<TITLE>Wiedergutmachung im Strafrecht. Restorative Justice</TITLE>

<META NAME="Description" CONTENT="Wiedergutmachung im Strafrecht. Strafrechtstheoretische Überlegungen zu den Themen Wiedergutmachung, Restorative Justice, Täter-Opfer-Ausgleich.">

<META NAME="Keywords" CONTENT="Wiedergutmachung Strafrecht, Täter Opfer Ausgleich, Täter-Opfer-Ausgleich, TOA, Strafrechtstheorie, Hegel, Mediation, Restorative Justice, Merckle, Restorative Justiz, Kant, Tobias Merckle, Paradigma, Diversion, VORP, Victim Offender Reconciliation, Restorative Justiz, Merckle, Wiedergutmachung">

Leseprobe

Tobias Merckle

Ein neues Paradigma im Strafrecht
Grundlagen und Kriterien für Wiedergutmachung als Rechtsfolge

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5.1             Strafrechtstheoretische Begründung von Wiedergutmachung als Rechtsfolge

Es soll nun versucht werden, hauptsächlich unter Zuhilfenahme der Restitutionstheorie Hegels und den anderen genannten Wiederherstellung­stheorien eine strafrechtstheoretische Begründung darzulegen, nach der Wiedergutmachung als Rechtsfolge zu einem Hauptbestandteil des Strafrechts werden könnte.[447]

Um die Frage nach der Ausgestaltung bzw. dem Sinn der Rechtsfolgen beantworten zu können, muß zuerst klargestellt werden, was überhaupt die Aufgabe des Strafrechts ist und was ein Rechtsbruch bewirken kann:

5.1.1        Aufgabe des Strafrechts

Die Freiheit des Einzelnen kann als Grundlage allen Rechts gelten.[448] So wäre nach Kant die Freiheit jedes einzelnen durch gegenseitige Verletzungen gefährdet, wenn es kein Recht geben würde. Das Recht besteht ja - mit Hegels Worten - gerade darin, daß jeder den anderen als freies Wesen respektiert und ihn als Person anerkennt.[449] Die menschliche Gesellschaft basiert auf diesem Prinzip der gegenseitige Anerkennungsbe­ziehung.[450] Die Menschen können sich im zwischenmenschlichen Zusammenleben nur zurechtfinden, wenn sie sich auf bestimmte Dinge verlassen können.[451] So ist eine Orientierung nur dann möglich, wenn nicht jederzeit mit jedem beliebigen Verhalten von anderen gerechnet werden muß.[452] Die Funktion des Rechts allgemein ist also, das menschliche Zusammenleben zu regeln und das soziale Gebilde zu ordnen.[453] Dabei regelt Recht grundsätzlich nur das äußerliche menschliche Verhalten, nicht jedoch die innere Gesinnung.[454] Eine solche Ausweitung des Rechts wäre unzulässig und außerdem müßte sie an der Abstraktheit des Gewissens scheitern.[455]

Strafrecht ist ein Teilgebiet des Rechts und hat demzufolge ebenso die Funktion, das menschliche Zusammenleben zu regeln.[456] Angesichts der Eingriffsintensivität des Strafrechts, muß es sich dabei darauf beschränken, besonders schützenswerte Normen der Gesellschaft aufrechtzuerhalten.[457] Es schließt bestimmte Lösungswege von Konflikten aus und soll so verhindern, daß Konflikte mit Gewalt ausgetragen werden.[458] Das Strafrecht ist unverzichtbar, um die Grundlagen der Gesellschaft zu schützen, die Freiheit der Bürger zu sichern und den Schwächeren in einem Konfliktfall Schutz zu bieten.[459] Damit ist nicht nur der Schutz des Opfers gegenüber dem Täter gemeint, sondern auch der Schutz des Beschuldigten gegenüber dem Staat.[460] So ist nach Naucke das philosophisch richtige Strafrecht „die Summe der Regeln, die gegen die Machtausübung durch den Straftäter und gegen die Machtausübung durch den Staat, also gegen Straftat und Strafe, schützen“.[461]

Die Aufgabe des Strafrechts an sich kann demnach als eine präventive beschrieben werden:[462] Durch das Strafrecht sollen die gesellschaftlich wichtigen Normen aufrechterhalten bleiben, potentielle Opfer davor geschützt werden, daß ihnen die Freiheit geraubt wird und potentielle Tatverdächtige vor dem Zugriff des Staates geschützt sein.

5.1.2        Auswirkungen eines Rechtsbruches

Wenn eine der durch das Strafgesetzbuch als besonders schützenswert definierten Normen gebrochen wird, liegt strafrechtliches Unrecht vor. Nach Hegel ist „diejenige Handlung, welche die Freiheit eines Anderen beschränkt oder ihn nicht als freien Willen anerkennt und gelten läßt [..] widerrechtlich“.[463] Auch schon die Verletzung des Besitzes einer anderen Person bedeutet eine Beleidigung seiner als ganze Person.[464] Die Straftat, bei der ein Opfer unmittelbar betroffen ist, beinhaltet eine Verletzung der Freiheit dieser Person.[465] Durch diese Verletzung wird das Opfer nicht als Person behandelt, ihr wird die zustehende Anerkennung aberkannt.[466] Das Prinzip, daß jeder den anderen als freies Wesen respektiert, ist verletzt. Dies kann mit einem Angriff auf die Grundlage, auf welche die menschliche Gesellschaft aufbaut, die gegenseitige Anerkennung, gleichgesetzt werden.[467] Somit ist die Verletzung der einen Person gleichzeitig eine Verletzung der Allgemeinheit, des Rechts als solches.[468] Das Recht insgesamt wird in Frage gestellt. Die Bedingungen freiheitlichen Zusammenlebens werden negiert.[469] Durch die „Desavourierung der Norm“ - ob nun ein direktes Opfer betroffen ist oder nicht - entsteht ein sozialer Konflikt, da diese Norm als Orientierungsmuster in Frage gestellt wird.[470]

Das gesellschaftliche Leben und das Rechtsbewußtsein wird in zweierlei Weise erschüttert:[471] Zum einen kann sich in der Gesellschaft ein Gefühl der Unsicherheit einstellen, wodurch die Bewegungsfreiheit der davon Betroffenen möglicherweise eingeschränkt wird. Zum anderen kann aber auch der Respekt vor der Norm erodieren, indem die Straftat ein Exempel liefert. Wenn nun die für das menschliche Zusammenleben notwendige allgemeine Erwartung, daß die Normen eingehalten werden, enttäuscht wird, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:[472] Entweder wird die Erwartung in Frage gestellt und aufgegeben oder aber der Normbruch als Fehler definiert, der nicht hätte vorkommen dürfen, und die normative Erwartung so aufrechterhalten.

Damit die Norm nicht aufgegeben wird, hat das Strafrecht die Aufgabe, den Normbruch als ungültig zu erklären.[473] Nur so kann die Norm wiederhergestellt werden. Hierin wird also die Funktion der Strafe deutlich:

5.1.3        Aufgabe der Strafe

Die Aufgabe der Strafe ist es, das Recht wiederherzustellen.[474] Die Strafe muß verdeutlichen, daß das normbrechende Verhalten nicht maßgeblich ist, sondern daß die Norm weiterhin gilt.[475] Es gilt, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung durch Bestätigung der Norm zu erweisen.[476] Die Einstellung gegenüber dem Gesetz und dem Opfer, die durch die Tat offenbar wurde, muß als unberechtigt verworfen werden.[477] Der Widerspruch gegen den Normbruch erfolgt dabei auf Kosten des für den Normbruch Zuständigen.[478] So definiert Henrici Strafe als „Leid, das jemanden auf ein Verhalten hin in Bewertung jenen Verhaltens auferlegt wird“.[479] Dieses Leid kann jedoch nicht um seiner selbst willen auferlegt werden. So hat schon Hegel darauf verwiesen, daß man es als unvernünftig ansehen kann, „ein Übel bloß deswegen zu wollen, weil schon ein anderes Übel vorhanden ist“.[480] Es wird vielmehr gestraft, weil auf garantierte Orientierungen im sozialen Leben nicht verzichtet werden kann und die Freiheit der Bürger sowie die allgemeine Anerkennungsbeziehung wiederhergestellt werden soll.[481] Dabei ist wichtig, daß die Störung aller Gesellschaftsmitglieder zu berücksichtigen ist.[482]

Jedoch kann der Schaden, den das spezielle Gesellschaftsmitglied, das direkte Opfer, erfahren hat, nicht unberücksichtigt bleiben.[483] Ein Desinteresse der Strafjustiz am konkreten Opfer kann als gleichbedeutend mit einer Minderung der Funktion von Strafe, das Normvertrauen wiederherzustellen, gelten.[484] Die Folgen der Straftat für das Opfer müssen beachtet, seine Anerkennungsbeziehung muß wiederhergestellt werden.[485] Die Strafe soll ja aufzeigen, daß die spezielle Norm, die gebrochen wurde, weiterhin Geltung hat. Diese besondere Norm muß also wiederhergestellt werden. Wie schon Welcker und v. Waechter darauf hingewiesen haben, kann dies kaum erreicht werden, wenn der Schaden des Verletzten außer Acht gelassen wird.[486] Wenn dieser direkte Schaden, der durch den Normbruch entstanden ist, keine Beachtung findet, so bleibt der Normbruch auch im Bewußtsein der Bürger - zumindest der Betroffenen - erhalten, selbst wenn die Norm rein formell wiederhergestellt wurde.[487] So erscheint eine vermögensmäßige oder sachliche Wiedergutmachung als Voraussetzung für die Wiederherstellung der Norm.[488]

Flechtheim wendet gegen diese Vorstellung ein, daß das Geschehen eine Tatsache ist, die nicht aus der Welt geschaffen werden kann und das Recht somit verletzt bleibt.[489] Dabei hat er insofern Recht, als daß Strafe die äußerlichen Folgen des Normbruchs nicht rückgängig machen bzw. heilen kann.[490] Er übersieht hier jedoch, daß mit dem Ausdruck „Wiederherstellung des Rechts“ nicht eine Wiederherstellung der Zustände gemeint ist, die vor dem Rechtsbruch bestanden,[491] sondern daß der Bedeutung des Normbruchs widersprochen und so die Bedeutung des Recht wiederhergestellt werden soll.[492] Die Wiedergutmachung hat nicht in erster Linie das Ziel, eine Genugtuung für den Verletzten zu erreichen und den ihm entstandenen Schaden vollkommen auszugleichen, sondern stellt eine symbolische Handlung dar, die im Interesse der Gesamtheit die Norm wiederherstellt.[493] Die Befriedigung eines Schadensersatzanspruches für den Verletzten ist dabei lediglich Nebenfolge.[494] Es müssen deshalb strafrechtliche Zumessungskriterien angewendet werden.[495] Jedoch ist eine Sanktion, die den Schaden des direkten Opfers - zumindest symbolisch - ausgleicht, die beste Möglichkeit, der Norm wieder Geltung zu verschaffen.[496]

Wenn durch die Straftat keine direkten Opfer geschädigt wurden oder das Unrecht der Tat nicht allein durch Leistungen an das Opfer ausgeglichen werden können, muß darüber hinaus eine Sanktion erfolgen.[497] Jedoch ist es auch hier sinnvoller, wiedergutmachende Sanktionen zu wählen, wie z.B. gemeinnützige Arbeit oder Leistungen an gemeinnützige Organisationen. Der wiedergutmachende Charakter wird hier zwar oft bestritten,[498] jedoch kann sie als symbolische Wiedergutmachung der Gesellschaft gegenüber angesehen werden. Die Sanktion könnte sozusagen als „Schmerzensgeld“ gegenüber der Gesellschaft gelten.

Bei wiedergutmachenden Sanktionen, gleich ob sie dem Opfer oder der Gesellschaft zugute kommen, wird die Verantwortlichkeit des Täters stärker betont als bei herkömmlichen Sanktionen.[499] Dem Täter wird eine aktive, konstruktive Leistung abverlangt.[500] Eine solche Auferlegung von Pflichten im Sinne von Wiedergutmachung ist einer bloßen Beschneidung von Rechten vorzuziehen, da sie den Nachteil, der für Gesellschaft und Opfer aus der Straftat entstanden sind, symbolisch ausgleicht.[501]

Bei all dem muß beachtet werden, daß die Sanktionen immer in Relation zu der begangenen Tat stehen müssen.[502] Der Rechtsgrund der Strafe muß stets in der begangenen Tat liegen.[503] Auch Begriff und Maßstab der Strafe müssen aus der Tat hervorgehen.[504] Gesichtspunkte, die nicht aus der Tat abgeleitet werden können, wie Besserung und Abschreckung dürfen dazu nicht herangezogen werden.[505] So kann es beim Strafrecht auch nicht um die Person des Täters gehen, um die Einschätzung seiner Persönlichkeit, sondern allein um die Tat.[506] Ansonsten würden seine inneren Werte und Einstellungen beurteilt, was nicht Aufgabe des Strafrechts sein kann.[507] Die Rechtsfolgen müssen nach der Qualität und Intensität der Normverletzung gewählt werden.[508] Das Verhältnismäßigkeits- und Schuldmaßprinzip muß dabei ebenso eingehalten werden wie das Prinzip der Rechtssicherheit.[509] So dürfen durch die Rechtsfolgen keine unverhältnismäßigen Leistungen vom Täter abverlangt werden. Der mögliche Strafrahmen, der auf eine bestimmte Tat folgt, muß so genau wie möglich bestimmt sein.[510] Nur so wird der rechtsstaatliche Grundsatz, daß sich der Bürger auf die Beständigkeit und Vorhersehbarkeit für die Rechtsfolgen eines bestimmten Verhaltens verlassen können muß, eingehalten.

Nach diesen Ausführungen muß die anfangs gegebene offene Definition von Wiedergutmachung eingeschränkt werden. Wiedergutmachung im Rahmen einer Sanktion bedeutet hier demnach eine konstruktive Leistung des Täters, die den Schaden, der aus der Straftat entstanden ist zumindest symbolisch ausgleicht, um die Geltung der von ihm gebrochenen Norm wiederherzustellen. Die Sanktion wird ihm von einem Gericht aufgrund der von ihm begangenen Straftat auferlegt. Der Begünstigte einer solchen Sanktion ist das Opfer oder die Gesellschaft, bzw. stellvertretend eine gemeinnützige Einrichtung.

Nach dieser Definition und mit dem vorhergehenden Ausführungen zu Strafrecht, Rechtsbruch und Strafe könnte - und sollte - Wiedergutma­chung bei den allermeisten Straftaten zur Geltung kommen, und zu dem grundlegenden Paradigma im Strafrecht werden. „Die Reaktion auf Unrecht muß [..] zunächst primär der Wiedergutmachung verpflichtet sein“.[511]

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Prisma – Initiative für Jugendhilfe und Kriminalprävention e.V.

Vortrag bei der Konferenz 2000

Arbeit und Strafvollzug – und danach?

Betreuungskonzept für straffällige Jugendliche

 

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Gefangene verwalten in einem Modellprojekt in Brasilien ihre Haftanstalt selbst

 

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[447] Auch wenn im Rahmen der folgenden Ausführungen hauptsächlich auf Hegel und die anderen Wiederherstellungstheoretiker zurückgegriffen wird, bedeutet dies nicht, daß ihre ganze Strafrechtstheorie übernommen wird. So wird z.B. schon die Grundlage der Straftheorie Hegels, die idealistische Dialektik (siehe dazu z.B. Piontkowski, 1960, S. 186), nicht geteilt.

[448] Siehe z.B. Kant, 1797/1993, S. 239; Hegel, 1940, S. 38.

[449] Vgl. Hegel, 1940, S. 55. Siehe auch Kapitel 5.2.1.

[450] Vgl. Hegel, 1940, S. 55.

[451] Vgl. Jakobs, 1991, S. 6.

[452] Vgl. Jakobs, 1991, S. 6; Cragg, 1992, S. 8.

[453] Vgl. Welcker (Kapitel 5.2); auch Baumann/Weber, 1985, S. 7.

[454] Vgl. Hegel, 1821/1993, S. 62; Kant, 1797/1993, S. 235; Baumann/Weber, 1985, S. 8.

[455] Vgl. Schild, 1979, S. 112.

[456] Vgl. Baumann/Weber, 1985, S. 8.

[457] Vgl. AWO, 1996, S. 15.

[458] Vgl. Rössner, 1990, S. 12; Cragg, 1992, S. 8.

[459] Zu den beiden letztgenannten Aspekten siehe Rössner, 1990, S. 12.

[460] Vgl. Naucke, 1993, S. 137.

[461] Naucke, 1993, S. 137.

[462] Diese Präventivwirkung bezieht sich nur auf die Aufgabe des Strafrechts allgemein, nicht jedoch auf das Problem der Strafverhängung im einzelnen (vgl. Baumann/Weber, 1985, S. 17f; Jakobs, 1991, S. 13f; Baurmann, 1987, S. 6).

[463] Hegel, 1940, S. 57.

[464] Vgl. Seelmann, 1979, S. 689

[465] Vgl. Naucke, 1993, S. 136.

[466] Vgl. Hegel, 1940, S. 65 und bezugnehmend auf Hegel: Schild, 1979, S. 209; Seelmann, 1979, S. 689.

[467] Vgl. Seelmann, 1979, S. 689. Siehe auch v. Waechter (Kapitel 5.2).

[468] Vgl. Seelmann, 1979, S. 689; Schild, 1979, S. 209.

[469] Vgl. Müller, 1991, S. 347.

[470] Vgl. Jakobs, 1991, S. 8f.

[471] Vgl. Crawford/Strong/Sargeant/Souryal/Van Ness, 1991, S. 40; Schild, 1979, S. 210.

[472] Vgl. Jakobs, 1991, S. 6f.

[473] Vgl. Jakobs, 1991, S. 9.

[474] Vgl. Hegel, 1821/1993, S. 64f.

[475] Vgl. Jakobs, 1991, S. 9. Ähnlich auch Hegel, siehe die obigen Ausführungen zu seiner Restitutionstheorie. *

[476] Vgl. v. Waechter (Kapitel 5.2); auch Müller-Dietz, 1985, S. 818f. nach BGHSt. 24, 46 **

[477] Vgl. Cragg, 1992, S. 206.

[478] Vgl. Jakobs, 1991, S. 5. Siehe auch Welcker im vorherigen Abschnitt.

[479] Henrici, 1960, S. 27.

[480] Hegel, 1821/1993, § 99. Siehe auch Klein, 1799/1993, S. 277; Jakobs, 1991, S. 5; Noll, 1962, S. 17f. Dazu im Gegensatz Kant, bei dem Unrecht notwendiger Weise um der Gerechtigkeit willen bestraft werden muß, da ansonsten die Schuld auf dem Volk lasten würde (Kant, 1797/1993, S. 242).

[481] Vgl. Seelmann, 1979, S. 689.

[482] Vgl. Seelmann, 1979, S. 689.

[483] Vgl. Van Ness u.a., 1989, S. 22.

[484] So z.B. Frehsee, 1987, 17.

[485] Vgl. Welcker und v. Waechter (Kapitel 5.3).

[486] Siehe Kapitel 5.3.

[487] Vgl. Welcker (Kapitel 5.3).

[488] Vgl. ähnlich auch Frehsee, 1987, S. 91; Trenczek, 1996, S. 231.

[489] Vgl. Flechtheim, 1975, S. 92, bezugnehmend auf Hegels Restitutionstheorie.

[490] So auch Jakobs, 1991, S. 8; vgl. ebenso Lamnek, 1994, S. 364.

[491] Dies wird zwar auch von einigen gefordert, so definiert Freivalds (1996) Restorative Justice folgendermaßen: „The venerable concept of restorative Justice holds that when a crime is committed the offender incurs an obligation to restore the victim - and by extension the community - to the state of well-being that existed before the offense“ (S. 1). Bei solch einer Auffassung von Wiedergutmachung trifft der Einwand von Flechtheim zu.

[492] Siehe Jakobs, 1991, S. 9.

[493] Vgl. Nagler, 1918/1970, S 696. Siehe auch von Waechter (Kapitel 5.3).

[494] Vgl. Frehsee, 1987, S. 233.

[495] Vgl. Frehsee, 1987, S. 233. Ähnlich auch Crawford u.a., 1991, S. 41.

[496] Vgl. Frehsee, 1987, S. 89.

[497] Ähnlich auch Roxin, 1987, S. 52f.

[498] So wird in CRAWFORD u.a., 1991 z.B. davon ausgegangen, daß gemeinnützige Arbeit nur dann als wiedergutmachende Sanktion eingestuft werden kann, wenn sie direkt mit den Tatfolgen zusammenhängt (S. 41). Wenn also etwa ein Täter in einer Schule eingebrochen hat, soll er in dieser Schule arbeiten und mithelfen, den von ihm angerichteten Schaden zu beheben.

[499] Ähnlich siehe Van Ness, 1986, S. 130. Zum Stichwort Verantwortung siehe auch Trenczek, 1996, S. 227ff.

[500] Siehe z.B. Eglash, 1975, S. 91.

[501] Vgl. Noll, 1962, S. 17. Siehe auch das U.S.-amerikanische Konzept der „accountability-based sanctions“ für Jugendliche, das folgendermaßen definiert wird: „any service, sanction, or juvenile offender option that juvenile offenders are subject to and whose primary goal is to hold adjudicated juvenile offenders responsible for their delinquent conduct“ (Matese, 1997, S. 1).

[502] Vgl. Van Ness, 1986, S. 178.

[503] Vgl. Müller-Dietz, 1985, S. 815.

[504] Vgl. Schild, 1979, S. 217f, bezugnehmend auf Hegel.

[505] Vgl. Schild, 1979, S. 218. Für die Begründung siehe die Kritik an der negativen Generalpräventionstheorie und der Spezialpräventionstheorie (Kapitel 5.2).

[506] Vgl. Müller, 1991, S. 347. Siehe auch Welcker (Kapitel 5.3).

[507] Siehe 5.4.1.

[508] Vgl. AWO, 1996, S. 16.

[509] Vgl. Trenczek, 1996, S. 105.

[510] Vgl. Baumann/Weber, 1985, S. 24.

[511] Trenczek, 1996, S. 232, wobei Trenczek im Gegensatz zu der hier dargestellten Position hauptsächlich Wiedergutmachung dem Opfer gegenüber einfordert.

 

 

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