(1) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und drei Monate nach einer Niederkunft. Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Sonderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen. Hierüber entscheidet das Staatliche Schulamt nach Anhörung der Eltern auf Grund eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens. Das Staatliche Schulamt kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Es unterrichtet die Jugend- und Sozialbehörden.
Das Staatliche Schulamt kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, insbesondere wenn
und wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.
(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten.
(2) Kann nach dem Besuch der Grundschule eine Entscheidung der Eltern darüber, welche Schule besucht werden soll, nicht herbeigeführt werden, bestimmt das Staatliche Schulamt, an welcher Schule die Schülerin oder der Schüler die Vollzeitschulpflicht erfüllt.
(3) Ausbildende oder Arbeitgeber sowie die in den Dienststellen hierfür Bevollmächtigten haben die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehenden Berufsschulpflichtigen an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, die Kinder- und Jugendhilfe, den Ausbildenden und den Arbeitgeber oder gemeinsame Gespräche der Beteiligten erfolglos geblieben sind. Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt. Bei der Zuführung kann die Hilfe der für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort der oder des Schulpflichtigen örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand) in Anspruch genommen werden.