten und zustandebringen.
Wissenschaftler/in ist in diesem -präzisen- Wort-Sinn, wer durch selbständige
(Er-) Forschung Wissens produziert und Erkenntnis hervorbringt.
Sozialwissenschaftler/innen tun dies im Bereich des von Natur und Denken
unterschiedenen, diese freilich durch Arbeit und Sprache vermittelnden,
Sozialen aus der "Notdurft des Verkehrs mit andern Menschen" (Karl
Marx/Friedrich Engels: Die Deutsche Ideologie [1845/46]): "Gesellschaft
besteht nicht aus Individuen, sondern drückt die Summe der Beziehungen,
Verhältnisse aus, worin diese Individuen zueinander stehn." (Carl Marx:
Grundrisse [1857/58]; http://en.wikiquote.org/wiki/Karl_Marx).
- Werner Hofmann umschrieb Wissenschaft iin bewußter Abgrenzung zur Ideologie
zunächst formal als "methodische (d.h. systematische und kritische) Weise
der Erkenntnissuche" und verdeutlichte sodann inhaltistisch: Wissenschaft
ist "ihrem allgemeinen Inhalt nach gerichtet: 1. auf das Erscheinungsbild
der Wirklichkeit (als sammelnde, beschreibende, klassifizierende Tätigkeit, als
Morphologie, Typologe usw.); 2. als theoretische Arbeit auf Zusammenhang,
Bedeutung, Sinngehalt der Erscheinungen, auf wesentliche Grundsachverhalte,
auf Gesetze der Wirklichkeit. Die
Erschließung des Erfahrungsbildes der Welt arbeitet der theoretischen Deutung
vor; sie begründet deren empirische Natur und die Überprüfbarkeit ihrer
Ergebnisse. Die Theorie aber stiftet erst die Ordnung des Erfahrungsbildes; sie
erst gibt der empirischen Analyse ihren Sinn und nimmt die Erscheinungssicht
vor der bloßen Form der Dinge in Hut. In diesem dialektischen Widerspiel von
Erfassung und Deutung der Wirklichkeit
ist konstitutiv für Wissenschaft die Theorie. Nicht immer verlangt das
Verständnis von Wirklichkeit nach Theorie; doch erst mit der Theorie hebt
Wissenschaft an." (Hofmann 1968², 50) - Den Doppelcharakter von
Wissenschaft - nämlich als Erkenntnisform und als Handlungssystem
- in hochentwickelt-arbeitsteiligen Gesellschaften mit indirekten
Herrschaftssystemen hat Carl Djerassi im Postscript zu Cantor´s Dilemma
(1989) bündig so beschrieben: "Wissenschaft ist sowohl ein selbstloses
Streben nach Wahrheit als auch eine Gemeinschaft mit ihren eigenen Sitten und
Gebräuchen und ihren eigenen gesellschaftlichen Regeln."
Literatur(hinweise)
Richard Albrecht,
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http://web.archive.org/web/20040125044628/http:/www.rechtskultur.de
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http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf
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Soziologie des Ost-West-Konflikts. Ffm: Suhrkamp, 1968² [ = es 222]
ders., Universität, Ideologie, Gesellschaft. Beiträge zur
Wissenschaftssoziologie. Ffm.: Suhrkamp, 1968² [ = es 261]
J. H. Husmann, Die Beleidigung und die Kontrolle des
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Franz Neumann, Behemoth - Struktur und Praxis des
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ders., Behemoth, 1944²; US-Taschenbuchausgabe New
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Claus Plantiko, ´Richterwahl auf Zeit durchs Volk´. Ein Plädoyer mit Konsequenzen. Kritisch-rechtswissenschaftliche Studie zur berufsrichterlichen Legitimationsproblematik http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html [2004]
Egon Schneider, Logik für Juristen. Die
Grundlage der Denklehre und der Rechtsanwendung; Berlin-Frankfurt/Main: Franz
Vahlen, 1965 [5., neubearbeitete und erweiterte Auflage München: Franz Vahlen,
1999, XV/300 p.
17
Dokumente
(Anlage/n,
chronologisch, insgesamt 38 Blatt)
1: ->
1. Schreiben AG EU-Direktor/Behördenleiter 040205 1 p.
2: ->
2. Schreiben AG EU-Direktor/Behördenleiter 250205 1 p.
3: ->
Antwort Dr. Richard Albrecht 100305 2 p
4: ->
Dankesurkunde AG EU-Direktor/Behördenleiter EU 010205 1 p.
5: ->
1. Antrag Dr. Richard Albrecht 120805 1 p.
6: ->
2. Antrag Dr. Richard Albrecht 120805 1
p.
7: ->
Antwortbrief AG EU 150805 1 p.
8. ->
Antrag Dr. Richard Albrecht 170805 p.
9: ->
„Schlußwort“ Dr. Richard Albrecht 180805,
5 p.
10: ->
Rechtsmittel 200805 1 p.
11: ->
Entscheidbegründung o.D. 8 p.
12: ->
Rechtsmittel 200905 1 p.
13: ->
Anfrage LG BN 161105 1 p.
14: ->
Antwort an LG BN 211105 1 p.
15: ->
Ablehnungsbeschluß LG BN 221105 2 p.
16: ->
Sofortige Beschwerde mit Anträgen 281105
7 p.
17: ->
Ablehnungsbeschluß OLGK 091205 3 p.
*
Autor
Dr. rer. pol. habil. Richard Albrecht, PhD., ist
Kulturwissenschaftler und Sozialpsychologe, Autor und Editor des unabhängigen
online-Magazins für Bürger- und Menschenrechte in Deutschland: http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm
[und] http://rechtskultur.de. - Richard
Albrechts letztes Buch: StaatsRache
– Justiz-kritische Beiträge gegen die
Dummheit im deutschen Recht(ssystem).
München: GRIN Verlag für akademische
Texte, 2005, iii/149 p. erschien als
sein erstes e-Buch. Das Vorwort ist online bei http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html;
e-Post-Kontakt/please, mailto rechtskultur@web.de
The author
is an independent social psychologist, cultural scientist, and managing editor
of the online-magazine for Civil Rights in Germany: http://rechtskultur.de [and] http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm. His latest scholarly book on the German
State as Revenger appeared as his first e-book (2005), the preface is free
of charge: http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html.
For a more detailed c.v., please, look at: http://en.wikipedia.org/wiki/Richard_Albrecht;
please, mailto rechtskultur@web.de
*
Dr. Richard Albrecht
Im Wiesenhaus
D.53902 Bad Münstereifel
160106
An das Bundesverfassungsgericht
Az. AR 8963/05 [RD Dr. Hiegert]
Postfach 1771
D.7606 Karlsruhe
in doppelter Ausfertigung/vorab per e-Post und als FAX-Brief
Gegen den Bescheid AR 8963/05 [Eingang beim Betroffenen 130106], demzufolge Dr. Richard Albrechts Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis nicht zulässig sein soll, wird hiermit, am nächsten Werktag: Montag/160106, das Rechtsmittel der SOFORTIGEN GEGENVORSTELLUNG mit entsprechendem Antrag vorgetragen.
Erstens ist maßgeblich nicht der Eingang des Beschlusses Landgericht Bonn (241105). Sondern der Eingang des Beschlusses Oberlandesgericht Köln (161205). Damit ist die Frist gewahrt.
Zweitens ist auch die Dr.
Richard Albrecht gegenüber vorgetragene Meinung zum verfassungsrechtlich
garantierten rechtlichen Gehör vor Gericht (Art. 103 [1]) rechtsirrig und wird
als Rechtsbruch zurückgewiesen. Im Verfassungsgerichtsurteils vom 8.12.1959 zum
Grundrecht des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 [1] GG) heißt es
ausdrücklich:
„Der
einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er
soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um
Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“.
Das
Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht soll nämlich, so das BVerfG am
10.2.1987:
„dem
Beteiligten die Möglichkeit geben, sich im Prozeß mit tatsächlichen und
rechtlichen Argumenten zu behaupten“.
Diese Möglichkeit nahmen die rheinischen Gerichte Amtsgericht Euskirchen, Landgericht Bonn, Oberlandesgericht Köln Dr. Richard Albrecht, den sie deshalb in seinen Bürger-, Grund- und Menschenrechten verletzt haben.
Der Bescheid Az. 6863/05 vom 130106 ist sofort aufzuheben. Dr. Richard Albrechts Verfassungsbeschwerde vom 301205 ist unterm BvR-Aktenzeichen unverzüglich zuzulassen.
(Dr.rer.pol.habil. R. Albrecht, Dr.phil.)
Postscript
Weil sich Dr. Richard Albrecht als
Verfahrensbevollmächtigter, Bürger(rechtler) und Autor gegen einen Bonner
Advokaten, der seine Familie und ihn selbst mit Gewalt bedroht und in
seinen/ihren Grundrechten verletzt hat, wehrte und das Handels dieses
Rechtsanwalts sowohl von „advokatischer Skrupellosigkeit“ als auch vom
„grenzenlosem Rechtsnihilismus“ bestimmt sah[1]
– wurde er wegen „Beleidigung“ nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) zu 15 Tagen
Haft und Gerichtskostenzahlung verurteilt. Dagegen erhob der Betroffene zuletzt
am 301205 Verfassungsbeschwerde[2]. Diese
anzunehmen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgelehnt. Damit ist der
„innerstaatliche“ Instanzenweg abgeschlossen, ein möglicher Vortrag sofortiger
Gegendarstellung erscheint sinnlos. Der Betroffene, der den ´Stand der Dinge´
bis zu seiner untergerichtlichen Verurteilung (Amtsgericht Euskirchen 180808)
als „Beleidigungsfarce“ dokumentiert und einschließlich der „Anklageschrift“
genannten Hetzpolemik und seines Angeklagten-Schlußworts veröffentlicht hat[3], „darf“ jetzt (bis 100107) Beschwerde beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorbringen.
Das BVerfG begründet, wenn auch logisch und empirisch doppelt falsch, mit Schreiben vom 110106 (Az. 8963/05) seine Nichtannahme mit Nichtzulässigkeit. (Dagegen wurde am 160106 SOFORTIGE GEGENVORSTELLUG vorgetragen.) Damit bestätigt auch das Bundesverfassungsgericht die bisherige Manipulationspraxis der rheinischen Gerichte (Amtsgericht Euskirchen, Landgericht Bonn, Oberlandesgericht Köln), die, gemeinsam mit der Bonner Staatsanwalt- und der Kölner Generalstaatsanwaltschaft und als wären sie eine rheinische „Rechtsbeugermafia“ (Haferbeck/Winter 1999), nachhaltig, zahlreich und wirksam drei Gerichtsverfahren so manipulierten, daß Dr. Richard Albrecht keines der jedem öffentlich Angeklagten garantierten Prozeßrechte anwenden und/oder ausschöpfen konnte und zunächst als Beschuldigter/Angeschuldigter, sodann als Angeklagter/Verurteilter von Anfang an keine Chance hatte, sich von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, Beweismittel vorzulegen und Zeugen laden zu lassen. Damit wurde das Grundrecht auf rechtliches Gehör wirksam, zahlreich und nachhaltig verletzt (Art. 103 [1] Grundgesetz). Und wenn rechtliches Gehörs, das typischerweise und wegen der Wirksamkeit der normativen Kraft des Faktischen - nämlich daß "Tatsachen“ geschaffen werden, „die später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind" (BVerfG 1 BvR 605/02 vom 21.2.2002) - „nur [als] vorherige Anhörung sinnvoll ist“ und mit personaler Würde zu tun hat, verletzt wird, ist jede Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung immer auch Mißachtung der Menschenwürde und stellt gegenüber der „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, die unantastbare „Würde des Menschen“ zu schützen, Rechtsbruch dar. Jede Menschenwürdeverletzung durch Verweigerung rechtlichen Gehörs bedeutet sowohl die „Herabwürdigung“ des Menschen zum „bloßen Objekt“ (Günter Dürig) als auch die staatsbürokratische Verwandlung lebendiger Menschen in „tote Registraturnummern“ (Franz Kafka) und meint das Gegenteil des Verfassungsgerichtsurteils vom 8.12.1959, in dem es zum Grundrecht des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 [1] GG) ausdrücklich heißt:
„Der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht soll nämlich, so das BVerfG am 10.2.1987, „dem Beteiligten die Möglichkeit geben, sich im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten“ (BVerfG 2 BvR 314/86 vom 10.2.1987: BVerfGE 74. Band, Nr. 16, 220-227).
Obwohl Dr. Richard Albrecht keinerlei „Schuld“ nachgewiesen werden konnte – wurde er wegen „Beleidigung“ des Bonner Advokaten Ulrich Almers zu 15 Tagen Haft und Gerichtskostenzahlung verurteilt. Als rechtsverletzter Bürger beabsichtigt der Betroffene, form- und fristgerecht gegen die mehrfache, nachhaltige und wirksame Verletzung des Menschenrechts auf ein „faires Verfahren“ (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] Artikel 6 [2]: Unschuldsvermutung; 6 [3] a: Verteidigungsvorbereitung; 6 [3] b: Wahlverteidigung; 6 [3] d: Entlastungszeugenladung/vernehmung] beim EGMR des Europarats Menschenrechtsbeschwerde einzureichen und will sich, wie bisher, auch künftig gegen den „repressiven Staatsapparat (Louis Althusser) und deutsche Justizorgane, die ihn unschuldig verfolgen, zu Unrecht verurteilen zum kleinkriminellen Deliktstäter stempeln, öffentlich als Autor, Verfahrensvertreter und Bürger(rechtler) wehren...
[1] http://rechtskultur.de/pages/prozessbetrug.htm
[2] http://www.oocities.org/de/earchiv21/verfassungsbeschwerde2005.htm
[3] http://de.geoities.com/earchiv21/beleidigungsfarce.htm
[160106]
Postscript
Weil sich Dr. Richard Albrecht als
Verfahrensbevollmächtigter, Bürger(rechtler) und Autor gegen einen Bonner
Advokaten, der seine Familie und ihn selbst mit Gewalt bedroht und in
seinen/ihren Grundrechten verletzt hat, wehrte und das Handels dieses
Rechtsanwalts sowohl von „advokatischer Skrupellosigkeit“ als auch vom
„grenzenlosem Rechtsnihilismus“ bestimmt sah[1]
– wurde er wegen „Beleidigung“ nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) zu 15 Tagen
Haft und Gerichtskostenzahlung verurteilt. Dagegen erhob der Betroffene zuletzt
am 301205 Verfassungsbeschwerde[2]. Diese
anzunehmen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgelehnt. Damit soll der
„innerstaatliche“ Instanzenweg abgeschlossen sein ... Der Betroffene, der den
´Stand der Dinge´ bis zu seiner untergerichtlichen Verurteilung (Amtsgericht
Euskirchen 180808) als „Beleidigungsfarce“ dokumentiert und einschließlich der
„Anklageschrift“ genannten Polemik gegen ihn und seines Angeklagten-Schlußworts
veröffentlicht hat[3], „darf“ jetzt (bis
100107) Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
gegen [die Bundesrepublik] Deutschland vorbringen, weil dieser Staat die Menschenrechtskonvention
des Europarats (EMRK) nachhaltig und mehrfach verletzt hat: Dr.
Richard Albrechts Recht auf „Freiheit der Meinungsäußerung“ (Art. 10) wurde
ebenso verletzt wie der alteuropäische Rechtsgrundsatz „Keine Strafe ohne
Gesetz“ (Art. 7); denn „Beleidigung“ (§ 184 Strafgesetzbuch) ist in Deutschland
nicht gesetzlich definiert. Drittens wurde das Menschenrecht auf „wirksame
Beschwerde“ (Art. 13) verletzt Darüber hinaus hatte Dr. Richard Albrecht kein
„faires Verfahren“ (Art. 6): Bei ihm galt – viertens - die Unschuldvermutung
(Art. 6/2) nicht; er hatte – fünftens - nicht „ausreichend Zeit und Gelegenheit
zur Vorbereitung seiner Verteidigung“ (Art. 6/3b), sechstens weder einen
„Verteidiger seiner Wahl“ (Art. 6/3c) noch überhaupt einen Verteidiger und
konnte schließlich siebtens nicht „die Ladung und Vernehmung der
Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie der Belastungszeugen
erwirken“ (Art. 6/3d), weil er überhaupt keine Entlastungszeugen gerichtlich
vorladen lassen konnte...
Das BVerfG begründet, wenn auch logisch und empirisch doppelt falsch, mit Schreiben vom 110106 (Az. 8963/05) seine Nichtannahme mit Nichtzulässigkeit. (Dagegen wurde am 160106 SOFORTIGE GEGENVORSTELLUG vorgetragen.). Damit bestätigt auch das Bundesverfassungsgericht als justizielles Staatsorgan die bisherige Manipulationspraxis der rheinischen Gerichte (Amtsgericht Euskirchen, Landgericht Bonn, Oberlandesgericht Köln), die, gemeinsam mit der Bonner Staatsanwalt- und der Kölner Generalstaatsanwaltschaft und als wären sie eine rheinische „Rechtsbeugermafia“ (Haferbeck/Winter 1999), nachhaltig, zahlreich und wirksam drei Gerichtsverfahren so manipulierten, daß Dr. Richard Albrecht keines der jedem öffentlich Angeklagten garantierten Prozeßrechte anwenden und/oder ausschöpfen konnte und zunächst als Beschuldigter/Angeschuldigter, sodann als Angeklagter/Verurteilter von Anfang an keine Chance hatte, sich von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, Beweismittel vorzulegen und Zeugen laden zu lassen. Damit wurde das Grundrecht auf rechtliches Gehör wirksam, zahlreich und nachhaltig verletzt (Art. 103 [1] Grundgesetz). Und wenn rechtliches Gehörs, das typischerweise und wegen der Wirksamkeit der normativen Kraft des Faktischen - nämlich daß "Tatsachen“ geschaffen werden, „die später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind" (BVerfG 1 BvR 605/02 vom 21.2.2002) - „nur [als] vorherige Anhörung sinnvoll ist“ und mit personaler Würde zu tun hat, verletzt wird, ist jede Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung immer auch Mißachtung der Menschenwürde und stellt gegenüber der „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, die unantastbare „Würde des Menschen“ zu schützen, Rechtsbruch dar. Jede Menschenwürdeverletzung durch Verweigerung rechtlichen Gehörs bedeutet sowohl die „Herabwürdigung“ des Menschen zum „bloßen Objekt“ (Günter Dürig) als auch die staatsbürokratische Verwandlung lebendiger Menschen in „tote Registraturnummern“ (Franz Kafka) und meint das Gegenteil des Verfassungsgerichtsurteils vom 8.12.1959, in dem es zum Grundrecht des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 [1] GG) ausdrücklich heißt:
„Der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht soll nämlich, so das BVerfG am 10.2.1987, „dem Beteiligten die Möglichkeit geben, sich im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten“ (BVerfG 2 BvR 314/86 vom 10.2.1987: BVerfGE 74. Band, Nr. 16, 220-227).
Obwohl Dr. Richard Albrecht keinerlei „Schuld“ nachgewiesen werden konnte – wurde er am 180805 wegen „Beleidigung“ des Bonner Advokaten Ulrich Almers zu 15 Tagen Haft und Gerichtskostenzahlung verurteilt. Als rechtsverletzter Bürger beabsichtigt der Betroffene, form- und fristgerecht gegen die mehrfache, nachhaltige und wirksame Verletzung des Menschenrechts auf ein „faires Verfahren“ (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] Artikel 6 [2]: Unschuldsvermutung; 6 [3] a: Verteidigungsvorbereitung; 6 [3] b: Wahlverteidigung; 6 [3] d: Entlastungszeugenladung/vernehmung] beim EGMR des Europarats Menschenrechtsbeschwerde einzureichen und will sich, wie bisher, auch künftig gegen den „repressiven Staatsapparat (Louis Althusser) und deutsche Justizorgane, die ihn unschuldig verfolgen, zu Unrecht verurteilen und zum kleinkriminellen Deliktstäter stempeln, öffentlich als Autor, Verfahrensvertreter und Bürger(rechtler) wehren...
[1] http://rechtskultur.de/pages/prozessbetrug.htm
[2] http://www.oocities.org/de/earchiv21/verfassungsbeschwerde2005.htm
[3] http://de.geoities.com/earchiv21/beleidigungsfarce.htm
[300106]
Nachtrag (1)
Inzwischen erhielt ich einige so anerkennende wie
ermutigende Reaktionen, auch von mir Unbekannten, auf die inzwischen auch vom
Münchener GRIN-Verlag für akademische Texte als Gratistext publizierte
Verfassungsbeschwerde vom 30. 12. 2005. Und ich erhielt ein diese betreffendes
bundesamtliches Schreiben des Bundesverfassungsgerichts (030206), dem zu
entnehmen war: Das neue Rechtsmittel SOFORTIGE GEGENVORSTELLUNG wurde
vom Bundesverfassungsgericht anerkannt und wirkte: Die Beschwerde hat nun das
Aktenzeichen 2 BvR 209/06 und soll „der zuständigen Richterkammer vorgelegt“
werden. Diesen Vorgang hat Dr. Edmund Haferbeck für rechtskulturaktuell/rekult4
kurz kommentiert. - Im übrigen kann ich als Autor und Beschwerdeführer meinen
Leser/innen auch hier wieder nur eines anbieten: sich als Gemeinschaft
zusammenzufinden und mutig „ohne Illusionen leben" (Manès Sperber).
Bad Münstereifel, 100206
Richard Albrecht
Nachtrag (2)
Dr.habil. Richard Albrecht
Wiesenhaus
D.53902 Bad Münstereifel
150206:
e-Post/FaxBrief BVerfG
Herr
BVerfG-Vizepräsident und Senatsvorsitzender !
Werter Prof. Dr.iur. et mult.h.c. Winfried Hassemer,
nachdem Ihr Haus durch Zulassung meiner „Eingabe“ (i.e. et recte: Verfassungsbeschwerde vom 301205) – so Ihre Mitteilung vom 030206 - den kleinen Rechtsbruch aufgehoben hat ... möchte ich unter Bezug auf Ihre Veröffentlichung in „Kritische Justiz“ 38 (2005) 1, 2-16, und aus futuralen Gründen gern davon ausgehen, daß noch in diesem Jahr auch der große Rechtsbruch aufgehoben wird.
Deshalb ergänze ich hier in einer Hinsicht meine
Verfassungsbeschwerde, die ich mit der grundlegenden Rechtstaatsposition von
Franz L. Neumann (1900-1954) unterfüttert habe:
Ebensowenig wie im Strafgesetzbuch
„Beleidigung“ (§ 185 StGB) definiert ist - gibt es im StGB den vom
Oberlandesgericht Köln gegen mich vorgebrachten Strafrechtstatbestand der
„Schmähkritik“ (Anlage
17 meiner Verfassungsbeschwerde 2 BvR 209/06: Ablehnungsbeschluß OLGK 091205,
hier Blatt 3). Darüber hinaus sind auch weder „Beleidigung“ noch
„Schmähkritik“ in den von Voll/Robenjurist(inn)en und/oder
Roben/Berufsrichter(inne)n benützten Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren (RiStBV) inhaltlich definiert.
Mit
freundlichem Gruß
Richard
Albrecht
SOFORTIGE GEGENVORSTELLUNG
Kurzhinweis auf ein aktuelles Rechtsmittel
Dr. Edmund Haferbeck (Schwerin)
Wie in diesem online-Magazin nachlesbar – war ein SOFORTIGE GEGENVORSTELLUNG genanntes Rechtsmittel beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wirksam.
Der dortige Regierungsdirektor Dr.iur. H., der alle eingehenden Verfassungsbeschwerden formal prüft, meinte, die Verfassungsbeschwerde Dr. Richard Albrechts wegen mehrfacher Grund- und Menschenrechtsverletzungen der rheinischen Justiz (AG Euskirchen, LG Bonn, OLG Köln) formal abweisen zu dürfen, weil angeblich die 4-Wochen-Frist nicht gewahrt war. Anstatt den Letztentscheid des OLG Köln als fristsetzend anzusehn, anerkannte dieser leitend-hochbezahlte Volljurist einen Entscheid des LG BN und meinte, den Beschwerdeführer, der sich selbst vertritt, abschmieren zu können.
Richard Albrecht legte dagegen in Absprache mit mir am nächsten Werktag (160106) das Rechtsmittel der SOFORTIGEN GEGENVORSTELLUNG ein, in dem er diesen Sachverhalt ansprach, die Nichtannahme als Rechtsbruch wertete und sofortige Beschwerdeannahme unter Vergabe eines BvR-Aktenzeichens beantragte.
Der Beschwerdeführer hatte nicht nur Recht. Er erhielt es auch: Seine „Eingabe“ sorgte dafür, daß seine Verfassungsbeschwerde vom 301205[1] nun am 030206 als 2 BvR 209/06 rubriert wurde.
Mehr
noch: Wirksam war eine SOFORTIGE GEGENVORSTELLUNG als Rechtsmittel des
Beschwerdeführers, als daß er dieses neue Rechtsmittel vortrug und vom
Bundesverfassungsgericht judifiziert erhielt.
Dr. Richard Albrecht, der Editor dieses online-Magazins, ist Freier Autor, Bürger(rechtler) und (Links-) Wissenschaftler und kein so abhängiger wie hochbezahlter Volljurist des „Dritten Senats“ beim Bundesverfassungsgericht.
Ich kann nur jeder und jedem raten, der/die juristische Auseinandersetzungen nicht scheut, wo und wie immer möglich das nun auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Rechtsmittel der SOFORTIGEN GEGENVORSTELLUNG anzuwenden.
[1] online publiziert auch bei: http://www.grin.com/de/fulltext/juh/26305.html [und]
http://www.oocities.org/de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm
Editor und viSdPrR
Dr. Richard Albrecht Wiesenhaus
D.53902 Bad Münstereifel