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3.3.2. Einrichtung Friedhof
Friedhöfe sind öffentliche, kulturelle Einrichtungen und rechtlich den unselbstständige Anstalten des Öffentlichen Rechts zuzuordnen. Als unselbstständige öffentliche Anstalten unterliegen sie den für öffentliche Anstalten geltenden Rechtsgrundsätzen (vgl. Gaedke 1997: 18f). Sie stellen nur Sondervermögen des Muttergemeinwesens dar (vgl. Model, Creifelds 2000: 289). Die öffentlich-rechtliche Anstalt hat keine Mitglieder, sondern ist als ein Bestand von persönlichen und sächlichen Verwaltungsmitteln ausgelegt, der einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist. Statt Mitgliedern gibt es Benutzer, an Stelle der Beiträge werden Gebühren für die Inanspruchnahme fällig. Unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts Da der Friedhof eine öffentliche Anstalt mit öffentlicher Zweckbestimmung ist und dem Benutzungszwang unterliegt, muss der Träger dieser Einrichtung die Benutzung derselben durch Vorschriften regeln. Der Träger unterliegt trotz der Anstaltsautonomie hierbei der Rechtsordnung und der vom Anstaltszweck bedingten Einschränkungen. In der Friedhofssatzung können nur solche Dinge geregelt werden, die dem Träger überlassen sind, z.B. die Gestaltung, Größe und Lage der einzelnen Gräber. Angelegenheiten, die durch höhere gesetzliche Bestimmungen des Bundes oder der Länder geregelt wurden, werden dem Träger nicht überlassen. Friedhofsordnungen müssen als Satzungen der Gemeinde oder des sonstigen Rechtsträgers (Kirchengemeinde) erlassen, vom Gemeinderat beschlossen und öffentlich gemacht werden. Kirchengemeinden steht das Recht zu, ihre Angelegenheiten durch Satzungen oder Verordnungen zu regeln, da sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Beispielsweise sind Islamische Glaubensgemeinschaften nicht als solche anerkannt. Satzungen schaffen für alle verbindliches, objektives Recht, wobei die Rechtsform einer Satzung entscheidend ist, um Gebührenordnungen erlassen zu können.
Träger von Friedhöfen sind aufgrund des enormen öffentlichen Interesses nur juristische Personen des öffentlichen Rechts. Privatpersonen sind nicht als Träger zugelassen. Ein Träger ist, wer den Friedhof in eigener Verantwortung betreibt und verwaltet (vgl. Gaedke 1992: 17). Friedhofseigentümer kann im Gegensatz dazu durchaus eine Privatperson sein, im Regelfall ist aber die jeweilige kirchliche oder politische Gemeinde Träger und Eigentümer. Unabhängig von Friedhofseigentümer- und träger ist allein die öffentliche Zweckbestimmung maßgebend, nämlich "eine dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen entsprechend würdevolle Ausgestaltung der Begräbnisplätze zu ermöglichen"` (Krause o.J.: 86).
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