Schulaufsicht

§ 92 Staatliche Schulaufsicht

(1) Das gesamte Schulwesen steht nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in der Verantwortung des Staates. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen, der Organisationsentwicklung und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit zu beraten und zu unterstützen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken die Schulaufsichtsbehörden (§ 94) und das Hessische Landesinstitut für Pädagogik (§ 99 b) ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend eng zusammen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Qualität der schulischen Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und die Durchlässigkeit der Bildungsgänge zu gewährleisten. Sie beraten und unterstützen die Schule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, insbesondere bei der Entwicklung und Umsetzung des Schulprogramms (§ 127 b). Durch Aufsicht sorgen sie für die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§ 2 und 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Rahmenpläne.

(3) Die Aufsicht umfasst insbesondere

  1. die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
  2. die Dienstaufsicht über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Schulen und in den in Nr. 4 genannten Schülerheimen,
  3. die Rechtsaufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen durch die Schulträger,
  4. die Aufsicht über die mit öffentlichen Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen verbundenen Schülerheime.

§ 93 Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht umfasst die Befugnis, schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufzuheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückzuverweisen und danach erforderlichenfalls selbst zu entscheiden, wenn diese gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen oder aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken gegen sie bestehen. Fehlende Entscheidungen kann die Schulaufsichtsbehörde anfordern und erforderlichenfalls selbst entscheiden. Sie tritt in das Recht und die Pflicht ein, Konferenzbeschlüsse zu beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter den Aufgaben nach § 87 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und dazu Unterrichtsbesuche durchführen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an der Schulkonferenz und an den Konferenzen der Lehrkräfte teilnehmen und deren Einberufung verlangen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen der Elternvertretungen und der Schülervertretungen teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen und der Schulleitung, den Lehrkräften und den sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Weisungen erteilen. Ihre Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die pädagogische Freiheit der Lehrerinnen und Lehrer (§ 86 Abs. 2 und 3) und die pädagogische Eigenverantwortung der Schulen (§ 127 b) gewahrt werden. Zur Sicherung der Ziele und Grundsätze der §§ 2 und 3 und zur Gewährleistung eines gleichwertigen Angebots kann die Schulaufsichtsbehörde fordern, dass die Schule die Beratung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Anspruch nimmt.

(3) Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen kann sie nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen und über sie dann erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn

  1. wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,
  2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,
  3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler verstoßen wurde.

§ 94 Organisation der Schulaufsicht

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Staatliche Schulamt. Die Rechtsaufsicht über die Schulträger üben die jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden aus. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium, soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist.

(2) Die Schulaufsicht üben hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte aus. Dabei haben die schulfachlichen und die verwaltungsfachlichen Beamtinnen und Beamten zusammenzuarbeiten.

(3) Die Fachaufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Lehramt an einer der von ihnen beaufsichtigten Schulformen besitzen; sie sollen sich in ihrem Lehramt bewährt haben und für den Aufsichtsdienst geeignet sein.

(4) Das Staatliche Schulamt kann nach den Richtlinien des Kultusministeriums Fachberaterinnen und Fachberater bestellen. Zu Fachberaterinnen oder Fachberatern sind in der Regel hauptamtliche Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen, die diese Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen; sie sind an die Weisungen der Schulaufsichtsbehörden gebunden. Zu den Aufgaben der Fachberaterinnen und Fachberater gehören insbesondere

  1. die Beratung und Unterstützung der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten,
  2. die Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer und der Schulen in schulfachlichen Angelegenheiten.

§ 95 Untere Schulaufsichtsbehörden

(1) Das Staatliche Schulamt übt in seinem Bezirk die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben einzelnen Staatlichen Schulämtern oder dem Regierungspräsidium übertragen werden.

(2) Dem Staatlichen Schulamt gehört der schulpsychologische Dienst an. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern.

(3) Zur Beratung allgemeiner schulischer Angelegenheiten werden bei den Staatlichen Schulämtern Schulamtskonferenzen durchgeführt.

(4) An Beratungen, die die pädagogische Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes betreffen, nehmen die Leiterinnen und Leiter der zuständigen Studienseminare teil. Im Übrigen sind sie berechtigt, an Schulamtskonferenzen teilzunehmen und die Behandlung von Fragen zu verlangen, die für die pädagogische Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes von Bedeutung sind.

(5) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft übt die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus.

§ 96 Oberste Schulaufsichtsbehörden

(1) Das Kultusministerium übt unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatlichen Schulämter und mittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst übt mittelbar die Fachaufsicht über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) aus.

§ 97 Rechtsaufsicht

Kommt ein Schulträger nach Auffassung des Staatlichen Schulamtes einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht nach, unterrichtet es die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden.

§ 98 gestrichen