Allgemeine Bestimmungen

§ 100 Eltern

Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr:

  1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
  2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,
  3. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

§ 101 Mitbestimmungsrecht der Eltern

Um Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen und das Mitbestimmungsrecht der Eltern nach Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen zu gewährleisten, werden für die öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Achten Teils dieses Gesetzes Elternbeiräte gebildet.

§ 102 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind die Eltern. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Lehrerinnen und Lehrer, einschließlich der im Vorbereitungsdienst sowie der nebenamtlich oder nebenberuflich Tätigen, sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Schulen, in denen sie tätig sind, nicht wählbar.

(2) Die Wahlen sind geheim. Die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 114 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 sowie der Delegierten nach § 116 Abs. 1 dürfen bekanntgegeben werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Mitglieder, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort.

(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Beschlüsse der Elternvertretungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme.

(5) Die Schulelternbeiräte, die Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der erneuten Ladung hinzuweisen.

§ 103 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

(1) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Elternvertreterinnen und -vertreter auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Verstößt eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig, so kann der Elternbeirat den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Elternvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen.

(3) Die Elternvertreterinnen und _vertreter haben den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen.

§ 104 Kosten

(1) Die Elternvertreterinnen und -vertreter sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt. Die Mitglieder des Landeselternbeirates und der vom Landeselternbeirat nach § 117 gebildeten Ausschüsse erhalten Ersatz der Fahrkosten, ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und, sofern Übernachtung außerhalb des Wohnortes erforderlich ist, ein Übernachtungsgeld.

(2) Den Elternvertretungen sind für ihre Veranstaltungen Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 105 Ausgestaltung der Rechte der Elternvertretung

Die nähere Ausgestaltung des Achten Teils dieses Gesetzes, insbesondere der Wahlen zu den Elternvertretungen aller Stufen, erfolgt durch Rechtsverordnung.