(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Grundstufe (Primarstufe), die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Mittelstufe (Sekundarstufe I) und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 sowie die beruflichen Schulen die Oberstufe (Sekundarstufe II). Schulen für Erwachsene haben die Aufgabe, den Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe nachträglich zu ermöglichen. § 24 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Schulformen sind:
(4) Grundschulen können mit Hauptschulen, Hauptschulen können mit Realschulen verbunden werden.
(5) Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschulen umfassen ein Hauptsschul-, einen Realschul- und einen gymnasialen Zweig bis zur Jahrgangsstufe 10.
(6) Die Förderstufe kann als schulformübergreifende Organisationsform der Jahrgangsstufen 5 und 6 Bestandteil von verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23), schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26) oder Grundschulen (§ 17) sein.
(7) Zur Erleichterung des nach § 3 Abs. 7 Satz 2 gebotenen Zusammenwirkens sollen Schulen innerhalb einer Schulstufe und zwischen aufeinander folgenden Schulstufen zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen.
(1) Das Schulwesen wird inhaltlich durch Bildungsgänge gegliedert. Auf den für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang in der Grundschule bauen die Bildungsgänge der Sekundarstufe auf.
(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe werden inhaltlich durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts nach § 5 und die Abschlüsse nach § 13 als Bildungsziel unter Berücksichtigung der durch das jeweilige Bildungsziel vorgegebenen Anforderungen bestimmt. Die Bildungsgänge haben ihre Grundlage in für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Lernzielen und werden mit deren Vorrücken in höhere Jahrgangsstufen nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche ausdifferenziert. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen muss gewahrt bleiben.
(3) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule als Schulform oder schulformübergreifend angeboten. Bei schulformübergreifender Unterrichtsorganisation ist die Gleichwertigkeit des Angebots durch ein dem Bildungsziel angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht zu gewährleisten.
(4) Den individuellen Bildungsweg bestimmen die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler in den Grenzen der Eignung durch die Wahl einer Schulform, die einem Bildungsgang entspricht, oder durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse bei schulformübergreifenden Schulen.
(1) Die Abschlüsse der Sekundarstufe sind den Bildungsgängen zugeordnet. Die in den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden.
(2) Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden.
(3) Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss und qualifzierender Hauptschulabschluss) und der des zehnten Hauptschuljahres (erweiterter Hauptschulabschluss) berechtigen zum Übergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Der Mittlere Abschluss (Realschulabschluß) nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Mittlere Abschluss berechtigt zum Übergang in studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II), wenn der damit nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lässt.
(5) In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluss der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen. Dasselbe gilt für den Abschluss der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut und der mindestens zweijährigen Fachschule; weitere Voraussetzungen können festgelegt werden.
(6) Zusammen mit einem der Abschlüsse nach Abs. 2 bis 5 kann ein ausländischer oder ein internationaler Abschluss insbesondere durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs und den erweiterten Einsatz einer Fremdsprache als Unterrichtssprache nach durch Rechtsverordnung dafür näher bestimmten curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen erworben werden.
(7) Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere ist festzulegen,
Dabei kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, bestimmt werden, dass Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.
(1) Durch Schulversuche in bestehenden Schulen soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden.
(2) Der Weiterentwicklung des Schulwesens dienen Versuchsschulen, die auch verschiedene Schulformen zusammenfassen können. Die Umwandlung verschiedener Schulen zu Versuchsschulen oder die Neueinrichtung solcher Schulen ist nur zulässig, wenn
(3) Die Schulkonferenz stellt den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Umwandlung einer Schule zu einer Versuchsschule. Über die Umwandlung einer Schule zu einer Versuchsschule oder über deren Neuerrichtung beschließt der Schulträger. Der Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Beschlüsse des Schulträgers nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Befugnis des Kultusministeriums, zur Weiterentwicklung des Schulwesens Schulversuche ohne Antrag der Schulkonferenz einzurichten, bleibt unberührt; entsprechendes gilt auch für die Einrichtung von Versuchsschulen durch den Schulträger.
(4) Die von der Durchführung eines Schulversuchs oder der Errichtung einer Versuchsschule betroffenen Eltern und Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass
(5) Der Aufhebung einer Versuchsschule darf nur zugestimmt werden, wenn
(6) Die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen und Versuchsschulen regelt das Kultusministerium.
(1) An den Grundschulen können Schulträger Betreuungsangebote einrichten, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen und zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen Betreuung führen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist zu fördern.
(2) An Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und an Sonderschulen ist die Entwicklung von Ganztagsangeboten zu fördern. Ganztagsangebote sind ergänzende Angebote der Schulen oder freier Träger, von Eltern und qualifizierten Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist freiwillig.
(3) Die Entwicklung von Sonderschulen, insbesondere der Schulen für praktisch Bildbare, zu Ganztagsschulen ist zu fördern. Diese erweitern den der Schule zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen über die Stundentafel hinaus, um die sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. Die Teilnahme an den Angeboten ist teilweise oder vollständig verpflichtend; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz
(1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.
(2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Berufliche Schulen sollen mit Trägern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten.
(3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land und den Schulträger können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht und an Angeboten der Schule ist möglich. Die Grundsätze der Mitwirkung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der Konferenzen der Lehrkräfte. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Richtlinien.