(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sind in der Regel Bedienstete des Landes. Sie sind in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden. Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
(3) Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule (Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Erzieherinnen oder Erzieher) gilt Abs. 2, soweit sie selbstständig Unterricht erteilen.
(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an der Selbstverwaltung der Schule (§§ 127 a, 127 b, 131 und 133 bis 135) mit.
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Lehrerinnen und Lehrer, die besondere Funktionsstellen innehaben (Lehrkräfte mit besonderen Funktionen), bilden die Schulleitung. Die Mitglieder der Schulleitung nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktionen selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung und andere Lehrkräfte übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder der Schulleitung koordinieren ihre Arbeit insbesondere in regelmäßigen Dienstbesprechungen. Zu diesen können weitere Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats, des Schüler- oder Studierendenrats und des Verwaltungspersonals hinzugezogen werden.
(3) In der Leitung der Schule wirken die Mitglieder der Schulleitung und die Konferenzen mit dem Ziele zusammen, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zu gewährleisten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz in der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz. Sie oder er kann an den übrigen Konferenzen und den Konferenzausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie oder er kann den Vorsitz in jeder Lehrerkonferenz übernehmen. Die Schulleitung ist an die Beschlüsse der Konferenzen und ihrer mit Entscheidungsbefugnissen versehenen Ausschüsse gebunden und führt sie aus.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Konferenz- und Ausschussbeschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz oder der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Beschlüsse beanstanden und zur erneuten Beschlussfassung an die Konferenz oder den Ausschuss zurückverweisen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat; Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung. Sie oder er hat der Konferenz unverzüglich zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Sie oder er leitet die Schule nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Beschlüssen der Schulkonferenz und der Konferenzen der Lehrkräfte. Im Verhinderungsfall tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an ihre oder seine Stelle. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Dienstordnung (§ 91 Abs. 1) wahr, soweit es die Selbstverwaltung der Schule erfordert.
(2) Aufgabe der Schulleiterin und des Schulleiters ist es, im Zusammenwirken mit den Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern, den Schulaufsichtsbehörden und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik sowie dem Schulträger für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und auf deren Weiterentwicklung hinzuwirken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist insbesondere verpflichtet,
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Unterricht der Lehrkräfte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, besuchen. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur bei einem Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die durch § 93 Abs. 3 Nr. 3 vorgegebenen Grundsätze und Maßstäbe, verbindliche pädagogische Grundsätze des Schulprogramms und Konferenzbeschlüsse eingegriffen und die Weisung erteilt werden, diese Vorgaben zu beachten.
(1) Für jede Schule wird eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt. Die Stelle wird in der Regel unter Fristsetzung ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird.
(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde gibt dem Schulträger Gelegenheit, zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung zu nehmen. Sie kann dafür eine angemessene Frist setzen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird zunächst vorläufig nach Anhörung des Schulträgers beauftragt. Die endgültige Beauftragung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. Kommt eine Verständigung innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Absicht, die Beauftragung endgültig vorzunehmen, nicht zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers. Sie oder er ist gegenüber dem der Schule zugewiesenen Verwaltungs- und Hauspersonal und den sonstigen Beschäftigten des Schulträgers in schulischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Haushaltsmittel und übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus.
(2) Über eine außerschulische Nutzung der Schulanlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(1) Durch Dienstordnung sind die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter näher zu bestimmen.
(2) Durch Rechtsverordnung sind die Pflichtstunden der Lehrkräfte festzusetzen.