(1) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.
(2) Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.
(3) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder für Berufe mit überwiegend fachlich gleichen Ausbildungsinhalten erteilt. Im Berufsgrundbildungsjahr umfassen die Fachklassen ein Berufsfeld oder Teile eines Berufsfeldes. Das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form schließt mit einer Prüfung ab.
(4) Der Unterricht in der Berufsschule wird in der Regel als Teilzeitunterricht erteilt. Er kann auch in Teilabschnitten zusammengefasst als Blockunterricht erteilt werden. Der Unterricht beträgt bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen in der Regel 12 Stunden in der Woche. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in eigener Verantwortung nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten; dabei sind die betrieblichen Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. Einigen sich die Berufsschule und die Ausbildenden nicht über die Organisation des Unterrichts nach Satz 4, entscheidet das Staatliche Schulamt. Sofern nach § 143 Abs. 5 Gebietsfachklassen durch Rechtsverordnung gebildet werden, entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Schule über die Zusammenfassung des Unterrichts zu Blockunterricht.
(5) In der dualen Berufsausbildung führt die Berufsschule zum schulischen Teil eines berufsqualifizierenden Abschlusses. In der Berufsschule kann der Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) oder der Mittlere Abschluss (§ 13 Abs. 4) nachträglich erworben werden.
(6) Bestandteil der Berufsschule sind besondere Bildungsgänge für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ohne Hauptschulabschluss, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Neue Lern- und Unterrichtsformen sollen für diese Gruppe der Schülerinnen und Schüler erprobt werden.
(1) Die Berufsaufbauschule vermittelt während oder nach der Berufsausbildung auf der Grundlage und in Verbindung mit beruflichen Qualifikationen eine allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Während einer Berufsausbildung wird Teilzeitunterricht erteilt, nach einer Berufsausbildung Vollzeitunterricht. In Vollzeitform dauert der Besuch der Berufsaufbauschule mindestens ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.
(3) Die Berufsaufbauschule schließt mit einer Prüfung ab und führt zu einem dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss.
(1) Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bereiten auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor oder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss. Berufsfachschulen können zu einem dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss führen oder beim Eintritt einen Mittleren Abschluss voraussetzen.
(2) Zweijährige Berufsfachschulen vermitteln eine berufliche Grundbildung und führen zu einem dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss. Sie setzen den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus und schließen mit einer Prüfung ab. Das erste Ausbildungsjahr kann als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form durchgeführt werden. Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule wird nach Maßgabe der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als erstes Jahr der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsberufen angerechnet.
(3) Einjährige Berufsfachschulen vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Vorbereitung auf bestimmte Ausbildungsberufe. Sie setzen einen Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen, setzen einen Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus. Sie vermitteln die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die erfolgreiche Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind. Sie schließen mit einer Prüfung ab.
(5) Mehrjährige Berufsfachschulen gliedern sich in die Grundstufe und die Fachstufe und führen zu einem Berufsabschluss, der nach Verordnungen auf Grund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 der Handwerksordnung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt ist oder zur Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung berechtigt.
(1) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf einer beruflichen Erstqualifikation eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung.
(2) Es wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. Der Besuch der Fachschule dauert in Vollzeitform in der Regel zwei Schuljahre, mindestens jedoch ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.
(3) Der Besuch der Fachschule setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialpädaqogik setzt einen Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine dem Ausbildungsziel dienende berufliche Ausbildung oder mindestens zweijährige praktische Tätigkeit voraus. Der Besuch der Fachschule für Heilpädagogik setzt einen Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und in der Regel den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik voraus. Die Fachschule führt zu einer Prüfung, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird.
(4) Je nach Art des Bildungsganges können Studierende, die mit dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) in die Fachschule eintreten, einen dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichzustellenden Abschluss erwerben.
(1) Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen.
(2) Der Schulträger beschließt nach Maßgabe der §§ 144 bis 146, welche Berufsfelder, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufe in den beruflichen Schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule und dem Bedarf entsprechend, welche Fachrichtungen und Schwerpunkte der einzelnen Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Entwicklungskonzeption mit Zustimmung des Schulträgers und des Staatlichen Schulamtes, bei Fachschulen mit Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.
Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge und Formen der berufsqualifizierenden Schulen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind insbesondere