Sklaverei im Mittelalter: Leibeigenschaft
Unter Leibeigenschaft versteht man die persönliche Abhängigkeit eines Unfreien von seinem Herrn, ohne Freizügigkeit und mit
vielfältigen Geld-, Sach- und Dienstpflichten des Leibeigenen, der auch der Erlaubnis seines Herrn bedarf, wenn er heiraten will. Leibeigenschaft konnte durch Unterwerfung, Raub, Kauf und erbliche Übernahme des Rechtsstatus entstehen. Im Vergleich zur antiken Sklaverei war das Abhängigkeitsverhältnis der Leieigenen weniger total, man könnte von einer „milden Form“ der Sklaverei sprechen: Der Leibeigene war zwar nicht selbstbestimmt, hatte dafür aber auch das Recht von seinen Besitzern Unterstützung zu erhalten: Der Leibeigene war verpflichtet diverse Arbeiten, sogenannte Frondienste zu verrichten. Dafür hatte der Herr aber dann für die Sicherheit seiner Leibeigenen zu sorgen und sie bei Hungersnöten, in Kriegen oder anderen Unglücksfällen zu unterstützen. Leibeigene waren somit in ein System der sozialen Fürsorge durch den Besitzer eingebunden. Man schätzt, das im Hochmittelalter die Unfreien etwa 90% der Bevölkerung im Deutschen Reich ausmachten.
Im westlichen Deutschland wurde die Leibeigenschaft mit der Zeit stark abgemildert, die Abhängigkeit bestand insbesondere in der Pflicht, bestimmte Steuern und Abgaben zu entrichten. Zu nennen sind hier insbesondere das der sogenannten Leib- und Heiratszins;
im Todesfall war das „Besthaupt“ und das „Bestkleid“ zu entrichten.
Im östlichen Deutschlands, also im Gebiet der Gutsherrschaft, entwickelte sich die Leibeigenschaft dagegen in ein der antiken Sklaverei ähnliches Rechtsverhältnis, das auch die gesamte Familie des Leibeigenen als „Erbuntertänige“ zu Zwangsdiensten verpflichtete. Aber auch hier war der Gutsherrn (zumindest rechtlich) zur Fürsorge verpflichtet. Die Erbuntertänigkeit wurde erst mit der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts aufgehoben.
Im zaristischen Russland nahm die Leibeigenschaft am stärksten Züge der antiken Sklaverei an: persönliche. Die ("Seelen" genannten) Leibeigenen waren jederzeit frei veräußerlich, hatten Eigentumscharakter. Die Aufhebung der Leibeigenschaft in Russland erfolgte in 2 Abschnitten: 1858-1866 durch Zar Alexander II. und 1906-1911 durch unter Zar Nikolaus II. Sie blieb aber unvollendet, was den Sieg der Oktoberrevolution 1917 erleichtert hat.
Bilder>> Oben: Leibeigener Bauer, Buchmalerei 1406, Niederösterreich >> Mitte: Bauer, Buchmalerei Konstanz 1479 >> Unten: Bauer, Buchmalerei, Konstanz 1479
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