Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union [FAU-IAA] - Lokalföderation Bremen |
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Letzte Aktualisierung am 14.02.2004
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I.
Bestimmung und Sitz 1.
Die Lokalföderation der Freien Arbeiterinnen- und Arbeiter Union (FAU-IAA) im
Wirtschaftsraum Bremen - im folgenden Lokalföderation Bremen genannt - ist eine
klassenkämpferische Gewerkschaft im Sinne der Prinzipienerklärung und des
Organisationsstatuts der FAU-IAA in der jeweils gültigen Fassung. 2.
Sie wahrt und fördert die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder. 3.
Die Lokalföderation Bremen hat ihren Sitz Am Schwarzen Meer 161 in 28205
Bremen. II.
Gliederung 1.
Die Lokalföderation Bremen ist die freie Vereinigung der
anarchosyndikalistischen Branchengewerkschaften - im folgenden Syndikate
genannt - im Wirtschaftsraum Bremen. 2.
Die Syndikate der Lokalföderation Bremen sind: -
das Allgemeine Syndikat (AS), -
das Bildungssyndikat (BSY). 3.
Die Syndikate sind die einzigen beschlußfassenden Organe der Lokalföderation
Bremen. Jedes Syndikat entsendet jeweils eigene Delegierte in den
Koordinationsausschuß der Lokalföderation Bremen. Delegierte innerhalb
der Lokalföderation Bremen sind grundsätzlich mit einem imperativen -
möglichst rotierenden - Mandat ausgestattet. Der Koordinationsausschuß
der Lokalföderation Bremen hat ausschließlich informierende und beratende
Funktion. Die Sitzungen des Koordinationsausschusses sind
grund-sätzlich mitgliederöffentlich abzuhalten. 4.
Jedes Syndikat kann sich eine eigene Satzung geben, die dieser Satzung jedoch
nicht widersprechen darf III.
Mitgliedschaft 1.
Die Aufnahme von Mitgliedern liegt im Ermessen des jeweils 2.
Die Einzelmitgliedschaft von Personen in der Lokalföderation Bremen ist grundsätzlich
nicht möglich. 3.
Die Aufnahme von Syndikaten erfolgt durch deren Nennung in dieser Satzung (Art.
II, Abs. 2) nach den Bestimmungen zur Satzungsänderung
(Art. VII). 4.
Der Austritt von Mitgliedern aus einem Syndikat, sowie der Austritt von
Syndikaten aus der Lokalföderation Bremen ist jederzeit möglich. 5.
Die Mitgliedschaft in der Lokalföderation Bremen ist bei einer gleichzeitigen
Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einer
Funktionsausübung in einer sozialpartnerschaftlichen Gewerkschaft oder
einer Zugehörigkeit zu einem Betriebsrat ausgeschlossen. 6.
Die Mitgliedschaft in der Lokalföderation Bremen ist an die Anerkennung der
Prinzipienerklärung der FAU-IAA gebunden. 7.
Der Ausschluß von Mitgliedern liegt im Ermessen des jeweils zuständigen
Syndikats. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen des
Artikels III, Absatz 5 und 6
dieser Satzung. Der Ausschluß aus einem
Syndikat bedeutet den gleichzeitigen Ausschluß
aus der Lokalföderation
Bremen. 8.
Der Ausschluß von Syndikaten erfolgt durch deren Streichung aus dieser
Satzung(Art. II, Abs. 2) nach den Bestimmungen zur
Satzungsänderung (Art. VII). 9.
Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Lokalföderation Bremen durch Austritt
oder Ausschluß bedeutet den Verlust sämtlicher Ansprüche (Geld- und
Sachwerte) an die Lokalföderation Bremen. IV.
Beiträge 1.
Mitglieder der Lokalföderation Bremen sind beitragspflichtig. Ausgenommen
von jeder Beitragspflicht sind grundsätzlich Mitglieder, die
sich in Gefangenschaft befinden, sowie Mitglieder, die sich im
Arbeitskampf (Streik und Aussperrung) befinden. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird von den beschlußfassenden Organen der
Lokalföderation Bremen (Artikel II, Abs. 3) festgelegt. 2.
Die Mitgliedsbeiträge sind ausschließlich an die Lokalföderation Bremen zu
entrichten.
Diese führt für jedes Mitglied den FAU-Beitrag an die Geschäftskommission
der FAU-IAA ab. 3.
Die Wahrnehmung der Mitgliedsrechte ist an die regelmäßige Entrichtung der
Mitgliedsbeiträge gebunden. Mitglieder, die mehr als
sechs Monate mit ihren Beiträgen in Verzug sind, gelten als ruhende
Mitglieder und verlieren somit ihre satzungsgemäßen Rechte, bis sie
ihre ausstehenden
Beiträge beglichen haben. V.
Urabstimmung !.
Eine Urabstimmung ist durchzuführen, wenn sie von einem Syndikat oder 25 % der
Mitglieder der Lokalföderation Bremen gefordert wird. 2.
Die Beschlußfassung durch eine Urabstimmung ist mit der einfachen Mehrheit
aller stimmberechtigten Mitglieder der Lokalföderation Bremen
möglich. Ausgenommen hiervon sind Änderungen dieser Satzung (Art.VII). VI.
Organ und Vermögen 1.
Das Organ der Lokalföderation Bremen ist die Bremer Aktion. 2.
Die Lokalföderation Bremen ist Eigentümerin des Vermögens. Dieses umfaßt das
Archiv, die Einrichtungs-und Gebrauchsgegenstände des Ladenlokals, sowie den
Kassenbestand. 3.
Die Auflösung der Lokalföderation Bremen bedeutet die Übertragung ihres Vermögens
an das vor Ort bestehende Syndikat als Nachfolgeorganisation
der Lokalföderation Bremen. Im Falle eines Nichtbestehens eines
FAU-Syndikates in
Bremen oder dessen Auflösung ist das Vermögen der Geschäftskommission
der FAU-IAA zu übertragen. VII.
Satzungsänderung 1.
Zur Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung aller Syndikate oder die
qualifizierte (2/3-) Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der
Lokalföderation erforderlich. 2.
Die Vorschläge zur Änderung dieser Satzung sind rechtzeitig jedem Syndikat
schriftlich vorzustellen. VIII.
Gültigkeit 1.
Diese Satzung sowie jede Änderung dieser Satzung tritt mit dem Tage ihrer
Beschlußfassung in Kraft. 2.
Diese Satzung wurde am 24.02.2000 beschlossen und am 19.11.2001 geändert.
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Ich bin stärker als sämtliche Armeen der Welt. Ich habe mehr Menschenleben zerstört als alle Kriege der Welt. Ich bin tödlicher als Bomben und ich habe mehr Heime verwüstet als die mächtigste Belagerungskanone. Ich vernichte jedes Jahr Tausende von Lohnarbeitern. Ich erscheine an ungesehenen Stellen und tue dort am meisten Arbeit, wo ich am wenigsten vermutet werde. Ich bin unstet und überall - in der Fabrik, im Hause, auf der Strasse und auf der See. Ich bringe Krankheit, Hilflosigkeit und Tod, und dennoch suchen nur wenige mich zu meiden. Ich bin euer ärgster Feind. Ich bin der Kapitalismus.
aus: "Der Syndikalist" Nr.49, 1925 |