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3.3.3. Kirchlicher und kommunaler Friedhof
Es wird zwischen kommunalen und kirchlichen Friedhöfen unterschieden. Kommunale bzw. gemeindliche Friedhöfe werden von einer politischen Gemeinde angelegt, betrieben und unterhalten. Bei kirchlichen Friedhöfen ist dieses Aufgabe der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Kirchliche Friedhöfe sind unterteilt in konfessionelle Friedhöfe, Simultanfriedhöfe sowie kirchlich - kommunale Friedhöfe. Konfessionelle Friedhöfe werden von einer Kirchengemeinde ausschließlich für die Mitglieder ihres Glaubensbekenntnisses angelegt und sind deshalb nur bedingt öffentlich. Gibt es in einer Gemeinde keinen weiteren Friedhof, müssen auf diesem auch Begräbnisplätze für Angehörige anderer Bekenntnisse und Konfessionslose vorhanden sein. Simultanfriedhöfe stehen von vornherein auch eben genannten Personen zu, da es in der Gemeinde schlichtweg keinen anderen Friedhof gibt. Man spricht dann von Friedhöfen mit Monopolcharakter. Wenn eine Gemeinde ihren gemeindeeigenen Friedhof der Verwaltung einer Kirchengemeinde unterstellt, wird von von kirchlich - kommunalen Friedhöfen (vgl. Gaedke 1997: 16f) gesprochen. Die Wahl, ob auf dem kommunalen oder kirchlichen Friedhof bestattet werden soll, ist Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft grundsätzlich freigestellt.
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