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3.3.1. Zuständigkeiten

Die Sorge für die Bestattungsplätze ist eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft, die grundsätzlich die politische Gemeinde wahrzunehmen hat und "gehört nach den Bestimmungen des heutigen Gemeinderechts zu den Pflichtaufgaben, die von den Gemeinden unter eigener Verantwortung zu erfüllen sind" (Gaedke 1997: 30). So werden in der Bundesrepublik Deutschland auf kommunaler Ebene die Rechtsverhältnisse auf kirchlichen und kommunalen Friedhöfen von Friedhofs- und Bestattungsordnungen geregelt. Dabei werden die Rechtsverhältnisse des Einzelnen in Bezug auf die Friedhofsnutzung dem öffentlichen Recht unterstellt. Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist aufgrund der im Grundgesetz vom 28.5.1949 festgelegten Kompetenzverteilung Aufgabe der Bundesländer und landesrechtlich geregelt1. Da es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt, steht sie aus gesundheitspolizeilichen, konfessionellen und sozialen Beweggründen unter der Aufsicht staatlicher Behörden. Seitens des Bundes gibt es deshalb Reglementierungen, die das Friedhofs- und Bestattungswesen bestimmen.

1: Eine Ausnahme bildet das "Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)" nach Art. 74 Abs. 10a des Grundgesetzes

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letzte Änderung: 05. Mai 2002